W141 2115106-1•BVwG W141 2115106-1
W141 2115106-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2115106-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Burgenland, vom 03.08.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2015, VN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 16.01.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
2. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung mittels persönlicher Untersuchung eingeholt.
In diesem Gutachten vom 13.05.2015 von Dr. Viktor Dieter Bontus, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, wird Folgendes festgehalten:
"Anamnese:
Nicht-ST-Hebungsinfarkt, Drug eluting Stent der Herzkranzgefäße, Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, Zustand nach Gastric Sleeve Operation 2005 mit postoperativem Multiorganversagen, Zustand nach Pancreatitis, Nickelallergie, Asthma bronchiale, Zustand nach Cholecystektomie, Gonarthrose beidseits.
Derzeitige Beschwerden:
Luftnot, vor allem bei Anstrengung, "die Psyche", Kniegelenksschmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Brilique 90 mg bis 25.12.2015 1-0-1-0, Thrombo ASS 100 mg lebenslang, lxl Paroxat 20 mg 1-0-0-0, Pantoloc 40 mg 1 -0-0-0, Trittico 150 mg 0-0-1-0, Sortis 80 mg 0 0 1 0, Concor 2,5 mg 1-0-0-0, Ramipril 1,25 mg 0-0-1-0, Metformin 1000 mg 1-0-1-0, Berodual DA Symbicort DA.
Sozialanamnese: XXXX .
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief XXXX vom 30.12.2014.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut.
Ernährungszustand: Adipositas.
Größe: 168,00 cm. Gewicht: 119,00 kg. Blutdruck: 120/70.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput und Collum: grob palpatorisch unauff. Thorax: symmetrisch.
Cor: HT rein, rhythmisch, normfrequent, Pulmo: VA, sonorer KS, keine Ruhedyspnoe.
Abdomen: weich, keine Resistenzen tastbar, adipös, Z.n. UB-Lap., CHE + AE
WS: Kein KS gesamte WS, Fingerbodenabstand 10 cm, OE+ÜE: Frei beweglich, Schürzen- und Nackengriff bds. gut möglich, Zehenspitzen- und Fersengang gut möglich, Einbeinstand möglich, Pulse tastbar, keine Ödeme neurologisch grob unauff., Sensibilität, Kraft Und
Motorik: Grob unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild: Etwas schwerfällig - normal.
Status Psychicus: Keine besonderen psychischen Auffälligkeiten erhoben.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1
Koronare Herzkrankheit, Abgelaufener Myocardinfarkt. Unterer Rahmensatz dieser Position, da nach Herzkranzgefäßdilatation eine gute Linksventrikelfunktion besteht.
30
2
Varusgonarthrose beidseits, Fersensporn rechts. Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine gute Beweglichkeit bei radiologisch nachgewiesenen Abnützungserscheinungen besteht.
30
3
Hypertonie. Fixer Rahmensatz dieser Position bei mäßigem Bluthochdruck.
20
4
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II. Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit einem Medikament eine stabile Stoffwechsellage besteht.
20
5
Depression. Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter ambulanter Behandlung und laufender Medikation stabil.
20
6
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine geringe Lungenfunktionsstörung besteht.
20
7
Gastroösophagealer Reflux. Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine dauerhafte Medikamenteneinnahme notwendig ist.
20
8
Zustand nach Cholecystektomie. Unterer Rahmensatz dieser Position, da ein unkomplizierter Zustand nach Gallenblasenentfernung vorliegt.
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung:
Die Gesundheitsschädigung unter laufender Nummer 1 wird von den Gesundheitsschädigungen unter laufender Nummer 2 bis 8 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach bariatrischer Operation (Gastric-sleeve-resection). Zustand nach Pancreatitis, da keine Folgeerscheinungen.
Stellungnahme zu Vorgutachten inklusive Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Neu hinzugekommen ist Leiden 1 bei Zustand nach Herzinfarkt, sowie Leiden 3 und 8. Die übrigen Beurteilungen, Leiden 2, 4, 5, 6 und 7, mit gleichbleibendem Rahmensatz.
Der GdB erhöht sich um eine Stufe auf 40 %. Es liegt ein Dauerzustand vor."
2.1. Mit Parteiengehör vom 27.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihr die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
2.2. Am 09.06.2015 ersuchte der XXXX um Zustellung des Parteiengehörs, da dieses bis dato nur bei der Beschwerdeführerin und nicht beim XXXX eingelangt sei.
2.3. In der Stellungnahme vom 18.06.2015 wurde von der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, XXXX , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "koronare Herzkrankheit" wäre ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da zwar die Linksventrikelfunktion erhalten, aber die Belastbarkeit jedoch eingeschränkt sei.
Diesbezüglich werde auf den ärztlichen Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalt XXXX verwiesen.
Unberücksichtigt geblieben sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin auch an Schädigungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule leide und es handle sich hiebei um berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigungen, da Schmerzen und Bewegungseinschränkungen vorlägen.
Aufgrund der äußerst ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wäre der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen.
Beantragt werde daher eine neuerliche Überprüfung um festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen würden.
Nachfolgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
2.4. In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 29.07.2015, von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Es liegt ein neuer Befund von XXXX vom 18.06.2015 vor, welcher den Verdacht auf eine Verschlechterung der Herzfunktion äußert. Bei der durchgeführten Ergometrie kam es zu einem frühzeitigen Abbruch wegen Erschöpfung ohne Angina pectoris Symptomatik oder EKG Veränderungen. Eine Coronarangiographie zur weiteren Abklärung sei geplant. Da diesbezüglich nun keine weiteren Befunde vorliegen, welche eine Verschlechterung objektiv unterlegen würden, bleibt der Gesamteindruck von der Untersuchung vom 13.05.2015 bestehen.
Die multiplen Gelenksabnützungen sind in der Position 02.02.02 berücksichtigt, die Wirbelsäule nur leider nicht explizit erwähnt, der GdB bleibe hier ebenso unverändert. Der GdB bleibe insgesamt bei 40 %."
2.5. Mit Bescheid vom 03.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und
14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung, ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit
40 (vierzig) v.H. eingeschätzt worden sei. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin habe eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
2.6. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 13.08.2015, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX , fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 13.05.2015 zugrunde gelegt habe. Bereits in der Stellungnahme vom 18.06.2015 sei ein Radiologiebefund des Krankenhauses XXXX vom 27.01.2015, ein Befundbericht des Krankenhauses XXXX vom 24.01.2015, ein ärztlicher Entlassungsbericht der XXXX vom 26.03.2015 und ein Befundbericht des behandelnden Lungenfacharztes vom 14.04.2015 nachgereicht worden. Eine explizite Auseinandersetzung mit diesen vorgelegten Befunden habe jedoch nicht stattgefunden. Ferner sei mit Schreiben vom 17.07.2015 ein Arztbrief von XXXX vom 14.07.2015 nachgereicht worden und es habe auch dieser keine Berücksichtigung gefunden.
Wie bereits in der Stellungnahme vom 18.06.2015 angeführt worden sei, wäre die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "koronare Herzkrankheit" mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen, da zwar die Linksventrikelfunktion erhalten, aber die Belastbarkeit sehr wohl eingeschränkt sei. Diesbezüglich werde auf den bereits vorgelegten Befund der XXXX verwiesen.
Unberücksichtigt geblieben sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin auch an Schädigungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule leide und es handle sich hiebei um berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigungen, da Schmerzen und Bewegungseinschränkungen vorlägen. Die Subsumierung unter Richtsatzposition 02.02.02 sei in diesem Fall nicht angezeigt. Bei der Richtsatzposition 02.02 handle es sich um entzündlich rheumatische Systemerkrankungen, degenerativ rheumatische Erkrankungen und systemische Erkrankungen der Muskulatur. Richtigerweise wäre die Wirbelsäule in der Richtsatzposition 02.01.02 zu subsumieren gewesen, da es sich hiebei um Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule handle. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Funktionseinschränkung mittleren Grades vor und sohin wäre die Richtsatzposition 02.01.02 heranzuziehen gewesen.
Unberücksichtigt geblieben seien ferner die im beiliegenden Befund angeführten Gesundheitsschädigungen "chronisches Erschöpfungssyndrom" und "chronisches Schmerzsyndrom".
Der Gesamtgrad der Behinderung wäre sohin mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen.
2.7. Aus der Stellungnahme vom 08.09.2015 des ÄD von XXXX zur Beschwerdevorentscheidung gegen den Bescheid vom 03.08.2015, betreffend das Gutachten vom 13.05.2015 XXXX geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Es liege keine neue Gesundheitsschädigung durch den vorgebrachten Befund vor. Das Leiden sei bereits mit Leiden 5, Positionsnummer 03.06.01 subsumiert. Es liege keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung durch das vorgebrachte Leiden vor.
2.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. den §§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung, ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2015 abgewiesen werden musste, aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 40 %.
Es wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge der fristgerecht am 13.08.2014 eingebrachten Beschwerde um nochmalige Überprüfung des Antrages ersucht.
Infolgedessen wurde im Zuge der Beschwerdevorentscheidung eine Stellungnahme einer ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt demnach 40 v.H.. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Stellungnahme, welche einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen.
Da die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen, sei das diesbezügliche Beschwerdebegehren abzuweisen gewesen.
2.9. Mittels Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX , am 28.09.2015 Folgendes näher erläutert:
Die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "koronare Herzkrankheit" wäre mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen, da zwar die Linksventrikelfunktion erhalten, aber die Belastbarkeit sehr wohl eingeschränkt sei.
Unberücksichtigt geblieben sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin auch an Schädigungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule leide und es handle sich hiebei um berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigungen, da Schmerzen und Bewegungseinschränkungen vorliegen würden. Die Subsumierung unter Richtsatzposition 02.02.02 sei in diesem Fall nicht angezeigt. Bei Richtsatzposition 02.02 handle es sich um entzündliche rheumatische Systemerkrankungen, degenerativ rheumatische Erkrankungen und systemische Erkrankungen der Muskulatur, Richtigerweise wäre die Wirbelsäule in die Richtsatzposition 02.01.02 zu subsumieren gewesen, da es sich hierbei um Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule handle. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Funktionseinschränkung mittleren Grades vor und sohin wäre die Richtsatzposition 02.01.02 heranzuziehen gewesen.
Des Weiteren wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das Verfahren vor der belangten Behörde dahingehend mangelhaft sei, dass keinerlei explizite Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden stattgefunden hätte. Auch die der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende ärztliche Stellungnahme lasse die explizite Auseinandersetzung vermissen.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
2.10. Mittels Beschwerdevorlage vom 30.09.2015, eingelangt am 01.10.2015, wurde die eingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt dem BVwG zur Verwendung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H..
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 30.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 20.10.2015.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Auch die ergänzenden aktenmäßigen Stellungnahmen durch XXXX erfüllt die oben genannten Kriterien.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2. sowie 2. 4.).
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil sie mangels neuer Begründungen oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert gewesen seien.
Aus dem Sachverständigengutachten von XXXX vom 13.05.2015 geht hervor, dass folgende Gesundheitsschädigungen bei der persönlichen Untersuchung berücksichtigt wurden: Koronare Herzkrankheit, abgelaufener Myocardinfarkt (Lfd. Nr. 1), Varusgonarthrose beidseits, Fersensporn rechts (Lfd. Nr. 2), Hypertonie (Lfd. Nr. 3), nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II (Lfd. Nr. 4), Depression (Lfd. Nr. 5), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (Lfd. Nr. 6), Gastroösophagealer Reflux (Lfd. Nr. 7), Zustand nach Cholecystektomie (Lfd. Nr. 8).
Die Gesundheitsschädigung unter der laufenden Nummer 1 (Koronare Herzkrankheit, abgelaufener Myocardinfarkt) wird von den Gesundheitsschädigungen unter laufender Nummer 2 - 8 (siehe oben) um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
In der Stellungnahme von XXXX vom 29.07.2015 wird auf den neu vorgelegten Befund von XXXX vom 18.06.2015 näher eingegangen, in welchem der Verdacht auf eine Verschlechterung der Herzfunktion geäußert wird.
In Folge dessen wurde eine Ergometrie durchgeführt. Es kam zu einem frühzeitigen Abbruch wegen Erschöpfung ohne Angina pectoris Symptomatik oder EKG Veränderungen. Da keine weiteren Befunde vorliegen, welche eine Verschlechterung objektiv unterlegen, bleibt der Gesamteindruck von der Untersuchung vom 13.05.2015 bestehen.
Es wird weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die multiplen Gelenksabnützungen in der Position 02.02.02 berücksichtigt wurden, die Wirbelsäule wurde nur nicht explizit erwähnt, jedoch berücksichtigt, daher bleibt der GdB unverändert.
Aus der Stellungnahme von XXXX lässt sich entnehmen, dass keine neue Gesundheitsschädigung durch den vorgebrachten Befund von XXXX , Fachärztin für Neurologische Erkrankungen, vorliegen. Dieses Leiden ist bereits im Leiden 5, Positionsnummer 03.06.01 subsumiert. Folglich liegt keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung durch das vorgebrachte Leiden vor.
Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahmen stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 30.01.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 19. (1) BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten und mehrere medizinische Stellungnahmen eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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