BVwG W124 2017357-1

W124 2017357-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W124 2017357-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2017357.1.00

Spruch

W124 2017353-1/7E

W124 2017356-1/7E

W124 2017350-1/5E

W124 2017357-1/5E

W124 2017352-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerden (1.) der XXXX , (2.) des XXXX , (3.) der XXXX , (4.) des XXXX , und (5.) des XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX (5.) XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1

Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die Eltern der ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer), Angehörige der Religion der Sikh, stellten am 23.03.2014 (Erst - bis Viertbeschwerdeführer) und am 21.07.2014 (Fünftbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit Tomaten und Schuhen beworfen worden wären, wenn sie auf die Straße gegangen seien. Es sei auf sie gespuckt worden und üblich gewesen, dass auf Sikh-Frauen Säure geschmissen werden würde und man sie als "Kafir" beschimpft habe. Ihr Mann sei vor einem Monat von Afghanen wegen seiner Religion entführt worden. Der Zweitbeschwerdeführer fürchte um seine Ehre und Religion und wolle auf gar keinen Fall in seine Heimat zurück.

2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin an, als Frau immer wieder Probleme gehabt zu haben und nicht aus dem Haus gehen habe dürfen. Nach der Religion der Erstbeschwerdeführerin habe sie kein Tuch tragen müssen. Da die Leute etwas dagegen gehabt hätten, hätte sie trotzdem ein solches tragen müssen. Sobald sie außer Haus gewesen sei, sei sie beleidigt und beschimpft worden. Vor zehn Jahren sei es nicht so extrem gewesen, doch sei es nun extremer geworden. Den dafür dahinter liegenden Grund kenne sie nicht. Sie habe nicht beten gehen dürfen und sei ihr jedes Mal, wenn die draußen gewesen wäre, vorgeworfen worden, warum sie keine Muslimin sei. Einmal in der Woche seien sie nach XXXX gefahren, um zu beten. Sie könne nicht genau sagen, wo dieses XXXX gewesen sei, als sie vor ihr immer ein Tuch gehabt habe und nichts sehen habe können. Es würde in XXXX drei XXXX geben. Ein Monat vor ihrer Flucht seien drei bis vier Personen auf sie losgegangen. Sie habe gehört, dass Frauen mit Säure beworfen worden wären. Der Erstbeschwerdeführerin selbst sei dabei nichts passiert.

3. Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX vor, dass er der Volksgruppe der Khalsa angehören würde. Alle Sikhs in Afghanistan würden Khalsa sein. Eine Schule habe er nicht besucht. In XXXX habe er das Schreiben und Lesen gelernt. Gearbeitet habe er bei seinem Vater in einem Textilgeschäft. Sie hätten auch ein Lager bei ihnen zu Hause gehabt, in dem er mitgearbeitet habe. Vor ca. 10 Jahren habe er die Erstbeschwerdeführerin geheiratet. Sie habe zuvor in XXXX gewohnt. Seine Eltern, mit denen er keinen Kontakt mehr habe, würden noch in XXXX in einem großen einstöckigen Eigentumshaus wohnen.

Der Zweitbeschwerdeführer habe wegen seiner Frau Probleme, als diese belästigt worden sei, wenn diese rausgegangen wäre. Es habe Lebensgefahr bestanden, als die " XXXX " zu ihnen öfters gesagt hätten, dass sie die Religion wechseln sollten, andernfalls sie umgebracht werden würden. Früher sei es nicht so problematisch gewesen. Seit zwei Jahren sei es viel extremer geworden.

Der Zweitbeschwerdeführer sei darüber hinaus auch von drei bis vier Personen entführt worden. Die Personen hätten von ihm verlangt, dass er die Religion wechsle würde. Die Entführung habe ca. 10 bis 15 Minuten, nachdem er das Haus verlassen habe, stattgefunden. Drei Personen seien aus einem Auto ausgestiegen, hätten nach dem Zweitbeschwerdeführer gegriffen und ihn ins Auto gestoßen. Als er im Auto gewesen sei, habe man ihn geschlagen und sei der Zweitbeschwerdeführer bewusstlos geworden. Sechs Monate, bevor er Afghanistan verlassen habe, habe sich dieser Vorfall ereignet. Zwei Tage sei er in einem Keller untergebracht gewesen. Man habe mit ihm wegen seiner Religion geredet und wurde er wieder freigelassen. Er sei deshalb nicht nach einigen Stunden freigelassen worden, weil sie sehen hätten wollen, wie lange er dies aushalten würde. Sie hätten ihm gesagt, dass er gleich gehen könne, wenn er seinen Bart kürzen würde. Am Abend des Tages, an dem der Zweitbeschwerdeführer entführt worden sei, seien zu dessen Vater unbekannte Personen gekommen und 5000 US Dollar verlangt. Sein Vater habe nur 3000 US Dollar gehabt, womit die unbekannten Täter zufrieden gewesen wären. Der Zweitbeschwerdeführer sei zweimal entführt worden, wobei er das erste Mal zwei Tage und das zweite Mal drei Monate festgehalten worden sei. Woher die Täter gewusst hätten, wo sein Vater wohne, wisse der Zweitbeschwerdeführer nicht. Er wisse auch nicht, ob es sich bei den Entführungen um die jeweils gleichen Personen gehandelt habe. Das zweite Mal habe sein Vater Geld gezahlt. Sowohl bei der ersten als auch der zweiten Entführung sei der Beschwerdeführer in der Gasse, in der er gewohnt habe, aus dem Auto geworfen worden.

Mit der Religion habe der Beschwerdeführer bei den Behörden keine direkten Probleme gehabt. Er sei öfters zur Polizei gegangen und habe dieser mitgeteilt, dass er gestört worden sei. Die Beamten hätten ihm gesagt, dass er ein Sikh sei und die Religion wechseln müsse, um in Ruhe gelassen zu werden. Bevor der Zweitbeschwerdeführer dies mache, wolle er lieber sterben. Die Entführer hätten der Gruppe der " XXXX " angehört. Nach der Entführung sei der Zweitbeschwerdeführer bei der Polizei gewesen und habe eine Anzeige erstattet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (1.) vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Die Identität der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers stehe fest. Die Erstbeschwerdeführerin habe angegeben als Frau in Afghanistan Probleme gehabt zu haben, als sie trotz der "Freigabe" durch ihre Religion kein Kopftuch zu tragen, auf Grund des muslimischen Umfeldes ein solches tragen habe müssen, außer Haus beleidigt, beschimpft und mit Tomaten und Schuhen beworfen worden wäre. Einzelne Übergriffe, wie das von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte "Festhalten" durch unbekannte Personen einen Monat vor deren Flucht, lasse, soweit man davon ausgehe, dass solche stattgefunden habe, eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß nicht erkennen. Dass die Erstbeschwerdeführerin als Sikh mit für afghanische Verhältnisse offeneren Kleidungsvorschriften nicht den Kopftuchzwängen der Muslime unterworfen werden habe wolle, sei persönlich nicht nachvollziehbar, jedoch keine asylrelevante Verfolgung i.S.d. GFK. Dass die Erstbeschwerdeführerin zum Wohle der Zukunft ihrer Kinder für ein besseres Leben nach Österreich geflüchtet sei, sei nachvollziehbar, jedoch würde es an einer mangelnden asylrelevanten Intensität der Verfolgung mangeln. Die herkunftsstaatenbezogenen Erkenntnisquellen und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu diesem Thema sei zu entnehmen, dass die allgemeinen gesellschaftlichen Belästigungen und Diskriminierungen von Hindus bzw. Sikhs nicht auf einer Ebene stattfinden würden, dass es eine Verfolgung darstellen bzw. eine systematische Verfolgungshandlung darstellen würde. Es sei aber auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan jedenfalls von einer allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung der Sikhs durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung auszugehen. Sikhs würden im Allgemeinen toleriert und einige erfolgreiche Unternehmen besitzen. Die dargelegte persönliche Wertehaltung und Einstellung zu seiner persönlichen und familiären Situation im Herkunftsland und in Österreich lasse nicht den Schluss zu, dass sich ihre persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen-, und Gesellschaftsbild orientieren würde und sie auch deshalb nach Österreich geflüchtet seien, weil sie sie sich den im Herkunftsland für Frauen herrschenden gesellschaftlichen Zwängen und Diskriminierungen nicht unterwerfen habe wolle. Die Angaben zur Entführung ihres Ehemannes seien nicht glaubwürdig, als dieser unkonkrete und unplausible Angaben gemacht habe. Weder habe die Erstbeschwerdeführerin nähere Angaben zu der Entführung ihres Mannes machen können, noch hätten die Angaben in den beiden Einvernahmen mit denen des Zweitbeschwerdeführers übereinstimmt.

Als innerstaatliche Fluchtalternative hätte die Erstbeschwerdeführerin auch in andere Landesteile, in denen Sikh-Gemeinschaften existieren würden, wechseln können. Anhand der Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass Sikhs ihren Glauben in Provinzhauptstädten von Kabul und Nangahar offen praktizieren könnten. Aktuelle Fälle über religiöse Verfolgung seien nicht bekannt. In Kabul würde es eine gut etablierte Gemeinschaft von Sikhs geben, denen es erlaubt sei, ihre Religion öffentlich auszuüben. Unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, sei festzuhalten, dass das Vorbringen keine Furcht aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen oder dem Herkunftsstaat zurechenbar sei. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser nicht glaubhaft machen habe können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Er habe angegeben von privaten Personen verfolgt zu werden. Eine Verfolgung durch den Staat sei weder behauptet noch konkretisiert worden. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. So habe der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Entführungen nicht glaubhaft darlegen können und sich in der Einvernahme auf kurze Phrasen beschränkt. Er gab einsilbige nichtssagende Antworten von sich und habe keinerlei Details über die Umstände seiner Entführung und Gefangenenhaltung nennen können. Widersprüchlich und somit die Unglaubwürdigkeit des Zweitbeschwerdeführers bestätigend, habe die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung und Niederschrift vor dem BFA angegeben, dass der Zweitbeschwerdeführer entführt worden sei, jedoch habe diese abweichend vom Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass diese Entführung sich ein Monat vor seiner Flucht (und nicht drei oder sechs Monate, wie dieser angegeben habe) ereignet habe. Des weiteres habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass der Zweitbeschwerdeführer bei dieser Entführung ein Monat gefangen gehalten und geschlagen und in einem schlimmen Zustand zurückgekommen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe dies in ihrer Niederschrift vor dem Bundesamt revidiert und angegeben, dass der Zweitbeschwerdeführer nur zwei Tage entführt worden wäre und nicht schwer verletzt, sondern nur einige blaue Flecken zurückbehalten habe. Soweit der Zweitbeschwerdeführer eine individuelle konkrete Gefährdungssituation hinsichtlich seiner Person vorgebracht habe, habe dieser die Furcht nicht plausibel darlegen können. Vielmehr habe der Zweitbeschwerdeführer während den Einvernahmen den Eindruck erweckt, dass er eine Verfolgungsgeschichte habe aufbauen wollen.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erhoben die Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das BFA im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu deren Fluchtgründen unzulässiger Weise die glaubhafte Darstellung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung bzw. Asylrelevanz abgesprochen habe. Die Beschwerdeführer hätten leicht nachvollziehbar geschildert, dass sie von der Mehrheitsbevölkerung nicht in Ruhe gelassen worden und der Zweitbeschwerdeführer sogar entführt worden sei. Eine öffentliche Ausübung ihrer Religion sei ihnen in ihrer Herkunftsregion verwehrt geblieben. Die von der belangten Behörde nur selektiv ausgewerteten Länderberichte würden jedenfalls bestätigen, dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers objektiv wahrscheinlich sei. Hätte die Behörde die Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sich in Bezug auf Spruchpunkt I. ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten.

§ 18 Abs. 1 AsylG konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörden in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken hätten, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin) statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Sodann gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in einem großen Haus gelebt hätten und nur am Freitag gemeinsam mit ihrem Schwiegervater und dem Zweitbeschwerdeführer den Sikh Tempel besucht hätten. Die Frauen hätten eine Burka außer Haus tragen müssen. Mit der dortigen Örtlichkeit kenne sich die Erstbeschwerdeführerin nicht so gut aus, da sie ansonsten das Haus nicht verlassen habe dürfen. Sie sei den ganzen Tag zu Hause gewesen und habe Hausarbeiten zu erledigen gehabt. Ihre Schwiegermutter sei auch zu Hause gewesen. In der Früh, nachdem sie aufgestanden sei, habe sie das Frühstück vorbereitet und Tee gekocht. Ihre Schwiegermutter habe ihr dabei geholfen. Sie habe überdies das Haus gereinigt und auf die Kinder aufgepasst. Rausgehen habe sie nicht dürfen. Ansonsten habe sie das Haus gereinigt und sei herumgesessen. In eine Schule sei sie nie gegangen und habe wegen den Muslimen nichts lernen dürfen. Im Sikh Tempel habe es für Männer Unterricht gegeben, weil die Frauen das Haus nicht verlassen hätten dürfen. Der Lebensunterhalt sei von ihrem Schwiegervater und vom Zweitbeschwerdeführer bestritten worden.

In Österreich könne die Erstbeschwerdeführerin anziehen, was sie wolle. Sie könne sich auf der Straße frei bewegen und mit den Kindern spazieren und einkaufen gehen. Die Erstbeschwerdeführerin wisse, dass sie hier auch die Möglichkeit habe eine Ausbildung zu machen. Sie habe die Absicht arbeiten zu gehen und nicht von der Sozialhilfe zu leben. Sie sei Analphabetin und könne die deutsche Sprache nicht. Sie besuche derzeit wegen ihrer kleinen Kinder keinen Sprachkurs. Der Zweitbeschwerdeführer würde aber einen solchen besuchen.

Die Einkäufe habe in Afghanistan ihr Schwiegervater erledigt. Der Zweitbeschwerdeführer habe dies ebenso nicht gedurft, weil dieser entführt und nach zwei, drei Tagen freigelassen worden wäre. Der Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass ihm dasselbe widerfahre. Die Kleidung für die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Schwiegervater, welcher Stoffe im Geschäft gehabt habe, nach Hause gebracht und hätten sie diese selbst genäht. Sie wisse nicht, wo sich ihr Schwiegervater derzeit aufhalte, als sie auch keine Telefonnummer von diesem haben würde.

In Österreich wolle die Erstbeschwerdeführerin viel lernen und danach arbeiten bzw. selbständig werden. Sie wolle alles machen, was sie an Arbeit bekomme. Sie habe den Wunsch Ärztin zu werden. Sie sei religiös, würde aber mit anderen Religionen keine Probleme haben. Die Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann sei von ihren Vater und ihrer Mutter arrangiert worden. Auf die Frage, wie die Erstbeschwerdeführerin reagieren würde, wenn ihre Tochter eine andersgläubige Person heiraten würde, gab diese an, dass dies ihr freier Wille und es ihr überlassen sei, wen sie heiraten wolle. Sie könne sich auch dafür entscheiden mit einem Mann ohne zu heiraten in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Dabei würde sich die Erstbeschwerdeführerin nicht einmischen. Ihr einziger Wunsch sei, dass ihre Kinder eine Ausbildung machen und einen Beruf ausüben könnten und nicht Analphabeten, wie die Beschwerdeführerin, bleiben würden. Sie wolle, dass diese eine Ausbildung genießen und einen Beruf erlernen. Der Zweitbeschwerdeführer würde auch nichts sagen, wenn ihre Tochter mit einem Andersgläubigen zusammenleben würde. Sie hätten sehr viel Schmerz ertragen müssen, weswegen sie wollen würden, dass ihre Kinder ein schönes Leben haben würden. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrer eigenen Religion nach kein Tuch tragen hätte müssen, sie aber trotzdem eines getragen habe, da die Leute in Afghanistan ansonsten etwas dagegen gehabt hätten, gab diese an in Afghanistan ihr Tuch über das Gesicht geben habe müssen, damit die Leute das Gesicht nicht sehen hätten können. Das Tuch sei ein Teil ihres Gewandes. In Österreich müsse sie ihr Gesicht nicht verstecken müssen. Dies sei jeden Freitag, als sie den Sikh Tempel besucht hätten, gewesen. Ihr Sikh Tempel sei nicht sehr weit von ihrem Haus entfernt gewesen. Sie könne keine Zeitangaben machen, da sie alle verängstigt gewesen wären und Händchen haltend hingegangen wären.

Zum Sikh-Tempel habe die Beschwerdeführerin nicht ungehindert gehen können. Muslime hätten sie an den Händen gezerrt und sie entführen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit verschiedenen Sachen, u. a. auch mit Säure beworfen worden. Sie habe aber rechtzeitig aus dem Weg gehen können und sei die Säure deswegen zu Boden gefallen. Auf Vorhalt bzw. Frage beim BFA, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass Frauen mit Säure beworfen werden würden und die Erstbeschwerdeführerin dies nur vom Hören-Sagen kennen würde oder ihr dies passiert sei, gab diese an dies nur vom Hörensagen zu kennen. Eine solche Aussage wurde in der Verhandlung negiert.

Ihr Ehemann sei zweimal entführt worden. Das erste Mal sei er an einem Vormittag mitgenommen und am Abend freigelassen worden. Beim zweiten Mal sei er zwei Tage angehalten worden. Ihr Schwiegervater habe Lösegeld zahlen müssen, um ihren Ehemann freizubekommen. Es habe auch zwei Vorfälle auf dem Weg in den Sikh Tempel gegeben. Beim ersten Mal seien sie von vier bzw. fünf muslimischen Männern attackiert worden, als sie in der Nähe vom Sikh Tempel gewesen seien. Beim zweiten Mal hätten die Muslime eine Tante und einen Onkel ihres Mannes erschossen. Die Erstbeschwerdeführerin sei damals schwanger gewesen und sei ihr Zustand nach diesem Vorfall sehr kritisch gewesen, dass sie am ganzen Körper gezittert habe. Den Namen ihres Onkels und ihrer Tante könne die Erstbeschwerdeführerin nicht sagen, da dies ihnen ihre Religion nicht erlauben würde. Diese Vorfälle und auch die Tatsache, dass zwei Familienmitglieder erschossen worden seien, sei Grund genug gewesen, dass sie sich für die Ausreise entschieden hätten. Sie meine damit z.B. den Überfall, als sie auf dem Weg in den Sikh Tempel gewesen seien und den Vorfall, bei dem man Familienmitglieder erschossen habe. Dieser Vorfall habe sich zuhause ereignet. Als sie Geschirr gewaschen hätten, seien von draußen drei Männer ins Haus eingedrungen. Zuerst hätten sie den Onkel ihres Ehemannes erschossen. Dann hätte man die Erstbeschwerdeführerin an den Händen zerren und mitnehmen wollen. Als ihr die Tante helfen habe wollen, sei sie erschossen worden. Außerdem habe es noch die zwei Vorfälle mit ihrem Mann gegeben. Das erste Mal sei der Ehemann am Morgen entführt und am Abend freigelassen worden. Zwischen diesen beiden Vorfällen seien kurze Zeitabstände, etwa zwei Wochen, dazwischen gewesen. Als der Zweitbeschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe dieser sehr viel geblutet, weil man ihn geschlagen habe. Der Grund der Entführung sei darin gelegen, dass man von ihnen Geld gewollt habe. Sie hätten 50 US Dollar gewollt, aber nur 30 US Dollar bekommen, die ihnen der Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin gegeben habe. Sie habe diese Informationen von Ihrer Schwiegermutter erzählt bekommen, weil sie mit ihrem Schwiegervater nicht sprechen habe dürfen. Auf Vorhalt, dass der Zweitbeschwerdeführer beim BFA gesagt habe, dass man $ 5000 verlangt habe und dessen Vater $ 3000 bezahlt habe, gab diese an, dass man $ 50.000 verlangt hätte.

Der Zweitbeschwerdeführer gab hinsichtlich der Bestreitung seines Lebensunterhaltes an, dass sein Vater in Afghanistan ein Geschäft für Stoffe gehabt habe, wobei der Zweitbeschwerdeführer meistens im Lager gewesen sei. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass es eines Tages an der Tür geklopft und sein Großvater die Türe aufgemacht habe. Dabei seien vier oder fünf große Männer mit Bärten und Gewehren hereingekommen. Sie hätten daraufhin den Großvater des Beschwerdeführers mit einem Gewehr geschlagen und die Frauen entführen wollen. Als der Großvater und die Tante des Zweitbeschwerdeführers dies verhindern hätte wollen, seien diese erschossen worden.

Die Einkäufe habe in Afghanistan der Vater und Großvater des Beschwerdeführers besorgt, als diese gesagt hätten, dass er im Lager arbeiten solle und für den Fall, dass er gebraucht werden würde, sie ihn ins Geschäft holen würden. Die Einkäufe habe er nicht zu erledigen gehabt. Sein Vater und Großvater hätten ihm gesagt, dass junge Leute einer größeren Gefahr von Seiten der Muslime ausgesetzt gewesen wären, als die Älteren. Außerdem hätten sie die Sprache gekannt und gesagt, dass sie ihr Leben gelebt hätten, aber den Jungen nichts passieren sollte. Die Älteren hätten auch Paschtu und ganz wenig Farsi gesprochen. Farsi, sei ihm gesagt worden, habe man nur in Kabul gesprochen. Der Zweitbeschwerdeführer selbst habe hauptsächlich in seiner Muttersprache Multani-Punjabi gesprochen. Darüber hinaus auch ein wenig Paschtu.

Der Zweitbeschwerdeführer gab hinsichtlich seines Vaters an, dass dieser damals in XXXX gewesen wäre; jetzt wisse er nicht, wo dieser sei. Sein Großvater sei ermordet worden. Wann dies geschehen sei wisse er nicht. Er glaube, dass dies ca. sieben oder acht Monate vor seiner Ausreise oder vielleicht auch ein Jahr vor dieser gewesen sei. Bezüglich seiner Ehegattin führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass in Afghanistan Frauen nicht einkaufen gehen dürften, dass ihnen untersagt sei das Haus zu verlassen. Nur wenn sie am Freitag in den Sikh Tempel gegangen seien, sei dies möglich gewesen. Dabei habe sie nur mit einer Burka das Haus verlassen dürfen. Frauen ohne Burka oder ohne lange Ärmel habe man mit Säure beworfen. Seine Ehegattin sei nicht mit Säure beworfen worden, aber habe es auf dem Weg in den Sikh Tempel einen Angriff gegeben. Sie seien 5 Minuten von diesem Sikh Tempel entfernt gewesen, als plötzlich ein Auto neben ihnen angehalten habe und 4,5 Männer aus diesem Auto gestiegen seien. Diese hätten sie überfallen und ihre Frauen entführen wollen. Als sie geschrien hätten, seien einige Afghanen und auch Sikhs zu Hilfe gekommen, worauf diese Männer geflüchtet seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass seine Frau nie mit Säure beworfen worden sei, diese in der Verhandlung aber gesagt habe, dass dies geschehen sei, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Zweitbeschwerdeführers gab dieser an, dass es als Auslöser Afghanistan zu verlassen nicht nur einen, sondern eine Akkumulation von mehreren Vorfällen, sowie die Tatsache, dass deren Leben dort sehr miserabel gewesen sei und ihr Leben, Ehre und Glauben in Gefahr gewesen sei. Deswegen habe der Vater des Zweitbeschwerdeführers entschieden, dass sie aus Afghanistan ausreisen und ein ruhiges Leben in einem anderen Land verbringen sollten. Sechs Monate vor seiner Ausreise sei der Zweitbeschwerdeführer entführt und in einem Waldstück angehalten worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich außer Haus aufgehalten, als bei ihm ein Auto angehalten habe. Der Fahrer dieses Autos sei im Auto geblieben. Drei, vier andere Männer seien aus dem Auto gestiegen und hätten den Zweitbeschwerdeführer ins Auto gezerrt. Dabei habe man ihn auch mit einem Gewehr geschlagen. Er habe einen Schlag auf die rechte Schulter abbekommen und sei ohnmächtig geworden. Als er zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Waldstück aufgehalten. Dort sei er zwei Tage angehalten und geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert, dass er zum Islam konvertieren solle. Als er sich geweigert habe, sei er weiter misshandelt worden. Davon habe er noch immer Schmerzen im Rücken. Nach zwei Tagen hätte man ihn dann mit dem Auto zurückgebracht. Er sei dabei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Konvertiert sei er nicht, da er seinen Glauben nicht wechseln würde, selbst wenn man ihm den Kopf abschlagen würde. Die Frage, weshalb man den Zweitbeschwerdeführer nachhause gebracht habe, nachdem dieser die Forderung der Entführer nicht erfüllt habe, beantworte dieser damit, dass sie ihn zwar freigelassen hätten, es aber vielleicht der Wille Gottes gewesen sei. Zwei Monate später sei der Zweitbeschwerdeführer neuerlich entführt worden. Sie hätten dann eine Lösegeldforderung an dessen Vater geschickt. Nach Zahlung des Lösegeldes, sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Das Geld habe der Vater des Zweitbeschwerdeführers selbst übergeben. Man habe $ 50.000 gefordert, aber habe ihnen der Vater des Zweitbeschwerdeführers nur $ 30.000 gegeben. Die erste Entführung habe sechs Monate vor ihrer Ausreise und die zweite ca. einen halben bis zwei Monate nach der ersten Entführung stattgefunden. Lösegeld sei bei der zweiten Entführung gezahlt worden. Warum der Beschwerdeführer beim ersten Mal freigelassen worden sei, wisse er nicht. Er wisse nicht, was in den Köpfen der Entführer vorgegangen sei. Beim ersten Mal sei er zwei Tage angehalten und am dritten Tag freigelassen worden. Beim zweiten Mal sei er am Vormittag entführt und am Abend freigelassen worden. Er wisse nicht, warum sie in freigelassen hätten, obwohl er ihrer Forderung zu konvertieren nicht nachgekommen sei. Er vermute, dass sie das Lösegeld haben hätten wollen und er deswegen entführt worden sei. Auf Vorhalt, dass der Zweitbeschwerdeführer beim BFA gesagt habe, dass fünf tausend US-Dollar gefordert worden wären und sein Vater drei tausend US-Dollar bezahlt habe, die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben habe, dass $ 50 und $ 30 bezahlt worden wären, gab dieser an immer gesagt zu haben, dass $ 50.000 gefordert worden und $ 30.000 $ bezahlt worden wären. Der Zweitbeschwerdeführer begründete diesen Umstand mit einem möglichen Fehler bei der Übersetzung. Zum Grund, dass seine Ehegattin $ 50 gesagt habe, gab dieser an, dass die Erstbeschwerdeführerin Angst vor Behörden habe, weil sie so etwas noch nie erlebt habe. Auf Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll vom XXXX rückübersetzt worden sei und die unterschiedliche Zahl an Lösegeld seinerzeit nicht gerügt worden sei bzw. er in seiner Beschwerde nichts entsprechendes angegeben habe, gab dieser an, dass ihm der Dolmetscher nur oberflächlich die ganze Protokollierung rückübersetzt und ihm die Zahlen nicht genannt habe.

Hinsichtlich der Täter, die den Zweitbeschwerdeführer entführt haben sollen, gab dieser an diese Männer nicht gekannt zu haben. Sie seien nicht von seiner Gasse gewesen. Sie hätten lange Bärte, muslimische Turbane, sowie Gewehre mit Munition gehabt und seien maskiert gewesen. Es würde stimmen, dass er heute das erste Mal erwähnen würde, dass die Entführer maskiert seien. Vielleicht habe er dies damals vergessen. Es habe sich bei den beiden Entführungen nicht um dieselben Personen gehandelt. Auf die Frage, wie der Zweitbeschwerdeführer dies erkennen habe können, wenn die Täter maskiert gewesen seien, gab dieser an, schon erkennen haben zu können, dass es nicht die gleichen Männer gewesen wären. Sie seien im Zuge dieser Angelegenheit bei der Polizei gewesen, aber weggeschickt worden. Danach seien Sie bei den "Wali" gewesen. Dort habe man sie am Anfang sehr lange warten lassen. Nachdem der Vater des Zweitbeschwerdeführers einem Angestellten Geld gegeben habe, seien sie schneller dran gekommen. Dennoch seien Sie weggeschickt worden. Als sie wieder dorthin gekommen sei, seien sie geschlagen und neuerlich weggeschickt worden. Man habe ihnen gesagt, dass sie Sikh seien.

Das Lager, indem der Zweitbeschwerdeführer gearbeitet habe, befinde sich in ihrem Keller. Das Geschäft würde nicht an das Lager angrenzen, sondern ca. eine halbe bis dreiviertel Stunde von diesen entfernt. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass das Geschäft ca. 15 Minuten vom Lager entfernt gewesen sei, gab dieser an, dass diese es nicht wissen würde, da sie nie im Geschäft gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des von ihm geschilderten Vorfalls, der sich zu Hause zugetragen habe, mit seinem Vater im Lager gewesen. Er sei sofort nach oben gekommen, als sie die Schreie gehört hätten. Auf Vorhalt, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zuerst der Onkel und die Tante des Zweitbeschwerdeführers umgebracht worden wären, gab dieser an, dass sein Großvater erschossen worden sei. Sein Onkel sei schon viel früher verstorben.

Die Vertreterin der Beschwerdeführer verwies hinsichtlich der Verfolgungsgefahr von Angehörigen der religiösen Minderheit der Sikhs auf die Entscheidung des BVwG W 119 2101265-1 vom 03.08.2015 und das dort herangezogene Gutachten von Dr. Rasuly zur Situation der Sikhs in Afghanistan. Es sei daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs drohe, wie dies auch vom UNHCR in den Länderberichten des BVwG bestätige. Zudem könne sich die Erstbeschwerdeführerin nicht vorstellen, sich den strengen konservativen Regeln für Frauen in Afghanistan zu unterwerfen und drohe ihr somit als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen Verfolgung.

7. Anfragen an das Strafregister am 03.11.2015 ergaben, dass bezüglich der Beschwerdeführer keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Khalsa und der Religion der Sikh an. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und die Mutter der Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Überblick über die politische Lage

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. [vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013]

Sicherheitslage

Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung [The Guardian vom 14.09.2011]. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, was gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr einen Anstieg um 39 % darstellt [Report des UN-Security Council vom 23.06.2011]. In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet [ANSO Quarterly Report vom Juni 2012]. Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind [BBC-News vom 08.08.2012, Online-Zugriff am 13.08.2012]. Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und

1. 945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9]

Menschenrechte

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16]

Justiz und Strafverfolgung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16]

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden eigentlich die "Kornkammer" des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18]

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6]

Medizinische Versorgung

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal, Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen, Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten, Trainingskurse für medizinisches Personal, Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen, Geburtshilfekurse. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. [BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15]

Zur Situation der Frauen in Afghanistan

Menschenrechtslage - allgemein

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012].

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008).

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).

Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).

Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom 10. November 2009]).

Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007).

Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13].

Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummäuerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch,

.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014)

Bildung/Berufstätigkeit

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).

Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009).

Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]).

Zwangsverheiratungen

Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen).

Gesundheitliche Situation für Frauen

Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008).

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010).

Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.

Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Staatliche Vorgehensweise

Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.

Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Frauenhäuser

Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.

Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.

Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.

Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Besonderer Rechtsschutz

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM [United Nations Development Fund for Women / Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen] erarbeitete National Action Plan for Woman of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteilung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgabe des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch den weiterhin bestehenden - den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden - kulturell verankerten Traditionen.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).

Das EVAW-Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schlagen, Zwangsheirat und die Heirat von Minderjährigen, "baahd", Erniedrigung, Bedrohung und die Verweigerung von Nahrung. Vergewaltigung wird mit lebenslanger Haft geahndet und sollte die Vergewaltigung zum Tod des Opfers führen, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Organisationen für Frauenrechte

Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben und ihre vorgelegten Dokumente.

2.2. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf ihren bzw. den Aussagen ihres Ehemannes, dem Zweitbeschwerdeführer, der diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen und dem Auftreten der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als sie sich u.a. nunmehr verwehrt eine Burka zu tragen, als es in Afghanistan nicht gestattet gewesen ist ohne einer solchen aus dem Haus zu gehen. Hervorzuheben ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin vom Willen getragen ist, sich in Österreich entsprechend weiterzubilden, indem sie zunächst einen Sprachkurs besuchen will, um sich in der Folge eine Arbeit suchen zu können. Dass die Erstbeschwerdeführerin auch entsprechenden Wert auf die Ausbildung und das berufliche Weiterkommen ihrer Kinder legt, hat sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgebracht, als es ihr wichtig ist, dass ihre Kinder, sowohl ihre Söhne als auch ihre Tochter, die Schule abschließen, um später eine Ausbildung genießen und einen Beruf erlernen zu können. Es ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Kindern ermöglicht einen westlichen Lebensstil zu führen, indem sie ihre Kinder darin fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Kleiderwahl und Schulbildung) auszuüben, was nach ihren Angaben auch im Einklang mit den Erziehungsvorstellungen ihres Ehemannes steht. So soll es beispielsweise auch ihrer Tochter möglich sein ihren Lebenspartner unabhängig von dessen konfessioneller Einstellung frei wählen zu können und ihr freistehen mit diesen eine Ehe einzugehen oder eine Lebensgemeinschaft zu führen. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich begonnen hat ein selbstbestimmtes Leben zu führen, als sie sich ihren eigenen Willen und Geschmack nach in Österreich kleiden kann und diesbezüglich Einkäufe vornehmen kann, was ihr in Afghanistan verwehrt geblieben ist, als dort ihr Schwiegervater Stoffe vom Geschäft nach Hause gebracht hat und diese zu Hause selbst genäht wurden.

Unabhängig davon führte die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG aus, in Afghanistan schon persönliche Probleme gehabt zu haben, als ihr sowohl das eigenständige Hinausgehen aus dem Haus als auch einer Schul-, und Berufsausbildung nachzugehen verwehrt geblieben ist. Das Verlassen des Elternhauses ist ihr nur an den Freitagen, an denen sie mit ihrer Familie den Sikh Tempel besucht hat, möglich gewesen. Dabei ist sie auch gezwungen gewesen ihr Gesicht mit einem Tuch zu bedecken, damit die Leute ihr Gesicht nicht sehen konnten.

Insofern konnte die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer westlichen Orientierung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Entscheidend dabei ist im gegenständlichen Fall, dass ihre Schilderungen über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.

Dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer basieren auf den oben unter Punkt I.9. angeführten Auskünften aus dem Strafregister.

Das Vorbringen der Erst-, und Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der von diesen geschilderten Übergriffen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den Sikhs konnte allerdings nicht als glaubwürdig erachtet werden, als sich in der Darstellung dessen eklatante Widersprüche ergeben haben. So führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie auf dem Weg zum Sikh-Tempel von Muslimen an den Händen gezerrt worden wären und diese die Absicht gehabt hätten sie zu entführen. Im Zuge dessen habe man die Erstbeschwerdeführerin mit Säure übergießen wollen. Allerdings habe diese noch rechtzeitig aus dem Weg gehen können und sei die Säure auf den Boden gelangt. Dies lässt sich allerdings mit den Angaben des Zweitbeschwerdeführers nicht in Einklang bringen, als dieser in der Verhandlung die ausdrückliche Frage, ob seine Frau im Zuge der behaupteten Auseinandersetzung jemals mit Säure beworfen worden wäre, verneinte. Im Übrigen führte die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA noch selbst an, nur vom Hören-Sagen zu wissen, dass Frauen mit Säure beworfen werden würden. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben führte diese ohne dies entsprechend aufzuklären lediglich an, so etwas nicht gesagt zu haben.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich darüber hinaus aber auch dahingehend, dass die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer nicht im Stande waren die vermeintlichen Opfer eines im Haus der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers stattgefundenen Angriffes anzugeben, als die Erstbeschwerdeführerin behauptet, dass neben einer Tante der Onkel des Zweitbeschwerdeführers erschossen worden wäre, während dieser in der Verhandlung wiederum ausführte, dass sein Großvater erschossen worden wäre. Abgesehen davon, dass dieser Vorfall weder von der Erst-, bzw. dem Zweitbeschwerdeführer vor dem BFA erwähnt wurde und daher nur als Steigerung des Fluchtvorbringens gewertet werden kann, ergeben sich aber auch in der Darstellung der Entführung des Zweitbeschwerdeführers Unstimmigkeiten. Gab die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer der ersten Entführung an, dass der Zweitbeschwerdeführer am Vormittag mitgenommen und am Abend freigelassen worden wäre, führte dieser in der Verhandlung aus, dass er im Rahmen der ersten Entführung zwei Tage angehalten und erst am dritten Tag freigelassen worden sei und bei der zweiten Entführung am Vormittag entführt und am Abend freigelassen worden wäre, was wiederum den Angaben der Erstbeschwerdeführerin widerspricht, wonach diese ausführte, dass dieser beim zweiten Mal zwei Tage angehalten worden wäre.

Unabhängig davon ergeben sich aber auch hinsichtlich des eigentlichen Grundes der Entführung Widersprüchlichkeiten, als der Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung dazu ausführte, dass die Täter im Rahmen der ersten Entführung von ihm verlangt hätten zum Islam zu konvertieren. Aus welchem Grund der Zweitbeschwerdeführer dann in der Folge freigelassen worden sein soll, obwohl dieser niemals konvertiert sein will und sich eher den Kopf abschlagen lassen würde, konnte der Zweitbeschwerdeführer nicht plausibel erklären. Widersprüchlichkeiten ergeben sich schließlich auch in der Höhe des geforderten Lösegeldes im Rahmen der zweiten Entführung, als dieser in der Verhandlung noch erklärte, dass $ 50.000 gefordert und von seinem Vater an die Entführer $ 30.000 gezahlt worden wären, während er vor dem BFA dazu noch ausgeführt hatte, dass $ 5.000 gefordert und $ 3.000 gezahlt worden wären. Auf entsprechenden Vorhalt, konnte dieser den Widerspruch nicht schlüssig entkräften und kann die Behauptung, dass bei der Protokollierung ein Fehler stattgefunden habe, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Im Übrigen gab die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung zunächst an, dass lediglich $ 50 verlangt und $ 30 bezahlt worden wären. Die Information habe sie seinerzeit von ihrer Schwiegermutter erhalten. Auf Vorhalt, dass der Zweitbeschwerdeführer vor dem BFA von $ 3.000 bzw. $ 5.000 gesprochen habe, gab diese dann an, dass $ 50.000 verlangt worden wären.

Darüber hinaus ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, wie dieser von der gleichen Identität der Männer bei den beiden Entführungen ausgegangen sein konnte, als diese maskiert gewesen sein sollen.

Das BVwG geht im Hinblick der unterschiedlich dargestellten Übergriffe und zum Teil unplausiblen Darstellungen im konkreten Fall davon aus, dass die Erst-, bzw. der Zweitbeschwerdeführer keiner von ihnen geschilderten Verfolgung unterlegen sind, wenngleich das BVwG auf Grund der herangezogenen Länderberichte nicht verkennt, dass es in Einzelfällen zu Übergriffen von Personen mit der Religionszugehörigkeit der Sikhs kommen kann.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund

(§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Erstbeschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Für sie kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).

Sie fallen auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe Punkt 1.2. - vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Somit würde die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Aufgrund der Situation in Afghanistan existiert für die Erstbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Zweitbis Fünftbeschwerdeführer:

3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist als Mutter der unbescholtenen und ledigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen und als Ehegattin des unbescholtenen Zweitbeschwerdeführers deren Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch den Zweit-, bis FünftbeschwerdeführerInnen, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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