W175 1428112-2•BVwG W175 1428112-2
W175 1428112-2Tribunal administratif fédéral5 nov. 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W175 1428112-2/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2012, Zahl: 11 13.367-BAL, beschlossen:
A)
Das Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 des XXXX wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 07.11.2011 beim Bundesasylamt (in der Folge BAA), nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF..
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 06.07.2012, Zahl:
11.13. 367-BAL, zugestellt am 09.07.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III).
I.3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 26.07.2012 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) einlangte.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zu Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG.) eingerichtet.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2012 stellte der AsylGH. das Verfahren gem. § 24 Abs. 1 und 2 AsylG. ein und nahm es aufgrund eines Fortsetzungsantrages vom 02.07.2014 wieder auf.
I.5. Mit Beschluss vom 17.12.2014 stellte das BVwG. das Verfahren neuerlich gem. § 24 Abs. 1 und 2 AsylG. ein und nahm es aufgrund eines Fortsetzungsantrages vom 07.07.2015 wieder auf.
I.4. Das BVwG. wurde am 03.11.2015 vom BFA, RD. Oberösterreich per Mail darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF. am 23.09.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist. Eine Ausreisebestätigung der IOM International Organisation für Migration wurde dem BVwG. ebenfalls übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
II.2.1. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
II.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht gemäß § 25 Abs. 1 AsylG (hier: wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist) als gegenstandslos abzulegen ist. Das Asylverfahren ist gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Da der BF nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass er in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, war das Verfahren mit vorliegendem Beschluss einzustellen.
II.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.
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