W141 2106334-1•BVwG W141 2106334-1
W141 2106334-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2106334-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 26.02.2015, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 07.08.2014, eingelangt am 08.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Vertretungsvollmacht für den KOBV vom 05.08.2014
? Kopie Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX
? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 24.05.2012
? MRT Befund HWS, XXXX vom 10.11.2011
? Nervenärztliche Bestätigung, Dr. XXXX vom 15.03.2012
? Ärztlicher Entlassungsbericht incl. Laborbefund und Therapie-Übersicht XXXX vom 30.06.2014
? Knochendichtebefund, XXXX vom 09.01.2014
? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 28.10.2013
? Befund, XXXX vom 23.03.2013
? Ambulanzkarte, Landesklinikum XXXX vom 10.11.2013
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.10.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Status auszugsweise:
"Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut.
Größe: 159 cm. Gewicht: 60 kg. Blutdruck: 140/75.
Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Hinsetzen sowie Lagewechsel selbständig möglich.
Caput: ua., keine Lippencyanose, keine Halsvenenstauung. Cor: reine
HAT, rhythmische HA. Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe.
Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei.
HWS: Kopfdrehung und - seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei. BWS: gerade. LWS: Rumpfdrehung und - seitneigung endlagig eing.
OE: Rechtshändigkeit. Gering tiefer stehende Schulter rechts.
Schultergelenk rechts: Abduktion 95° und Anteversion 120°, blande
Narbe Clavikula rechts. Schultergelenk links: frei beweglich. Nackengriff bds. möglich, Schürzengriff links durchführbar, rechts gering eing. Ellenbogengelenke: frei. Handgelenke frei, Daumengelenk rechts frei, links endlagig gering eing. Faustschluss und Zangengriff links durchführbar, rechts geringes Flexionsdefizit des IV und V. Fingers nach Sehnenverletzung, sonst Finger frei beweglich.
UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 100°, Abd. und Add.
altersentsprechend frei - Schmerzen LWS bei endlagiger
Funktionsprüfung. Hüftgelenk links: Flexion 100°, Abd. und Add. frei - Schmerzen LWS bei endlagiger Bewegungsprüfung. Kniegelenk links:
Beweglichkeit frei, bandstabil. Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil. Sprunggelenke bds. frei. Sonstige Gelenke altersentsprechend frei. Fuß heben und senken bds. durchführbar. 1-Beinstand bds. durchführbar. Hocke durchführbar. Beide UE können von der Unterlage abgehoben werden. Fußpulse bds. palpabel. Venen:
ua., Ödeme: keine.
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar, Konfektionsturnschuhe.
Status psychicus: in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Verlust beider Eierstöcke, bis zum vollendeten 65. Lebensjahr.
40 v.H.
02
Depressive Episode. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert und mit Angststörung kombiniert bei laufenden fachärztlich-medikamentösen und psychotherapeutischen Maßnahmen, sozial integriert.
30 v.H.
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen fassbar bei Verminderung der Knochendichte und radikulärer Schmerzsymptomatik.
10 v.H.
04
Zustand nach Oberarmbruch rechts bei Abnützung der linken Schulter. Wahl dieser Position, da bei freier Funktion links Funktionseinschränkungen über der Horizontalebene rechts bestehen.
g.Z. 02.06.03
20 v.H.
05
Funktionseinschränkungen der Finger beider Hände. Unterer Rahmensatz, da endgradige Funktionseinschränkungen des linken Daumens und des 4. und 5. Fingers rechts nach Sehnenverletzung.
g.Z. 02.06.26
10 v.H.
06
Bluthochdruck. Wahl dieser Position, da medikamentös kompensierbar bei Fehlen von Sekundärschäden.
10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 40 v.H.. Leiden 2 erhöht nicht weiter, da kein maßgebliches negatives funktionelles Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein Zustand nach Bruch der 7. Rippe rechts erreicht keinen GdB da abgeheilt.
Es liegt ein Dauerzustand vor. "
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.11.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
1.3. Mit E-Mail vom 10.12.2014, eingelangt am 11.12.2014 wurde von der Beschwerdeführerin einwendend im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes zu gering erfolgt sei, da sie an einer schweren, anhaltenden major Depression leide. Es liege daher jedenfalls eine depressive Störung mittleren Grades vor. Es handle sich um eine chronifizierte Erschöpfungsdepression mit ausgeprägter Unruhe mit zusätzlicher Angststörung, Panikattacken sowie Ein-und Durchschlafstörungen. Trotz Medikation mit verschiedenen Antidepressiva sei es zu keiner ausreichenden Stabilisierung gekommen. Es liege auch soziale Beeinträchtigung vor. Eine Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte seien schwer aufrecht zu erhalten. Weiter sei die durch Befunde belegte Osteoporose nicht berücksichtigt worden.
Der Verlust der Eierstöcke habe zu einem veränderten Hormonhaushalt und dadurch zu einer starken Abnahme der Knochendichte geführt, wobei die Verminderung der Knochendichte dabei als Ursache für die Verletzungen an den Knochen zu bewerten sei. Es bestehe somit entgegen der Ansicht des Gutachters sehr wohl ein negatives Zusammenwirken der Leiden 3 und 4 einerseits und Leiden 1 andererseits. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Häufung der Knochenbrüche eine negative Auswirkung auf den psychischen Gesundheitszustand habe, da sie ständig befürchte, sich auch bei kleinen Stürzen schwerwiegende Verletzungen zuzuziehen. Es bestehe somit zwischen Leiden 2 und der Osteoporose Erkrankung bzw. Leiden 1 als Ursache für die Osteoporose ein maßgeblicher negativer Zusammenhang.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Befund, XXXX vom 13.11.2014
? Befund, Dr. XXXX, Psychologe vom 06.11.2014
1.4. In der zur Überprüfung der Einwendungen durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom 15.01.2015 wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten.
"Anlässlich des Parteiengehörs vom 24.11.2014 erklärte sich die Obg. mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und gab an, dass der psychische Gesundheitszustand zu gering eingeschätzt und eine Osteoporoseerkrankung nicht berücksichtigt wurde.
In einem psychologischen Befund von Hr. Dr. XXXX vom 06.11.2014 wird eine "anhaltende major depression, schwer" bei Fehlen von Hinweisen auf Einschränkungen im Leistungsbereich festgestellt. Als Behandlungsempfehlung ist eine Fortsetzung der Therapiemaßnahmen festgehalten. Bezüglich des psychischen Leidens - bereits im Vorgutachten vom 08.06.2010 wurde bei deutlicher Beeinträchtigung und fehlendem Therapieerfolg der Behinderungsgrad bei 30 vH angesetzt - ist bei sozialer Integration und Fehlen eines stationären Aufenthaltes an einer psychiatrischen Fachabteilung sowie Fehlen von Einschränkungen im Leistungsbereich eine Änderung der getroffenen Einschätzung und eine Anhebung des Rahmensatzes von Leiden Nr. 2 derzeit nicht angezeigt.
Eine Verminderung der Knochendichte ist im Gutachten unter Position Nr. 3 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mitberücksichtigt.
Entsprechend der nun geltenden Einschätzungsverordnung war im Gutachten vom 13.10.2014 die Rahmensatzhöhe der Position 1 "Verlust beider Eierstöcke, bis zum vollendeten 65. Lebensjahr" nunmehr mit 40 v.H. und damit um eine Stufe höher als in dem nach der Richtsatzverordnung erstellten Vorgutachten vom 08.06.2010 zu wählen.
Der im Antragsformblatt angegebene Oberarmbruch rechts wurde ins Gutachten aufgenommen. Ein Zustand nach abgeheiltem Bruch der VII. Rippe rechts erreichte keinen Behinderungsgrad, da abgeheilt.
Insgesamt führt der neu vorgelegte Befund zu keiner Änderung des Kalküls vom 13.10.2014."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2, 3, und 14 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei, wogegen im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben worden seien, welche nach neuerlicher ärztlicher Überprüfung nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 11.04.2015 Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes trotz Vorlage von medizinischen Beweismitteln zu gering erfolgt sei. Auch sei die Beurteilung nicht durch einen Experten der Fachrichtung, Psychologie sondern durch einen Allgemeinmediziner durchgeführt worden und es werde bezweifelt, dass dieser über das erforderliche Fachwissen verfüge. Die Beschwerdeführerin lege diesbezüglich neue Beweismittel vor, aus welchen hervorgehe, dass es ihr auf Grund des psychischen Zustandes nicht möglich sei, ihrer Arbeit nachzugehen. Auch sei ihr auf Grund ihres schlechten psychischen Zustandes ein zweiter XXXX bewilligt worden. Leider habe sich der seit Jahren anhaltende schlechte psychische Zustand trotz Medikation und Behandlungen nicht gebessert. Aktuell sei neben einer schweren depressiven Störung und einer Panikstörung auch eine generalisierte Angststörung diagnostiziert worden. Gemäß der ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen sei das erste diagnostische Kriterium der generalisierten Angststörung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten mit vorherrschender Anspannung, Besorgnis und Befürchtungen auf alltägliche Ereignisse. Es sei daher die Beurteilung des Allgemeinmediziners, dass eine depressive Episode leichten Grades vorliege, nicht nachvollziehbar.
Gemäß der ärztlichen Stellungnahme, die dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde liege, sei die Osteoporose-Erkrankung im Gutachten unter "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" mitberücksichtigt. Gemäß § 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung seien Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführt seien, wie dies bei Osteoporose der Fall sei, zwar in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen, eine Analogie zwischen einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und ihrer Osteoporose Erkrankung komme aber ihres Erachtens nicht in Frage.
Dies bereits deshalb, da das Leiden Nummer: 02.01.01 der Einschätzungsverordnung nur dann zur Anwendung komme, wenn keine Dauertherapie erforderlich sei. Ihre Osteoporose-Erkrankung erfordert es jedoch, dass sie ständig Medikamente zu sich nehme, um eine weitere Verschlechterung der Knochen zu verhindern. Weiters sei das gesamte Skelett von Osteoporose betroffen und nicht ausschließlich die Wirbelsäule. Zum weiteren Nachweis, dass die Osteoporose-Erkrankung das gesamte Skelett betreffe, wurden ein weiterer Radiologiebefund beider Schultern sowie eine Therapieempfehlung vorgelegt. Der, der belangten Behörde bekannte, Bruch der Schulter sei aufgrund des schlechten Zustandes der Knochen nach wie vor nicht vollständig verheilt. Wie auch bereits in der Stellungnahme vom 10.12.2014 ausgeführt, könne die Osteoporose-Erkrankung auch nicht von Leiden 1 erfasst sein, da Abschnitt 08 der Einschätzungsverordnung ausschließlich Erkrankungen weiblicher Geschlechtsorgane behandle. Hinweise, dass durch die in diesem Abschnitt aufgelisteten Leiden auch Leiden, die damit in Zusammenhang stehen würden umfasst seien, würden nicht bestehen.
Dass der Verlust beider Eierstöcke zu ihrer Erkrankung an Osteoporose geführt habe, sei weder im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung noch in der ärztlichen Stellungnahme entsprechend berücksichtigt worden. Darüber hinaus verkenne die ärztliche Stellungnahme den Zusammenhang der mehrfachen Knochenbrüche und der Osteoporose-Erkrankung infolge der Entfernung ihrer Eierstöcke.
Der Zustand der Knochen wäre durch einen Facharzt für Orthopädie festzustellen gewesen, welcher in der Lage gewesen wäre, eine zutreffende Analogie zu einer vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigung der Einschätzungsverordnung herzustellen. Im Rahmen einer
orthopädischen Untersuchung hätte sodann ebenfalls festgestellt werden müssen, ob zwischen der Osteoporose Erkrankung und dem Verlust beider Eierstöcke eine wechselseitige Beeinflussung von Funktionsbeeinträchtigungen vorliege.
Sie habe darauf hingewiesen, dass es unter anderem die Angst vor weiteren Knochenbrüchen sei, die sie ständig begleite. Aus diesem Grund müsse im Rahmen einer psychologischen Untersuchung festgestellt werden, inwieweit sich die Verringerung ihrer Knochendichte auf ihren psychischen Gesundheitszustand auswirke und ob auch in diesem Fall eine wechselseitige Beeinflussung von Funktionsbeeinträchtigungen vorliege.
Es werde der Antrag gestellt, das BVwG möge den Bescheid der belangten Behörde aufheben und den Grad der Behinderung anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen selbst feststellen. In eventu möge das BVwG den für die Feststellung des Grades der Behinderung maßgeblichen Sachverhalt unter Heranziehung geeigneter ärztlicher Sachverständigen erheben und anschließend selbst den Grad der Behinderung feststellen. In eventu möge das BVwG die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverweisen, wobei dem Sozialministeriumsservice aufgetragen werden möge, den Grad der Behinderung unter Heranziehung geeigneter ärztlicher Sachverständiger festzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Ärztlicher Entlassungsbericht incl. Therapie Übersicht, XXXX vom 09.03.2015
? Nervenärztliche Bestätigung, Dr. XXXX vom 26.03.2015
? Befund, Dr. XXXX, Orthopädie vom 16.02.2015
? Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Dr. XXXX vom 12.02.2015
? Bewilligung Rehabilitationsaufenthalt, PVA Wien vom 16.03.2015
? Röntgenbefund, Schultergelenk bds. , Dr. XXXX vom 23.01.2015
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 15.09.2015 zusammengefasst im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Status unfallchirurgisch auszugsweise:
Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: normal. Größe 158 cm. Gewicht ca. 60 kg. Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen:
klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die linke Schulter ist gering verkürzt, steht gering höher. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört.
Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Rechte Hand: Beugeseitig am Ringfinger besteht eine gering derbe Narbe, auch am Kleinfinger. Am Kleinfinger gering Schwanenhalsdeformität, am Ringfinger Streckhemmung am Endgelenk von 30°. Passiv ist die Beugung an den Fingern frei. Beim aktiven Beugen der gestreckten Hand ist ein Beugen von Ring- und Kleinfinger in den Mittelgelenken nicht möglich. Rechte Schulter: Über dem Schlüsselbein Säbelhiebförmige, etwa 12cm lange, blasse, unauffällige Narbe. Die Narbe ist ausreichend gut verschieblich. Das Schlüsselbein ist an der Oberfläche deutlich höckerig, es besteht kein Druckschmerz am Schlüsselbein und am Eckgelenk. An der rechten Schulter diffus Druckschmerz, insbesondere vorne außen am großen Rollhöcker. Übrige
Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit:
Schultern S rechts 15/0/105, links 30/0/180, F rechts 95/0/30, links 160/0/50, R (F 90°) rechts 70/0/5, links 90/0/70, beim Nackengriff reicht rechts die Hand mit Tricks zum Hinterhaupt, links Daumenkuppe bis C7, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L4, links bis TH10. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke und Daumen sind seitengleich frei beweglich. Langfinger rechts s.o., links uneingeschränkt. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Durchblutung ist ungestört. Die endlagige Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Die linke Schulter steht gering höher, das Becken ist horizontal. Minimale Rotationsskoliose an der Brustwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Hartspann und Klopfschmerz lumbal. ISG beidseits frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt und gering endlagenschmerzhaft. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt, es besteht gering Endlagenschmerz in allen Ebenen.
Status neurologisch/psychiatrisch auszugsweise:
Neurostatus: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen. Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, subjektiv kognitive Defizite, Affekt labil, Stimmungslage ängstlich depressiv, deutliche Somatisierung, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Verlust beider Eierstöcke bis zum vollendeten 65. Lebens-jahr. Fixer Rahmensatz.
40 v.H.
02
Rez. Depressive Störung. Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronischer Verlauf mit Angststörung kombiniert, weitere Behandlung notwendig, sozial integriert.
30 v.H.
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz dieser Position, da lediglich eine geringe Funktionsbehinderung objektivierbar ist. Verminderte Knochendichte ist inkludiert.
10 v.H.
04
Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter nach Oberarmbruch. Fixer Rahmensatz.
20 v.H.
05
Beweglichkeitseinschränkung am rechten Ring- und Kleinfinger, inzipiente Rhizarthrose links. Unterer Rahmensatz dieser Position, da erhaltene Greifformen und kompletter Faustschluss möglich.
10 v.H.
06
Bluthochdruck. Fixer Rahmensatz.
10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung
40v.H.
Zum Gesamtgrad
der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt vierzig vom Hundert (40 v.H.), weil das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Die BF ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Zu den Einwendungen: Die Ausführungen hinsichtlich der Osteoporose sind nicht korrekt. Das Leiden ist ein Risikofaktor. Ohne osteoporosebedingter Knochenveränderungen oder pathologischer Knochenbrüche ist das Leiden korrekterweise im oben angeführten Leiden 3 zu subsumieren. Weiters ist von einer Besserung der Werte unter der angeführten Therapie auszugehen. Der Letztbefund der Knochendichte wurde 01/2014 erstellt und war damals grenzwertig. Einen Zusammenhang zwischen Osteoporose und Verlust der Eierstöcke bzw. einer Panikstörung ist medizinisch wissenschaftlich nicht ausreichend belegt. Keine Änderung der Einschätzung, da aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht eine chronifizierte depressive Erkrankung mit Angststörung vorliegt. Die BW ist jedoch sozial integriert, die Medikation ist seit 2012 unverändert, in den letzten Jahren fand keine stationäre psychiatrische Behandlung statt, ebenso findet derzeit keine psychotherapeutische Betreuung statt.
Zu den vorliegenden Befunden: Der Röntgenbefund der Schultern beschreibt eine Spornbildung, offenbar nach stattgehabtem Bruch, die linke Schulter ist radiologisch unauffällig. Der allgemeinmedizinische Befund führt als Diagnose den Zustand nach Oberarmbruch, ein Engpasssyndrom beidseits und eine beginnende Rhizarthrose links an. Durch radiologische Befunde sind diese Diagnosen nicht erhärtet. Rehabbericht beschreibt keine
Auffälligkeiten bei gutem Therapieerfolg. Befund Dr. XXXX: keine Änderung der Einschätzung, da Medikation seit 2012 unverändert, keine Gesprächstherapie und FA Kontrollen in relativ großen Intervallen (alle 2 Monate).
Zum Gutachten erster Instanz: Es besteht keine abweichende Beurteilung."
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.10.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 02.11.2015 unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels dagegen eingewendet, dass die aktuelle Entwicklung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt worden sei. Sie übermittle den Entlassungsbefund der XXXX.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX am Kamp vom 27.10.2015
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H..
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 08.08.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX vom 05.06.1987 und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 21.10.2015.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 4.1.).
Es wird durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und mit Angststörung kombiniert vorliegt, für welche auch eine weitere Behandlung notwendig ist, dass aber die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung mit 30 v.H. zu erfolgen hat, da die Beschwerdeführerin sozial integriert ist, die Medikation seit 2012 unverändert ist, keine stationären psychiatrischen Behandlungen stattfanden und ebenso derzeit keine psychotherapeutische Betreuung stattfindet.
Durch den Facharzt für Unfallchirurgie, Dr. XXXX, wurde nachvollziehbar dargestellt, dass einerseits das Leiden Osteoporose einen Risikofaktor darstellt, welcher ohne osteoporosebedingte Knochenveränderungen oder pathologischen Knochenbrüchen korrekterweise unter Leiden Nr. 3 zu subsummieren ist, wobei die letzte Knochendichtemessung 01/2014 erstellt wurde und damals grenzwertig war und andererseits ein Zusammenhang zwischen Osteoporose und Verlust der Eierstöcke bzw. der Panikstörung medizinisch wissenschaftlich nicht ausreichend belegt ist.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften, da das von der Beschwerdeführerin angeführte psychische Leiden bereits im neurologischen Gutachten Dris. XXXX berücksichtigt und dem Ausmaß der Funktionsbehinderung entsprechend eingeschätzt wurde. Im vorgelegten Abschlussbericht der XXXX finden sich die Diagnosen "Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode" und "Panikstörung". Beide Diagnosen wurden im eingeholten Gutachten Dris. XXXX berücksichtigt und entsprechend dem Ausmaß beurteilt. Auch wird im Ärztlichen Entlassungsbericht vom 27.10.2015 nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sondern von therapeutischen Fortschritten berichtet.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 08.08.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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