W118 2116277-1•BVwG W118 2116277-1
W118 2116277-1Tribunal administratif fédéral9 nov. 2015
Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung, Haltefrist,<br/>INVEKOS, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Verfall, Verweildauer
W118 2116277-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124627146, betreffend Rinderprämien 2014 sowie gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124619277, betreffend Mutterkuhquote, Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielten auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
2. Am Betrieb der Frau Ing. XXXX, wurden nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 ebenfalls eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder gehalten. Konkret wurden am 01.01.2014 sechs Fleischrassekühe sowie eine Fleischrassekalbin gehalten.
3. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.03.2014 erfolgte ein Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen von Frau Ing. XXXX auf die BF. Im Zuge der Anzeige des Bewirtschafterwechsels wurde mitgeteilt, der Betrieb der Frau Ing. XXXX solle zum Teilbetrieb der BF werden. Die gesamte Mutterkuhquote sollte mitübertragen werden.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2015, AZ II/4-QU/14-123102848, betreffend Mutterkuhquote, Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 wurde den BF eine Mutterkuhquote in Höhe von 41 Stück zugewiesen. Begründend wird dabei auf den Bewirtschafterwechsel vom 01.03.2014 verwiesen. Auf Basis dieser Übertragung sei den BF eine zusätzliche Quote von sieben Stück zugewiesen worden.
5. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124627146, betreffend Rinderprämien 2014 wurden den BF Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 9.095,82 gewährt. Dabei wurde für 33 Fleischrassekühe die Mutterkuhprämie gewährt. Die am 01.01.2014 am Betrieb der Ing. XXXX gehaltenen Rinder wurden nicht prämiert.
6. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124619277, betreffend Mutterkuhquote, Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 wurde die Mutterkuhquote der BF ab dem Jahr 2014 mit 33 Stück festgesetzt. Begründend wird ausgeführt, die BF hätten im Antragsjahr 2014 nicht mindestens 90 % ihrer Ansprüche genutzt. Deshalb sei der nicht genutzte Anteil der nationalen Reserve zuzuschlagen.
7. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124647744, betreffend Rinderprämien 2014 wurden Frau Ing. XXXX für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.610,00 für die sechs am 01.01.2014 gehaltenen Fleischrassekühe sowie für die ebenfalls am 01.01.2014 gehaltene Fleischrassekalbin gewährt.
8. Mit Schreiben vom 17.04.2015 erhoben die BF Beschwerde gegen die angeführten, an sie gerichteten Bescheide betreffend Rinderprämien 2014 sowie Mutterkuhquote ab 2014 Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, am 01.03.2014 sei der Betrieb mit der BNr. XXXX zur Gänze von den BF übernommen worden. Zum Stichtag 01.03.2014 seien alle Tiere, die gesamte Fläche sowie alle Prämienrechte für Tierprämien und Flächenprämien mitübernommen worden. Zu diesem Stichtag seien elf weibliche Rinder (davon lt. beigelegtem Stallregister-Auszug sechs Kühe) übernommen worden. Somit seien von den BF zum Stichtag 28.02.2014 insgesamt 39 Kühe gehalten worden. Für die zusätzlichen sechs Kühe des Betriebs der Frau Ing. XXXX sei die Haltefrist von den BF ebenfalls eingehalten worden, weshalb die BF um Auszahlung der sechs Kühe ersuchten. Laut telefonischer Auskunft der AMA-Hotline seien die sechs Kühe der Frau Ing. XXXX dieser ausbezahlt worden. Diese Vorgangsweise sei jedoch nicht korrekt, da Frau Ing. XXXX die Tiere nur vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 gehalten habe. Die Haltefrist von sechs Monaten sei daher nicht erfüllt worden. Da die Prämienhöhe der Tierprämien 2014 eine Auswirkung auf die Berechnung der Direktzahlungen ab 2015 habe, sei eine private Regelung mit Frau XXXX nicht sinnvoll.
9. Im Rahmen der Beschwerdevorlage verwies die AMA im Wesentlichen auf § 9 INVEKOS-CC-V 2010 sowie § 12 Direktzahlungs-Verordnung. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen seien die Rinderprämien für die von Frau Ing. XXXX gehaltenen Rinder dieser gewährt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielten auf ihrem Betrieb im Antragsjahr 2014 nach den Daten der Rinderdatenbank an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 33 potenziell prämienfähige Fleischrassekühe und diverse Fleischrassekalbinnen. Die BF verfügten für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 34 Stück.
Am Betrieb der Frau Ing. XXXX, wurden nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2014 sechs Fleischrassekühe sowie eine Fleischrassekalbin gehalten.
Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.03.2014 erfolgte ein Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen von Frau Ing. XXXX auf die BF. Im Zuge der Anzeige des Bewirtschafterwechsels wurde die gesamte Mutterkuhquote (sieben Stück) mitübertragen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von den BF nicht bestritten wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - muss jeder Betriebsinhaber für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Gemäß Art. 111 Abs. 1 kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er gemäß Art. 113 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Gemäß Art. 65 VO (EG) 1121/2009 setzen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für jeden Betriebsinhaber eine individuelle Obergrenze fest.
Falls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt der nicht genutzte Teil gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 in die nationale Reserve zurück, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt. Davon kann jedoch Abstand genommen werden, wenn ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall i.S.d. Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 vorliegt.
Prämienansprüche müssen gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang auf 100 % anheben.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.
65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]."
"Artikel 82
Übertragung eines Betriebs
(1) Im Sinne dieses Artikels
a) ist die "Übertragung" eines Betriebs der Verkauf, die Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;
b) ist der "Übergeber" der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird;
c) ist der "Übernehmer" der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird.
(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.
(3) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn:
a) der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe beantragt;
b) der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;
c) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt sind.
(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,
a) gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;
b) gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;
c) gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Prämienzeitraum als eigenständiger Betrieb.
(5) Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.
(6) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe dem Übergeber zu gewähren. In diesem Fall
a) wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt;
b) werden die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Mitgliedstaaten sinngemäß angewendet."
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:
"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."
§ 13 Abs. 1 und 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:
"(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April."
Die §§ 8 und 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lauten:
"Betriebsübergabe
Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen
§ 8. (1) Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden.
Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen
§ 9. (1) Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
(2) § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wem die beantragten Prämien zu gewähren sind, wenn ein Betrieb nach erfolgter Antragstellung den Inhaber wechselt. Als Antragsteller in Zusammenhang mit den Rinderprämien gilt in Österreich, zumal von der Möglichkeit in Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 Gebrauch gemacht wurde ("Autoantrag"), gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 82 VO (EG) 1122/2009 bleibt es grundsätzlich dem jeweiligen Mitgliedstaat überlassen, wem im Fall eines Bewirtschafterwechsels nach erfolgter Antragstellung die Prämien zu gewähren sind. In Österreich hat man sich gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-CC-V für den Übergeber entschieden.
Im vorliegenden Fall gilt somit Frau Ing. XXXX als Antragstellerin für die von ihr am 01.01.2014 gehaltenen Mutterkühe. Der Umstand, dass von ihr kein Mehrfachantrag-Flächen mehr abgegeben wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dieser könnte allenfalls dazu führen, dass auch Frau XXXX keine Prämien zu gewähren wären. Der angeführten Bestimmung kann jedoch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 sowie des Art. 82 VO (EG) 1122/2009 nicht unterstellt werden, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine Prämiengewährung an Frau Ing. XXXX ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil erschiene eine solche Festlegung europarechtswidrig. Mit dem Addendum "und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird" hatte der Gesetzgeber zweifellos solche Fälle vor Augen, in denen nicht der gesamte Betrieb, sondern einzelne Tiere übertragen werden. In diesem Fall sollen keine Prämien gewährt werden können. In keinem Fall jedoch können die Prämien aufgrund der eindeutigen Festlegung in § 9 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 den BF gewährt werden.
Im Hinblick auf den teilweisen Verfall der Mutterkuhquote ist darauf hinzuweisen, dass die Mutterkuhquote in Österreich gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 i.V.m. § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 zumindest im Ausmaß von 90 % genutzt werden muss, widrigenfalls der nicht genutzte Anteil gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG 1121/2009 in die nationale Reserve verfällt. Im vorliegenden Fall wurden unstrittig weniger als 90 % der Mutterkuhquote genutzt (33 von 41 Stück), weshalb der nicht genutzte Anteil der nationalen Reserve zuzuschlagen war. Hinweise auf einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall liegen nicht vor.
Die Entscheidung der AMA erweist sich somit als nachvollziehbar und richtig.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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