W132 1438162-1•BVwG W132 1438162-1
W132 1438162-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,<br/>Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Verfolgungsgefahr
W132 1438162-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.11.1997, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus dem XXXX stamme. Von dort aus habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern vor ca. zwei Jahren seine Flucht angetreten. Eineinhalb Jahre lang habe die Familie in Teheran gelebt. Während dieser Zeit habe er gelegentlich als Bauarbeiter gearbeitet. Vor ca. drei Monaten hätte die Familie den Iran in Richtung Türkei verlassen. Auf der Fahrt zur türkisch-griechischen Grenze sei er von seiner Familie getrennt worden, weil sie in verschiedenen Kastenwägen gereist seien. Er habe seine Familie nicht wieder gesehen. Er habe sich ca. zweieinhalb Monate in Griechenland aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ein Vater Mitglied der Partei Wahdat gewesen sei. Während seiner Mitgliedschaft habe dieser im Kampf einen Mann erschossen. Der Bruder des Erschossenen, ein Polizist, habe dann den Vater des Beschwerdeführers aus Rache erschossen. Nach dem Tod seinen Vaters habe seine Mutter den Täter bei der Polizei angezeigt. Der Richter habe dann entschieden, dass der Täter im Dienst gewesen sei und den Vater des Beschwerdeführers erschossen habe, weil dieser geflohen sei.
Nach dem Tod seines Vaters, sei der Polizist zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe die Familie belästigt. Er habe versucht die Mutter des Beschwerdeführers zu vergewaltigen und beabsichtigt, sie zu heiraten. Deswegen sei die Familie geflohen.
1.2. Am 17.06.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
1.3. Das Bundesasylamt hat zur Bestimmung des Knochenalters ein mit 25.07.2012 datiertes Röntgen eingeholt. Das Bundesasylamt geht von einem Geburtsdatum 01.11.1997 aus. Als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers hat das Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger mit dem Schreiben vom 18.12.2012 den Verein menschen.leben zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt.
1.4. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari und Farsi ergänzend zusammengefasst vor, dass er in Europa keine Verwandten habe. Er habe auch keinen Kontakt zu seiner Mutter, den Geschwistern oder anderen Angehörigen bzw. Freunden in Afghanistan oder Iran. Das genaue Datum der Ermordung seines Vaters wisse er nicht, es sei vor ca. dreieinhalb Jahren geschehen. Ungefähr sechs Monate später habe die Familie Afghanistan Richtung Iran verlassen. Im Iran habe der Beschwerdeführer gelegentlich illegal gearbeitet, die Familie sei von Abschiebung bedroht gewesen. Seine Mutter habe erzählt, dass sein Vater während der Kriegszeit unter den Taliban jemanden getötet habe. Später sei der Bruder des Getöteten aufgetaucht und habe seinen Vater aus Rache umgebracht. Auf den Vorhalt, dass die Talibanzeit seit 2001 beendet sei, hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu wissen warum der Mann erst zehn Jahre später aufgetaucht sei. Ob dieser wirklich ein Polizist gewesen sei, wisse er nicht, er sei immer in Uniform erschienen. Das Gericht habe auch entschieden, dass dieser Mann den Vater des Beschwerdeführers im Dienst erschossen habe. Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens habe dieser Mann die Familie laufend belästigt. Er sei ein Pashtune und Sunnit, die Familie des Beschwerdeführers gehöre jedoch der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Der Beschwerdeführer habe aber gehört, wie dieser Mann zu seiner Mutter gesagt hat, dass er die Familie ermorden werde, wenn sie ihn nicht heirate. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil der Mann gedroht habe, dass er ihn und seine Familie überall in Afghanistan finden und verfolgen könne.
Der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers wurden landeskundliche Feststellungen zum Staat Afghanistan übergeben und die Möglichkeit eingeräumt sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2.2. Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und habe keine Obsorgeverpflichtungen bzw. familiären Bindungen. Das genaue Geburtsdatum habe nicht festgestellt werden können, die Minderjährigkeit stehe jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Der Beschwerdeführer sei in XXXXXXXX geboren und habe die überwiegende Zeit seines Lebens dort verbracht. Die Angaben zur Reise von Afghanistan nach Österreich seien im Wesentlichen glaubhaft. Demnach habe er mit seiner Familie etwa ein Jahr und sieben Monate in Teheran gelebt. Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan hätten nicht hinreichend festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund seiner Volksgruppen-zugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsland gehabt habe. Er sei niemals politisch tätig und sohin keiner Verfolgung aufgrund einer politischen Orientierung oder Tätigkeit ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe trotz wiederholter unzweifelhafter Befragung keinen Sachverhalt vorgebracht, der auf eine psychische Erkrankung bzw. notwendige medizinische Betreuung hindeuten würde. Festgestellt werde, dass er ein junger, gesunder und arbeitsfähiger minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger ist.
Aufgrund seiner persönlichen Umstände lägen keine Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgung und daraus abgeleiteter Fluchtgründen nach der GFK vor. Das Fluchtvorbringen könne entsprechend der Schilderungen des Beschwerdeführers und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht unter die in der GFK aufgezählten Gründe subsummiert werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden ausschließlich vage und völlig unsubstantiierte Schilderungen über behauptete Probleme seines Vaters betreffen.
Er habe auch ausschließlich private Probleme seiner Mutter in Folge der Tötung seines Vaters geschildert. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan ein normales Leben ohne sicherheitsrelevanter Probleme geführt. Die als sehr dramatisch dargestellten Probleme der Mutter in Folge der Tötung des Vaters würden als nicht glaubhaft qualifiziert.
Festgestellt werde jedoch, dass der Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige Person ohne gesicherte Anknüpfungspunkte in Afghanistan als besonders schutzbedürftige Person zu qualifizieren sei und demzufolge dieser Umstand in seiner Person einer Ausweisung nach Afghanistan entgegenstehe.
Im Vorbringen würden sich keine Anhaltspunkte für den Ausschluss von der Asylgewährung ergeben.
2.3. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Person des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines als unbedenklich qualifizierten afghanischen Originaldokumentes oder anderer geeigneter Bescheinigungsmittel nicht feststehe und auch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Minderjährigkeit sei aufgrund des Ergebnisses zur Bestimmung des Knochenalters und dem dabei gezeigten Wert von GP 29, Schmeling 3 wahrscheinlich. Zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sei er ob des verwendeten Idioms der afghanischen Sprache Dari und der geographischen Kenntnisse - insbesondere zu XXXX und deren Distrikte bzw. Dörfer - und diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubwürdig. Die Reiseroute habe im Wesentlichen aufgrund der Großteils schlüssig nachvollziehbaren Schilderung hinreichend glaubhaft gemacht werden können. Ebenso glaubhaft sei das Vorbringen betreffend Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie das mangelnde politische Interesse.
In Bezug auf die Trennung von der Familie beim Grenzübertritt nach Griechenland seien die Angaben insofern nicht glaubhaft, als dies einerseits ein gängiges Vorbringen von alleine gereisten unbegleiteten minderjährigen Antragstellern darstelle und notorisch bekannt sei, dass die Angehörigen in Griechenland oder anderen Staaten der EU die Entscheidung in Österreich abwarten würden, um so in weiterer Folge die Möglichkeit eines Familiennachzugs zu nutzen. Es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als minderjähriges Kind noch € 250,- für die Weiterreise besessen habe, wenn alleine seine Mutter mit der Organisation der Reise und Obhut für die gesamte Familie befasst und somit für die Sicherheit und Fortkommen der gesamten Familie verantwortlich gewesen sei. Als nicht glaubhaft werde auch das Vorbringen betreffend die Umstände des Todes des Vaters des Beschwerdeführers erachtet.
Die Aussagen seien weder durch geeignete Bescheinigungsmittel, wie Totenschein oder Fotos der Trauerzeremonie noch durch eine substantiierte und schlüssig nachvollziehbare Schilderung belegt worden. Der behauptete Sachverhalt sei auch nicht plausibel, vielmehr sei notorisch bekannt, dass derartige Rachehandlungen unmittelbar dem auslösenden Ereignis folgen würden, so dass keineswegs nachvollziehbar sei, dass es in den vergangenen zehn Jahren, die der Beschwerdeführer als Familienmitglied im selben Haushalt miterlebt habe, keinerlei wahrnehmbare Ereignisse in diese Richtung gegeben habe. Es lägen auch Ungereimtheiten und Widersprüche aufgrund divergierender Angaben im Rahmen der Erstbefragung und der abschließenden Einvernahme vor. Fluchtauslösend sei die äußerst schlecht wirtschaftliche Lage der Familie gewesen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei, allerdings sei nicht glaubhaft, dass er Opfer einer gezielten Tötung gewesen sei.
2.3. Rechtlich führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung als im dort dargestellten Ausmaß als unwahr erachtet worden seien, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Der gegenständliche Antrag sei einerseits aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit und andererseits auch mangels Konnex zu den Fluchtgründen der GFK im Ergebnis abzuweisen.
2.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und unter Zitierung von Länderberichten betreffend die Lage in Afghanistan ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der gesetzlichen Vertretung die umfassende Akteneisicht verweigert worden sei. Insbesondere sei das Protokoll der Erstbefragung, welche ohne Beisein eines Rechtsberaters erfolgt sei, ausgenommen worden. Trotzdem habe die belangte Behörde, das im Rahmen der Erstbefragung erstattete Vorbringen maßgebend in die Beweiswürdigung einbezogen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Sie sei der ihr aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliegenden erhöhten Ermittlungs-, Manuduktions- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Im Rahmen der Beweiswürdigung seien auch das Alter und der Bildungsgrad des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben.
Der minderjährige Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme auch sehr nervös gewesen. Rechtlich sei die Prüfung der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie unterblieben.
Mit dem Schriftsatz vom 07.04.2015 hat die bevollmächtigte Vertretung unter Vorlage von Beweismitteln ein ergänzendes Vorbringen erstattet, wobei im Wesentlich ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seiner Minderjährigkeit einem besonders vulnerablen Personenkreis angehört, sondern auch sein psychischer Leidenszustand zu berücksichtigten sei. Der Beschwerdeführer leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von der Behörde aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen, zumal sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens im Kern gleichlautend darauf berufen hat, aufgrund einer Tötungshandlung seines Vaters bedroht worden zu sein und deswegen aus seinem Herkunftsland geflohen zu sein. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten "Widersprüche" und "Ungereimtheiten" kommt im gegenständlichen Fall keine solche Gewichtung zu, dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seines Alters und mangels Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan nicht möglich Beweismittel vorzulegen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und keinerlei Erhebungen vor Ort durchgeführt.
Die belangte Behörde hat auch keine näheren (kinderspezifischen) Herkunftsländerinformationen zum konkreten Fluchtvorbringen eingeholt.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht somit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht seinem Alter angemessen berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde nicht hinreichend auf dessen Minderjährigkeit eingegangen. (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, vom 16. April 2002, 2000/20/0200, und vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362). Vielmehr wurde zu zentralen Punkten des Vorbringens dessen Unwahrheit als "notorisch bekannt" erachtet. Die Anwesenheit eines vom gesetzlichen Vertreters Bevollmächtigten während der erstinstanzlichen Einvernahme ersetzt nicht die Verpflichtung zur erkennbaren und sorgfältigen Würdigung des Umstands der Minderjährigkeit im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung, geht es dabei doch darum, das Aussageverhalten des Minderjährigen dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können. (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0113)
Weder durch entsprechende Befragung, noch durch Erhebungen und auch nicht in der rechtlichen Beurteilung, hat die belangte Behörde geprüft, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung in seinem Heimatland droht.
Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertige von vornherein keine Zuerkennung von Asyl ist sohin unzutreffend. Sie hat es unterlassen, die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in nachvollziehbarer Art und Weise zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde entsprechende Erhebungen durchzuführen haben und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers wird zu beachten sein, dass der Revisionswerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat bzw. die damalige Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte. Auf diese Umstände ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2002, 2000/20/0200). Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, mwN).
Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und hiezu eine Einvernahme des Beschwerdeführers (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand sowie der Umstand, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt diesbezüglicher Quellen zuständig ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.