BVwG W167 2007067-1

W167 2007067-1Tribunal administratif fédéral6 nov. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Bescheidqualität, Beschwerdevorentscheidung,<br/>ersatzlose Behebung, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W167 2007067-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2007067.1.00

Spruch

W167 2007067-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Rechtssache betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Absatz 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse an die XXXX, in Anwendung des § 414 Absatz 1 ASVG, beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wird wegen Entscheidung durch eine unzuständige Behörde ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit "Bescheid" vom XXXXXXXX, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) der nunmehrigen Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 4 ASVG in der Höhe von € 80,-- vorgeschrieben.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen Beschwerde erhoben.

3. Mit Bescheid vom XXXX wies die NÖGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

4. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Vorlageantrag bekämpft.

5. Mit Schreiben vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht die NÖGKK unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 15.10.2014, Zl. 2014/08/0009, aufgefordert, eine Stellungnahme zur Genehmigung des "Bescheides" vom XXXX abzugeben.

6. Mit Schreiben vom XXXX teilte die NÖGKK mit, dass der Bescheid in derselben Weise zustande gekommen sei, wie jener, der dem genannten VwGH-Verfahren zugrunde lag. Sie vertrat weiters auch die Auffassung, dass eine Sanierung der allenfalls vorliegenden Mängel des Bescheides durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom

XXXX bewirkt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der "Bescheid" der NÖGKK vom XXXXXXXX, wurde durch das EDV-System "MVB" automatisch generiert, ohne dass eine individuelle Genehmigung des Bescheides durch einen Organwalter der belangten Behörde erfolgte.

Am XXXX hat die NÖGKK eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, auf welcher eine Genehmigerin ersichtlich ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und hinsichtlich der fehlenden individuellen Genehmigung des "Bescheides" vom XXXX insbesondere aus nicht ersichtlichen Genehmigung auf dem vorgelegten "Bescheid" sowie dem Schreiben der NÖGKK.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Abs. 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist. Die gegenständliche Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Daher liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung

"Genehmigender" im Sinn des § 18 Absatz 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Absatz 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen.

Zu beachten gilt, dass gemäß § 357 ASVG, idF BGBl Nr. 86/2013, die Versicherungsträger die §§ 18, 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG in ihren Verfahren in Leistungs- als auch Verwaltungssachen anzuwenden haben.

Mit Erkenntnis vom 15.10.2014, Zl. 2014/08/0009, hat sich der VwGH mit der Frage der Nichtigkeit von Bescheiden auseinandergesetzt, für die lediglich eine generelle Genehmigung des EDV-Programms MVB erfolgte, aber tatsächlich keine Genehmigung des Einzelbescheides vorliegt. Der VwGH führt dazu Folgendes aus:

".... Genehmigt wurden somit lediglich die EDV-mäßigen Parameter, die zu einer Sanktionierung führen sollen, nicht jedoch, dass die jeweilige Partei tatsächlich Adressat des Bescheidinhaltes werden soll. Somit führt die gewählte Vorgangsweise dazu, dass die Behörde keine Prüfung des Einzelfalls vornimmt und damit nicht in der Lage ist, überhaupt einen Willen darauf zu richten, dem jeweiligen Bescheidadressaten gegenüber individualisierte und konkrete Rechtsakte zu entfalten.

Die Revisionswerberin räumt ein, dass das gegenständliche, als Bescheid bezeichnete Schriftstück im Rahmen des automationsunterstützten Datenverarbeitungssystems generiert und erlassen und in diesem Zusammenhang nicht mehr gesondert genehmigt worden sei. Die generelle Genehmigung eines EDV-Programmes durch den Approbationsbefugten, auf Grund dessen unter den im Programm genannten Umständen automatisch Bescheide generiert, ausgedruckt und versandt werden, lasse auf Grund des hinterlegten Berechtigungssystems jederzeit die Feststellung des individuell verantwortlichen Organwalters zu.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben in ihrer Rechtsprechung darauf verwiesen, dass auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein muss. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87 u. a., VfSlg. 11.590; das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, mwN). Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 18 Rz 8, mwN).

Wenn die Revision argumentiert, dass der Zweck einer Verfahrensvereinfachung in Massenverfahren verfehlt wäre, müsste die Behörde jeden einzelnen Bescheid eigenhändig unterfertigen, übersieht sie, dass eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität im Sinn des § 2 Z 2 und 5 E-GovG erfolgen kann. Je nach technischorganisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (Erl zur RV 294 BlgNR 23. GP, 12 f).

Die Revisionswerberin bringt zu Möglichkeiten einer Nachvollziehbarkeit bzw. Zuordnung zu einem Organwalter - den Einzelbescheid betreffend - nichts vor. Aus ihren Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass nur das EDV-System und seine Arbeitsweise "genehmigt" wurden.

Eine Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid ist schon deshalb nicht möglich, weil hinter der automatisierten Bescheiderlassung gerade keine physische Person steht. Dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0024). ....."

Das bedeutet für den Beschwerdefall:

Dem "Bescheid" der NÖGKK vom XXXXXXXX, mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Artikel 130 B-VG. Daher konnte keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet werden und die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Argumentation der NÖGKK, durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung seien allenfalls vorliegende formelle Mängel des Bescheids vom XXXX saniert worden, ist nicht zutreffend.

Im Gegenteil: Mangels Vorliegens eines bekämpfbaren "Bescheides" war auch die NÖGKK nicht zur Entscheidung über die Beschwerde und damit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung berechtigt. Da die Beschwerdevorentscheidung den Anforderungen an einen Bescheid genügt, insbesondere eine Genehmigerin aufweist, war diese aufgrund der Entscheidung durch eine in diesem Fall unzuständige Behörde ersatzlos zu beheben.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Beschwerdefall liegt eine eindeutige Judikatur des VwGH vor, die diesem Beschluss zu Grunde gelegt wurde.

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