BVwG W111 2106464-1

W111 2106464-1Tribunal administratif fédéral9 nov. 2015

Regest

Beweiswürdigung, Dolmetscher, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Fluchtgründe, Gesundheitszustand, Kassation, Lebensgemeinschaft,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sprachkenntnisse

Texte intégral

BVwG W111 2106464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2106464.1.00

Spruch

W111 2106464-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zl. 1032087405-140018819, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 29.09.2014 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu W111 2106466-1, irregulär in das Bundesgebiet eingereist war. Am 01.10.2014 fand die Erstbefragung der beschwerdeführende Partei vor der Polizeiinspektion XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache statt. Aus dem Protokoll der Erstbefragung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Kenntnisse der Sprache Russisch als "schlecht" einstufe (vgl. Aktenseite 3). Die Beschwerdeführerin brachte auf die Frage nach ihrem Ausreisegrund zusammenfassend vor, ihr Ehemann (bzw. Lebensgefährte), der nunmehrige Beschwerdeführer zu Zl. W111 2106466-1, sei nach ihrer Eheschließung zweimal von unbekannten maskierten Männern mitgenommen worden, da er verdächtigt worden wäre, dem Widerstand anzugehören und im Rahmen der Kampftätigkeit sein Bein amputiert bekommen zu haben. Im Falle einer Rückkehr bestehe Gefahr für das Leben ihres Lebensgefährten. Als Identitätsnachweis legte die beschwerdeführende Partei ihren russischen Personalausweis im Original vor.

Am 09.04.2015 wurde die beschwerdeführende Partei im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Aktenseiten 37 ff des Verwaltungsaktes).

Die Befragung der Beschwerdeführerin gestaltete sich in ihren gegenständlich relevanten Teilen wie folgt:

"(...)

LA: Sie geben an, verheiratet zu sein. Haben Sie eine Heiratsurkunde mit?

VP: Wir sind nur nach dem tschetschenischen/islamischen Brauch verheiratet.

LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?

VP: Ja, wir sind legal aus Tschetschenien ausgereist und in Österreich eingereist. Mein Mann hat sie verloren.

LA: Wenn Sie den Reisepass unterwegs verloren haben, wie konnten Sie legal in Österreich einreisen.

VP: Wir sind legal ausgereist aber unterwegs die Pässe verloren. Mir ist es erst in XXXX aufgefallen. Ich kenne die Reiseroute nicht, daher kann ich nicht sagen, wo sie sich befinden.

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich lebe in Grundversorgung und bekomme Unterstützung.

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin russischen Staatsbürgerin, Tschetschenin und Moslemin.

LA: Welcher Arbeit sind Sie zuhause nachgegangen?

VP: Vor dem Krieg habe ich bei der Post gearbeitet. Danach habe mit Marktverkäufen Geld verdient.

LA: Wann war der Krieg?

VP: AW zuckt mit den Schultern. Seit meinen Narkosen ist mein Gedächtnis beeinträchtigt.

LA: Welche Narkosen?

VP: Ich hatte drei Operationen an der Wirbelsäule. Ich konnte sechs Jahre nicht gehen.

LA: Wann hatten Sie diese Operationen?

VP: Nach dem Krieg.

LA: Wann war Ihre letzte OP?

VP: Vor drei Jahren hatte ich die letzte OP.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich habe jetzt nur Probleme mit meinen Augen. Auf einem Auge seh ich fast nichts und muss auch diese starke Brille tragen. Man sagte mir im Mai solle ich operiert werden. Dies wurde mir im XXXX mitgeteilt. Ich habe eine Hautkrankheit namens Psoriarsis (Ausschlag). Dieser ist aber nicht ansteckend. Ich schmiere mich täglich ein. Tabletten nehme ich keine.

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

VP: Wir mieteten in XXXX , an den Straßennamen kann ich mich nicht erinnern, eine Wohnung.

LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

VP: Im September oder Oktober 2014

LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

VP: Wir haben das Auto verkauft für 50.000,-- Rubel. Ich habe auch meinen Schmuck verkauft.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

VP: Ich habe einen Bruder in Tschetschenien. Meine Eltern sind bereits verstorben.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Mein Mann besitzt ein Grundstück. Es steht noch leer.

LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Ihrem Bruder oder Verwandte wohnen?

VP: Wir wollen nicht heim.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Ich würde Probleme bekommen. Alles kann passieren

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: In den Nachkriegsjahren.

LA: Die Frage wird wiederholt?

VP: Ich werde beschuldigt den Wahabisten Essen gegeben zu haben.

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Ich habe 2012 geheiratet. Wir lebten in XXXX Bezirk ca. 3 Monate lang und zogen dann nach XXXX , weil es dort leichter war Geld zu verdienen. Einmal wurde mein Mann von zuhause mitgenommen. Es war voriges Jahr, vielleicht im September 2014 - ich weiß es nicht. Sie waren maskiert und kamen mit einem Auto. Wir wussten nicht warum. Mein Mann hatte sein Bein noch vor unserer Hochzeit verloren. Das Bein ist in Folge einer Erfrierung amputiert worden.

LA: Wann wurde das Bein amputiert?

VP: Ich glaube vor 6 Jahren - genau weiß ich es nicht.

LA: Wo wurde es amputiert?

VP: Im Norden Russlands, wo er gearbeitet hat.

LA: Ist es im Norden Russlands so kalt?

VP: Das weiß ich nicht. Ich habe ihn nach den Details nicht gefragt.

LA: Wann und wo haben Sie Ihren Mann kennen gelernt?

VP: Als er in XXXX war, am Markt. Ich kannte ihn schon früher, wo er noch sein Bein hatte. Er war damals verheiratet und hatte zwei Kinder. Ich wollte nicht heiraten. Dann haben wir uns aus den Augen verloren. Er arbeitete im Norden. Später hatte ich erfahren, dass ihn seine Frau verlassen hatte, weil er ein Bein verloren hatte. Ich hatte Mitleid mit ihm. Dann fingen wir an uns öfters zu sehen.

LA: Wissen Sie was er im Norden gearbeitet hat?

VP: Er hat verschiedene Arbeiten am Bau durchgeführt oder als LKW-Fahrer

LA: Hat Ihr Mann Ihnen geschildert, wie er sein Bein verloren hat?

VP: Ich habe ihn nie gefragt. Ich wollte ihm nie wehtun.

LA: Hat er Sie nie gefragt, ob es Sie stören würde, dass er nur ein Bein hat?

VP: Ja schon. Er sagte mir aber nur dass es abgefroren wäre. Die Frau nahm auch die Kinder mit sich.

LA: Wann fingen Ihre Probleme nun an?

VP: Als wir nach XXXX gezogen sind. Wir saßen zuhause. Auf einmal klopfte es an der Tür. Wir machten auf. Es waren maskierte, bewaffnete Männer draußen. Ich war schockiert. Sie nahmen meinen Mann mit für ca. 3 Tage. Ich rief meinen Bruder an. Mein Mann hat keine Verwandten im Heimatland. Mein Bruder trieb Geld auf und kaufte meinen Mann frei. Man hat ihn irgendwo aus dem Auto aussteigen lassen. Er ist dann mit dem Taxi nachhause gekommen.

LA: Wann war dieser Vorfall?

VP: Das muss im Jahr 2013 gewesen zu sein. Ich glaube im September 2013. Ich weiß nur dass die Kinder schon in die Schule gingen.

LA: Welche Kinder?

VP: Ich meine damit, allgemein die Kinder

LA: Wann wurde Ihr Mann geholt? Am Tag oder in der Nacht?

VP: Es war schon dunkel, also spät abends

LA: Wie oft wurde Ihr Mann mitgenommen?

VP: Es gab ein zweites Mal. Aber dieses Mal musste er zu einem Verhör bei der Bezirkspolizei. Er kam ca. nach 2 Stunden retour.

LA: Welche konkreten Probleme hatten nun Sie selbst?

VP: Frauen bekommen bei uns schnell Probleme, wenn die Männer Probleme haben. Wären wir dort geblieben und hätte es Anschläge gegeben, könnten wir beide Probleme bekommen. Viele werden mitgenommen und kommen nicht mehr zurück.

LA: Sie sprechen hier über allgemeine Situationen. Können Sie mir sagen, ob Sie jemals persönlich angegriffen, angesprochen oder bedroht wurden?

VP: Nein, ich nicht. Es gab keine Vorfälle.

LA: Sie gaben zu Beginn der Einvernahme an, dass man Sie verdächtigen würde, Wahabisten Essen gegeben zu haben! Nehmen Sie bitte dazu Stellung!

VP: Das war noch vor unserer Hochzeit. Die Menschen im Dorf erzählten, dass ein Auto kam um mich zu holen. Ich war zu diesem Zeitpunkt aber nicht zuhause.

LA: Wissen Sie das nur vom Hören-Sagen?

VP: Ich war für 3 Monate in XXXX um meine Zähne richten zu lassen. Meine Nachbarn erzählten es mir. Dann musste ich nach Inguschetien, da ich Probleme mit meinem Rücken hatte und nicht gehen konnte. Seitdem wohnte ich nicht mehr in meinem Dorf.

LA: Haben Sie medizinische Unterlagen bei sich?

VP: Nein

LA: Sind Sie nach Österreich gekommen um sich medizinisch behandeln zu lassen? Haben Sie deshalb um Asyl angesucht?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie in Österreich um Asyl angesucht?

VP: Weil wir Angst hatten zuhause. Ich hatte Angst um meinen Mann und dass ich selbst auch mitgenommen werden könnte.

LA: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil des Landes gezogen?

VP: Es ist egal, wo man sich befindet

LA: Haben Sie versucht irgendwo Schutz zu finden (zB bei staatlichen Stellen)?

VP: Nein.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an:

VP: Die Bewegungsfreiheit gibt es, aber wenn mein Mann beide Beine hätte und ich besser sehen könnte, dann würden wir in Russland auch überleben können. Zur allgemeinen Lage kann ich nur sagen, dass es im Fernsehen hübsch aussieht. Die medizinische Behandlung ist gewährleistet.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, ich bin einverstanden.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe alles gesagt.

V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen.

V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen.

VP: Ich habe verstanden.

LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

VP: 100%ige Verfolgung

LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?

VP: Die Gründe die ich bereits genannt habe.

LA: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Ich kann nicht viel sehen, deshalb geht mein Mann zum Deutschkurs. Ich habe auch oft Schwindelattacken weil ich schlecht sehe.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Ein Bruder von mir lebt in XXXX . Er wurde am Herzen operiert. Wir haben ab und zu Kontakt. Bis jetzt haben wir uns erst zweimal gesehen. Ich werde von ihm finanziell nicht unterstützt.

LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

VP: Nein.

LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?

VP: Ich mache nichts. Manchmal kehre ich oder räume auf.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich habe alles gesagt. Ich habe keine Einwände.

(...)"

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes aus:

"(...)

Gerade im Asylverfahren ist Ihr Vorbringen oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf Ihre Glaubhaftigkeit und Ihre Person selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass Sie ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

Zu Ihrem Fluchtgrund befragt behaupteten Sie in der Erstbefragung, dass Ihr Lebensgefährte zweimal von maskierten Männern mitgenommen worden sei. Da man Ihren Lebensgefährten verdächtigen würde ein Widerstandskämpfer zu sein und das ihm sein Bein im Rahmen seiner Kampftätigkeit amputiert worden sei, wäre sein Leben in Gefahr. Aus diesem Grunde hätten Sie gemeinsam mit Ihrem Lebensgefährten Ihr Heimatland verlassen.

In der weiteren Einvernahme am 09.04.2015 gaben widersprüchlich an, Ihr Lebensgefährte sei einmal mitgenommen worden. Man hätte ihn drei Tage festgehalten und nachdem Ihr Bruder in freikaufte, wieder frei gelassen worden. Nach diesem Vorfall, im September 2013, hätte Ihr Lebensgefährte lediglich bei der Bezirkspolizei vorsprechen müssen und wäre dort für zwei Stunden verblieben.

Nachgefragt, nachdem Sie zu Beginn der Einvernahme angaben, verdächtigt worden zu sein Wahabisten Essen gegeben zu haben, ob Sie jemals persönlich angegriffen, angesprochen oder bedroht worden zu sein, verneinten Sie dies dezidiert ("Nein, ich nicht. Es gab keine Vorfälle.") Sie hätten lediglich vom Hörensagen Ihrer Dorfnachbarn gehört, dass ein Auto ins Dorf kam um Sie zu holen. Sie wären zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen, sondern für drei Monate in XXXX um Ihre Zähne richten zu lassen, danach wären Sie in Inguschetien gewesen, das Sie Probleme mit Ihrem Rücken gehabt hätten. Dort wären Sie auch operiert worden. Seitdem hätten Sie nicht mehr in Ihrem Dorf gewohnt.

Befragt, was Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland befürchten würden, behaupteten Sie lapidar: "Ich würde Probleme bekommen. Alles kann passieren". Nachgefragt, ob Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Ihrem Bruder oder Verwandte wohnen könnten, antworteten Sie kurz und bündig mit: "Wir wollen nicht heim".

Auf die Frage, ob Sie nicht in einen anderen Teil des Landes ziehen hätten können, gaben Sie unmissverständlich an: "Es ist egal, wo man sich befindet". Die Frage, ob Sie versucht hätten irgendwo Schutz zu finden, verneinten Sie.

Ihr Fluchtgrundvorbringen stellt sich daher in der Gesamtheit als ausschließlich zur Asylerlangung vorgebracht, ohne ausreichende Realkennzeichen, dar.

Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass trotz der bereits kenntlich gemachten asylrelevanten Bedeutungslosigkeit des Fluchtvorbringens, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in der Russischen Föderation unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen war beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.

(...)"

Für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin erging zu Zl. 1032087307-140018797 ein Bescheid gleichen Inhaltes.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Mit Eingabe vom 21.04.2015 brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde ein, in welcher der angeführte Bescheid unter näherer Begründung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens angefochten wurde und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde (vgl. Aktenseiten 109 ff). Beiliegend wurden ein augenärztlicher Befundbericht vom 06.02.2015 sowie eine Terminbestätigung für eine stationäre Aufnahme am 06.05.2015 übermittelt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.04.2015 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die Beschwerdeführerin stützte ihre Fluchtgründe im gegenständlichen Fall in wesentlichen Teilen auf das Vorbringen ihres Lebensgefährten, des Beschwerdeführers zu W111 2106466-1. Der ihren Lebensgefährten betreffende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag behoben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Bereits vor dem Hintergrund kann auch der die Beschwerdeführerin betreffende, den Antrag auf internationalen Schutz abweisende, Bescheid nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bestand haben (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404). Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den Lebensgefährten, auf dessen Fluchtgründe die Beschwerdeführerin sich im zu beurteilenden Verfahren berief, aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, kann auch der Sachverhalt im Hinblick auf die Beschwerdeführerin selbst nicht feststehen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass unabhängig davon auch im die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren vor der belangten Behörde erhebliche Ermittlungsmängel aufgetreten sind.

In diesem Zusammenhang fiel zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung (welche in tschetschenischer Sprache erfolgte) ihre Kenntnisse der Sprache Russisch als "schlecht" einstufte (vgl. Aktenseite 3). Ungeachtet dessen wurde die ausführliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch abgehalten (vgl. Aktenseite 37). Wenn auch seitens der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens das Vorliegen etwaiger Verständigungsschwierigkeiten nicht ausdrücklich releviert worden ist, so muss der Beweiswert der stattgefundenen Einvernahme jedenfalls als erheblich herabgestuft angesehen werden. Der Behörde muss jedenfalls angelastet werden, den Umstand der (laut Aktenlage vorliegenden) mangelhaften Russischkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht hinreichend berücksichtigt zu haben.

Jedoch auch unabhängig vom Vorliegen etwaiger Verständigungsprobleme wurde die Befragung der Beschwerdeführerin an diesem Termin nicht mit der in Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gebotenen Detailtiefe durchgeführt (vgl. dazu schon die Ausführungen im den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffenden Beschluss vom heutigen Datum). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die im Bescheid der Beschwerdeführerin vorgenommene Beweiswürdigung als mangelhaft und teils nicht mit dem Akteninhalt vereinbar. So kann der belangten Behörde in ihrer Argumentation, die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer ausführlichen Befragung lediglich von einer Mitnahme ihres Mannes gesprochen, wohingegen sie im Zuge ihrer Erstbefragung noch zwei stattgefundene Mitnahmen ins Treffen geführt hätte, nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin auch anlässlich ihrer ausführlichen Einvernahme davon sprach, ihr Lebensgefährte sei (in Übereinstimmung mit dessen eigenen Angaben) einmal von maskierten Männern und einmal zu einem Verhör durch einen Bezirkspolizisten "mitgenommen" worden, weshalb ein Widerspruch gegenüber den Angaben in der Erstbefragung insofern nicht erblickt werden kann.

Im Übrigen unterblieb im Verfahren vor der belangten Behörde auch eine konkrete Auseinandersetzung mit den seitens der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vom 09.04.2015 erwähnten gesundheitlichen Problemen. So gab diese insbesondere an, im Folgemonat aufgrund einer Augenerkrankung einen Termin für eine Operation zu haben, doch ließ die Behörde diesen Umstand im angefochtenen Bescheid vollends außer Acht. Zur umfassenden Beurteilung der Rückkehrsituation und zur Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt hätte es jedenfalls weitergehender Ermittlungen der belangten Behörde bedurft.

2.2. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls drohenden Gefährdungslage und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen, insbesondere in Form ergänzender Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, sowie durch konkrete Ermittlung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.3. Im vorliegenden Fall konnte die Abhaltung einer Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochten Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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