BVwG W214 2016493-1

W214 2016493-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2015

Regest

ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren, Rückzahlungsantrag,<br/>Rückzahlungsverpflichtung, VwGH, Zahlungsauftrag

Texte intégral

BVwG W214 2016493-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2016493.1.00

Spruch

W214 2016493-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Berichtigungsantrag (nunmehr: die Beschwerde) des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , vom 12.09.2012 gegen den Zahlungsauftrag (Bescheid) des Kostenbeamten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.08.2012, Zl. 28 Cga 175/08x-VNR 3, zu Recht erkannt

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Zahlungsauftrag (Bescheid) wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer erhob in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien mit einem per Post übermittelten, am 14.12.2009 bei Gericht eingelangten Schriftsatz eine außerordentliche Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien, womit seiner Berufung gegen das klagsabweisende Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien betreffend ein Leistungsbegehren von € 1.818,60 brutto s. A. nicht Folge gegeben wurde.

Aus der im Kostenakt des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes vorhandenen Kopie der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers vom 09.12.2009 ergibt sich, dass dort auf Seite 1 unten neben dem im angefochtenen Bescheid zitierten ADVM-Code der Text aufscheint: "(AEV)".

2. Mit Zahlungsauftrag vom 30.08.2012 schrieb der Kostenbeamte des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien dem Beschwerdeführer für die außerordentliche Revision neben der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG im Ausmaß von € 8,-- vor und forderte gemäß § 31 Abs. 1 und 2 GGG einen Mehrbetrag von €

92,50,-- an.

3. Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag, der mit dem auf dem Revisionsschriftsatz befindlichen Hinweis auf die Abbuchungs- und Einziehungsverordnung (AEV) begründet wird und der sich gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GGG und gegen die Festsetzung des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG wendet, gab der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes mit Bescheid vom 03.12.2012, Jv 3391/12 d - 33, keine Folge. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass in der Revision zwar der ADVM-Code des einbringenden Rechtsanwaltes angeführt sei, jedoch der postalisch eingebrachten Eingabe der gemäß § 6 Abs. 1 AEV erforderliche Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung fehle und es dem Kostenbeamten deshalb nicht möglich gewesen sei, die angefallene Pauschalgebühr einzuziehen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2013/16/0012-5, den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 03.12.2012, Jv 3391/12 d - 33, auf.

Das Erkenntnis wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

Nach § 4 Abs. 4 GGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52 können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung - AEV), BGBl. 599/1989 (§ 5 idF der VO BGBl. II Nr. 481/2005), lautet auszugsweise:

"§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.

§ 6. (1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke 'Gebühreneinzug!' oder 'AEV!') und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.

(2) Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.

..."

§ 6 Abs. 1 GEG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, bestimmt unter anderem, dass für die Einhebung von Gerichtsgebühren vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8,-- zu entrichten ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

§ 31 Abs. 1 GGG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, lautet:

"(1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen. Gleiches gilt im Fall des § 4 Abs. 6 letzter Halbsatz, wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführte, sei der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes evident davon ausgegangen, dass die Erklärung des Gebührenentrichters über die Erteilung der Abbuchungsermächtigung nur ausdrücklich erfolgen könne. Diese Rechtsansicht könne nicht geteilt werden, weil gemäß § 6 Abs. 1 AEV dieser Hinweis auch auf andere Weise, etwa durch die Vermerke "Gebühreneinzug!" oder "AEV!" erfolgen könne. Dem entspreche die vom Vertreter des Beschwerdeführers in der außerordentlichen Revision auf der Seite 1 neben den ADVM-Code geschriebene Wendung "(AEV)". Das Fehlen eines Rufzeichens vermöge daran nichts zu ändern, weil die Aufzählung der zulässigen Vermerke laut § 6 Abs. 1 AEV nur demonstrativ (arg.: "etwa") sei und die dort angegebene Buchstabenfolge "AEV" verwendet worden sei. Dieser Hinweis im Revisionsschriftsatz hätte den Kostenbeamten ermächtigt, die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG vom Konto des Rechtsanwalts einzuziehen, bevor dem Beschwerdeführer der Erhöhungsbetrag gemäß § 31 GGG und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG vorgeschrieben worden sei. Damit habe sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erwiesen, was zu seiner Aufhebung habe führen müssen.

5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts legte das Arbeits- und Sozialgericht Wien die Zahlungsaufforderung vor. Aus dem Verwaltungsakt ist im Übrigen ersichtlich, dass eine Zahlung des (zu hohen) Betrages durch den Beschwerdeführer bereits erfolgt ist. Weiters wurde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass ein Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers bezüglich der € 100,50,-- vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und dem Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über die Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

2.2. Zu Spruchteil A)

2.2.1. Da der Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 03.12.2012, Jv 3391/12 d - 33, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht über den Berichtigungsantrag vom 12.09.2012 (der nunmehr als Beschwerde zu qualifizieren ist) abzusprechen. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Da eine Zahlung durch den Beschwerdeführer bereits erfolgt ist, war der ursprüngliche Zahlungsauftrag nunmehr zur Gänze zu beheben.

Wie sich aus der Literatur ergibt, handelt es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses.. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien hat nunmehr dem Rückzahlungsantrag zu entsprechen und dem Beschwerdeführer €

100,50,-- zurückzuerstatten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis erfolgt in Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014, Zl. 2013/16/0012-5 und entspricht daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.