BVwG W121 2106405-1

W121 2106405-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision

Texte intégral

BVwG W121 2106405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2106405.1.01

Spruch

W121 2106405-1/32Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter XXXX (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und XXXX (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über den Antrag des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (kurz: AMS Wien Huttengasse) vom 05.10.2015 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015, W121 2106405-1/21E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte, 1010 Wien, Rathausstraße 19/DG/53) beschlossen:

A)

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 brachte das AMS Wien Huttengasse als Revisionswerberin eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015, W121 2106405-1/21E, und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin unter Hinweis auf § 30 Abs. 2 VwGG begründend aus, dass ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierungen des § 30 Abs. 2 VwGG (sowohl idF vor als auch nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013, BGBl. OI Nr. 33/2013) in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision angenommen wurde.

Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" sei hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Beschwerdeführer (Revisionswerber) als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung an die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016; VwGH 9.9.2013, AW 2013/07/0025). Im Übrigen obliege es der die Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht treffe. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hänge somit entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab (vgl. VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036 mwN).

Im vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015, W121 2106405-1/21E, sei der Beschwerde vom 27.02.2015 stattgegeben und dem Beschwerdeführer ab 14.01.2015 Notstandshilfe in Höhe von täglich 11,50 Euro zuerkannt worden.

Sollte somit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben werden, so müsste die Auszahlung der Notstandshilfe ab 14.01.2015 in Höhe von täglich 11,50 Euro erfolgen - im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof könnte mangels gesetzlicher Bestimmungen keine Rückforderung der ausgezahlten Leistung erfolgen. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG finde nach Ansicht der Revisionswerberin hier keine Anwendung (Hinweis auf Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2014 zu Zl. W209 2008860).

2. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015 wurde der mitbeteiligten Partei die Revision des AMS Wien Huttengasse, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern. Die Verfügung wurde der mitbeteiligten Partei mittels RSb zugestellt.

3. Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der mitbeteiligten Partei vom 20.10.2015 wurde binnen offener Frist eine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung abgegeben.

Ausgeführt wird, dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG bei richtiger, verfassungskonformer Auslegung auch im gegenständlichen Fall, allenfalls analog anzuwenden wäre. Ursprünglich hätten Beschwerden gegen Bescheide nach § 56 Abs. 3 AlVG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung gehabt. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung konnte die aufschiebende Wirkung unter besonders strengen Voraussetzungen zuerkannt werden. Diese Bestimmung sei vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2.12.2014, G74/2014-10 ua als verfassungswidrig aufgehoben worden. § 56 AlVG und § 25 AlVG seien parallel zu lesen und zu verstehen. Nachdem das AlVG grundsätzlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur in äußersten Ausnahmefällen vorsah und im Verwaltungsverfahren große Änderungen vorgenommen wurden, wurde der verfahrensgegenständliche Fall, dass nämlich eine Leistung von der Behörde nicht oder nicht im vollen Ausmaß zuerkannt werde, allerdings durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis zugesprochen werde, und dann eine Amtsrevision durch das AMS erhoben werde, nicht bedacht. Dazu sei anzumerken, dass das AlVG grundsätzlich aus dem Jahr 1977 stamme, und der aktuelle § 25 AlVG am 1.1.2008 in Kraft getreten sei. Am 1.1.2014 sei die umfassende Verwaltungsreform in Kraft getreten. Am 1.1.2016 werde die Änderung des § 25 Abs. 1 AlVG (mit BGBl. I Nr. 106/2015) in Kraft treten.

Ab 1.1.2016 werde § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG folgendermaßen lauten: "Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder aufgrund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber auf diese offenbar systemwidrige Lücke im AlVG reagiert habe, indem auch genau der im gegenständlichen Verfahren vorliegende Sachverhalt klar geregelt worden sei.

Es gebe keinen erkennbaren Grund dafür, dass die Rechtslage vor 1.1.2016 anders aussehen sollte, zumal sich diese systemwidrige Lücke grundsätzlich erst durch die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof ergeben hat, denn bis zu diesem Erkenntnis gab es de facto keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Bekämpfung von Leistungsbescheiden im AlVG, da die Voraussetzungen zur Erlangung äußerst streng waren. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 25 AlVG ermögliche die Rückforderung von Beträgen, die aufgrund nicht rechtskräftiger Urteile des Verwaltungsgerichtes geleistet worden seien aber vom Verwaltungsgerichtshof endgültig nicht zugesprochen werden würden. Aus den genannten Gründen beantrage der Beschwerdeführer, der Amtsrevision die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kostenpflichtig zu versagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Im - wie auch dem gegenständlichen - Falle von Amtsrevisionen ist anzumerken, dass die Formulierungen des § 30 Abs. 2 VwGG (sowohl idF vor als auch nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013) in erster Linie auf die Bedürfnisse von Rechtsunterworfenen, nicht aber von Behörden zugeschnitten sind, wie wohl der Verwaltungsgerichtshof in bisheriger Rechtsprechung auch Amtsbeschwerden (nunmehr: Amtsrevisionen) aufschiebenden Wirkung zuerkennt werden kann, wobei als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber)" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 4. zu § 30 VwGG; VwGH 02.08.2012, Zl. AW 2012/01/0023; BVwG 03.08.2014, Zl. W209 2008860-1).

Das AMS Wien Huttengasse vertritt die Auffassung, dass bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses im Falle von dessen späterer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mangels gesetzlicher Bestimmung keine Rückforderung der ausgezahlten Leistung zu erfolgen habe und daher der Leistungsbezug (Notstandshilfe 11,50 Euro täglich) bis zur Entscheidung über die Revision kein provisorischer, sondern ein endgültiger wäre. Nach Ansicht des AMS Wien Huttengasse findet § 25 Abs 1 letzter Satz auf den hier gegenständlichen Fall keine Anwendung.

Der erkennende Senat teilt zwar die Auffassung, dass § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG den gegenständlichen Fall einer Amtsrevision nicht explizit erfasst. Es ist aber im Sinne der Stellungnahme zum Revisionsantrag davon auszugehen, dass eine vom Gesetzgeber nicht bedachte Lücke vorliegt, die im Weg der der Analogie zu schließen ist. Andernfalls wäre nämlich generell bei jeder Zuerkennung einer Leistung durch das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der belangten Behörde anlässlich einer Revision auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, da jeder vorzeitige Vollzug dazu führen würde, dass bei späterer Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof eine Rückforderung ausgeschlossen wäre. Diese de facto Endgültigkeit einer nicht rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit würde das öffentliche Interesse unverhältnismäßig beeinträchtigen. Damit würde aber der Beschwerdeführer in rechtsstaatlich bedenklicher Weise das alleinige Risiko tragen, wenn die von der Behörde eingebrachte Revision nicht erfolgreich ist, zumal auf Grund dieser Endgültigkeit eine individuelle Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Beschwerdeführers zugunsten des Beschwerdeführers kaum vorstellbar ist (vgl VfGH 2.12.2014, G74/2014).

Für das Vorliegen einer Lücke spricht auch, dass mit BGBl I 106/2015 ab 1.1.2016 § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG insofern novelliert wurde, als die Verpflichtung zum Rückersatz nunmehr explizit auch dann bestehen soll, wenn "auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts" eine Leistung gewährt wurde, "wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt".

Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung der Absicht des Gesetzgebers dadurch Rechnung zu tragen ist, dass § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG analog anzuwenden und eine Rückforderung der auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geleisteten Beträge jedenfalls zulässig ist, wenn die vom AMS Wien Huttengasse eingebrachte Revision erfolgreich sein und dem Beschwerdeführer somit die Notstandshilfe nicht im zugesprochenen Ausmaß gebühren sollte.

Andere Gründe, weshalb die vorläufige Umsetzung der angefochtenen Entscheidung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der vom AMS Wien Huttengasse zu vertretenden öffentlichen Interessen bewirken würde, wurden in der Revision nicht vorgebracht.

Überdies ist im vorliegenden Fall mit dem Nichtvollzug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden, da dieser das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten hätte, und für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen müsste. Der Beschwerdeführer ist Familienvater und hat drei im gemeinsamen Haushalt mit ihm und seiner Gattin lebende Kinder (geboren 2001, 2003 und 2008). Der Schwiegervater des Beschwerdeführers ist im Jänner 2015 verstorben und die Gattin des Beschwerdeführers hat einen Teil der Begräbniskosten übernommen. Überdies hat der Beschwerdeführer laut Antrag auf Notstandshilfe vom 15.01.2015 erhöhte Aufwendungen ("Privat-Kredit") aus Anlass von Krankheit in der Familie.

Mit dem unter Pkt. I.1. wiedergegebenen Vorbringen ist es der Amtspartei daher nicht gelungen darzutun, inwiefern die Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen mit einem die Schwelle der "Unverhältnismäßigkeit" übersteigenden Nachteil verbunden wäre.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.02.2006, AW 2006/04/0001; VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006; VwGH 05.11.2008, AW 2008/07/0032, VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0060; VwGH 16.03.2009, AW 2008/04/0062; VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131; VwGH 24.02.2005, 2003/07/0046) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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