BVwG W119 1431172-2

W119 1431172-2Tribunal administratif fédéral9 nov. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W119 1431172-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1431172.2.00

Spruch

W119 1431172-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zl 811142105/1409128/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 30. 9. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am selben Tag bei der Polizeiinspektion Kittsee-AGM durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Sunnit sei und der ethnischen Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er habe von XXXX bis Ende 2007 für eine amerikanische Firma in Afghanistan gearbeitet. Deshalb sei er von den Taliban bedroht worden und habe Afghanistan im Jahr 2008 verlassen müssen; sein Onkel habe die Reise organisiert. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban misshandelt zu werden.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11. 5. 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Name richtigerweise XXXX laute. Er besitze die Staatsangehörigkeit von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Er sei in der Provinz Logar geboren und habe zuletzt in XXXX gewohnt. Zuvor habe er in Kabul, XXXX, gewohnt, wo er im Jahre 2003 Computerkurse abgehalten habe. Er habe Afghanistan Ende 2008 verlassen, da er von den Taliban bedroht worden sei. Er habe fast 4 Jahre lang für die amerikanischen Truppen in XXXX, in der Nähe von XXXX, als Dolmetscher gearbeitet. Davor sei er in XXXX für dieselbe Firma als XXXX tätig gewesen. Dort sei er verantwortlich für den Fuhrpark gewesen und habe organisiert, wie viel Bewachungspersonal mit den Ingenieuren habe mitfahren müssen. Er habe im Mai und Juni 2007 Drohbriefe erhalten, welche sich in England befinden würden, weshalb er sie nicht vorweisen könne. Die Drohbriefe habe seine Familie in Logar erhalten, als er in XXXX im Camp gearbeitet habe. In diesen sei geschrieben gewesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit aufhören und mit den Taliban zusammenarbeiten müsse oder getötet werde. Im Jahr 2008 seien zwei Mal Taliban bei ihm zuhause gewesen, als er jedoch nicht anwesend gewesen sei. Sein Vertrag bei der XXXX habe Ende XXXX geendet und es hätten ihm seine Geschwister mitgeteilt, dass er von den Taliban gesucht worden sei. Solange er bei der Firma gearbeitet habe, sei er von dieser beschützt worden. Als seine Arbeit beendet war, sei ihm von der Firma mitgeteilt worden, dass er von dieser nicht mehr beschützt werden könne. Seine Eltern seien bereits verstorben und hätten seine Geschwister, eine Schwester und 3 Brüder, durch ihn Probleme bekommen. Zuletzt hätte er mit seinen Geschwistern im Jahre 2009 Kontakt gehabt, als diese noch in Logar gelebt hätten. Nur sein Onkel XXXX und zwei Schwestern seiner Mutter würden noch in Afghanistan leben. Er könne aber nicht bei seinem Onkel in Kabul leben, weil dieser seine eigene Familie habe und nur für diese verantwortlich sei. Wo sich seine Geschwister derzeit befinden würden, könne er nicht angeben.

Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zur Rückkehrfrage nach Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer brachte weiters Farbfotos, eine Kopie XXXX, ausgestellt von der XXXX, sincerely XXXX, ohne Ausstellungsdatum, womit bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX im XXXX in XXXX für diese Firma tätig war, eine Kopie des Ausweises der XXXX für den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Dolmetscher in der Zeit von XXXX bis XXXX im XXXX, certified by XXXX, sowie eine Kopie des Ausweises der XXXX für den Beschwerdeführer, XXXX vom XXXX bis XXXX, certified by XXXX, ohne Ausstellungsdatum.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2012, Zahl 11 11.421-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Überdies wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsland. Er sei im Heimatland von keinen staatlichen Organen verfolgt worden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr eine solche zu erwarten hätte. Seine Angaben zum Fluchtgrund bezüglich einer befürchteten Verfolgung seien nicht plausibel und nicht glaubhaft gewesen. Für den Beschwerdeführer habe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestanden. Er habe im Heimatland familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und könne es ihm zugemutet werden, dass er arbeite, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Abschiebungshindernis liege keines vor.

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht plausibel und nicht glaubhaft gewesen seien. So habe er während der Einvernahmen behauptet, dass er von keinen staatlichen Organen im Heimatland verfolgt worden sei. Er habe weiters angegeben, dass er vier Jahre lang für die amerikanischen Truppen als Dolmetscher und davor als XXXX im Gebiet XXXX für die XXXX gearbeitet habe und während dieser Zeit beschützt worden sei. Er habe auch angegeben, dass er im Mai und im Juni 2007 je einen Drohbrief an seine Adresse in Logar von der Talibangruppe erhalten habe und er habe behauptet, dass er weitergearbeitet habe, obwohl er Kenntnis von den Drohbriefen gehabt habe. Er sei nach eigenen Angaben nicht konkret bedroht und tätlich angegriffen worden. Auch wenn seine Arbeit bei der XXXX im Jahr XXXX beendet gewesen sei, er diese Drohbriefe erhalten habe und von dieser Firma nicht mehr beschützt werden hätte können, so hätte er die Möglichkeit gehabt, Schutz bei den staatlichen Organen der Regierung bzw. bei den in Afghanistan zur Unterstützung der Regierung stationierten ausländischen Truppen zu suchen. Diese Möglichkeit habe er nicht in Anspruch genommen. Jede Person, welche so große Angst davor gehabt habe, getötet zu werden, werde wohl jede sich bietende Gelegenheit in Anspruch nehmen, um Schutz vor einer diesbezüglichen Verfolgung zu finden. Davon, dass die staatlichen Organe und die ausländischen Truppen ihm diesen Schutz nicht gewährt hätten, kann nicht ausgegangen werden. Dies vor allem deshalb nicht, da er für die XXXX gearbeitet habe. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er tatsächlich so große Angst davor gehabt habe, getötet zu werden, dass er deshalb aus dem Heimatland geflüchtet sei. Auch wenn er in Logar einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, so hätte er in Kabul, welche Sitz der Regierung und die sicherste Stadt in Afghanistan sei, Verfolgungssicherheit erlangen können.

Begründend zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer ein mobiler, arbeitsfähiger, junger Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne und habe er im Heimatland familiäre Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 19. 11. 2012 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich das mit Schreiben des Beschwerdeführers am 4. 12. 2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerdebegründung stützte sich der Beschwerdeführer darauf, dass er vier Jahre lang für die ISAF-Truppen in der XXXX gearbeitet habe und während dieser Zeit mehrmals von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Jene Personen, die entweder mit den ISAF-Truppen arbeiten würden oder für die NATO tätig seien, seien in der schwarzen Liste der Taliban eingetragen. Vor einiger Zeit habe der Vorgesetzte der Taliban, Mullah Mohammad Omar, verkündet, dass er jeden, der ihm einen Dolmetscher oder dessen Wohnsitz nennen könne, mit 40.000 USD belohnen werde. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan nicht einmal eine ein prozentige Chance zu überleben, da die Taliban und die Al-Qaida in 34 Provinzen tätig seien. Er könne niemals wieder nach Afghanistan zurückkehren, da viele seiner Bekannten mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Als er noch in Afghanistan gelebt habe, hätten sie ihm die verschiedensten Namen, wie zum Beispiel: "Spion der ISAF und der NATO", "Ungläubiger", "Verräter" etc., zugerufen. Seine Familienmitglieder, die in der Provinz Logar gelebt hätten, seien aufgrund von Morddrohungen und aus Angst vor den Taliban und vor den Bewohnern des Dorfes gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. 4. 2014, Zl W127 1431172-1/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 3. 2. 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) neuerlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, von XXXX bis XXXX in XXXX gelebt und gearbeitet zu haben. Danach habe er von XXXX bis XXXX in XXXX dieselbe Tätigkeit bei einem Security-Unternehmen ausgeübt. Da eine Straße von XXXX nach XXXX gebaut worden sei, habe die Aufgabe des Security-Unternehmens darin bestanden, die Ingenieure zu schützen. Er habe in XXXX als XXXX und in XXXX als Dolmetscher gearbeitet. Er habe seinen Wohnsitz in Afghanistan Ende 2008 verlassen. Seine Familie lebe noch in Afghanistan, er habe jedoch keinen Kontakt zu dieser. Auf Aufforderung des Bundesamtes, seine Fluchtgründe konkret darzulegen, gab er an, von XXXX bis XXXX für die Amerikaner gearbeitet zu haben und aus diesem Grund bedroht worden zu sein. Er habe Drohbriefe der Taliban erhalten. Einen Drohbrief habe er im Mai 2007, einen weiteren Anfang 2008 bekommen. Diese Briefe seien zu ihm nach Hause in Logar geschickt worden. Er habe daraufhin seinen Arbeitgeber informiert. Dieser habe ihm gesagt, dass er im Camp in Sicherheit sei. Der Beschwerdeführer könne die Drohbriefe nicht vorlegen, da er die Kopien in London gelassen habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. 3. 2015, Zl 811142105/1409128/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs 3 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer in XXXX gelebt und gearbeitet habe, sowie in XXXX für eine US-Organisation als Dolmetscher tätig gewesen sei. Er habe keine Verfolgung staatlicher Seite behauptet. Die von ihm genannten Fluchtgründe würden ausschließlich aus einer behaupteten Bedrohung durch Drittpersonen (Taliban) resultieren. Zudem würde für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX bestehen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für ein US-Unternehmen gearbeitet habe und während dieser Zeit beschützt worden sei. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Drohbriefe, die ihm nach Hause in Logar geschickt worden seien, habe er nicht vorlegen können. Es sei festzuhalten, dass die Taliban nie an den Beschwerdeführer persönlich herangetreten seien. Selbst im Fall einer Verfolgung des Beschwerdeführers wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich einer solchen durch Verlegung in einen anderen (sicheren) Landesteil zu entziehen.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesamt aus, dass keine Umstände ersichtlich seien, wonach der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder sein gewohntes existenzgesichertes Leben aufnehmen könne.

Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführeris im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. 3. 2014 Beschwerde. Darin führte er aus, dass in zahlreichen Berichten Zivilisten, die (vermeintlich) die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützten, als potentiell gefährdete Gruppe angesehen werden. Zudem führte der Beschwerdeführer Berichte über die Sicherheitslage in den Provinzen XXXX und XXXX an, wonach sich die Situation verschlechtere. Der Beschwerdeführer legte überdies ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss sowie ein handschriftlich verfasstes Schreiben vor, indem er seine bisher getätigten Ausführungen wiederholte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22. 9. 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberaterin ergänzend einvernommen und führte zunächst aus, aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Logar zu stammen. Er habe dort bis zum Jahr 2002 gelebt. Danach habe er ein Jahr in Kabul verbracht. Von XXXX bis XXXX sei er in XXXX, von 2007 bis XXXX in XXXX aufhältig gewesen. Er habe bis zur 12. Klasse die Schule besucht. Danach habe er in Kabul Englisch- und Computerkurse absolviert. Er habe im Stadtteil XXXX in Kabul ein Zimmer gemietet. Er habe in Kabul einen Onkel mütterlicherseits. Dieser Onkel habe nicht die Möglichkeit gehabt ihn für längere Zeit aufzunehmen. Wenn man Englisch- und Computerkenntnisse besessen habe, sei es möglich gewesen, sich bei ausländischen Organisationen zu bewerben. Er habe sich bei der XXXX als XXXX beworben. Er habe zuletzt im Jahr 2009 Kontakt zu seiner Familie (drei Brüder und eine Schwester) gehabt. Seine Eltern seien bereits gestorben. Auch zu seinem in Kabul lebenden Onkel habe er keinen Kontakt.

Er habe in der Provinz XXXX in einem Camp namens XXXX gelebt und gearbeitet. Sein Chef sei XXXX gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, zwischen den Soldaten und XXXX zu übersetzen. Das Camp sei von hohen Mauern umgeben gewesen. Wenn die Mitarbeiter das Camp verlassen wollten, seien sie von Security-Mitarbeitern begleitet worden. Sein Vertrag sei Ende XXXX ausgelaufen. Er habe danach einen Vertrag als Dolmetscher im XXXX unterschrieben. Auf die Frage, wie die Taliban in Logar von seiner Tätigkeit in anderen Provinzen hätten erfahren sollen, gab er an, dass die Taliban Kontakte zu den Bewohnern pflegten und Spione einsetzten, die ihnen Informationen liefern würden. In den Drohbriefen sei geschrieben gewesen, das er seine Tätigkeit für die Amerikaner aufgeben und sich den Taliban stelle solle. Er habe erfahren, dass andere Dolmetscher ebenfalls bedroht und auch angegriffen oder getötet worden seien. In der Provinz Logar seien seine Geschwister bedroht worden, sein Bruder ssei auch geschlagen worden.

Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Länderfeststellungen übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Eine solche ist jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der paschtunischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Logar geboren und lebte dort bis zum Jahr 2002. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Danach übersiedelte er in die Stadt Kabul, um Englisch- und Computerkurse zu besuchen. Von XXXX bis XXXX arbeitete er in einem Camp in der Provinz XXXX für ein US-amerikanisches Unternehmen als XXXX und hatte dort administrative Tätigkeiten auszuführen. Es handelte sich dabei um ein Unternehmen, das Sicherheitsdienstleistungen angeboten hatte. Als zwischen den Provinzen XXXX und XXXX eine Hauptverbindungsstraße errichtet wurde, war das US-amerikanische Unternehmen für die Sicherheit der Mitarbeiter zuständig, da die Taliban den Bau der Straße gewaltsam zu verhindern suchten. Als sein Vertrag Ende XXXX ausgelaufen war, begann er eine Tätigkeit als Dolmetscher in einem Camp desselben Unternehmens in der Provinz XXXX. Wenngleich der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit keine Repressalien seitens der Taliban zu gewärtigen hatte, wurde seine Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers von den Taliban zu ihm befragt, wobei es auch Hausdurchsuchungen gegeben hatte und der Bruder des Beschwerdeführers einmal misshandelt wurde. Da der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers kurze Zeit später ausgelaufen ist und er in seiner Heimatprovinz wegen seiner beruflichen Tätigkeit Repressalien seitens der Taliban befürchtete, flüchtete er nach Österreich und stellte am 30. 9. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Geschwister verließen aus Furcht vor den Taliban das Heimatdorf, deren Aufenthalt ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Da der Beschwerdeführer zu seinem in Kabul lebenden Onkel keinen Kontakt mehr hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein familiäres und soziales Netzwerk verfügt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers Drohbriefe erhalten hat.

Situation in Afghanistan:

Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.

Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.

(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)

Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.

Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.

Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.

(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Sicherheitslage in der Provinz Logar:

Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t).

Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014).

In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).

Die UNAMA hat unter anderem auch in der Provinz Logar weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften zu fördern. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Logar im Vergleich zum Jahr 2011 um 4% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 217 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf, Zugriff 24.10.2014)

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail)

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der

Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014)

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014).

Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014

BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544, Zugriff 27.10.2014)

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014)

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Hauptrisikogruppen

1. Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF

Es gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Zivilisten, welche die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Die Angriffe, die von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten reichen, zielen immer mehr auf Zivilisten, einschließlich Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete, regierungstreue Stammesführer, Mitglieder des Ulama-Rats, Religionsgelehrte, Richter, Ärzte, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungsprojekten. Mehrheitlich haben sich derartige zielgerichtete Angriffe gegen Zivilisten durch bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen in den Hochburgen dieser Gruppen ereignet. Allerdings ist die Anzahl zielgerichteter Attentate gegen und Hinrichtungen von Zivilisten auch in anderen Teilen des Landes, welche zuvor als sicherer galten, gestiegen.

UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben.

a) Zivilisten, die die ISAF tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Die Zunahme zielgerichteter Angriffe auf Zivilisten kann als Teil von Bestrebungen regierungsfeindlicher Gruppen gesehen werden, Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungsgruppen zu erlangen. Die Bevölkerung wird durch Drohungen oder auch durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Diese Einschüchterungstaktik wird verstärkt durch das verminderte allgemeine Vertrauen in die Kapazitäten der afghanischen Regierung und der internationalen Kräfte, die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder grundlegende Dienstleistungen anzubieten.

b) Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete

Lokale und zentrale Regierungsfunktionäre aller Ebenen sowie deren Familienmitglieder sind in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese kontrollieren, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von gezielten Anschlägen zu werden. Die Intensivierung des bewaffneten Konflikts und gezielte Angriffe und Einschüchterungen haben dazu geführt, dass es insbesondere schwieriger ist, niedrigrangige Staatsbedienstete in bestimmten Gegenden einzustellen; darüber hinaus haben sie zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von unbewaffneten Staatsbediensteten geführt. Auch konnte festgestellt werden, dass Richter und Staatsanwälte regelmäßig Todesdrohungen erhalten und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind. Auch Lehrer, Schüler und Bildungseinrichtungen sind vermehrt Ziel von Bedrohungen und direkten Angriffen durch die Taliban oder andere regierungsfeindliche Gruppen.

c) Traditionelle Stammesführer und religiöse Führer

...

d) Frauen im öffentlichen Leben

...

e) Wahlkandidaten und ihre Mitarbeiter

...

2. Humanitäre Helfer und Menschenrechtsaktivisten

...

3. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen

...

4. Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen verdächtigt werden

...

5. Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben

...

6. Frauen (mit bestimmten Profilen)

...

7. Kinder (mit bestimmten Profilen)

...

8. Opfer von Menschenhandel

...

9. Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle Personen (LGBTI)

...

10. Angehörige von ethnischen Minderheiten

...

(Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01).

Es gibt Hinweise, dass die Bedrohung von NGOs rückläufig ist und dass afghanische NGO - Arbeitnehmer nicht mehr systematisch von den Aufständischen verfolgt werden. Unter bestimmten Umständen kann dies dennoch der Fall sein: Arbeit für eine US-finanzierte oder eine US-Organisation oder wenn es um Aktivitäten geht die von den Aufständischen als politisch erachtet werden. Das Risiko einer derartigen Bedrohung ist jedoch in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gering. Es kommt jedoch auf die individuellen Umstände an.

Es ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalls festzustellen, ob die Taliban die Person weiterhin bedrohen würden, nachdem sie ihren Job gekündigt oder die Tätigkeiten eingestellt hat. Wenn ein afghanischer Zivilist seine Arbeit für eine NGO, eine internationale Organisation oder für ein ausländisches Unternehmen beendet und in eine sichere Gegend umsiedelt besteht für ihn -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehen- die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Diesen Feststellungen wurde auch von den Parteien nicht entgegengetreten.

Was die Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, legte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde:

Der Beschwerdeführer schilderte seinen beruflichen Werdegang und die ihm wegen seiner Tätigkeit als Dolmetscher für ein US-amerikanisches Unternehmen zugefügten Bedrohungen durch die Taliban vom Beginn des Verfahrens im Wesentlichen gleichlautend.

Das Bundesamt ist in seiner Beurteilung ebenso davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für ein US-amerikanisches Unternehmen als Dolmetscher im Einsatz war. Dennoch verneint es die vom Beschwerdeführer beschriebenen Bedrohungsszenarien durch die Taliban, weil diese nie an ihn persönlich herangetreten seien. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegte, er habe in den beiden Camps ausreichenden Schutz erhalten, während jedoch seine Familienangehörigen im Heimatdorf bedroht und misshandelt worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass Personen, die als Dolmetscher für die internationalen Organisationen tätig sind, Gefahr laufen Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen seitens regierungsfeindlicher Kräfte zu werden. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatdorf durch seine Tätigkeit in das Blickfeld der Taliban geraten.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bzw seine Familie tatsächlich die ins Treffen geführten Drohbriefe erhalten haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für ein US-amerikanisches Unternehmen unter Zugrundelegung obiger Ausführungen "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" i.S.d. GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hätte. Aus diesen Umständen ergeben sich - wie den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist - gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban. Im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als politischer Gegner angesehen und deshalb von ihnen verfolgt wird. Diese Verfolgung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers dar: Der Beschwerdeführer wurde in seinem Heimatdorf gesucht und es waren an seiner Stelle die Geschwister des Beschwerdeführers Repressalien seitens der Taliban ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen weiterhin Verfolgung durch die Taliban.

Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz in der Provinz Logar eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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