W204 2116070-1•BVwG W204 2116070-1
W204 2116070-1Tribunal administratif fédéral6 nov. 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie
W204 2116070-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, AZ XXXX, wurden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.728,75 gewährt. Der Prämienberechnung wurden von der belangten Behörde zehn Mutterkühe und zwei Kalbinnen zu Grunde gelegt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei moniert, dass das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX, das am Antragsstichtag 01.01.2014 als Kalbin gemeldet worden war, am 11.02.2014 abgekalbt habe und aus diesem Grunde im Rahmen der Prämienberechnung als Mutterkuh hätte gewertet werden müssen. Die beschwerdeführende Partei ersuchte um Berücksichtigung dieses Umstands und Auszahlung der Prämie.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von zehn Stück.
Zu den drei Antragsstichtagen 2014 hielt sie auf ihrem Betrieb - unter Mitberücksichtigung des geforderten Haltungszeitraums von sechs Monaten - zehn Mutterkühe und vier Kalbinnen.
Das als Kalbin beantragte Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX kalbte am 11.02.2014 ab. Das als Kalbin beantragte Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX kalbte am 30.04.2014 ab. Darüber hinaus kalbte kein weiteres als Kalbin beantragtes Tier im Antragsjahr 2014 ab.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank.
Insbesondere konnte durch Einsicht in die Rinderdatenbank eruiert werden, dass im Jahr 2014 an den drei Antragsstichtagen (1. Jänner, 16. März und 10. April) - unter Berücksichtigung des sechsmonatigen Haltungszeitraums - zehn Tiere als Mutterkühe gehalten wurden.
Hinzuweisen gilt es an dieser Stelle, dass das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX zwar am 01.01.2014 als beantragt galt, aufgrund eines Abgangs (vor Ende der Haltefrist) am 27.05.2014 jedoch nicht für die Prämienberechnung (als Mutterkuh) berücksichtigt werden konnte. Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX hat am 08.08.2014 ebenso den Betrieb der beschwerdeführenden Partei verlassen, war jedoch - aufgrund der Einhaltung der Haltungszeitraums - als Mutterkuh für die Prämienberechnung 2014 heranzuziehen. Alle weiteren als Mutterkühe gemeldeten Tiere verweilten im Antragsjahr am Betrieb der beschwerdeführenden Partei.
Zudem konnte der Rinderdatenbank entnommen werden, dass die Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX, die am Antragsstichtag 01.01.2014 als Kalbinnen beantragt wurden, im relevanten Antragsjahr am 11.02. bzw. am 30.04. abkalbten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 dieser VO wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgender Monate ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl jener Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 189/2013 (MOG 2007) besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote. Zwar wurde§ 8 MOG mit 1.1.2015 abgeändert, § 32 Abs. 10 MOG hält aber als Übergangsbestimmung explizit fest: "Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2014 verwirklicht haben, ist § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 weiterhin anzuwenden."
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilsmäßig verringert.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 189/2013 (MOG 2007), sind die Mutterkuhprämien für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von 8 bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
Gemäß Art. 112 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der gemäß Art. 126 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. g MOG 2007 können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, den Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Nach Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65) idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011 (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16) - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - wird, wenn eine individuelle Höchstgrenze gilt, die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27) idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 (ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3) beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 64 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden."
Gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit zurückgenommen werden. Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]"
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie. § 13 Direktzahlungs-Verordnung lautet:
"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."
Gemäß Art. 63 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 darf die Beihilfe nicht für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Das als Kalbin beantragte Tier, das im Februar 2014 abgekalbt hat, konnte gegenständlich nur für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen", nicht jedoch für die "Mutterkuhprämie" berücksichtigt werden, weil gemäß § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung als Kalbinnen beantragte Tiere, die im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abkalben, weiterhin für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" zu berücksichtigen sind. Das in Rede stehende Tier konnte somit entgegen den Beschwerdeausführungen nicht als Mutterkuh gewertet werden.
Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass dies umso mehr für das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX zu gelten hat, da dieses erst nach dem letzten Antragsstichtag (10.4) am 30.04.2014 abgekalbt hat. Auch dieses Tier wurde somit zu Recht von der belangten Behörde nicht im Rahmen der Berechnung der Mutterkuhprämie herangezogen. Diese Vorgehensweise der belangten Behörde wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht beanstandet.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Jahr 2014 laut Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2015, AZ XXXX, über eine Mutterkuhquote von zehn Stück.
Da von der beschwerdeführenden Partei an den Antragsstichtagen zehn Mutterkühe, die in weiterer Folge auch die Haltefrist von sechs Monaten eingehalten haben, gemeldet wurden, und insbesondere die o. a. Kalbinnen gemäß den obigen Ausführungen nicht als Mutterkühe berücksichtigt werden konnten, wurden im Fall der beschwerdeführenden Partei seitens der belangten Behörde somit auch zu Recht für zehn Mutterkühe eine entsprechende Prämie gewährt.
Auch wenn Gegenstand dieses Verfahrens nicht der Bescheid der AMA vom 26.02.2015, AZ XXXX, (Festsetzung der individuellen Höchstgrenze ab 2014) ist, gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass betreffend die beschwerdeführende Partei aufgrund der Anzahl der an den Antragsstichtagen 2014 gemeldeten beihilfefähigen Mutterkühe (die in weiterer Folge auch die Haltefrist eingehalten haben) die ursprünglich mit Bescheid vom 19.06.2002, AZ XXXX, mit zwölf Stück festgesetzte Mutterkuhquote, auf zehn Stück reduziert wurde. Im Jahr 2014 wurden von der beschwerdeführenden Partei weniger als 90% ihrer Ansprüche genutzt, weswegen gemäß den obigen Bestimmungen eine derartige Kürzung der Quote auf die tatsächliche Nutzung zu erfolgen hatte.
Abschließend gilt es noch festzuhalten, dass auch die Prämienberechnung hinsichtlich der im Betrieb vorhandenen Kalbinnen seitens der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Für Kalbinnen kann eine Prämie gewährt werden, wenn diese zu Beginn des Haltungszeitraums ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten aufweisen und der Antragsteller - wie gegenständlich die beschwerdeführende Partei - über eine individuelle Höchstgrenze, jedoch über keine einzelbetriebliche Milchquote verfügt. Dass von den vier an den Antragsstichtagen 2014 gemeldeten Kalbinnen im Fall der beschwerdeführenden Partei lediglich nur zwei Tiere für die Berechnung der "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" herangezogen wurden, beruht darauf, dass gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 lediglich eine Prämie für 20 % der für dasselbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze (Mutterkuhquote) gewährt werden kann. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass für höchstens zwei Kalbinnen eine "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" gewährt werden kann, da die individuelle Höchstgrenze 2014 (Mutterkuhquote) zehn Stück betragen hat. Eine Ausnahme gilt nur für Antragsteller, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch-und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen. Dass dies beim Betrieb der beschwerdeführenden Partei der Fall wäre, geht weder aus dem Akt hervor noch wurde es in der Beschwerde geltend gemacht. Die Berücksichtigung von lediglich zwei der beantragten vier Kalbinnen wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht moniert.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben, weil sich gegenständlich lediglich Rechtsfragen stellten und die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht bekämpft worden sind, der Sachverhalt unstrittig und geklärt war sowie in Einklang mit den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Datenbanken stand.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Rechtsvorschriften treffen zur Frage der Beschränkung des Prämienanspruches auf die individuelle Höchstgrenze des antragstellenden Landwirts eine klare, eindeutige Regelung (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt 17.12.2013, 4 Ob 200/13k; VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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