BVwG I405 2116429-1

I405 2116429-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2015

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, besonders schweres Verbrechen,<br/>Einreiseverbot, öffentliche Interessentensuche,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Vergewaltigung

Texte intégral

BVwG I405 2116429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2116429.1.00

Spruch

I405 2116429-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl. 780769804 -151406458, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 05.03.2004 unter der Alias-Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2007 negativ entschieden wurde.

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen und Verbrechen nach §§ 127, 130 (1.Fall), 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach §§ 105 Abs. 1 und 202 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das o.a. Urteil) verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF wegen der Vergehen und Verbrechen nach §§ 127, 130 (1.Fall), 229 Abs. 1, 241e Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 1. Fall SMG und § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen und Verbrechen nach §§ 15, 127, 130 (1. Fall), § 229 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224, 241e Abs. 3 StGB und § 50 Abs. 1 und 3 Waffengesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB zu Urteil 61 HV 106/2006p) verurteilt.

7. Am 26.08.2008 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.12.2008 gemäß § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG (15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 130 (1. Fall) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

10. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 130 (1. Fall) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXXm, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall) und Abs. 2 sowie Abs. 5 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

13. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der BF wegen des Vergehens nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB zu Urteil XXXXm) verurteilt.

14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 201 Abs. 1 StGB und der Vergehen nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

15. Der vom BF am 25.09.2014 neuerlich gestellte Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. IFA 780769804 - VZ 140005580, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.11.2014 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

16. Mit Schriftsatz des BFA am 22.09.2015 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zum Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, bis zum 09.10.2015 eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

16.1. Dieses Parteiengehör wurde dem BF am 25.09.2015 zugestellt. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

17. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2015, Zl. 780769804-151406458 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde führte in den Feststellungen des bekämpften Bescheides aus, dass die Identität des BF seit 09.01.2014 feststehe, er algerischer Staatsangehöriger und am XXXX in XXXX in Algerien geboren sei. Der BF sei im Bundesgebiet bisher mit insgesamt fünf Alias-Identitäten behördlich in Erscheinung getreten. Im Zentralen Melderegister würden unter verschiedenen Aliasdaten insgesamt 21 Meldungen in Justizanstalten sowie zwei Anmeldungen beim Verein XXXX aufscheinen.

Der BF sei zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet eingereist und alle drei in der Folge gestellten Asylanträge seien rechtskräftig negativ entschieden bzw. zurückgewiesen worden.

Zudem bestehe ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot, welches aufgrund geänderter Rechtslage am 10.02.2016 außer Kraft trete. Der BF halte sich illegal im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF weise insgesamt 11 strafrechtliche Verurteilungen auf und er befinde sich derzeit in Strafhaft.

Auf den Seiten 7 bis 21 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien.

Unter Hinweis auf die illegale Einreise, den drei zu Unrecht gestellten Asylanträgen, des bestehenden Aufenthaltsverbotes und des illegalen Aufenthaltes sowie unter Anführung der insgesamt 11 Vorstrafen stellte die Behörde fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Verhinderung von weiteren strafrechtlichen Handlungen dringend geboten sei.

Dabei referierte die belangte Behörde insbesondere aus dem Urteil vom XXXX, dass der BF am XXXX mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden der Handlungen, nämlich eines Oral- und Analverkehrs genötigt habe, indem er sein Opfer am Oberkörper erfasst und zu Boden gedrückt und ihm die Hose hinuntergezogen habe und er mit seinem Glied sowohl anal, als auch vaginal in sein Opfer eingedrungen sei. Schließlich habe er sein Opfer umgedreht und habe ihr seinen Penis in den Mund gesteckt.

Zudem habe er sich einen total gefälschten bulgarischen Reisepass besorgt und sich mit diesem Reisepass gegenüber Polizeibeamten anlässlich einer Amtshandlung ausgewiesen. Das Strafgericht habe das teilweise Geständnis als mildern gewertet, während jedoch die einschlägigen Vorstrafen, die jeweils raschen Rückfälle, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen und die Mehrzahl der Angriffshandlungen im Rahmen der Vergewaltigung als erschwerend eingestuft worden seien. Der vom BF gegen dieses Urteil erhobenen Berufung sei vom Oberlandesgericht XXXX nicht Folge gegeben worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF nach dem rechtskräftigen Abschluss seiner Asylverfahren beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben sei und er ein massives strafrechtliches Fehlverhalten an den Tag gelegt habe. Dieses Fehlverhalten stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sowie des Interesses einer demokratischen Gesellschaft an der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit, der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dar, womit die Ausweisung des BF als dringend geboten anzusehen sei.

Unter Voranstellung der insgesamt 11 strafrechtlichen Verurteilungen führte die belangte Behörde schließlich aus, dass sich der BF seit rechtskräftigem Abschluss seiner ungerechtfertigten Asylanträge beharrlich weigerte, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Er sei deshalb seit geraumer Zeit illegal im Bundesgebiet aufhältig und sei bereits massiv und wiederholt straffällig geworden. Es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weswegen die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer konkret zur Abwehr weiterer strafbarer Handlungen gegen eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zwingend nötig sei.

18. Der bezeichnete Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 16.10.2015, wonach dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, am 23.10.2015 zugestellt.

19. Mit einem auf den 27.10.2015 datierten und am 27.10.2015 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz, welcher auf einem von Mag. XXXX des Verein Menschenrechte Österreich ausgehändigten Formblatte basierte, stellte der BF zunächst die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge: "1. den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3. in eventu die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; 4. in eventu das Einreiseverbot aufheben bzw. die Befristung des Einreiseverbotes angemessen herabsetzen; 5. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erkennen."

In der Beschwerdebegründung wurde das Nachfolgende ausgeführt: "Ich bin mit meiner Lebensgefährtin, einer serbischen Staatsbürgerin, welche in XXXX lebt seit etwa zwei Jahren traditionell nach islamischen Ritus verheiratet. Wir haben auch ein gemeinsames minderjähriges Kind, welches jetzt zwei Jahre alt ist. Es besteht immer noch Kontakt. Ich verweise auf meine handschriftlichen Ausführungen in arabischer Sprache, wo ich auch kurz auf meine familiäre Situation eingehe." Die erwähnten handschriftlichen Ausführungen des BF waren der Beschwerde als Beilage angeschlossen.

20. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 30.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

21. Die handschriftlichen Ausführungen des BF wurden am 03.11.2015 vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt und die am 04.11.2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Übersetzung beinhaltete das Nachfolgende:

"Ich stelle an die sehr geehrten Damen und Herren diesen Antrag. Ich bin verheiratet und lebt hier in der Republik Österreich ein Kind mit mir. Ich möchte hier in diesem Land bleiben. Ich habe mit Diebstahl und Drogen nichts zu tun. Ich würde es mir wünschen, wenn sie für diesen Antrag Verständnis aufbringen könnten, ich brauchte Schutz vor weiteren Problemen." Anmerkung des Übersetzers: "Hier handelt es sich um das sogenannte defekte Sprachgut. Der Asylwerber ist fast ein Analphabet."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er heißt XXXX und ist am XXXX7 in XXXX in Algerien geboren. Er ist algerischer Staatsangehöriger und es steht fest, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit mindestens fünf verschiedenen Alias-Identitäten vor Behörden aufgetreten ist.

1.3. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 05.03.204 und am 25.08.2008 (erster Folgeantrag) sowie am 25.09.2014 (zweiter Folgeantrag) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sämtliche Anträge wurden bereits rechtskräftig negativ abgewiesen bzw. rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.4. Der BF hält sich seit längerem Zeitraum trotz rechtskräftig negativ entschiedener Asylanträge und trotz eines seit 28.02.2011 rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes illegal im Bundesgebiet auf.

1.5. Der BF wurde - wie oben im Verfahrensgang detailliert dargestellt - während seines (illegalen) Aufenthalts wiederholt von österreichischen Strafgerichten verurteilt, wobei er in der Zeit zwischen Juli 2004 und September 2014 ungeachtet zunächst bedingt und mit Probezeit ausgesprochener Haftstrafen wiederholt über einen langen Zeitraum in sehr engen Tatwiederholungintervallen mit schweren strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und der Sittlichkeit, der Freiheit, der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie gegen Bestimmungen des Waffengesetzes im Bundesgebiet in Erscheinung trat.

Zudem wurde der BF im genannten Zeitraum drei Mal wegen Suchtmittelhandels einschlägig verurteilt. Insgesamt wurde der BF während seines (illegalen) Aufenthalts im Bundesgebiet bereits zu rund 12 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

1.6. Es leben keine Verwandten des BF in Österreich und er führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte unsubstantiierte Behauptung des BF, wonach er mit einer in XXXX lebenden XXXX Staatsangehörigen nach islamischem Ritus verheiratet sei und mit ihr ein gemeinsames zweijähriges Kind habe, ist nicht glaubhaft.

1.7. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.8. Dass der BF Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wiewohl auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.

1.9. Der BF ist gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.10. Der BF verfügte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich in der Zeit von XXXX sowie vom XXXX über einen Hauptwohnsitz beim Verein XXXX in XXXX, die restlichen Hauptwohnsitzmeldungen beziehen sich auf Wohnsitznahmen in verschiedenen Justizanstalten.

1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.

1.12. Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen getreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den Inhalten der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

2.2.2.1. Insoweit der BF erstmalig im Beschwerdeschriftsatz gänzlich unsubstantiiert die Behauptung vorbringt, dass er mit einer in Wien lebenden XXXX Staatsangehörigen nach islamischem Ritus verheiratet sei und mit ihr ein gemeinsames zweijähriges Kind habe, ist zu konstatieren, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, zumal der BF weder konkrete Angaben zu seiner XXXX Frau noch bezüglich des angeblich gemeinsames Kindes vorbrachte. Eine Meldebestätigung oder ähnliche Bescheinigungsmittel wurden dazu nicht vorgebracht. Auch ergibt sich aus den gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakten kein Hinweis auf die Existenz einer Ehefrau bzw. eines Sohnes im Bundesgebiet.

Vor dem Hintergrund der bereits drei Mal missbräuchlich gestellten Asylanträge des BF ist zu konstatieren, dass der BF mit dieser erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptung versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter zu verlängern bzw. die drohende Abschiebung in seinen Heimatstaat nach seiner Haftentlassung zu vereiteln.

Das dem BF per se die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, zeigt sich auch in seinen handschriftlichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wo er - trotz wiederholter einschlägiger gerichtlicher Vorstrafen - beteuert, dass er mit Diebstahl und Drogen nichts zu tun habe (vgl. oben unter Punkt I. 21.).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der BF zu keinen Zeitpunkt mit seiner angeblichen Ehefrau und seinem Kind einen gemeinsamen Wohnsitz innehatte. Das ergibt sich aus dem Meldeauszug und zudem hat der BF insgesamt 12 1/2 Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen. Insofern könnte selbst bei Wahrunterstellung de facto schon kein intensives Familienleben vorliegen, welches einen gesteigerten und entscheidungserheblichen Integrationsaspekt zu begründen vermöge.

Im Übrigen ist hervorzustreichen, dass dem BF mit Schriftsatz des BFA vom 22.09.2015 ein umfangreiches Parteiengehör eingeräumt wurde, in welchem allfällig vorhandene Integrationsaspekte insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK konkret von der belangten Behörde hinterfragt wurden und der BF keine Stellungnahme dazu abgegeben hat, sodass vor diesem das erstmalig im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen des BF über die angebliche Existenz einer nicht näher bezeichneten serbischen Ehefrau und eines gemeinsamen Kindes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als nicht glaubhaft anzusehen ist.

2.2.3. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt mit wiederholtem Suchtmittelhandel und der wiederholten Begehung von qualifizierten Einbruchsdiebstählen. Das ergibt sich einerseits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug und andererseits aus den einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. den Urteilsbegründungen.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der 11 strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet wegen Suchtmittelhandel, Urkundendelikten, Einbruchsdiebstählen, Vergehen nach dem Waffengesetz, der Nötigung, der geschlechtlichen Nötigung sowie der Vergewaltigung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Dass der BF über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.

2.2.6. Dass der BF über lediglich über zwei kurzeitige Hauptwohnsitzmeldungen beim Verein XXXX in XXXX verfügte und sämtliche seine weiteren Wohnsitznahmen in Justizanstalten erfolgten, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Dass der BF im Bundesgebiet mindestens fünf verschiedene Alias-Identitäten verwendete, ergibt sich zum einen aus dem ZMR-Auszug und zum anderen aus den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Algerien beruht darauf, dass der weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF gesund und ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er im gesamten Verfahren keine Einschränkungen bezüglich seines gesundheitlichen Zustandes bzw. seiner Arbeitsfähigkeit vorgebracht hat.

Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen vorge-bracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Eine Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK lässt sich auch aus den, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Algerien nicht ableiten.

2.2.8. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der BF mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte. Auf die Ausführungen oben unter Punkt 2.2.2.1. wird verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des A-Verfahrensgesetzes (A-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des A.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des A richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 A-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 A-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 A-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 A-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 A-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das A die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das A einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 A-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das A über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 A-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."

§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 A-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 A-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

§ 18 Abs. 2 A-VG idgF lautet:

"Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurück-gekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht."

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie bereits oben in den Feststellungen unter den Punkt. 1.3. ff konstatiert, handelt es sich bei dem BF um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen, welcher am bereit missbräuchlich drei Asylanträge im Bundesgebiet gestellt hat, welche rechtskräftig negativ entschieden wurden. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, was vom BF auch nicht glaubhaft behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der BF engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Den Lebensunterhalt versuchte sich der BF mit dem Erlös aus Suchtmittelverkäufen und qualifizierten Einbruchsdiebstählen zu bestreiten. Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der BF an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat oder er Mitglied eines Vereines oder sonstigen Institution war oder ist. Vielmehr zeigt sich, dass der BF seit 2004 ununterbrochen in höchstem Maße straffällig geworden ist und dieses Verhalten zu insgesamt 11 gerichtlichen Verurteilungen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von rund 12 1/2 Jahre geführt hat.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 A-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Das vom BF substanzlos vorgebrachte Familienleben ist - wie oben angeführt - als unglaubwürdig zu qualifizieren. Zudem unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot und wäre sohin unbeachtlich.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Algerien unzulässig wäre.

3.2.1. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes vorlagen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß § 57 und § 55 AsylG, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und 52 Abs. 9 FPG sowie § 46 FPG idgF, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53.

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits elv (!) Mal strafrechtlich verurteilt, wie dies oben unter Punkt 1.4. dargestellt wurde. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt und war ihrer Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, beizutreten.

Der BF wurde zuletzt aufgrund einer am XXXX begangenen Vergewaltigung einer Frau (Urteil XXXX vom XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildern wurde das teilweise Geständnis gewertet, hingegen wurden die einschlägigen Vorstrafen, die jeweils raschen Rückfälle, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen und die Mehrzahl der Angriffshandlungen im Rahmen der Vergewaltigung als erschwerend eingestuft. Darüber hinaus zeichnet der BF seit 2004 kontinuierlich ein Charakterbild, welches von einer völligen Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung getragen ist. Bedingte verhängte Freiheitsstrafen und auferlegten Probezeiten konnten dem BF nicht von weiteren Straftaten abhalten. Sogar das Haftübel mehrjähriger Freiheitsentziehung ließ den BF völlig unbeeindruckt, sodass er kurze Zeit nach seiner Haftentlassung wieder in schwerster Ausprägung delinquent wurde. Seit nunmehr rund einem Jahrzehnt verübt der BF im Bundesgebiet mit beharrlicher Kontinuität unter anderem Eigentums-, Suchtmittel- und Sexualdelikte, sodass dem rund 10 Jährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet insgesamt 12 1/2 Jahre verhängte Freiheitsstrafe gegenüberstehen.

Im Einklang mit der Ansicht der erkennenden Richterin ist die belangte Behörde zu Recht von einer Gefährdungsprognose und einem Charakterbild des BF ausgegangen, wonach vom BF permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht; dies unter entsprechender Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, nämlich der insgesamt 11 strafgerichtlichen Verurteilungen seit Juli 2004 wegen einer Vielzahl von strafbarerer Handlungen gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit, gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie gegen das Suchtmittel- und Waffengesetz.

Wie sich schon aus der Aktenlage zeigt, ist der BF, welcher über keinen gemeldeten Wohnsitz, über keinen Aufenthaltstitel sowie über keinerlei berücksichtigungswürde soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte im Inland verfügt, unter Missachtung des FPG in das Bundesgebiet eingereist und er hat in der Folge drei unberechtigte Asylanträge gestellt und war trotz negativer Entscheidungen dazu beharrlich im Bundesgebiet verblieben.

Dabei finanzierte er sich seinen Lebensunterhalt durch wiederholte Eigentums- und Suchtmitteldelikte. Zudem schreckte er auch nicht vor sexueller Gewaltanwendung gegenüber Frauen nicht zurück und wurde deshalb bereits wegen sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt. Einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wäre ein außerordentlich hohes Gefahrenpotential immanent, sodass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung, und hier vor allem zum Schutz von Leib und Leben, der Gesundheit und Sittlichkeit sowie des Eigentums dringend geboten erscheint.

In der Zusammenschau zeigt sich für die erkennende Richterin im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist und sich der BF auch trotz zehnmaliger (!) Verurteilung wiederholt und auch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsichten straffällig wurde.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit, der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

3.3.3. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zu konstatieren, dass den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden kann, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies umso mehr, als die elffache strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Vielzahl von Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Strafgesetz, seit 2004 kontinuierlich anhaltenden, schweren und gesteigerten Rückfälligkeiten sowohl im Hinblick auf das Suchmittelgesetz und des Strafgesetzbuches trotz bedingter Strafnachsichten und einer Probezeit sowie die beharrliche Weigerung des BF, sich den bereits rechtskräftigen asyl- und fremdenpolizeilichen Anordnungen zu unterwerfen, eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nachdrücklich zum Ausdruck bringen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 A-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.5.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom A-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 A-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom A-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 A-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 A-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 A-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 A-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.5.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.5.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 A-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht nicht beantragt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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