I401 1241438-2•BVwG I401 1241438-2
I401 1241438-2Tribunal administratif fédéral5 nov. 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit,<br/>strafrechtliche Verurteilung
I401 1241438-2/29E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX), geb. am XXXX (alias geb. am XXXX), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 28.05.2011,
Aktenzahl: 11 04.697 EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) i.d.g.F. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (alias XXXX) XXXX, geb. am XXXX (alias XXXX; in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), reiste am 13.08.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Bei seiner an diesem Tag vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Sudan, in Juba, geboren und habe dort bis vor sieben Jahren gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Juba an und spreche auch die Sprache Juba. Er sei als Landwirt für andere Leute tätig gewesen.
Seit 1995 habe er in Kenia gelebt, wobei er immer wieder nach Juba zurückgefahren sei. 1998 habe er sein Heimatdorf Juba endgültig verlassen und sich seitdem (illegal) in Kenia, in Mombasa, aufgehalten. Er habe als Lastenträger im Hafen gearbeitet und in der Nähe des Hafens gelebt.
Er sei verheiratet und habe zwei Kinder (eine Tochter und einen Sohn). Sein Vater sei 1999 verstorben, seine Mutter sei ca. 80 Jahre alt. Seine drei Brüder seien 1985 verstorben, wie auch eine Schwester bereits verstorben sei, die zweite Schwester sei ca. 45 Jahre alt, sie lebe in Juba, ihr Mann sei Pastor der Kirche. Seine Frau lebe bei seiner Schwester.
Seinen sudanesischen Personalausweis habe er Anfang Juli 2003 in Mombasa verloren. Sonst habe er keine Dokumente. Er habe Mombasa am XXXX mit dem Schiff verlassen, sei an einem ihm unbekannten Ort angekommen und habe dort einen Zug genommen, mit dem er nach XXXX gekommen sei. Grenzkontrollen habe es keine gegeben.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, der Mann, für den er in Mombasa gearbeitet habe, habe versprochen, ihm zu helfen. Der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass er alle seine Brüder verloren habe und er nicht auch sterben wolle. Nach ca. zwei Jahren habe dieser Mann ihm zur Flucht verholfen.
Nach Wiederholung der Frage nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er dem Mann seiner Schwester gegenüber geäußert habe, für ihn sei es wegen des Krieges nicht gut, im Sudan zu bleiben. Seine Brüder seien im Jahr 1985 von der Armee, nämlich der Sudanese Liberation Army (in der Folge: SLA), mitgenommen worden. Er habe Angst gehabt, auch von der Armee geholt zu werden, obwohl er gar nicht kämpfen könne. Aus diesem Grund habe er den Sudan im Jahr 1998 verlassen und sich nach Kenia begeben. Die SLA sei nicht zu ihm gekommen, weil er sein Dorf verlassen und in der Kirche Zuflucht gefunden habe. Die SLA sei zunächst nicht zur Kirche gekommen. Seine Schwester habe ihm dann erzählt, sie habe gehört, dass die Armee auch die Leute holen werde, die sich in der Kirche versteckt hielten. Dies sei vor sieben Jahren, ca. 1995 gewesen. Bis 1998 habe er, obwohl er bereits in Kenia gelebt habe, nach Juba zurückkehren können, dann jedoch nicht mehr. Kenia habe er verlassen, weil es dort nicht in Ordnung sei, und er gehört habe, dass es in Europa friedlicher sei; in Afrika gebe es viel Krieg. In Kenia, wo er sich sieben Jahre aufgehalten habe, könne man nicht genug Geld verdienen, um eine Familie zu erhalten. Sie hätten verlangt, dass man sich mit Papieren bei den Behörden von Kenia meldet. In einem solchen Fall brächten sie einen aber in den Norden des Sudan zurück, wo man umgebracht werde.
Er sei nie in Haft gewesen, und nicht politisch tätig oder einer Partei zugehörig gewesen.
Über nochmalige Befragung bezüglich seiner Brüder gab der Beschwerdeführer an, sei seien im Jahr 1985 von der SLA mitgenommen worden und er habe sie seither nicht mehr gesehen. Es habe ihm niemand mitgeteilt, dass sie gestorben seien, er wisse also nicht, ob sie noch am Leben oder gestorben seien.
Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr befragt, erklärte der Beschwerdeführer, es sei ein großes Problem. Es gebe keine Möglichkeit, in den Sudan zu kommen, außer mit der Hilfe des Roten Kreuzes oder so.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 27.08.2003, Aktenzahl: 03 24.246-BAW, wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
Die Abweisung des Asylantrages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung bzw. keine wohlbegründete Furcht vor einer solchen glaubhaft habe machen können.
Die Entscheidung über die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde - unter Hinweis darauf, dass als Herkunftsstaat derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist - auf der Grundlage der allgemeinen Feststellungen zum Sudan getroffen, aus denen sich keine dieser Entscheidung entgegenstehende Gefährdung ergebe.
3.1. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Nach pauschalen Vorhaltungen, die Behörde habe Verfahrensvorschriften, insbesondere die Manuduktionspflicht im Asylverfahren und das Recht auf Parteiengehör, verletzt, und allgemeinen Ausführungen zur - nach Ansicht der Beschwerdeführers - von der Behörde verkannten Rechtserheblichkeit von Bürgerkriegsgefahren führte er - zusammengefasst - aus, er hätte darlegen können, dass der Staat nicht willens sei, ihn zu schützen. Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes drohe ihm vielmehr asylrelevante Verfolgung. Die Behörde ignoriere jedem Staatsbürger zugängliche Berichte internationaler Medien und Menschenrechtsorganisationen über das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitsbehörden gegen Regimegegner in seiner Heimat. Die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass eine tatsächlich erfolgte Verfolgung Voraussetzung für eine Asylgewährung sei. Das Asylgesetz stelle jedoch auf eine wohlbegründete "Furcht" vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität etc. ab, wobei dabei die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen sei. Er habe bei der Einvernahme ausführlich dargelegt, dass ihm auf Grund seiner politischen Ansichten eine dem Staat zurechenbare Verfolgung drohe. Wegen seiner politischen Überzeugung habe er seine Heimat verlassen.
Betreffend die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verwies der Beschwerdeführer darauf, ausführlich dargelegt zu haben, Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu sein, und auf die Ausführungen zur menschenrechtlichen Situation in seinem Heimatland. Die Behörde verkenne, dass eine Bedrohung des Lebens oder Freiheit eines Menschen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten (zu ergänzen: sozialen) Gruppe stets eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Bei einer Abschiebung in seine Heimat drohe ihm eine massive asylrelevante Verfolgung. Er werde sofort verhaftet werden und liefe Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe, gar der Todesstrafe oder einer nicht legalen Hinrichtung unterworfen zu werden oder einem "Verschwinden-Lassen" zum Opfer zu fallen.
3.2.1. In einer "Erklärung" vom 10.06.2005 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er beabsichtigt, freiwillig zurückzukehren. Weiters erklärte er sich damit einverstanden, dass damit sein Asylantrag gemäß § 31 Abs. 3 (AsylG 1997) als gegenstandslos abgelegt wird.
3.2.2. Mit dem "Berufungsverzicht" vom 23.06.2005 erklärte er den Verzicht auf die Berufung, die er im Asylverfahren eingebracht hatte, weil er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle.
Die Erklärungen vom 10.06.2005 sowie vom 23.06.2005 wurden unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, abgegeben.
3.2.3. Auf Grund des Berufungsverzichtes erwuchs der Bescheid vom 27.08.2003 in Rechtskraft.
4. Am 07.07.2006 wurde der Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (infolge einer rechtskräftigen Verurteilung) auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
5. Am 18.02.2011 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Namen XXXX ein Asylgesuch. Mit Schreiben vom 15.03.2011 erteilte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, gegenüber dem Schweizer Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der "Dublin II-Verordnung". Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2011 von Zürich nach XXXX überstellt.
6. Nach erfolgter Rückübernahme stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag vom 13.05.2011 gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
Bei seiner Erstbefragung zu dem gestellten "Folgeantrag" durch das Stadtpolizeikommando Schwechat vom 13.05.2011 gab der Beschwerdeführer den Namen XXXX, als Geburtsdatum den XXXX und als Staatsangehörigkeit Nigeria an.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahr 2006 von Österreich nach Nigeria abgeschoben worden. Bevor er sich in Kenia, Mombasa, aufgehalten habe, habe er zwei Monate in Nigeria bei seinen Kindern gelebt. Im November 2010 sei er auf einem Schiff von Mombasa nach Spanien, wo er am 25.12.2010 angekommen sei, ausgereist. Bei den spanischen Behörden, die ihm Fingerabdrücke abgenommen hätten, habe er angegeben, dass er bereits einmal in Österreich gewesen sei. Die spanische Polizei habe ihm Geld für eine Weiterreise nach Österreich gegeben. Er habe es aber vorgezogen, in die Schweiz zu fahren. Am 25.02.2011 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist und habe dort um Asyl angesucht. Es sei ihm gesagt worden, Österreich sei zuständig.
Befragt zu seinen Fluchtgründen legte der Beschwerdeführer wörtlich dar, "die Gründe seien zwar die alten, aber in Kenia hätten sie die Ausländer nicht gewollt; für diese Leute sei er ein Ausländer. Aus Angst um sein Leben habe er Kenia verlassen."
Auf die Frage, ob er andere, neue Gründe habe, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem Tag der nunmehrigen Antragstellung entstanden seien, äußerte der Beschwerdeführer, er habe sich in Kenia aufgehalten und habe nicht im Sudan Soldat sein und gegen das dortige Regime kämpfen wollen. Die dortige Befreiungsorganisation SLA komme nach Kenia, um dort junge Männer zu rekrutieren. Er habe sich nicht der Rebellenarmee SLA anschließen wollen und sei deswegen geflüchtet. Sein Vater sei Sudanese. Er könne nicht nach Nigeria gehen, weil er in Verdacht geriete, einmal als Soldat im Sudan gekämpft zu haben. In seinem Heimatland drohe ihm das Gefängnis. Er sei am 11.05.2011 aus der Schweiz abgeschoben worden.
7. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), führte in einer E-Mail vom 16.05.2011 aus, es sei aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, ein Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion XXXX bestehe, er einen nigerianischen Reisepass lautend auf diesen Namen besessen habe und er von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Jahr 2006 nach Nigeria abgeschoben worden sei.
8. Bei der am 24.05.2011 im Polizeianhaltezentrum XXXX aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei "Uwe" (phon.). Er habe viele gesundheitliche Probleme, weil er seit sieben Tagen in einem Hungerstreik sei. Er sei deswegen und wegen Problemen im rechten Oberschenkel in ärztlicher Behandlung. Er sei Staatsangehöriger des Süd-Sudan.
Auf Vorhalt, er habe im Juni 2005 einen Berufungsverzicht abgegeben und er sei als nigerianischer Staatsangehöriger mit dem oben angeführten Namen (vgl. Pkt. I. 7.) im Jahr 2006 nach Nigeria ausgereist sowie er habe einen auf diesen Namen lautenden nigerianischen Reisepass vorgelegt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe bereits bekannt gegeben, dass er diesen Reisepass gekauft habe. Er habe ihn leicht bekommen, weil seine Mutter aus Nigeria stamme. Er habe eine polnische Frau heiraten wollen.
Er sei erstmals im Jahr 2003 nach Österreich eingereist und habe Österreich im Jahr 2006 wieder verlassen. Mit dem nigerianischen Reisepass sei er nach Nigeria gereist. Er sei ein Monat in Haft gewesen, weil er den Reisepass mit seinem Foto gefälscht habe. Anschließend sei er für zwei Monate bei Verwandten in Nigeria gewesen. Dann sei er nach Mombasa in Kenia weiter gereist. Seine Frau lebe in Kenia, wo sie ein Haus hätten. Bis zu seiner Ausreise im November 2010 habe er sich in Kenia aufgehalten. In seinem Heimatland sei er nicht gewesen. Im Herkunftsland habe er keine Kontakte, weil die ganze Familie im Krieg gestorben sei.
Auf die Frage, warum er neuerlich nach Österreich gekommen sei und er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe (im Jahr 2006) nur erklärt, dass er freiwillig ausreisen möchte. Er bitte nur, ihm jetzt eine zweite Chance zu geben. Die Probleme, die er in Afrika habe, verfolgten ihn immer noch. Er sei nicht bei seiner Familie in Kenia geblieben, weil er dort nichts zu tun gehabt habe. Seine Frau werde von der Kirche unterstützt. Vielleicht könne ihm "Mama Afrika" helfen, einen Job zu finden. Die im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe bestünden immer noch, neu sei jedoch, dass er versucht habe, in den Süd-Sudan zu reisen. Dabei sei er festgenommen worden. Man habe ihm ein Gewehr in die Hand gegeben, damit er kämpfe. Er habe so getan, als ob er dem zustimme, sei dann aber weggerannt. Süd-Sudan sei ein Desaster. Viele Menschen würden an Krankheiten, z. B. an Cholera, sterben.
Auf den Vorhalt, dass es nicht der Wahrheit entsprechen könne, weil er - nach seinen Angaben - nicht in den Sudan zurückgekehrt sei, sondern sich bei seiner Familie in Kenia aufgehalten habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe im Jänner 2008 versucht, in den Sudan einzureisen. Er habe sich in der Grenzgegend zum Sudan aufgehalten und er sei an der Grenze festgenommen worden.
Die Fragen, ob er in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder habe sowie ob er in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, verneinte der Beschwerdeführer.
Zu der vom Beschwerdeführer am 18.05.2011 übernommenen Verfahrensanordnung, in der ihm mitgeteilt wurde, dass sein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, führte er aus, er ersuche Österreich, ihm eine zweite Chance zu geben. Er werde keine Dummheiten mehr machen. Er werde zur Caritas gehen und um Hilfe bitten. Später einmal werde er vielleicht freiwillig in den Sudan ausreisen. Bei einer Ausweisung in den Sudan wäre sein Leben in Gefahr. Vor seiner Ausreise aus Österreich habe er Reinigungsarbeiten in einem Haus durchgeführt. Er spreche ein bisschen deutsch. Im Jahr 2003 habe er Deutschkurse besucht. Er sei kein Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation.
9. Einer E-Mail der Bundespolizeidirektion Schwechat, Fremdenpolizei, vom 27.05.2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2011 nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen wurde.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 13.08.2007 (richtig: 2003) den ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe diesen Antrag damit begründet, dass er dem Mann seiner Schwester gesagt habe, dass es wegen des Krieges nicht gut für ihn (gemeint: den Beschwerdeführer) sei, im Sudan zu bleiben. Seine Brüder seien von der SLA mitgenommen worden. Er habe Angst gehabt, auch von der Armee geholt zu werden, obwohl er gar nicht kämpfen habe wollen. Aus diesem Grund habe er den Sudan verlassen und sei nach Kenia gereist. Mit Bescheid vom 13.04.2004 (richtig: 27.08.2003) sei dieser Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt worden. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2005 [richtig: 23.06.] zurückgezogen.
Nach Wiedergabe des gegenständlichen Verfahrensganges, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.05.2011, führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Am 07.07.2006 sei er mit einem auf einen anderen Namen lautenden nigerianischen Reisepass aus Österreich ausgereist. Gegen diese Person sei ein ab 24.11.2005 durchsetzbares Aufenthaltsverbot, welches am 03.09.2014 außer Kraft treten werde, erlassen worden. Im Strafregister der Republik Österreich schienen strafgerichtliche Verurteilungen auf.
Im gegenständlichen Verfahren habe er keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens entstanden wäre. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten Sachverhalt anzunehmen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er versucht habe, in den Süd-Sudan zu reisen und dabei festgenommen worden sei, als nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Über einen Aufenthaltstitel verfüge er nicht.
In der Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zur (allgemeinen) und Sicherheitslage im Sudan, zu den regionalen Problemzonen, zum Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden, zur Polizeigewalt und Folter, zur Korruption, zu den Menschenrechtsorganisationen, zu den Menschenrechten, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur oppositionellen Betätigung, zu den Haftbedingungen, zur Todesstrafe, zur Religion, zu den Minderheiten, zu den sozialen Gruppen, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den Rückkehrfragen, zur medizinischen Versorgung und zur Behandlung nach der Rückkehr.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erläuterte die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Begriff der "entschiedenen Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG. In der Folge führte sie aus, es sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die nunmehr von ihm vorgebrachten Gründe, die er als fluchtauslösend bzw. für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG als relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und er sie auch gekannt habe.
Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, seien nicht ersichtlich. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtkräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Dies basiere auf den - von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes laufend aktualisierten - Feststellungen zum Sudan vom November 2010.
Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen erschließe sich, dass sich seit der Rechtskraft des ersten Bescheides der maßgebliche Sachverhalt geändert habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass kein neuer Sachverhalt vorliege.
Auch im Begehren des Beschwerdeführers sowie in den anzuwendenden Rechtsnormen seien keine Änderungen eingetreten, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen.
Selbst wenn bescheidmäßig die Feststellung im ersten Verfahren von der Lebenswirklichkeit abweiche, sei diese sowohl formell als auch materiell in Rechtskraft erwachsen. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides habe sich der vorliegende Lebenssachverhalt objektiv nicht geändert. Der Behörde sei es verwehrt, neuerlich eine materielle Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers durchzuführen.
Zum Spruchpunkt II. legte die belangte Behörde dar, der Beschwerdeführer habe weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet. Er habe in Österreich kein relevantes Familienleben. Daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf ein Familienleben dar.
Ein Eingriff in das Recht auf ein Privatleben liege nicht vor, weil der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers sich lediglich auf den Umstand stütze, dass er zwei Mal ein Asylverfahren betrieben habe. Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukomme, hätten sich seit seiner illegalen Einreise nach Österreich nicht ergeben. Das dem Beschwerdeführer zurechenbare Verhalten gründe sich auf das Stellen unbegründeter und abgewiesener Anträge und auf das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens und des Aufenthaltes in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren. Hinzu käme die Verurteilung durch die österreichischen Gerichte. Das der Beurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten zeige seine Gleichgültigkeit und die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr in Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers und unter Beachtung der bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung, trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich, gerechtfertigt sei. Die ihm zurechenbaren Interessen seien von schwacher Ausprägung, welche jedenfalls nicht das wichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit aufzuwiegen vermögen. Aus seinem Verhalten könne nicht abgeleitet werden, dass eine Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.
Was die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeführten Rückkehrbefürchtungen betreffe, hätten sich die Ereignisse, auf die sich diese Rückkehrbefürchtungen stützen, vor seiner Ausreise zugetragen, und seien ihm bereits vor der Antragstellung im ersten Verfahren bekannt gewesen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Verfahrens würden sie somit einen unveränderten Sachverhalt darstellen. Daher habe sich zum gegebenen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im ersten Verfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan keine Änderung ergeben. Es seien keine gesundheitlichen Probleme erkennbar, die bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat den Tatbestand der unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erfüllen würden. Im Verfahren hätten sich auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes ergeben.
11.1. Am 04.06.2011 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland ein. Mit dem an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg, gerichteten Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz-und Dublinabteilung, vom 17.06.2011 wurde dessen Ersuchen vom 07.06.2011 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der "Dublin II-Verordnung" von Deutschland nach Österreich zugestimmt.
11.2. Der Beschwerdeführer reiste am 06.08.2011 mit dem Zug nach St. Gallen und stellte dort am folgenden Tag wiederum unter dem Namen "XXXX" ein weiteres Asylgesuch. Mit dem an das Schweizer Bundesamt für Migration gerichteten Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz-und Dublinabteilung, vom 16.09.2011 wurde dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gemäß der "Dublin II-Verordnung" zugestimmt.
11.3. Für das gegenständliche Asylverfahren ergibt sich aus den vorliegenden Akten(teilen) der deutschen und Schweizer Behörden (Protokolle über Einvernahmen durch die Bundespolizeidirektion München, Bundespolizeiinspektion Freyung bzw. das Bundesamt für Migration BFM, jeweils vom Beschwerdeführer unterzeichnet) folgender relevanter Umstand: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der durchgeführten Befragungen - neben den von seinen Angaben in den österreichischen Asylverfahren abweichenden Aussagen zu seinem bisherigen Leben - vorgebracht, er sei nach seiner Abschiebung aus Österreich im Jahr 2006 nach Nigeria zurück nach Kenia gereist und habe dann bis 2010 in Kenia gelebt. Diese Angaben stimmen zwar im Detail nicht überein, übereinstimmend fehlt aber jegliches Vorbringen dazu, dass er im Jänner 2008 versucht habe, in den Süd-Sudan zu reisen, er dabei festgenommen worden sei, man ihm ein Gewehr in die Hand gegeben habe, damit er kämpfe und er so getan habe, als ob er dem zustimme, dann aber weggerannt sei.
12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2011 hat der Beschwerdeführer mit dem (per Fax) am 05.07.2011 übermittelten Anbringen zulässig Beschwerde erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet:
Die belangte Behörde habe sich mit der derzeitigen Situation im Sudan (gemeint offenbar: nicht) auseinandergesetzt. Die Situation im Sudan habe sich im Vergleich zu den erstinstanzlichen Verfahren wesentlich geändert. Die belangte Behörde zitiere in ihren Feststellungen eine Anfragenbeantwortung der RDC vom 04.06.2010, wonach freiwillig und zwangsweise in den Sudan zurückgeführte Asylwerber von den sudanesischen Sicherheitskräften verprügelt, inhaftiert und auch getötet werden. Mit diesem Bericht habe sie sich nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG sei die tatsächliche Identität der Sache. Da gegenständlich von nova producta auszugehen sei, könne von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden.
13. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012 wurde die Einstellung gemäß § 24 AsylG 2005 und mit jener vom 20.09.2012 die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens verfügt.
14. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf (vgl. die Abfrage vom 09.07.2015):
14.1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des (versuchten) Vergehens nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
14.2. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des (vollendeten) Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG und § 228 Abs. 1 StGB ("Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung") rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von zwölf Monaten verurteilt und der (mit Urteil vom XXXX) bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
14.3. Mit (drittem) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
14.4. Mit (viertem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
14.5. Gemäß eines Aktenvermerks des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu einer unbedingten - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
15. Am 03.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer im Wesentliches folgendes vorgebracht hat:
Er sei am XXXX in Juba, Süd-Sudan, geboren.
Zu seiner gesundheitlichen Verfassung gab der Beschwerdeführer an, er nehme Medikamente gegen seinen Bluthochdruck sowie Schlafmittel. Er habe vor einem Jahr eine Hüftoperation gehabt und gehe alle drei Monate ins Spital zur Kontrolle.
Befragt zu seiner familiären Situation brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht verheiratet und nie verheiratet gewesen. Über Vorhalt seiner früheren Angaben (Niederschrift vom 24.5.2011), wonach seine "Frau" in Kenia gelebt habe, gab er an, das sei eine Freundin, sie seien nicht verheiratet. Er habe eine Tochter XXXX und die Zwillinge XXXX und XXXX.
Über Vorhalt, der Beschwerdeführer habe im ersten Verfahren angegeben, dass er zwei Kinder habe, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei damals im Hungerstreik gewesen. Über Vorhalt, dass das erste Verfahren vor seinem Hungerstreik gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vielleicht nicht richtig verstanden worden, er habe immer gesagt, dass er Kinder hätte. Über Vorhalt, er habe bei der Ersteinvernahme 2003 ausgesagt, die Tochter XXXX sei sechs Jahre alt, brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, er sei vielleicht nicht richtig verstanden worden, damals sei XXXX zwei oder drei Jahre alt gewesen. Über Vorhalt, er habe bei der Ersteinvernahme 2003 ausgesagt, sein Sohn XXXX sei drei Jahre alt, woraus folge, dass XXXX und XXXX keine Zwillinge seien, brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, man habe ihn vermutlich falsch verstanden.
Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe ein weiteres Kind in Deutschland - eine Tochter, XXXX. Vor seiner ersten Einreise nach Österreich sei er in Deutschland gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt, das Verfahren sei noch aufrecht. Er habe ein Problem mit der Mutter dieser (namentlich genannten) Freundin gehabt und deshalb 2003 Deutschland verlassen und sei nach Österreich gekommen. Diese Freundin sei seit ca. 1986 mit einem Italiener verheiratet. Im Jahr 2009 habe sie den Beschwerdeführer angerufen, seither hätten sie wieder Kontakt. Die Frau sei seit 1996 geschieden, der Mann sei nach Italien abgeschoben worden.
Befragt zum Alter seiner Mutter bei seiner Geburt brachte der Beschwerdeführer vor, er wisse das Geburtsdatum seiner Mutter nicht; sie sei gestorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Angabe zum Alter seiner Mutter bei der Ersteinvernahme sei geraten gewesen.
Befragt zum Todesdatum seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, er sei 1984 gestorben. Über Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung im August 2003 ausgesagt, sein Vater sei 1999 verstorben, äußerte der Beschwerdeführer, dass er das nicht glaube.
Im Jahr 2005 sei er von der Polizei aufgegriffen worden, er sei damals mit einer aus Polen stammenden Frau mit dem Vornamen M., (den Nachnamen wisse er nicht) zusammen gewesen, die ihm zu einem Reisepass lautend auf XXXX aus Nigeria verholfen habe, damit sie heiraten könnten. Für den Pass habe er € 600,-- bezahlt. Diese Heirat habe dann aber nicht stattgefunden.
Befragt zu seinen Deutschkenntnissen brachte er vor, er habe Zertifikate für A1 und A2, er habe eine Prüfung gemacht. Den Nachweis habe er nicht dabei.
Befragt zu seiner Rückkehr nach Nigeria brachte er vor, er habe sich vier Monate in Nigeria aufgehalten - nach zwei Monaten Haft habe er sich in Lagos bei einem Bekannten seiner Mutter aufgehalten Den nigerianischen Pass besitze er nicht mehr, 2006 habe ihn die Einreisebehörde an sich genommen.
Dann (2006) sei er nach Mombasa gereist. Er habe versucht, nach Juba zu reisen. Auf dem Weg dorthin hätten ihn Rebellen festgehalten, damit er für sie Soldatendienste verrichte. Er sei ein Jahr lang bei ihnen geblieben. Dann habe er in Mombasa Fuß gefasst. Er habe jeden Tag einem Fischer geholfen, der ihm dann im Jahr 2011 bei der Einreise nach Europa geholfen habe. Sie seien dann in Portugal eingereist.
Als er nach Kenia zurückgekommen sei, habe er den Kontakt zu seiner "Frau" verloren. Er habe seine Frau im Dezember 2006 das letzte Mal gesehen, sie lebte mit einem anderen Mann zusammen, seither habe er keine Kontakte mehr zu ihr. Er habe seine Kinder nicht wiedergesehen. Er glaube, dass sie jetzt in Mombasa lebe, seine Kinder seien bei seiner Schwester. Er habe mit seinen Kindern bei seiner Schwester in Mombasa gelebt.
Befragt zu seinem Berufungsverzicht im Jahr 2005 unter dem Namen XXXX brachte er vor, er habe diesen Namen nie jemanden genannt. Der Name sei aus dem Reisepass kopiert worden, um ihn abschieben zu können. Er habe den Verein Menschenrechte gebeten, dass sie ihn in dieses Land bringen. Er habe Angst vor der polnischen Frau gehabt, sie sei gefährlich.
Befragt zu dem Aufenthaltsverbot unter diesem Namen, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit diesem Namen nichts zu tun, er sei ja nicht diese Person.
Befragt zum Asylantrag in der Schweiz unter dem Namen XXXX, gab er an, das sei ein Fehler gewesen, er habe nicht wieder nach Österreich gewollt.
Er habe in Deutschland einen Asylantrag unter dem Namen XXXX gestellt, mit dem Geburtsdatum XXXX. Er habe Probleme und Angst gehabt, dass ihn die Leute in Deutschland im Jahr 2003 finden werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführer XXXX, geb. am XXXX, konnten nicht festgestellt werden.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 13.08.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 27.08.2003, Aktenzahl: 03 24.246-BAW, wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.
Infolge des "Berufungsverzichts" vom 23.06.2005 erwuchs der Bescheid vom 27.08.2003 in Rechtskraft. Der Berufungsverzicht wurde unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, abgegeben.
1.3. Am 07.07.2006 wurde der Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (infolge einer rechtskräftigen Verurteilung) auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
1.4. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer über einen nicht näher feststellbaren Zeitraum in Nigeria und in Kenia auf. Er war dort keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
1.5. Am 18.02.2011 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Namen XXXXE, Geburtsnation und Staatsangehörigkeit Sudan, ein Asylgesuch. Mit Schreiben vom 15.03.2011 erteilte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, gegenüber dem Schweizer Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der "Dublin II-Verordnung". Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2011 von Zürich nach XXXX überstellt.
1.6. Nach erfolgter Rückübernahme stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag vom 13.05.2011 gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
1.7. Gegen den Beschwerdeführer liegen die unter Pkt. I. 14. angeführten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen vor.
1.8. Der Beschwerdeführer verfügt über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2.
Der Beschwerdeführer hat - entsprechend den vorliegenden aktenkundigen Unterlagen - mehrfach unterschiedliche Identitäten angegeben.
Im rechtskräftigen Erstverfahren wurde entschieden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei. Die Begründung dieser Entscheidung enthält allerdings Ausführungen dazu, dass die Identität und insbesondere die sudanesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnten, insbesondere wegen seines äußerst mangelhaften Grundwissens über den Sudan (u.a. betreffend geographischer Gegebenheiten) einschließlich der politischen Verhältnisse.
In der Folge haben sich mehrfach Hinweise auf eine mögliche nigerianische Herkunft bzw. Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben. So hat er den Berufungsverzicht im Juni 2005 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, abgegeben und wurde im Juli 2006 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Er war im Besitz eines nigerianischen Reisepasses.
Im Zweitverfahren gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vom 13.05.2011 den Namen XXXX, als Geburtsdaten den XXXX und wieder die Staatsangerhörigkeit Nigeria an. Weiters brachte er vor, er sei im Jahr 2006 von Österreich nach Nigeria abgeschoben worden. Er habe zwei Monate in Nigeria bei seinen Kindern gelebt. Bei der am 24.05.2011 aufgenommenen Niederschrift gab er hingegen an, er sei Staatsangehöriger des Süd-Sudan. Den nigerianischen Reisepass habe er gekauft, er habe ihn leicht bekommen, weil seine Mutter aus Nigeria stamme. Mit dem nigerianischen Reisepass sei er nach Nigeria gereist. Er sei ein Monat in Haft gewesen, weil er den Reisepass mit seinem Foto gefälscht habe.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, er sei im Jahr 2005 mit einer aus Polen stammenden Frau (Vorname M., den Nachnamen wisse er nicht) zusammen gewesen, die ihm zu einem Reisepass lautend auf XXXX aus Nigeria verholfen habe, damit sie heiraten könnten. Für den Pass habe er € 600,-- bezahlt. Er sei aber nicht diese Person. Vielmehr beteuerte er seine Herkunft aus dem Süd-Sudan, konnte allerdings einfache Fragen zur Fauna, zu Mahlzeiten, etc. nicht korrekt beantworten.
Spruchpunkt A) I.:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage, ob eine "entschiedene Sache" vorliegt, in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, unter anderem folgende Rechtsansicht:
War "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte, hatte das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. das Erk. vom 21.03.2006, Zl. 2006/01/0028; den Beschluss vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. den Beschluss vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Die vom Asylwerber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, wären daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. das Erk. vom 22.11.2005, 2005/01/0626, mwN). Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen. Dieser Umstand schlägt auch auf die - auf die Zurückweisung des Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG aufbauende - Behebung der Ausweisung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 durch.
3.3.2. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400, vom 07.05.1997, Zl. 95/09/0203, vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, u.a.).
3.4. Im konkreten Fall ist zu beurteilen, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, wobei der (formell rechtskräftige) Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2003 den Maßstab der "Identität der Sache" bildet.
3.4.1. Der Beschwerdeführer stützte seinen ersten Antrag auf Asyl - zusammengefasst - auf folgendes Vorbringen:
Er sei im Sudan (Juba) geboren und habe dort bis 1995 gelebt. Seine Brüder seien im Jahr 1985 von der Sudanese Liberation Army (SLA) mitgenommen worden, und er habe Angst gehabt, auch von der Armee geholt zu werden, obwohl er gar nicht kämpfen könne. Daher habe er im Jahr 1998 den Sudan verlassen und sich nach Kenia (Mombasa) begeben (bis 1998 sei er immer wieder nach Juba zurückgefahren). In Kenia, wo er sich sieben Jahre illegal aufgehalten habe, könne man nicht genug Geld verdienen, um eine Familie zu erhalten. Sie hätten verlangt, dass man sich mit Papieren bei den Behörden von Kenia meldet. In einem solchen Fall brächten sie einen aber in den Norden des Sudan zurück, wo man umgebracht werde. Neben diesen Ausführungen sowie allgemeinen Hinweisen auf den "Krieg" im Sudan brachte der Beschwerdeführer jedoch keine konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vor.
3.4.2. Im gegenständlichen - zweiten - Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, die Fluchtgründe seien zwar die alten, aber in Kenia hätten sie die Ausländer nicht gewollt; für diese Leute sei er ein Ausländer. Aus Angst um sein Leben, habe er Kenia verlassen. Er habe im Sudan nicht Soldat sein und gegen das dortige Regime kämpfen wollen. Die dortige Befreiungsorganisation SLA komme nach Kenia, um dort junge Männer zu rekrutieren. Er habe sich der SLA nicht anschließen wollen und sei deswegen geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Nigeria geriete er in Verdacht, einmal als Soldat im Sudan gekämpft zu haben. Im drohe das Gefängnis.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab er zunächst an, er sei nach seiner Ausweisung aus Österreich nicht in seinem Heimatland (gemeint Sudan) gewesen. Erst im späteren Verlauf der Einvernahme brachte er - befragt zu den "neuen" nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens eingetretenen Fluchtgründen - vor, dass er im Jänner 2008 versucht habe, in den Süd-Sudan einzureisen. Er habe sich in der Grenzgegend zum Sudan aufgehalten und sei an der Grenze festgenommen worden. Man habe ihm ein Gewehr in die Hand gegeben, um zu kämpfen. Er habe so getan, als ob er dem zustimmen würde, sei danach aber weggerannt. Dieses Vorbringen wertete die belangte Behörde als nicht glaubhaft.
Damit kam die belangte Behörde zum Schluss, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens keine neuen wesentlich geänderten Sachverhalte ergeben haben.
3.4.3. Die belangte Behörde hat somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin überprüft, ob sie einen "glaubhaften Kern", dem Asylrelevanz zukommt, aufweisen, und ist zu dem zutreffenden Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall ist. Denn ein Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zeigt, dass er im gegenständlichen Verfahren "im wesentlichen Kern" keine anderen Fluchtgründe dargelegt hat. Vielmehr hat er in beiden Verfahren - im wesentlichen übereinstimmend - die angebliche Rekrutierung von jungen Männern in Kenia durch die SLA behauptet und vorgebracht, dass er nicht im Sudan Soldat sein und gegen das dortige Regime kämpfen wolle. Bei seiner Erstbefragung im anhängigen (zweiten) Verfahren vom 13.05.2011 hat er selbst zunächst vorgebracht, dass seine Fluchtgründe die alten seien. Dieses Vorbringen sowie seine darüber hinaus getätigten unsubstantiierten Wiederholungen weisen keine Asylrelevanz auf. In seinem Vorbringen, in Kenia hätten sie die Ausländer nicht gewollt, er sei für diese Leute ein Ausländer und er habe aus Angst um sein Leben Kenia verlassen, können keine tatsächlich erlebten Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführers erblickt werden. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund besteht nicht.
Dass dem als "neues" Ereignis, das nach Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren eingetreten ist, vorgebrachten Geschehnis, wonach der Beschwerdeführer an der Grenze zu Süd-Sudan von einer Rebellengruppe festgenommen worden sei, keine Glaubwürdigkeit zukommt, hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt.
3.4.4. Im vorliegenden Verfahren ist allerdings entscheidend, dass - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - der entscheidungsrelevante Sachverhalt in dem zentralen Punkt des Herkunftslandes sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ([Süd-] Sudan oder Nigeria) nicht hinreichend geklärt ist. Es ist für das Bundeverwaltungsgericht zwar nicht mehr zu beurteilen, ob im rechtskräftigen Erstverfahren eine weitergehende Klärung der Herkunft und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Allerdings wären im Zweitverfahren - auf Grund der dargestellten Widersprüche - zusätzliche Ermittlungen zur Klärung der Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, allenfalls durch Einholung eines Sprachgutachtens.
Wäre die belangte Behörde ihren bereits im ersten Verfahren gehegten Zweifeln gefolgt, dass der Beschwerdeführer nicht die (süd-) sudanesische, sondern eine andere, nämlich die nigerianische Staatsbürgerschaft besitzt, hätte sie auch keine Zurückweisungsentscheidung treffen dürfen, sondern hätte ein neues Verfahren in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Staat zu führen gehabt (alternativ allenfalls ein Verfahren nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005). Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu einem anderen Verfahrensergebnis bezüglich der Gewährung von internationalem Schutz (Asyl/subsidiärem Schutz kommen können. Eine "Identität der Sache" kann bei einem ungeklärten wesentlichen Sachverhaltselement nicht vorliegen, die Zurückweisung wegen entschiedener Sache war sohin rechtlich verfehlt.
3.4.5. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch mit der Frage nach allfälligen allgemein bekannten - seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen - Sachverhaltsänderungen auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland nicht geändert habe. Dies basiere auf den - von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes laufend aktualisierten - Feststellungen zum Sudan vom November 2010.
Dagegen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vorgebracht, dass sich die Situation im Sudan im Vergleich zu den erstinstanzlichen Verfahren wesentlich geändert habe, und verweist auf eine - von der belangten Behörde zitierte - Anfragenbeantwortung der RDC vom 04.06.2010, wonach freiwillig und zwangsweise in den Sudan zurückgeführte Asylwerber von den sudanesischen Sicherheitskräften verprügelt, inhaftiert und auch getötet werden. Mit diesem Bericht habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt.
In Hinblick auf die unter Pkt. 3.4.4. dargelegten Ausführungen, wonach zunächst durch weitere Ermittlungen die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären sind, ist dieses Beschwerdevorbringen allerdings nicht von Relevanz.
Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des Entstehens und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Sprachkenntnisse, der familiären Beziehungen in Österreich und im Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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