BVwG W173 2008632-1

W173 2008632-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

Texte intégral

BVwG W173 2008632-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2008632.1.00

Spruch

W173 2008632-1/20E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KR Karl Gauster und KR Erwin Gattinger als Beisitzer über die Beschwerde vom 25.2.2014 in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 22.5.2014 des XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas Majoros, Walfischgasse 12/3,1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 8.5.2014, Zl. 2014-0566-9-000572, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 zu Recht erkannt:

I.) Der Vorlageantrag von 22.5.2014 in Verbindung mit der Beschwerde vom 25.2.2014 wird abgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 6.2.2014 verlor Herrn XXXX (in der Folge BF) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgF (AlVG) den Anspruch auf Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.1.2014-13.3.2014. Nachsicht könne für den genannten Zeitraum nicht erteilt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die ihm zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX mit Beginn 17.1.2014 ohne triftigen Grund nicht angetreten habe und keine Nachsichtgründe vorliegen bzw. berücksichtigt werden könnten. Bereits im Jahr 2011 sei eine Sanktion gemäß § 10 leg.cit. gegen ihn verhängt worden, sodass ein Leistungsverlust von 8 Wochen eintrete.

2. Mit Schriftsatz vom 25.2.2014 erhob der BF gegen den am 11.2.2014 zugestellten Bescheid vom 6.2.2014 Beschwerde. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht habe es sich bei dem am 17.1.2014 genannten Termin um eine Vorbereitungs- Veranstaltung zur Information bzw. zur später geplanten Maßnahme bei XXXX gehandelt. Die Einladung sei nicht als Maßnahmenzuweisung zu qualifizieren. In den vom Berater überreichten Unterlagen sei die Adresse im XXXXals Meldestelle gemäß § 49 AlVG bezeichnet worden. Ein Verhalten bei einem Termin gemäß § 49 leg.cit. könne nicht gemäß § 9 i.V.m. § 10 leg.cit. bei einem auch als Kontrollterminen zu wertenden Termin sanktioniert werden. Die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins im Sinne des § 49 leg.cit. unterscheide sich von einem Verhalten im Sinne des § 10 leg cit.

Im Zuge der Vorbereitungsveranstaltung am 17.1.2014 habe der BF bei einem Gespräch mit der zuständigen Fachkraft in Erfahrung gebracht, dass nach Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme kein Jobangebot für den BF, der früher als Lehrer tätig gewesen sei, vorliege. Es könne sich daher um keine Vorbereitungsmaßnahme handeln, zumal nach den Richtlinien des AMS die Vorbereitung auf eine Transitbeschäftigung Maßnahmenzweck sei. Die Einvernahme der zuständigen Fachkraft werde beantragt.

Eine ungerechtfertigte Weigerung setze eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme voraus. Es müssten die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sein, sodass es einer Wiedereingliederungsmaßnahme bedürfe. Es müssten auch die Rechtsfolgen einer Weigerung zur Kenntnis gebracht werden, wenn der Arbeitslose die Teilnahme ohne wichtigen Grund ablehne bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitle.

Dem BF sei die Rechtsfolge der Vereitelung gemäß § 49 AlVG zur Kenntnis gebracht worden. Der BF habe auch den Termin am 17.2.2014 eingehalten. Eine Sanktion gemäß § 10 leg.cit. sei unzulässig und rechtswidrig. Vom BF sei weder eine zumutbare Maßnahme abgelehnt, noch vereitelt worden. Vielmehr habe der BF an der Vorbereitungsmaßnahme teilgenommen und sei seiner Verpflichtung gemäß § 49 leg.cit. nachgekommen. Eine Maßnahme habe nicht stattgefunden, da es am Jobangebot bzw. Transitdienstverhältnis nach Beendigung der Vorbereitungsmaßnahme für den BF gefehlt habe.

Transitdienstverhältnisse seien auch nicht einem echten Arbeitsverhältnis gleichzustellen. Diesbezüglich werde auf die arbeitsrechtliche Literatur (DRdA 1/2014) verwiesen. Eine Maßnahme, die auf ein arbeitsrechtlich nicht korrektes Dienstverhältnis hinauslaufe, könne nach den Richtlinien des AMS keine zumutbare Maßnahme darstellen. Es werde eine arbeitsrechtliche Überprüfung der XXXX beantragt. Es werde die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.1.2014-13.3.2014 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG beantragt.

3. XXXX übermittelte dem AMS das BewerberInnen-Datenblatt, das vom BF am 17.1.2014 ausgefüllt worden ist. Unter der Rubrik "Schul-Aus- und Weiterbildung" gab der BF einen Abschluss einer universitären Ausbildung aus der Fachrichtung "Politik" an. Unter der Rubrik "Berufserfahrung" war eine Lehrtätigkeit von 1990-1995 bei der XXXX angeführt. Im ebenfalls angeschlossenen, vom BF unterzeichneten "Ergebnis des Auswahlgesprächs" im XXXX vom 17.1., 9:00Uhr, schien als Grund für die Absage (Ablehnungsgrund) des BF auf: "XXXX kann nicht für meine Qualifikationen einen Job anbieten, weil ich von Beruf Lehrer bin". Dieses Datenblatt war auch vom Berater XXXX unterzeichnet.

4. Am 17.3.2014 wurde der Berater vom XXXX von der belangten Behörde als Zeuge einvernommen. Dieser führte zur Frage, dem BF am 17.1.2014 gesagt zu haben, für ihn kein Jobangebot nach Beendigung der Vorbereitungsphase zu haben, aus, auf keinen Fall den BF abgelehnt zu haben. Er habe lediglich darüber informiert, dass kein spezielles Programm für Akademiker offeriert werde. Es sei aber die Vorbereitungsphase zu besuchen. Es würde danach die Möglichkeit für den Fall geben, dass sich kein Transitdienstverhältnis ergebe, an XXXXteilzunehmen. Es handle sich dabei um ein spezielles Angebot für ältere Personen. Der BF habe darauf hingewiesen, zu studieren und nicht täglich 4 Stunden bei XXXX sitzen zu können. Der BF habe in den letzten zwölf Monaten als einziger Bewerber abgelehnt. Daher könne sich der Zeuge an den BF gut erinnern. Auf die Konsequenzen einer Ablehnung des BF beim AMS sei von XXXX ausdrücklich hingewiesen worden.

5. In der Folge wurde der BF von der belangten Behörde schriftlich über den Sachverhalt und die Zeugenaussage von XXXX, über die Bestimmungen des AlVG bzw. über das XXXX informiert. Dem BF wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach einer Fristverlängerung führte der BF im Schriftsatz vom 4.4.2014 zur Zeugenaussage von XXXXaus, dass ihm der Zeuge auf seine Frage, ob nach Beendigung der Vorbereitungsphase die Aussicht auf eine Tätigkeit als Lehrer bzw. im Bildungsbereich bestehe, mitgeteilt habe, dass XXXX keine Tätigkeiten in diesem Bereich anbiete. Dazu bezog sich der BF auf das BewerberInnen-Datenblatt vom 17.1.2014, das vom Zeugen unterzeichnet worden sei. Danach habe XXXX keinen entsprechenden Job für die Qualifikationen des BF anbieten können. Unzutreffend sei auch die Aussage des Zeugen, dass der BF gesagt habe, aufgrund seines Studiums nicht täglich 4 Stunden bei XXXX sitzen zu können. Herr XXXXhabe den BF auch nicht auf die Konsequenzen der Ablehnung beim AMS hingewiesen. Der Stellungnahme des BF lag auch eine Kopie zum "Ergebnis des Auswahlgesprächs" vom 17.1., 9:00 Uhr, festgehalten im XXXX bei, auf das sich der BF bezogen hatte.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 8.5.2014, Zl 2014-0566-9-000572, wurde die Beschwerde des BF vom 25.2.2014 gegen den Bescheid vom 6.2.2014 zum Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 17.1.2014-13.3.2014 gemäß § 10 i. V.m. § 38 AlVG ohne Erteilung einer Nachsicht abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass der BF nach Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses beim

XXXX (30.9.1996) seit März 1996 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfebezieher sei. Nach den Angaben im letzten Notstandshilfeantrag von 23.5.2003 befinde sich der BF in Ausbildung an der XXXX. Nachdem der BF eine Buchung zu XXXX abgelehnt habe, sei dem BF am 9.1.2014 der Auftrag zur Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme zur Arbeitsaufnahme bei XXXX mit der Wiedereingliederungsmaßnahme beginnend am 17.1.2014 erteilt worden.

Aufgrund der Weigerung des BF, die Betreuungsvereinbarung zu unterschreiben, sei ein Betreuungsplan mit Rechtsbelehrung erstellt und ausführlich mündlich zur Kenntnis gebracht worden. Dies sei vom BF damit kommentiert worden, keine Stelle anzunehmen, für die er überqualifiziert sei. Dazu sei der BF über die Notstandshilfebestimmungen und Vermittlung in alle Bereiche informiert worden.

Die genannte Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX ermögliche den späteren Einstieg in ein von XXXX hergestelltes, max. 9 Monate andauerndes Dienstverhältnis in einem gewinnorientierten Unternehmen. Der 4-8 Wochen dauernde Vorbereitungsmaßnahme gehe ein Aufnahmegespräch voraus. Die Entlohnung erfolge nach dem Kollektivvertrag der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen. Die Vorbereitungsmaßnahme umfasse 1. die Einführung, (Lebenslauf, Bewerbungs-Know-How, Bewertungsstrategie, Umfeldanalyse), 2. Aktivierung-Clearing-Qualifizierung (Bewerbungs-unterlagen erstellen, Berufsorientierung, Bewerbungstraining, Exkursionen), 3.

Einsatzvor-bereitung-Arbeitserprobung (Behebung von Vermittlungshindernissen, Schnupper- und Lernpraktika, intensive Vermittlungsaktivitäten, externe Qualifizierungsmaßnahmen). Ziel sei es, Vermittlungshindernisse zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Bezweckt werde, neben der Aufnahme in ein Transitdienstverhältnis letztlich die Integration in den regulären Arbeitsmarkt.

Die Gründe der Zuweisung des BF seien evident, mit ihm erläutert und im Betreuungsplan vom 9.1.2014 festgehalten worden. Dazu wurde der Betreuungsplan vom 9.1.2014 wiedergegeben. Es schienen darin die wichtigsten Punkte des Betreuungsplans im Hinblick auf XXXX (Ausgangssituation, das Ziel der Betreuung, was vom BF erwartet werde und die Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise) auf. Weiters wurde im genannten Betreuungsplan ein Kontrollterminen am 8.4.2014, 10:55 Uhr, vereinbart mit einer Belehrung gemäß § 49 AlVG. Darüber hinaus sei die Teilnahme am Vorbereitungskurs bei XXXX im Betreuungsplan als Auftrag bewertet worden. Auf die Rechtsfolgen bei nicht erfolgter Teilnahme sei der BF aufmerksam gemacht worden.

Im Einladungsschreiben zur Vorbereitungsveranstaltung bei XXXX sei unter anderem angemerkt worden, dass der angeführte Ort von der Landesgeschäftsstelle als Meldestelle gemäß § 49 AlVG bezeichnet werde und die Weigerung der Teilnahme an der Veranstaltung- außer bei einem wichtigen Grund - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, zur Konsequenz habe.

Bei der am 17.1.2014 beginnenden Vorbereitungsmaßnahme zur Arbeitsaufnahme bei XXXX sei der BF gewesen, habe jedoch dort laut BewerberInnen-Datenblatt die Teilnahme mit der Begründung abgelehnt, dass ihm für seine Qualifikation kein Job angeboten werde, da er vom Beruf Lehrer sei. Dies sei sowohl vom BF, als auch vom Berater XXXX unterschrieben worden. Bei der niederschriftlichen Befragung am 4.2.2014 beim AMS habe der BF angegeben, nicht bereit zu sein, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der BF sei dort darüber informiert worden, ihm als im Bildungsbereich arbeitenden Lehrer keinen Job in seinem Berufsbereich anbieten zu können. Die hauptsächliche Arbeit mit Firmen sei nach Meinung des BF für ihn benachteiligend und ungeeignet, einen Job für ihn zu finden. In der Folge sei auch der Zeuge, der Personalberater bei XXXX der mit dem BF Kontakt gehabt habe, einvernommen worden.

Die belangte Behörde führte in der rechtlichen Begründung unter Hinweis auf die Judikatur aus, dass ein Arbeitsloser die zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen habe, um seine Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Mit dem Besuch der Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX habe die Möglichkeit zur Beseitigung von Vermittlungshindernissen und Wiedereingliederung ins Erwerbsleben des BF sowie zur Beendigung der Langzeitarbeitslosigkeit bzw. Arbeitsmarktferne des BF bestanden. Die Vorbereitungsmaßnahme hätte zur Einstellung als Transitarbeitskraft bei XXXX oder zur Vermittlung einer Partnerfirma geführt. Der BF sei über die Gründe für die Zuweisung zu dieser Maßnahme und auch über die Rechtsfolgen der Weigerung informiert worden.

Im Betreuungsplan vom 9.1.2014 sei dem BF auch ein Termin für 8.4.2014 gemäß § 49 AlVG vorgeschrieben worden. Es sei jedoch im Betreuungsplan in Bezug auf die Vorbereitungsmaßnahme die Rechtsbelehrung gemäß § 10 AlVG klar ersichtlich. Es könne daher auch der 1.Kurstag der Vorbereitungsveranstaltung bei XXXX nach § 10 leg.cit. sanktioniert werden. Der Hinweis auf den Ort der Landesgeschäftsstelle als Meldestelle gemäß § 49 leg.cit. stelle keine Rechtsbelehrung gemäß § 49 leg.cit. dar.

Entgegen den Ausführungen des BF sei nicht Gegenstand die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins gemäß § 49 AlVG i.V.m. einem Verhalten gemäß § 10 AlVG, da der BF auch keinen Kontrolltermin versäumt habe.

Da der BF am 17.1.2014 laut Bewerberinnen-Datenblatt eine Teilnahme bei XXXX mit der Begründung abgelehnt habe, dass unter Berufung auf seinen Beruf als Lehrer entsprechend seiner Qualifikation kein Jobangebot vorhanden sei, habe nicht festgestellt werden können, ob für ihn ein passendes Jobangebot vorhanden gewesen wäre. Der BF habe bereits am ersten Tag um 9:00 Uhr die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX abgelehnt. Zudem sei der Berufsschutz gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. auf die ersten 100 Tage des Bezugs des Arbeitslosengeldes beschränkt. Transitdienstverhältnisse wären dem BF von XXXX beim Besuch der Maßnahme angeboten worden. Dies sei Aufgabe der Vorbereitungsmaßnahme gewesen. Der Zeuge habe den BF auch noch darauf hingewiesen, nach Absolvierung der Vorbereitungsmaßnahme an XXXX Plus - einem speziellen Angebot für ältere Personen - teilzunehmen zu können.

Dem Argument des BF, dass Transitdienstverhältnisse keinem echten Dienstverhältnis gleichzusetzen wären, sei entgegenzuhalten, dass XXXX ein sozialökonomischer Betrieb sei, von dem arbeitsrechtliche Vorschriften entsprechend den Qualitätsstandards der Richtlinien des Verwaltungsrates beachtet werden würden. Mitarbeiter von XXXX würden an 3.Auftraggeber verliehen und würden bei Stehzeiten sozialpädagogische Betreuung sowie theoretische und praktische Ausbildung erhalten. Solche Betriebe würden der Förderung der Beschäftigung von Arbeitslosengeld beziehenden, schwer vermittelbaren Personen im Produktions- und Dienstleistungsbetrieb von gemeinnützigen Trägern dienen. Es würden befristete Arbeitsplätze (Transitarbeitsplatz) zur Verfügung stehen. Es würden Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung ihrer Fähigkeiten unterstützt, die Einstiegsvoraussetzung in den regulären Arbeitsmarkt sei. Es erfolge eine Vorbereitung zur Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt durch Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und Qualifizierungsmaßnahmen. Abgesehen von den Bestimmungen zum Berufsschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG bestehe für Leistungsbezieher die Verpflichtung, einen vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen oder beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2-7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Es gehe primär um die ehestmögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit.

Die Aussage des Zeugen XXXX, wonach der BF angegeben habe, zu studieren und nicht 4 Stunden täglich bei XXXX sitzen zu könne, sei unter Wahrheitspflicht erfolgt und decke sich mit den Angaben des BF im Betreuungsplan vom 9.1.2014 sowie im Antrag vom 23.5.2013, wonach sich der BF in Ausbildung an der XXXX befinde. Abgesehen davon, dass im Einladungsschreiben und im Betreuungsplan auf die Folgen gemäß § 10 AlVG im Fall der unbegründeten Weigerung hingewiesen worden sei, habe den BF auch der unter Wahrheitspflicht stehend Zeuge XXXX den BF auf § 10 AlVG aufmerksam gemacht. Vielmehr habe sich der BF geweigert, dem rechtswirksam zugewiesenen Auftrag zu entsprechen und damit den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Zu Kursbeginn sei bereits die Teilnahme vom BF abgelehnt worden. Der BF dokumentiere damit Desinteresse an der Integrierung in den Arbeitsmarkt. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.

7. Am 22.5.2014 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung (Vorlageantrag). Begründend führte der BF aus, dass gemäß § 49 AlVG nicht gemäß § 9 i. V.m. § 10 AlVG sanktioniert werden könne, wenn ein Termin auch als Kontrolltermin vorgeschrieben worden sei. Bei einer Vorschreibung eines Termins für das Vorauswahlverfahren als Kontrolltermin i.S.d.

§ 49 leg cit. könne das Verhalten eines Arbeitslosen nicht von § 10 AlVG erfasst werden. Nach der Judikatur könne der Arbeitslose bei einem solchen Kontrolltermin nicht damit rechnen, dass sein Verhalten iSd § 9 und 10 AlVG so relevant sei, wie bei einem Vorstellungstermin beim Dienstgeber. Die Sanktion des § 9 i.V.m. § 10 leg cit. scheide bei einem Verhalten bei einem Termin aus, wenn dieser auch als Kontrolltermin vorgeschrieben worden sei. Beide Tatbestände seien scharf voneinander abzugrenzen, sodass die nicht erfolgte Einhaltung eines Kontrolltermins im Sinne des § 49 leg.cit. nicht einem Verhalten i.S.d. § 10 leg.cit. gleichgestellt werden könne.

§ 49 leg.cit. sei i.V.m. der Rechtsbelehrung irreführend. Der BF habe den Kontrolltermin am 17.1.2014 eingehalten, weshalb die Sanktion gemäß § 10 AlVG unzulässig sei. Es habe sich um ein Auswahlgespräch gehandelt und damit nicht um einen Beginn einer Maßnahme. Bei dem Kontrolltermin wäre allenfalls Verschulden zu prüfen. Beim Betreuungsplan sei nicht besprochen worden, welche Maßnahmen zur Wiederintegrierung am Arbeitsmarkt notwendig seien. Die dort aufgezählten Mängel seien sehr allgemein gehalten. Aus seiner längeren Arbeitslosigkeit könne nicht auf Mutlosigkeit und auf notwendige Unterstützung geschlossen werden. Es handle sich um sehr allgemein gehaltene Textbausteine.

Bei den vorgehaltenen fehlenden Kenntnissen stelle sich die Frage, warum die Maßnahmen erst bei seinem Alter von 62 Jahren gesetzt werden würden, um seine Voraussetzungen für den Wiedereinstieg verändern zu können. Der Beginn und das Ende der Maßnahme sei nicht angeführt worden. Für die Maßnahme sei ein entsprechendes Schulungsprogramm mit einem zielorientierten zeitlichen Ablauf der jeweiligen Maßnahme zugrunde zu legen. Wiedereingliederungsmaßnahmen auf unbestimmte Zeit, ohne bestimmten Zeitpunkt der Überprüfung der Erreichung von Maßnahmenzielen seien unzulässig. Ein Hinweis auf 4-8 Wochen erscheine dem BF wohl zu wenig konkretisiert.

Die belangte Behörde gehe beim Unternehmen XXXX und den Transitarbeitsverhältnissen ohne weitere Ermittlungen davon aus, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden würden. Beantragt wurde außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Zum Vorlageantrag führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass altersunabhängig der Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden sei. Der Besuch der Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX hätte die Möglichkeit zur Beseitigung von Vermittlungshindernissen und Vereinfachung der Wiedereingliederung des BF in das Erwerbsleben geboten. Es handle sich daher um eine Möglichkeit, die Langzeitarbeitslosigkeit des BF zu beenden. Die Vorbereitungsmaßnahme wäre auf eine Anstellung als Transit-Arbeitskraft bzw. Vermittlung in eine Partnerfirma von XXXX hinausgelaufen. Nach der Judikatur des VwGH habe der Umstand, dass dem Arbeitslosen die genaue Zeitdauer der Maßnahme nicht schon bei der Zuweisung, sondern erst bei Antritt der Maßnahme mitgeteilt werde, nicht die Unzumutbarkeit der Maßnahme zur Folge. Die Judikatur gehe davon aus, dass es sich bei einem Angebot von XXXX um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG handle. Gemäß der §§ 9 und 10 leg.cit. habe eine Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit eine Sanktion gemäß § 10 leg.cit. zur Folge. Der BF habe aber bereits die Vorbereitungsmaßnahme an sich abgelehnt, sodass sich die Frage der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei den angebotenen Transitdienstverhältnissen erübrige.

9. Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 hielt der BF, nunmehr vertreten durch RA Dr. Thomas Majoros, den Ausführungen der belangten Behörde entgegen, dass die rechtliche Qualifikation von Transitarbeitsverhältnissen von grundlegender Bedeutung sei, zumal zwischen Vermittlung einer Beschäftigung und Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu differenzieren sei. Transitarbeitsplätze seien einer Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG gleichgestellt. Voraussetzung für die Subsumtion von Transitarbeitsplätzen unter dem Beschäftigungsbegriff des § 9 Abs. 1 leg.cit. sei jedoch das Kriterium der Zumutbarkeit. Es bedürfe auch der Einhaltung des Qualitätsstandards der SÖB-RL sowie der allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses sei notwendige Voraussetzung für eine verbindliche Zuweisung zu einer Transitbeschäftigung.

Die belangte Behörde habe weder zur Zulässigkeit derartiger Zuweisungen, noch zur Zulässigkeit der konkreten Maßnahme Ermittlungen durchgeführt. Es seien keine Feststellungen zur Zumutbarkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme getroffen worden. Es sei zu beurteilen gewesen, ob bzw. gegebenenfalls warum und aufgrund welche konkreten Tatsachenfeststellungen anhand der Qualifikationen, der Persönlichkeit, des bisherigen Ausbildungs- und Berufsverlaufes sowie der konkreten Lebensumstände des BF eine sinnvolle zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahmen vorliegen würde. Festzustellen wäre gewesen, ob die Qualitätskriterien der SÖB-RL erfüllt seien (sozialökonomischer Betrieb) und die Begründung eines echten Dienstverhältnisses geplant gewesen sei. Nur in einem solchen Fall liege eine zulässige Maßnahme vor.

Nach Judikatur des OGH könne bei einem derartigen Beschäftigungsverhältnis in aller Regel gerade nicht von einem echten Dienstverhältnis ausgegangen werden. Dazu umfasse der Vorlagebericht keine konkreten Ausführungen. Erforderlich sei darüber hinaus für eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Hinblick auf das Zumutbarkeitskriterium im Sinne des § 9 AlVG, dass allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheine. Maßnahmenzuweisungen müssten Vermittlungsdefizite beheben und Erfolgsaussichten erhöhen. Eine ungerechtfertigte Teilnahmeverweigerung an einer Zuweisung liege nur vor, wenn sich die Zuweisung konkret auf eine solche zumutbare Maßnahme beziehe und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge. Für die Zuweisung einer Maßnahme bedürfe es auch des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Maßnahme nicht in der Lage sei, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Es seien keine abschließenden diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen von der belangten Behörde getroffen worden.

10. In der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 brachte der BF vor, in der Türkei maturiert zu haben und dort ca. zwei Jahre lang im öffentlichen Dienst bei der Gemeinde XXXX tätig gewesen zu sein. 1979 habe er sich in Österreich niedergelassen und im Laufe der Zeit durchgehend verschiedene Studienrichtungen inskribiert, wobei er das Bachelorstudium in Politikwissenschaft ca. 2012 abgeschlossen und mit dem Masterstudium in Politikwissenschaften fortgesetzt habe. In Österreich habe er ca. neun Jahre lang im Bildungsbereich gearbeitet. Dabei sei er beim XXXX für Deutsch und Muttersprache als Lehrer auf Basis eines Werkvertrages in den 80-iger Jahren tätig gewesen. Ein Zertifikat sei für diese Tätigkeit nicht erforderlich gewesen. Er habe auch auf Basis eines Werkvertrages später bei der XXXX im Bildungsbereich für Projekte bis 1996 gearbeitet. Nach Beendigung dieser Tätigkeit habe er sich 1996 an das AMS gewandt und Arbeitslosengeld bezogen. Für seine Ausbildung sei es schwierig gewesen, einen entsprechenden Job zu finden. Seit 1997 beziehe er mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Im Juni 2013 habe er abermals einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

Am 9.1.2014 sei er von Herrn XXXX, beim AMS betreut worden. Das XXXX Projekt habe er nicht abgelehnt. Das ihm aus früheren Erfahrungen bekannte Projekt habe für ihn keinen Job seiner Qualifikation entsprechend angeboten. Das offerierte Projekt XXXX sei ebenfalls von ihm nicht abgelehnt worden, vielmehr habe er den Veranstaltungsort am 17.1.2014 aufgesucht. Zum vom BF als Informationsblatt qualifizierten Betreuungsplan vom 9.1.2014 bemerkte der BF, als Arbeitsloser nicht zur Unterschriftleistung verpflichtet zu sein. Er habe den Betreuungsplan vom 9.1.2014 von Herrn XXXX ohne vorhergehende Erörterung in die Hand gedrückt bekommen. Von XXXX habe er erstmals am 9.1.2014 gehört. Herr XXXX habe keine genaueren Informationen über das Projekt XXXX angeboten. Er sei aber von Herrn XXXX - wie im Betreuungsplan ausgeführt - belehrt worden.

Weiters gab der BF an, am 17.1.2014 XXXX im XXXX um ca 9:00 Uhr aufgesucht zu haben und ein Bewerber/Innen- Datenblatt ausgefüllt zu haben, dessen Richtigkeit der BF nach Vorhalt bestätigte. Er habe mit Herrn XXXX, den er selbst als Berater ausgewählt habe, seine bisherige Tätigkeit erörtert. Danach habe ihm Herr XXXX die Auskunft gegeben, im Bildungsbereich keinen Job zu haben. Herr XXXX habe weiter angegeben, hauptsächlich mit Firmen zusammenzuarbeiten. Weitere Ausführungen seien nicht erfolgt. Der genaue Inhalt der Maßnahme bei XXXX sei nicht erörtert worden. Der BF habe daraufhin das Ergebnis des Auswahlgespräches im Formblatt vom 17.1.2014 festgehalten, dessen Richtigkeit der BF nach Vorhalt bestätigte. Nach Unterzeichnung dieses Formblattes sei die Angelegenheit für den BF erledigt gewesen und er habe sich von XXXX entfernt. Zwar habe er gegen XXXX eigentlich nichts einzuwenden, obwohl ihm nicht bekannt sei, was XXXXüberhaupt mache. Er wüsste lediglich nur, dass Arbeitslose zu XXXX geschickt werden. Herr XXXX habe weder den genauen Inhalt der Maßnahme bei XXXX, noch die Vorteile des genannten Unternehmens für den BF dargestellt. Am 4.2.2014 habe der BF beim AMS den Sachverhalt vom 17.1.2014, erörtert und in der Niederschrift festgehalten, dessen Inhalt der BF nach Vorhalt bestätigte. In der Folge habe das AMS die Notstandshilfe vom 17.1.2014 bis 13.3.2014 gesperrt.

Der als Zeuge einvernommene XXXX, gab an, beim AMS schon länger tätig zu sein und seit 20.10.2013 beim AMS in der XXXX den Kundenschalter für einen bestimmten Personenkreis übernommen zu haben. Mit dem BF sei der Zeuge am 9.1.2014 erstmals in Kontakt getreten. Vorerst seien die wichtigsten Daten mit dem BF auf ihre Aktualität überprüft worden. Herr Schaller habe sich außerdem aufgrund der vorliegenden Daten über das berufliche Vorleben und die AMS Vergangenheit des BF informiert. Aus der letzten Eintragung sei die Vereinbarung mit dem BF hervorgegangen, dass bei einem Neukontakt in allen Hilfsbereichen und bei allen Hilfstätigkeiten gesucht werde (§ 9 AlVG). Der BF sei darüber informiert worden, aufgrund seiner seit 19 Jahren zurückliegenden Lehrertätigkeit im Bildungsbereich derzeit nichts zu finden. Unter diesem Gesichtspunkt bestehe außerdem kaum eine Chance, eine Stelle in diesem Bereich ausfindig zu machen. Der BF sei auch im Hinblick auf § 9 AlVG auf seine Verpflichtung aufmerksam gemacht worden, jede zumutbare, den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprechende Entlohnung bietende Stelle anzunehmen, sofern kein Widerspruch zur Gesundheit und Sittlichkeit bzw. keine Gefährdung der Gesundheit und Sittlichkeit des BF bestehe. Der BF habe in diesem Zusammenhang darauf bestanden, keine Stelle unter seiner Qualifikation anzunehmen. Da der BF das angebotene sozialökonomische Projekt XXXX bereits einmal in Anspruch genommen habe, sei dem BF XXXX offeriert worden. Nach den bisher mit XXXX gemachten guten Erfahrungen sei dieses Unternehmen vom Zeugen als gute Chance für den BF, in das Berufsleben wieder einzusteigen, gewertet worden.

Da sich der BF vorerst nicht gegen XXXX ausgesprochen habe, sei nach Terminvereinbarung ein Einladungsschreiben angefertigt und dem BF samt Information über XXXX ausgehändigt worden. Nach Erstellung und Erörterung der Betreuungsvereinbarung mit dem BF sei dieser auch über XXXX - einem sozialökonomischen Betrieb - aufgeklärt worden. Dem BF sei erklärt worden, dass eine Vorbereitung für die Dauer von 4 bis 8 Wochen dazu diene, eine entsprechende Stelle für den BF zu finden. Es würden Bewerbungsunterlagen aktualisiert, Vermittlungshemmnisse analysiert und beseitigt werden. Ziel sei die Erlangung eines Dienstvertrages als Transit-Arbeitsverhältnis, wobei eine Überlassung am ersten Arbeitsmarkt angestrebt werde. Die Dienstverhältnisse seien auf ein halbes Jahr befristet. Der Zeuge räumte ein, in dieser detaillierten Form dem BF allerdings XXXX nicht erklärt zu haben. Zudem handle es sich um das selbe Prinzip wie beim Projekt XXXX, sodass dem BF das System bereits bekannt gewesen sei. Das Schreiben zur Vorbereitungsveranstaltung für XXXX mit Datumsangabe und Angabe des Ortes sei dem BF samt Information über XXXX am 9.1.2014 ausgehändigt worden. In die Betreuungsvereinbarung sei § 10 AlVG hineinkopiert und der BF darauf aufmerksam gemacht worden.

Da der BF in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation die Unterschrift unter die Betreuungsvereinbarung verweigert habe, sei die Betreuungsvereinbarung als Betreuungsplan tituliert worden. Ein Betreuungsplan sei als Auftrag des AMS an den BF zu werten. Darauf werde auch im Betreuungsplan hingewiesen. Der Betreuungsplan vom 9.1.2014 sei dem BF ohne weiteren Kommentar ausgehändigt worden.

Der Zeuge führte weiter aus, aufgrund der bereits am 17.1.2014 an den Zeugen ergangenen Information über die Ablehnung des BF, bei XXXX teilzunehmen, den Leistungsbezug für den BF mit 17.1.2014 EDV technisch eingestellt zu haben. Nach der Mitteilung über die Einstellung des Bezuges habe der BF beim AMS vorgesprochen. Es sei eine Niederschrift über den Sachverhalt und die Rückmeldung mit dem BF aufgenommen und ihm ein Einladungsschreiben mit den nächsten Kontrollterminen am 14.3.2014 und 8.4.2014 ausgehändigt worden. Der Kontrolltermin am 14.3.2014 sei vom BF versäumt worden. Auf Grund seiner Vorsprache am 1.4.2014 sei der nächste Kontrolltermin des BF vom 8.4.2014 auf Wunsch des BF auf den 11.4.2014 verschoben worden. Am 11.4.2014 sei ein neuer Betreuungsplan mit dem BF erstellt worden. In diesem sei nunmehr als Maßnahme der sozialökonomische Betrieb Trendwerk (mit dem Termin am 5.5.2014) vorgesehen. Der BF habe sich am 2.5.2014 beim AMS bis 19.5.2014 krank gemeldet. Eine Rückmeldung des BF sei am 20.5.2014 erfolgt.

Der Zeugen wies darauf hin, bei Terminen mit dem BF immer eine Jobabfrage über EDV durchgeführt zu haben. Dabei habe sich kein passender Vermittlungsvorschlag ergeben. Für den BF sei nach 19 Jahren Arbeitslosigkeit im Bildungsbereich zum Zeitpunkt Jänner 2014 kein entsprechendes Angebot am Arbeitsmarkt vorgelegen. Auch unmittelbar davor habe es keine Jobangebote für die BF gegeben. Am 27.5.2014 sei dem BF eine Stelle als Wächter und eine weitere Stelle als Autoaufbereiter angeboten worden. Der BF habe auch selbst nichts gefunden. Der BF habe nach Jobvorschlägen des AMS 2009 als AHS-Lehrer und Volksschullehrer bzw. 2007 als Fremdsprachenlehrer keine Anstellung erhalten. Der Zeuge hob auch hervor, dass das AMS vom BF bisher keinen Lebenslauf erhalten habe. Der BF habe außerdem am 18.3.2015 angegeben, keine E-Mail-Bewerbungen und Online-Bewerbungen durchführen zu können. Bei Vermittlungsvorschlägen könne sich das AMS nur auf dem AMS bekannt gegebene Stellen stützen. Im Zeitraum 2014 bzw. auch 2015 würden außerdem vor dem Hintergrund der langen Jobpause des BF und der fehlenden Möglichkeit einer E-Mail-Bewerbung im Bildungsbereich für den BF kaum Chancen bestehen. Das Unternehmen XXXX verfüge über Kontakte zu verschiedenen Firmen und ermögliche Empfehlungen bzw. Arbeitserprobungen. Zudem würden Schnupper- und Lern-Praktika angeboten. Vor dem Hintergrund der spezifischen Umstände des BF könne vorweg keine Erfolgsquote genannt werden.

Der Zeuge bekräftigte jedoch, dass über XXXX eine Aktivierung des Einzelnen erfolge und Rückmeldungen ergeben hätten, wieder über XXXX Arbeit gefunden zu haben. Viele Arbeitslose würden auch den Wunsch äußern, XXXX in Anspruch nehmen zu dürfen, zumal bereits einmal über diese Schiene ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Jobs bei XXXX seien in der Regel auf ein halbes Jahr befristet. Es würde mindestens der KV eingehalten. Angaben zur Übernahme in einen Arbeitsvertrag in den ersten Arbeitsmarkt könnten vom Zeugen nicht definitiv gemacht werden. Gespräche mit dem BF hätten deutlich die Regelzeit von 15 Minuten übertroffen. Die Betreuungsvereinbarung bzw. der Betreuungsplan seien mit dem BF eingehend erörtert worden. Zum Schreiben vom 9.1.2014 die Vorbereitungsveranstaltung von XXXX betreffend führte der Zeuge zum Hinweis auf § 49 AlVG aus, dass die vorne angeführten Adressen auch als Kontrollmeldestellen angeführt seien. Dies gelte für den Fall, dass jemand nicht den Termin wahrnehmen würde. Es handle sich um eine doppelte Absicherung des AMS.

Die als Zeugin einvernommene Frau XXXX gab an, bei XXXX für den Bereich Vermittlung verantwortlich und nicht mehr operativ tätig zu sein. Der BF sei der Zeugin nicht bekannt. XXXX sei ein 100-iges Tochterunternehmen des XXXX. XXXX beschäftige sich mit dem Integrationsleasing von auf dem 1.Arbeitsmarkt benachteiligten Personen mit dem Ziel, diese im 1.Arbeitsmarkt zu integrieren. Als Auftraggeber agiere das AMS, das Vermittlungsaufträge an XXXX weiterleite. Im Jänner 2014 habe es eine Vorbereitungs-Phase von 4-8 Wochen mit einer 20-stündigen Anwesenheitspflicht für vom AMS vermittelte Personen gegeben, die mindestens die DLU (Tagsatz abhängig von der Wochenstundenzahl) erhalten hätten. In dieser Phase gelte es abzuklären, welcher Job für einzelne vom AMS vermittelte Person in Frage komme. Anschließend komme ein Transit-Dienstverhältnis in Frage. Ein direktes Jobangebot am

1. Arbeitsmarkt könnte auch vorweg nicht ausgeschlossen werden. Es gelte alle Jobmöglichkeiten für die einzelne Person abzuklären.

Sollte kein Transit-Dienstverhältnis zustande kommen, gehe diese Person mit einem Betreuungsbericht wieder an das AMS zurück. Das Unternehmen XXXX sei an die Bereuungsrichtlinien für SÖB/GBP gebunden. Für Transit-Dienstverhältnisse gelte das BABE, in dem ein eigener Passus Transitdienstverhältnisse regle. Ohne Überlassung sei eine bis zu 30-stündige Arbeitszeit möglich, wobei eine 20-stündige Anwesenheit erforderlich sei. Bezahlt werde nach dem KV der jeweiligen Firma bei Überlassung. Sollte ein Stundensatz unter dem KV von BABE liegen, erfolge ein Ausgleich entsprechend dem Stundensatz von BABE. Das über das Sozial-Gütesiegel verfügende Unternehmen XXXX unterliege der Kontrolle des AMS, an das Jahresbericht zu ergehen hätten. Darüber hinaus würden vom AMS Spontankontrollen immer im operativen Bereich durchgeführt, um die Einhaltung der Verträge genauesten zu prüfen. Dies betreffe auch die Betreuung der jeweiligen Person vor Ort. In XXXX würden 3 gemeinnützige sozialökonomische Betriebe mit Überlassung existieren, nämlich XXXX, XXXX und XXXX.

Innerhalb der 20-Wochenstunden in Anspruch nehmenden Vorbreitungsphase seien 4-Stunden für Training, aktive Jobsuche mit Kontakt zu vor Ort befindlichen Personal-Beratung sowie Sozialarbeit vorgesehen. In der Vorbereitungsphase würden auch Lebensläufe und Bewerbungsschreiben, Soft-Skills, Kompetenzen, Vorstellungsgespräche und verschiedene Einstiegstests geübt. Bei Transit-Dienstverhältnissen betrage die Erfolgsquote 50%. Dies entspreche auch der Richtlinie für die Vorbereitungsphase. In ihrer Funktion als Bereichsleiterin könnte von der Zeugin keine definitive Erfolgsquote am 1. Arbeitsmarkt angegeben werden. Abgestimmt auf die jeweilige Person werde der 1. Arbeitsmarkt nach Jobangeboten durchleuchtet. Im Rahmen der Stehzeiten gebe es eigene Qualifikationsmaßnahmen wie EDV-Kurse und Fachqualifizierungen. XXXX sei für die Vermittlung von Personen zuständig.

Transit-Dienstverhältnisse seien echte Dienstverhältnisse, bei denen es zur Anmeldung bei der Sozialversicherung als Arbeiter oder Angestellter komme. Um die Vermittlung des BF in den regulären Arbeitsmarkt beurteilen zu können, wäre vorerst eine genaue Durchleuchtung und Analyse der Lebens- und Erwerbsgeschichte des BF erforderlich. Erst in der Folge könnte der Arbeitsmarkt in diesem Zusammenhang durchleuchtet werden.

Der BF gab an, vom AMS vor Jänner 2014 nicht darüber informiert worden zu sein, dass in allen Bereichen ein Job gesucht werde. Vom BF wurde auch bestritten, dem AMS mitgeteilt zu haben, keinen Job anzunehmen, für den er überqualifiziert sei. Er habe gegenüber dem AMS die Auskunft erteilt, eine E-Mail-Bewerbung auf Grund eines fehlenden Computers nicht durchführen zu können. Die Master-Arbeit schreibe er auf der Universität mit der dortigen EDV-Ausstattung. Er könnte auch diese dazu benützen, E-Mail Bewerbungen zu schreiben.

Der Zeuge XXXX bemerkt abschließend, dass das AMS eine entsprechende EDV-Ausstattung zur Bewerbung mittels E-Mail für jene Kunden anbiete, die nicht über eine eigene EDV-Ausstattung verfügen würden. Auf die Möglichkeit der Bewerbung beim AMS mittels Computer werde verwiesen (E-Mail-Bewerbung).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF, geb. am XXXX, hat in der Türkei maturiert. Anschließend hat der BF bei der Gemeinde XXXX als Beamter gearbeitet. Der BF verfügt über keine abgeschlossene Lehrerausbildung, die in Österreich anerkannte ist und die er mit einem Zertifikat belegen könnte. Der BF hat sich in Österreich 1979 niedergelassen und seither verschiedene Studienrichtungen inskribiert. Abgeschlossen hat er 2012 lediglich das Bachelorstudium in Politikwissenschaften, um anschließend mit dem Masterstudium in Politikwissenschaften fortzusetzen.

1.2. Der BF arbeitete in den 80-iger Jahren auf Basis eines Werkvertrages. Er war dabei beim XXXX für Deutsch und Muttersprache als Lehrer tätig, wofür kein Zertifikat erforderlich war. Der BF war auch auf Werksvertragsbasis bei der XXXX im Bildungsbereich für Projekte tätig. Ab 1996 stand der BF in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (ab 1996 Arbeitslosengeld und anschließend ab 1997 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe). Vom BF liegt bisher kein Lebenslauf vor. Im Hinblick auf e-mail-Bewerbungen gab der BF gegenüber dem AMS an, diese auf Grund des fehlenden Comupters nicht erstellen zu können.

1.3. Im Juni 2013 stellte der BF wiederum einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Der in der Beratungszone des AMS als Berater tätige Herr XXXX - nunmehrXXXX - kam am 9.1.2014 erstmals mit dem BF in Kontakt. Dazu überprüfte Herr XXXX die dem AMS vorliegenden Daten des BF auf ihre Aktualität und informierte sich auf Grund der dem AMS vorliegenden Daten über das berufliche Vorleben und die AMS-Vergangenheit des BF. Dabei stellte Herr XXXX fest, dass der BF bereits sehr viele Angebote des AMS in Anspruch genommen hat. Der BF gab gegenüber Herrn XXXX an, im Bildungsbereich zu suchen. Herr XXXX informierte den BF darüber, auf Grund seiner seit 19 Jahren zurückliegenden Tätigkeit im Bildungsbereich in diesem Bereich derzeit nichts zu finden. Dazu verwies Herr XXXX auch auf die Bestimmung des § 9 AlVG und die Verpflichtung des BF jede zumutbare Stelle annehmen zu müssen, sofern eine den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprechende Entlohnung erfolgt und beim BF kein Widerspruch zur bzw. Gefährdung der Gesundheit und Sittlichkeit des BF vorliegt. Der BF entgegnete, keine Stelle unter seiner Qualifikation anzunehmen. Da der BF das XXXX-Projekt (sozialökonomischer Betrieb) bereits einmal in Anspruch genommen hatte, wurde dem BF daraufhin XXXX angeboten. Nach einer Erörterung dazu sprach sich der BF nicht dagegen aus. Es wurden Termin und die Örtlichkeit für eine Teilnahme des BF vereinbart, und dem BF das Einladungsschreiben samt Infoblatt zu XXXX ausgehändigt. Darin war Folgendes festgehalten:

".....................

Information und Vorauswahl SÖBÜ XXXX (XXXX)

XXXX

Sehr geehrter Herr XXXX,

wir laden Sie zur Teilnahme an folgender Veranstaltung ein:

VORBEREITUNGSVERANSTALTUNG für XXXX (XXXX)

Erstgespräch:

Datum: 17.Jänner 2014

Uhrzeit: 9:00 Um verlässliches Erscheinen wird gebeten.

XXXX Veranstalter: XXXX in Kooperation mit XXXX

Telefonnummer XXXX

Ziel der Maßnahme:

XXXX soll Ihnen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt behilflich sein (mehr Informationen erhalten Sie im Internet unter XXXX).

Zielgruppe: AMFP Codierung AMPF

MBBE"step2job"Codierug:BMST BMSV

FRAUEN und Männer ab 45 Jahre mit 6 Monaten Netto AL

Codierung NAL NAZ

Ältere (Frauen UND Männer 45+)

.....................

Bitte bringen Sie zum Vorstellungsgespräch folgende Unterlagen mit:

Dieses Einladungsschreiben

Ausgefülltes BewerberInnendatenblatt

Bewerbungsunterlagen

........................

Was erwartet Sie?

XXXX ist ein vom XXXX gefördertes Unternehmen, welche Ihnen ermöglicht, nach einer Vorbereitungsphase in Betrieben am freien Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Es bietet Ihnen eine Vielzahl von Arbeitsfeldern, in denen Sie Ihre Berufskenntnisse praktisch auffrischen können und zusätzlich in allen Lebensfragen unterstützt werden. Speziell ausgebildete Fachkräfte helfen Ihnen bei der beruflichen und sozialen Rückkehr ins Arbeitsleben, suchen mit Ihnen nach Lösungen für Vermittlungshindernisse und schaffen durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt.

Achtung:

Der oben angeführte Ort wurde von der Landesgeschäftsstelle als Meldestelle gem. § 49 AlVG bezeichnet. Die Weigerung der Teilnahme an der Veranstaltung kann - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen.

XXXX (SÖBÜ)

Bemühen Sie sich schon lange um einen geeigneten Arbeitsplatz?

Dann nutzen Sie Ihre Chance!

XXXX ist ein von XXXX gefördertes Unternehmen, das es Ihnen ermöglicht, in Betrieben am freien Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Es bietet Ihnen eine Vielzahl von Arbeitsfeldern, in denen Sie Ihre Berufskenntnisse praktisch auffrischen können und zusätzlich in allen Lebensfragen unterstützen werden. Speziell ausgebildete Fachkräfte helfen Ihnen bei der beruflichen und sozialen Rückkehr ins Arbeitsleben, suchen mit Ihnen nach Lösungen für Vermittlungshindernisse und schaffen durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt.

Wer?

Sie sind schon lange ohne Beschäftigung? Sie wollen nicht mehr zum "alten Eisen" gehören? Sie möchten nach der Betreuung Ihrer Kinder wieder ins Arbeitsleben einsteigen? Sie sind älter als 45 Jahre und erst seit kurzer Zeit arbeitssuchend? Sie werden in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung "step2job" betreut? Dann lernen Sie unser Angebot kennen!

Was?

Sie können wöchentlich einsteigen und beginnen mit einer Vorbereitungsphase, in der Sie in folgenden Bereichen arbeiten und begleitet werden:

*Analyse der bisherigen Berufslaufbahn

*Abklärung der persönlichen Ziele

*(Basis) Qualifizierung, Weiterbildung

*Gesundheitsförderung

*Bewerbungstraining, Praktika

Anschließend werden Sie in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis, ein sogenanntes ‚Transitdienstverhältnis' bei XXXX übernommen. Diese sog. SÖBÜ hat ein großes Netzwerk an Firmenkontakten in verschiedensten Berufsbranchen. Dort lernen Sie wichtige Fähigkeiten und können diese später in einem regulären Dienstverhältnis verwerten. Gleichzeitig werden sie von kompetenten MitarbeiterInnen in allen wichtigen Lebensbereichen unterstützt. Sie werden an jene Firmen ‚überlassen', in denen eine möglichst hohe Übereinstimmung mit Ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten vorliegt. Betreuungspflichten und/oder der Wunsch nach Teilzeitarbeit werden von XXXX berücksichtigt.

Wie lange?

Die Vorbereitungsphase dauert 5-8 Wochen. Sobald Sie sich geeignet fühlen, werden Sie an passende DienstgeberInnen als Arbeitskraft ‚überlassen' und können bis zu 9 Monate in diesem Transitdienstverhältnis bleiben.

Wie viel?

Während der Vorbereitungsphase erhalten Sie eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) in der Höhe Ihrer Arbeitslosengeldes oder Ihrer Notstandshilfe. In möglichen "überlassungsfreien" Zeiten bekommen Sie einen Beitrag in der Höhe von € 1.005,95 für 30 Wochenstunden ("BABE-Kollektivvertrag"). Während der "Überlassung" werden Sie nach Kollektivvertrag des Betriebes, in dem Sie beschäftigt sind, entlohnt. Sie sind während der gesamten Dauer sozialversichert.

Wo?

Bitte nehmen Sie mit Ihrem/Ihrer zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des XXXX Kontakt auf.

XXXX für Arbeitssuchende der

Bezirke...................................

Sollte Ihnen die Teilnahme an diesem Termin nicht möglich sein,

informieren Sie bitte umgehend Ihre zuständige Beraterin/Ihren

zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice............"

Weiters wurde eine Betreuungsvereinbarung mit dem BF erstellt und mit dem BF erörtert. In die Betreuungsvereinbarung wurde auch § 10 AlVG hineinkopiert. Auf die Bestimmung wurde auch der BF aufmerksam gemacht. Da der BF sich weigerte, die Betreuungsvereinbarung zu unterschreiben, zumal er die Ansicht vertrat, als Arbeitsloser nicht verpflichtet zu sein, diese unterzeichnen zu müssen, wurde von Herrn XXXX die Betreuungsvereinbarung nunmehr als Betreuungsplan tituliert. Dieser war als Auftrag des AMS an den BF zu werten, worauf auch im Betreuungsplan hingewiesen wurde. Der Betreuungsplan vom 9.1.2014 wurde dem BF in der Folge ohne weiteren Kommentar ausgehändigt.

Im Betreuungsplan war Nachfolgendes festgehalten:

"......................

Ihre Ausgangs Situation:

• Ihre Bewerbungsstrategie führte in den vergangenen 19 Jahren zu keiner Aufnahme einer Beschäftigung.

Die Arbeitsuche war bisher nicht erfolgreich, weil:

• Durch die lange Arbeitslosigkeit sind Sie mutlos und benötigen Unterstützung.

Ihre Arbeitssuchstrategien sind ineffizient. Sie haben trotz großer Bemühungen noch kein Dienstverhältnis in Aussicht.

• die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert sind,

• selbst keine Stellen gefunden wurden.

Sie haben Berufserfahrung als Fremdsprachenlehrer und darüber hinaus verfügen Sie über Gymn. mit Matura in Türkei/Studium Volkswirtschaft

u. Politwissenschaft lfd. Zurzeit schreibt der RS seine Dissertation Studium ist lfd./Eng. f. Fortgeschr. 87-92 XXXX-Werkvertr. Türkischlehrer, kein FS.

Ziel der Betreuung:

• Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar in dem es Ihnen die Teilnahme an der Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme bei XXXX ermöglicht.

• Gewünschter Arbeitsort: XXXX.

• Arbeitsausmaß: Vollzeit.

Für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt.

Ihr neuer Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

Was wir von Ihnen erwarten:

• Sie nehmen an der gemeinsam vereinbarten Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme bei XXXX teil.

• Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: XXXX ab 17.01.2014

• Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen).

• Sie reagieren auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten.

Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

• * Ihre Bewerbungsunterlagen sind unvollständig und nicht aktuell.

Durch die lange Arbeitslosigkeit sind Sie mutlos und benötigen Unterstützung.

Ihre Arbeitssuchstrategien sind ineffizient. Sie sind seit längerer Zeit arbeitslos, Ihre Bewerbungen haben zu keiner Arbeitsaufnahme geführt. Sie benötigen Unterstützung durch zur Verfügung stellen einer geeigneten Bewerbungsinfrastruktur.

Durch die Vorbereitungsmaßnahme werden Sie auf ein Transitarbeitsverhältnis" (ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes) bei der Firma XXXX, mit dem Ziel, Sie in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, vorbereitet. Die Aufnahme eines Transitarbeitsverhältnisses beendet Ihrer Arbeitslosigkeit.

** Sie wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gem. §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund (bzw. ein Nichterscheinen am 1, Kurstag), oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Weigerung bzw. Vereitelung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

** Information über Meldepflichten (Arbeitsaufnahme, Krankenstand, Kursantritt, Auslandsaufenthalt, Adressänderung, Pensionsanträge u. a.) wurde erteilt.

Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöht ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtert Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung.

Bisher haben wir folgende/n Termin/e vereinbart:

08.04. 2014 10:55 Uhr Kontrollmeldetermin

Die mit Ihnen vereinbarten Kontrollterminen sind gemäß § 49 ASVG verbindlich einzuhalten. Wenn sie diese(n) Termin(e) ohne triftige Gründe nicht einhalten, kann dies den Verlust des Leistungsanspruchs bis zu einer neuerlichen Meldung bewirken. Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert.

Weitere Vereinbarungen: Auf eine geringfügige Beschäftigung wird von Seiten des AMS keine Rücksicht genommen. Sie müssen der Vermittlung und einer für eine Kursmaßnahme weiterhin zur Verfügung stehen.

Auf einen Urlaub bzw. Auslandaufenthalt, der nicht im Vorhinein mit dem/der Beraterin vereinbart wurde oder der in einem Kurszeitraum fällt, kann seitens vom AMS keine Rücksicht genommen werden.

Vermittlungen von Seiten des AMS werden auch während einer Schulungsmaßnahme getätigt, es besteht weiterhin Bewerbungspflicht.

Bei schriftlicher Bewerbung: ist eine Kopie des Bewerbungsschreibens mit der ersten Seite des Vermittlungsvorschlages vorzulegen.

Bei telefonischer Bewerbung: Vermerk mit welcher Person gesprochen wurde und das Tagesdatum mit Ergebnis.

Bei persönlicher Bewerbung: Stempel und Unterschrift der Firma

Rückmeldungen auf Vermittlungsvorschläge können entweder per Email an XXXX oder telefonisch in der Service Line unter 01/XXXX erfolgen.

Diese Vereinbarung gilt bis längstens: 09.04.2014

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie erhalten haben bzw. in Ihrem eAMS-Konto nachlesen können.

Diese Vereinbarung wurde nicht einvernehmlich erstellt, weil Sie sich weigern die Betreuungsvereinbarung zu unterschreiben. Die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs bei der Fa. XXXX ist als Auftrag zu sehen und Sie wurde über die Rechtsfolgen informiert.

Unternehmen, die in der AMS Jobbörse im Internet, dem eJob-Room, registriert sind, können Ihr Inserat, Ihre Kontaktdaten (wie Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie den von Ihnen zur Verfügung gestellten Lebenslauf einsehen und Sie direkt kontaktieren.

Sollten sich die von Ihnen bekannt gegebenen Daten ändern, teilen Sie das dem AMS bitte sofort mit (z.B. Änderung des gewünschten Arbeitsortes, der Arbeitszeit, Kinderbetreuungsverpflichtungen,

etc...)......................."

1.4. Bei XXXX - einem 100-igen Tochterunternehmen des XXXX - handelt es sich um einen sozialökonomischen Betrieb, der an die Betreuungsrichtlinie für SÖB/GBP gebunden ist. Mit Integrationsleasing werden auf dem 1.Arbeitsmarkt benachteiligte Personen mit dem Ziel beschäftigt, diese im 1.Arbeitsmarkt integrieren. Das AMS als Auftraggeber leitet Vermittlungsaufträge an XXXX weiter. Bei der Maßnahme im Jänner 2014 war eine Vorbereitungsphase von vier bis acht Wochen mit einer 20-stündigen Anwesenheitspflicht für vom AMS vermittelten Personen vorgesehen, die mindestens die DLU (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes) erhalten. Die Vorbereitungsphase dient auch zur Abklärung, welcher Job für die jeweiligen vom AMS vermittelte Person infrage kommt. Es erfolgt Training, aktive Jobsuche mit Kontakt zu vor Ort befindlichen Personal-Beratung sowie Sozialarbeit. Es werden Lebensläufe, Bewerbungsschreiben, Soft-Skills, Kompetenzen, Vorstellungsgespräche und Einstiegstests geübt. Sollte in der Folge kein Transitdienstverhältnis zu Stande kommen, geht die jeweilige Person mit einem Betreuungsbericht wieder an das AMS zurück. Die Bezahlung der Transitdienstverhältnisse erfolgt nach dem jeweiligen KV. Sollte der Stundensatz unter dem KV von BABE liegen, ergeht ein Ausgleich entsprechend dem Stundensatz von BABE. Die Erfolgsquote bei Transit-Dienstverhältnissen liegt bei 50%. Bei Transitdienstverhältnissen handelt es sich um echte Dienstverhältnisse mit entsprechender sozialversicherungsrechtlicher Anmeldung. Das über das Sozialgütesiegel verfügende Unternehmen XXXX unterliegt der Kontrolle des AMS, an das Jahresberichte ergehen. Zudem erfolgen durch das AMS Spontankontrollen im operativen Bereich, um die Einhaltung der Verträge genauestens zu prüfen. Davon erfasst ist auch die Betreuung der jeweiligen Personen vor Ort. Neben XXXX zählen in Wien noch XXXX und XXXX zu den gemeinnützigen sozialökonomischen Betrieben

1.5. Der BF war am 17.1.2014 um cirka 9:00 Uhr zu Beginn bei XXXX anwesend. Im BewerberInnen-Datenblatt, in dem eingangs unter Zusicherung einer vertraulichen Behandlung dazu aufgefordert wurde, das Datenblatt so vollständig wie möglich auszufüllen, um die Möglichkeit zum Kennenlernen zu geben, hat der BF lediglich zum Bereich "Schul-/Aus- und Weiterbildung" eine abgeschlossene universitäre Ausbildung für "Politik" und zum Bereich "Berufserfahrung" eine Lehrtätigkeit von 1990 bis 1995 bei der XXXX angegeben. Ob er für diese Tätigkeit ein Dienstzeugnis erhalten hat bzw. den Beendigungsgrund gab er nicht mehr an. Darüber hinaus machte er im BewerberInnen-Datenblatt keine Angaben zu den darin weitern angeführten Bereichen "Weiterbildungsmaßnahmen", "Kenntnisse und Fertigkeiten" mit den Unterteilungen "EDV-Kenntnisse" (mit abgestufter Eigen-Bewertung), "Sprachkenntnisse" (mit abgestufter Eigen-Bewertung) und "Sonstige Kenntnisse" (mit abgestufter Eigen-Bewertung) sowie dem Bereich "Berechtigungen und Zertifikate". Er bestätigte die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift.

Er wandte sich bei XXXX an den Betreuer, Herrn XXXX, der darüber informierte, kein spezielles Programm für Akademiker anbieten zu können. Es ist jedoch die Vorbereitungsphase zu besuchen und bei allfälligem Nichtzustandekommen eines Transitdienstverhältnisses besteht die Möglichkeit des Besuchs von XXXX - einem speziellen Angebot für ältere Personen.

Bereits um 9:00 Uhr wurde vom BF im XXXX (Datum und Uhrzeit 17.1., 9:00 Uhr) zum Ergebnis des Auswahlgespräches unter der Rubrik "Absage seitens" Folgendes angeführt:

Absage seitens

BewerberIn (bitte Ablehnungsgrund angeben)

XXXX (bitte Ablehnungsgrund angeben)

XXXX kann nicht für meine Qualifikation einen Job anbieten, weil ich von Beruf Lehrer bin.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben in Bezug auf das Ergebnis des Auswahlgesprächs.

............."

Das Ergebnis des Auswahlgesprächs wurde sowohl vom BF, als auch vom Berater XXXX unterzeichnet. Gegenüber dem Berater des Auswahlgesprächs, Herrn XXXX, gab der BF an, zu studieren und nicht täglich bei XXXX sitzen zu können. Herr XXXX machte den BF auf die Konsequenzen seiner Ablehnung aufmerksam. Da die Angelegenheit für den BF erledigt war, entfernte er sich. Der BF hat am 17.1.2014 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme verweigert.

1.6. Am 4.2.2014 wurde der BF beim AMS von Herrn XXXX - nunmehr XXXX - mit seiner Weigerung zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 17.1.2014 konfrontiert. Darüber wurde am 4.2.2014 eine Niederschrift aufgenommen, die dem BF vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt und von Herrn XXXX und dem BF unterschrieben wurde. Darin ist Folgendes festgehalten:

"........................

Da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, wurde Herrn XXXX vom Arbeitsmarktservice am 9.1.2014 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme bei Fa. XXXX teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am 17.1.2014.

Ich, XXXX, erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungs (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw acht Wochen - dass ich nicht bereit bin, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ich dort war, ich habe mit den Leuten von XXXX gesprochen, und habe ihnen gesagt, ich habe im Bildungsbereich gearbeitet, ich war Lehrer, und habe sie gefragt, ob sie mir etwas anbieten können und sie haben gesagt, nein, sie können mir in meinem Berufsbereich nichts anbieten. Sie haben auch noch gesagt, sie würden hauptsächlich mit Firmen arbeiten.

Ich bin der Meinung eine solche Maßnahme ist für mich benachteiligend, ist nicht geeignet, dass ich einen Job finden kann.

........................."

1.7. Mit Bescheid vom 6.2.2014 wurde der Verlust des Anspruch des BF auf Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 17.1.2014 bis 13.3.2014 aufgrund seiner Weigerung, die ihm zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX mit Beginn 17.1.2014 ohne triftigen Grund anzutreten, ausgesprochen. Nachsicht wurde keine erteilt, da bereits im Jahr 2011 über ihn eine Sanktion gemäß § 10 leg.cit. verhängt worden ist.

1.8. Mit Schriftsatz vom 25.2.2014 erhob der BF gegen den Bescheid vom 6.2.2014 Beschwerde. In der Folge wurde der Berater von XXXX am 17.3.2014 von der belangten Behörde als Zeugen einvernommen. Dieser führte zur Frage, dem BF am Informationstag gesagt zu haben, für ihn kein Jobangebot nach Beendigung der Vorbereitungsphase zu haben, aus, auf keinen Fall den BF abgelehnt zu haben. Es ist lediglich darüber informiert worden, dass kein spezielles Angebot für Akademiker offeriert wird und die Vorbereitungsphase aber zu besuchen ist. Es würde danach die Möglichkeit für den Fall geben, dass sich kein Transitdienstverhältnis ergebe würde, an XXXX teilzunehmen - einem speziellen Angebot für ältere Personen. Der BF hat darauf hingewiesen, zu studieren und nicht täglich 4 Stunden bei XXXX sitzen zu können. Der Zeuge konnte sich an den BF gut erinnern, da der BF als einziger Bewerber in den letzten zwölf Monaten abgelehnt hat. Auf die Konsequenzen einer Ablehnung des BF ist ausdrücklich hingewiesen worden.

1.9. Die Aussagen des Zeugen, XXXX, wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom BF in seiner Stellungnahme vom 4.4.2014 bestritten. Mit Beschwerdevorentscheidung von 8.5.2014, 2014-0566-9-000572, wurde die Beschwerde des BF vom 25.2.2014 gegen den Bescheid vom 6.2.2014 zum Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 17.1.2014 bis 13.3.2014 gemäß § 10 i. V.m. § 38 AlVG ohne Erteilung einer Nachsicht abgewiesen.

1.10. Mit Schriftsatz vom 22.5.2014 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015.

2.2. Gefolgt wird den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 zu seinem Ausbildungs- und Berufswerdegang in der Türkei. Dass er über keine Lehrerausbildung verfügt, die in Österreich anerkannt ist und die er mit einem Zertifikat belegen könnte, deckt sich auch mit seinen Angaben im von ihm unterzeichneten BewerberInnen-Datenblatt vom 17.1.2014. In diesem sind auch seine "Lehrtätigkeit" bei der XXXX im Zeitraum 1990-1995 und ein Universitätsabschluss für die Fachrichtung Politikwissenschaften festgehalten. Aus dem von der XXXX vorgelegten Studienblatt des BF ergibt sich auch, dass der BF seit 1981 verschiedene Studienrichtungen inskribiert hat und seit 1.3.2012 das Masterstudium Politikwissenschaft belegt. Dass der BF dem AMS bisher keinen Lebenslauf vorgelegt hat, wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 nicht bestritten. Der BF bestätigte auch in dieser Verhandlung, gegenüber dem AMS angegeben zu haben, keine e-mail-Bewerbung durchführen zu könne, da er über keinen Computer verfüge.

2.3. Dass der BF mit dem sozialökonomischen Betrieb XXXX bereits Erfahrungen gesammelt hat, geht aus den Aussagen des BF und des als Zeugen in der Verhandlung am 22.10.2015 einvernommen, als Beraters beim AMS für den BF zuständigen XXXX - hervor. Der Zeuge XXXX schilderte auch überzeugend und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 den Vorgang der Beratung des BF beim AMS am 9.1.2014. Der BF räumte selbst in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 ein, von XXXX am 9.1.2014 gehört zu haben. Selbst wenn der BF von Herrn XXXX nicht detailliertes über XXXX informiert worden ist, hat der BF am 9.1.2014 Einladungsschreiben mit Termin und Ortsangabe samt Informationsblatt über XXXX erhalten. Darin sind auch Informationen über die Vorbereitungsphase mit der anschließenden Möglichkeit eines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses festgehalten. Abgesehen davon war ihm ein sozialökonomischer Betrieb nicht unbekannt, zumal der bereits mit XXXX - ebenfalls einem sozialökonomischen Betrieb - Erfahrungen gesammelt hat.

2.4. Der BF hat auch selbst in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 einräumte von Herrn XXXX am 9.1.2014 - wie im Betreuungsplan vom 9.1.2014 ausgeführt - belehrt worden zu sein. Den Erhalt des Betreuungsplanes vom 9.1.2014 hat der BF auch in der Verhandlung am 22.10.2015 nicht bestritten. In diesem Betreuungsplan vom 9.1.2014 ist nach Erörterungen zu XXXX (Kursbeginn ab 17.1.2014) unter dem Abschnitt "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise" ein ausdrücklicher Hinweis auf § 10 AlVG im Hinblick auf die Maßnahme enthalten mit einer Wiedergabe des Inhalts der Bestimmung und den darin verankerten Folgen. Erst im Anschluss daran wurde dem BF ein Kontrollmeldetermin am 8.4.2014, 10:55 Uhr, vorgeschrieben, wobei auf dessen verbindliche Einhaltung gemäß § 49 AlVG hingewiesen wurde. Abschließend wurde am Ende des Betreuungsplanes nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Grund der Weigerung des BF, die Betreuungsvereinbarung zu unterschreiben, die Teilnahme am Vorbereitungskurs bei XXXX als Auftrag zu werten ist und er über die Rechtsfolgen informiert wurde.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die klaren Ausführungen im Betreuungsplan vom 9.1.2014 eindeutig individualisiert nur an die Person des BF richten, wobei er in Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Maßnahme bei XXXX auf die Rechtsfolgen in § 10 AlVG ausdrücklich verwiesen wurde. Hinzu kommt die ausdrücklich an den BF gerichtete abschließende Formulierung im Betreuungsplan vom 9.1.2014, dass er zur Teilnahme am Vorbereitungskurs bei XXXX beauftragt ist und über die Rechtsfolgen informiert wurde. Angesichts dieser eindeutigen Rahmenbedingungen kann sich der BF hinsichtlich der Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX nicht auf die Bestimmung des § 49 AlVG stützen, auch wenn in der Einladung zur Teilnahme an der Vorbereitungsveranstaltung zu XXXX am 17.1.2014 der angeführte Ort von der Landesgeschäftsstelle als Meldestelle gemäß § 49 AlVG bezeichnet wurde. Vielmehr musste dem BF, der über einen Abschluss eines Universitätsstudiums in Österreich verfügt, auf Grund der oben geschilderten Umstände klar sein, dass er bei einer Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG (bei einer Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei XXXX am 17.1.2014 ohne wichtigen Grund oder bei einer Vereitelung des Erfolgs der genannten Maßnahme) mit dem Anspruchsverlust iSd § 10 Abs.1 AlVG zu rechnen hatte. Dafür sprechen die Belehrung von Herrn XXXX am 9.1.2014 zu § 10 AlVG im Hinblick auf die Maßnahme bei XXXX iVm den ausdrücklich an den BF gerichteten Formulierungen im Betreuungsplan vom 9.1.2014 zur Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX und der Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG.

Dass der BF am 9.1.2014 die Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX nicht abgelehnt hat, räumte der BF auch in der Verhandlung am 22.10.2015 ein. Vielmehr begründete der BF die Weigerung seiner Unterschrift unter die Betreuungsvereinbarung mit seiner fehlenden Verpflichtung als Arbeitsloser zu deren Unterzeichnung. Auch in der Niederschrift vom 4.2.2014 bestätigte der BF mit seiner Unterschrift, dass seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen und ihm deshalb der Auftrag zur Teilnahme an der Maßnahme bei XXXX erteilt worden ist.

2.5. Das Interesse des BF an einer Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXXspiegelt sich in seinen Angaben im BewerberInnen-Datenblatt vom 17.1.2014 wider, das er dafür auszufüllen hatte, um die Möglichkeit zum Kennenlernen für XXXX zu eröffnen, wobei eine vertrauliche Behandlung der Daten zugesichert wurde. So sah beispielsweise der BF von Angaben zu Kenntnisse und Fertigkeiten im Sprach- oder EDV-Bereich ab. Über Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt der BF aber, zumal er auch in der Türkei maturierte bzw. bei der Gemeinde in Instanbul gearbeitet hat. Der eine Masterarbeit in Rahmen seines Politikwissenschaftsstudiums an der XXXX unter Benutzung der dortigen EDV-Technik schreibende BF wird wohl auch entsprechende EDV-Kenntnisse verfügen müssen. Über sein Masterstudium in Politikwissenschaft an der XXXX hat sich der BF im Übrigen auch im BewerberInnen-Datenblatt verschwiegen.

Auch die Kürze seines Aufenthalts bei XXXX am 17.1.2014 belegt das Interesse des BF an einer Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 angeben, um cirka 9:00 Uhr XXXX aufgesucht zu haben. Das BewerberInnenblatt wurde von ihm ausgefüllt. Bereits um 9:00 Uhr hat der BF am 17.1.2014 - wie sich auch das "Ergebnis des Auswahlgespräches" belegt - eine Absage mit der Begründung erteilt, dass ihm kein Job für seine Qualifikation angeboten werden könne, zumal er von Beruf Lehrer sei. Dessen Richtigkeit hat der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 auch bestätigt. Wie der BF auch in dieser Verhandlung selbst ausführte, war danach die Angelegenheit für ihn erledigt und er hat sich entfernt.

Diese auffallend rasche Abwicklung durch den BF bei XXXX spricht auch für die Richtigkeit der Aussage des als Zeugen von der 1. Instanz am 17.3.2014 einvernommenen Beraters von XXXX wonach der BF ihm gegenüber angegeben hat, zu studieren und nicht täglich bei XXXX 4 Stunden verbringen zu können. Dass der BF nicht vom Zeugen XXXX als Berater bei XXXX abgelehnt wurde, - wie der Zeuge am 17.3.2014 angab - deckt sich auch mit den vorliegenden Ausführungen zum Ergebnis des Auswahlgesprächs vom 17.1.2014, 9:00 Uhr, das vom genannten Zeugen und vom BF unterschrieben wurde. Darin ist keine Ablehnungsgrund oder eine Absage vom Betreuer vonXXXX festgehalten, sondern geht daraus nur ein Ablehnungsgrund des BF hervor. Vielmehr wird den in sich schlüssigen Aussagen des von der 1.Instanz am 17.3.2014 einvernommenen, unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen, XXXX, gefolgt. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der genannte Zeuge mangels Abwesenheit nicht in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 nochmals einvernommen werden konnte.

2.6. Soweit der BF als Grund für die Ablehnung von XXXX durch ihn am 17.1.2014, 9:00 Uhr, zum Ergebnis des Auswahlgesprächs angibt, dass XXXX für seine Qualifikation keinen Job anbiete könne, weil er von Beruf Lehrer sei, so ist darauf zu verweisen, dass der BF außer Acht lässt, dass er weder über eine Lehrerausbildung verfügt, noch mit einem Zeugnis eine in Österreich anerkannte Lehrerausbildung nachweisen könnte. Eine solche hat er auch nicht im BewerberInnen-Datenblatt angegeben. Mit seiner "Lehrtätigkeit" an der XXXX, die bereits nunmehr zwanzig Jahre zurückliegt, kann jedenfalls keine in Österreich anerkannte Lehrerausbildung ersetzt oder erworben werden. Der BF verfügt nur über einen Bachelorabschluss in Politikwissenschaften und über eine mehr als zwanzig Jahre zurückliegende Erfahrung im Bildungsbereich der XXXX bzw. XXXX, wofür kein Zertifikat erforderlich war. Auch über den Weg des genannten Bachelorabschluss in Verbindung mit der geschilderten Berufserfahrung wird keine qualifizierte pädagogische Ausbildung, die in einem in Österreich anerkannten Zeugnis belegt werden könnte, erworben. Damit trifft auch die Angabe des BF zu seiner Qualifikation in Zusammenhang mit seinem Beruf "Lehrer", die dem vom BF formulierten Ablehnungsgrund am 17.1.2014 zugrunde liegt, nicht zu.

2.7. Schlüssig und nachvollziehbar sind die Aussagen der als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 einvernommenen Bereichsleiterin (Vermittlung) von XXXX. Diese stehen auch im Einklang mit den Angaben im Infoblatt von XXXX, das auch der BF erhalten hat. Den Aussagen der Zeugin in der Verhandlung am 22.10.2015 ist der BF auch nicht mehr entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG des AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung (AlVG), entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gemäß § 58 AlVG kommt die genannte Bestimmung auch in Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe zur Anwendung. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.2.1. Rechtsgrundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2)..........

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4).........................

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. ..................

oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg

der Maßnahme vereitelt, oder

4. .....................

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Die zitierten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören

3.2.2. Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des AlVG:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl.VwGH 11.12.2013, 2012/08/0313; 20.4.2005, 2004/08/0031).

Es steht aber nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl.VwGH 11.12.2013, 2012/08/0313; 20.4.2005, 2004/08/0031).

Eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann. Es handelt sich um ein Vermittlungsdefizit, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (vgl. VwGH 2.5.2012, 2011/08/0389; 7.9.2011, 2010/08/0245). Bestand zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme durch das AMS daher bereits jahrelang ein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sollte mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme insbesondere eine Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis vorbereitet bzw. ermöglicht werden. In einem solchen Fall ist es iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am "ersten Arbeitsmarkt" zu erlangen, mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde (vgl VwGH 16.11.2011, 2008/08/0273; 2.5.2012, 2011/08/0389).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl VwGH 11.12.2013, 2012/08/0313; 16.11.2011, 2008/08/0273).

3.2.2. Umfeld und Verhalten des BF in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation

3.2.2.1. Betreuungsplan vom 9.1.2014 und Belehrung gemäß § 10 AlVG

Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die - wenngleich nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern (vgl VwGH 14.11.2012, 2010/08/0023; 19.10.2011, 2009/08/0249). In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation wurde dem BF am 9.1.2014 eine Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXXvorgeschrieben.

Wie auch im Betreuungsplan vom 9.1.2014 festgehalten wurde, stand der BF zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Wiedereingliederungsmaßnahme über XXXX bereits jahrelang (cirka 19 Jahre) in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine Arbeitssuchstrategien sind ineffizient, zumal Bewerbungen bisher zu keiner Arbeitsaufnahme geführt haben. Die Bewerbungsunterlagen sind unvollständig und nicht aktuell. Durch die lange Arbeitslosigkeit mutlos benötigt der BF Unterstützung. Dies gilt auch für ein zur Verfügung stellen einer geeigneten Bewerberinfrasturktur. Inwiefern es sich dabei um pauschale Ausführungen zur Vorschreibung der Wiedereingliederungsmaßnahme handeln sollte - wie der BF in seiner Schriftsätzen vorbrachte - ist nicht nachvollziehbar. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 selbst nicht bestritten, dass von ihm kein Lebenslauf, der grundsätzlich einen Bestandteil von Bewerbungsunterlagen bildet, vorliegt und gegenüber dem AMS dargelegt, über keinen eigenen Computer zu verfügen, um e-mail-Bewerbungen durchzuführen. E-Mail-Bewerbungen kommt in der heutigen Arbeitswelt jedoch eine große Bedeutung zu.

Diese Defizite des BF sollten auch mit der Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX bereinigt werden, wobei der BF auf ein Transitabreitsverhältnis vorbereitet werden sollte, mit dem Ziel, den BF in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Mit der Aufnahme des Transitarbeitsverhältnisses sollte die Arbeitslosigkeit des BF beendet werden. Der Ablauf der Wiedereingliederungsmaßnahme war auch im Einladungsschreiben, das dem BF auch am 9.1.2014 ausgehändigt wurde, grundsätzlich festgehalten. Dem Erstgespräch sollte jedenfalls eine 5- bis 8-wöchige Vorbereitungsphase folgen mit der Analyse der bisherigen Berufslaufbahn, der Abklärung der persönlichen Ziele, Bewerbungstrainings, Praktika, Basisqualifizierung und Weiterbildung. Auch Herr XXXX erörtere die Wiedereingliederungsmaßnahme am 9.1.2014, wie sich aus seiner glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 ergibt.

Abgesehen davon, dass sich auch aus der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 selbst ergibt, am 9.1.2014 bei Herrn XXXX die Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX nicht abgelehnt zu haben, sondern am 9.1.2014 eine Unterschrift auf Grund der vom BF vertretenen Ansicht verweigert zu haben, als Arbeitsloser nicht zur Unterschriftleistung verpflichtet sei, ist die belangte Behörde auch mit der angeführten Begründung im Betreuungsplan vom 9.1.2014 jedenfalls ihren gesetzlichen Vorgaben iSd § 9 Abs. 8 AlVG nachgekommen (vgl VwGH 14.11.2012, 2011/08/0203). Die Problemlage iSd der zitierten Gesetzesstelle lag beim BF vor und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - schien die vorgeschriebene Maßnahme zur Behebung der Problemlage des BF notwendig und nützlich (VwGH 11.6.2014, 2013/08/0280; 14.1.2013, 2010/08/0177; 28.3.2012, 2010/08/0250; 2.10.2012, 2009/0870153). Der BF hat im Übrigen auch in der von ihm unterzeichneten Niederschrift vom 4.2.2014 bestätigt, dass seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, weshalb ihm der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme bei XXXX am 17.1.2014 teilzunehmen.

Zum Einwand des BF der unbestimmten Zeitdauer der Maßnahme wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach auch ein Umstand, dass die genaue Zeitdauer der Maßnahme vorweg zu unbestimmt gewesen sei, die Maßnahme an sich nicht unzumutbar macht (vgl VwGH 24.11.2010, 2008/08/0230).

Angesichts der oben geschilderten Umstände in der gegenständlichen Fallkonstellation musste es für den BF iSd § 9 Abs. 8 AlVG auch offenkundig gewesen sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst nach Absolvierung der Vorbereitungsphase einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, mit der gegenständlichen Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde. Es ist auch notorisch und bedarf auch keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt (hier bereits 19 Jahre) den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, und dass dies wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonstiger durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl VwGH 16.11.2011, 2008/08/0273; 7.9.2011, 2009/08/0268; 6.7.2011, 2011/08/0013).

Dass eine Maßnahme schon auf Grund des Alters des Arbeitslosen nach bisher erfolglosen Versuchen für ihn, eine Arbeitsstelle zu finden, völlig wirkungs- und sinnlos ist, kann nach der Judikatur des VwGH nicht gesagt werden (VwGH 5.6.1995, 95/08/0193).

Entgegen dem Vorbringen in den Schriftsätzen des BF wurde der BF am 9.1.2014 von Herrn XXXX ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen, wonach eine Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne gewichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme, den Verlust des Leistungsanspruches für zumindestens sechs Wochen nach sich ziehen kann. Auch der BF hat in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 eingeräumt - wie im Betreuungsplan vom 17.1.2014 festgehalten - belehrt worden zu sein. Aus dem Betreuungsplan vom 9.1.2014 geht eindeutig direkt im Anschluss an die Ausführungen zur Begründung für die beabsichtigte Vorschreibung der Wiedereingliederungsmaßnahme der explizite Hinweis auf die Rechtsfolgen iSd § 10 AlVG im Fall der Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder bei Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme hervor. Dazu wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. der Beweiswürdig hingewiesen.

Nach Judikatur des VwGH würde auch ein Einwand, wonach eine Sanktion nach § 10 AlVG für ein Verhalten bei einem Termin ausscheide, der (auch) als Kontrolltermin iSd § 49 AlVG vorgeschrieben worden sei, in Leere gehen, wenn kein Verhalten bei einem Kontrolltermin, sondern eine Sanktion nach § 10 AlVG zu beurteilen ist (vgl VwGH 11.12.2013, 2012/08/0313). In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation war jedenfalls eine Sanktion nach § 10 AlVG auf Grund des Verhaltens des BF bei XXXX am 17.1.2014 in Zusammenhang mit einer Verweigerung der Teilnahme des BF an der vom AMS vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund nach einer vorhergehenden Belehrung gemäß § 10 AlVG am 9.1.2014 zu beurteilen.

3.2.2.2. Verhalten des BF bei XXXX am 17.1.2014 - Ablehnung

Auch wenn der BF am 17.1.2014 zu Beginn der Vorbereitungsmaßnahme gegen 9:00 Uhr anwesend war, hat der BF bereits um 9:00 Uhr seine Ablehnung der Teilnahme auf ein fehlendes Jobangebot für seine Qualifikation für seinen Lehrerberuf gestützt, die Angelegenheit als erledigt betrachte und sich entfernt. Dies geht auch aus dem Ergebnis des Auswahlgesprächs vom 17.1.2014 hervor und hat der BF selbst in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 bestätigt. Vom Berater von XXXX wurde der BF nicht abgelehnt.

Der BF wusste von seiner Problemlage, die auch im Betreuungsplan vom 9.1.2014 festgehalten wurde (Bewerbungsunterlagen nicht aktuell und unvollständig, ineffiziente Arbeitssuchstrategie, mangelnde Bewerberinfrastruktur u.a.). Das Bewusstsein, seiner mangelnden persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt bestätigte er auch in der von ihm unterzeichneten Niederschrift am 4.2.2014. In der mehrwöchigen Vorbereitungsphase bei XXXX beginnend mit dem 17.1.2014 sollte der BF auf ein Transitdienstverhältnis vorbereitet werden. In dieser Phase sollten auch die Defizite des BF bearbeitet werden. Erst nach Ablauf der Vorbereitungsphase erfolgt die Entscheidung zur Übernahme in ein Transitdienstverhältnis bei XXXX, das über ein großes Netzwerk an Firmenkontakten in verschiedensten Berufsbrachen verfügt. Dies ist unter anderem auch im Infoblatt zu XXXX festgehalten, das der BF auch am 9.1.2014 von Herrn XXXX erhalten hat.

Ungeachtet dieser offenkundigen Umstände und der langjährigen Absenz des BF vom Arbeitsmarkt (siehe dazu auch oben zitierte Judikatur des VwGH zur langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt und den arbeitsbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeit) hat der BF innerhalb kürzester Zeit am 17.1.2014 die Teilnahme an der sohin nicht von vornherein als nicht zielführend zu erkennenden Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei XXXX abgelehnt (vgl VwGH 6.7.2011, 2011/08/0013; 16.11.2011, 2008/08/0273). Der Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX, beginnend mit der mehrwöchigen Vorbereitungsphase am 17.1.2014, an die die Möglichkeit eines anschließenden befristeten Transitdienstverhältnisses geknüpft gewesen ist, kann eine Chancenerhöhung für eine angestrebte Wiedereingliederung des BF in den regulären Arbeitsmarkt nicht abgesprochen werden (vgl VwGH 6.7.2011, 2009/08/0114). Das mangelnde Interesse des BF an einer Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahme am 17.1.2014 dokumentierte der BF nicht nur mit der Kürze seiner Anwesenheit bei XXXX, sondern auch mit seinen Angaben im BewerberInnen-Datenblatt (siehe dazu Beweiswürdigung Punkt 2.5.). Diese Vorgangsweise spricht nicht für ein auf eine Teilnahme ausgerichtetes aktives Handeln des Arbeitslosen (vgl. VwGH 21.4.2004, 2001/08/0224).

Die Weigerung des BF binnen kurzer Zeit am 17.1.2014 an der Wiedereingliederungsmaßnahem bei XXXX teilzunehmen, ist auch nicht auf einen wichtigen Grund gestützt (vgl VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380). Der BF kann nach einem Jahre andauernden Leistungsbezug (19Jahre) keinen Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr genießen. Ein solcher kann daher von ihm auch nicht in Anspruch genommen werden (vgl VwGH 14.1.2013, 2010/08/0177). Darüber wurde der BF von Herrn XXXX am 9.1.2014 im Übrigen informiert. Abgesehen davon würden auch die Angabe des BF für seine Ablehnung am 17.1.2014 zum Ergebnis des Auswahlgesprächs, nämlich gestützt auf seine Qualifikation keinen Job für seinen Beruf als Lehrer angeboten zu bekommen, nicht zutreffen. Der BF verfügt über keine qualifiziert pädagogische Lehrerausbildung, die mit einem in Österreich anerkannten Zeugnis belegt werden könne (siehe dazu Beweiswürdigung Punkt 2.6.).

Auch wenn der Berater XXXX den vom BF im "Ergebnis des Auswahlgesprächs" am 17.1.2014, 9:00 Uhr, angegebenen Ablehnungsgrund mit seiner Unterschrift bestätigte, hat der genannte Berater dem BF die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme damit nicht freigestellt (vgl VwGH 5.9.195, 94/08/0256). Vielmehr wird nur vom Betreuer bestätigt, dass bereits zu Beginn am 17.1.2014 um 9:00 Uhr vom BF die Teilnahme mit der Begründung abgelehnt wurde, dass dem BF kein Job für "seine Qualifikation im Lehrerberuf" angeboten wird.

Soweit sich der BF in seiner Beschwerde und in seinen Schriftsätzen darauf stützt, dass Transitdienstverhältnisse nicht echte Arbeitsverhältnisse seien, auf arbeitsrechtlich nicht korrekte Dienstverhältnisse hinauslaufen würden, die Arbeitszeit nicht eingehalten würde, es einer arbeitsrechtlichen Überprüfung bedürfe und nach den Richtlinien des AMS keine zumutbaren Maßnahmen darstellen würden, so ist zum einen darauf zu verweisen, dass der BF die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 17.1.2014 nicht auf diese Gründen, sondern auf den oben wiedergegeben, vom BF im Ergebnis des Auswahlgesprächs auf 17.1.2014 festgehalten und in der Niederschrift vom 4.2.2014 bestätigten Ablehnungsgrund gestützt hat (vgl VwGH 22.7.2013, 2012/08/0058). Zum anderen geht dieses Vorbringen insoweit in Leere, als der BF den Ausführungen der glaubwürdigen Zeugin, Mag. XXXX, am 22.10.2015 zu den Transitdienstverhältnissen bei XXXX zu diesem Themenkreis auch nicht mehr entgegengetreten ist.

Darüber hinaus ist nach der Judikatur des VwGH ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes - um einen solchen handelt es sich bei XXXX - seit Inkrafttreten der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen (§9 Abs. 7 AlVG). Ein Verhalten iSd § 10 Abs.1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl VwGH 15.5.2013, 2010/08/0257; 7.9.2011, 2009/08/0111; 22.2.2012, 2009/08/0077). Eine evidente Unzumutbarkeit einer Beschäftigung liegt jedenfalls nicht vor. Dies gilt auch für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation (vgl VwGH 15.5.2013, 2010/08/0257).

Der BF hat vielmehr mit seinem Verhalten und angegebenen Ablehnungsgrund am 17.1.2014 bereits auf Grund der obigen Ausführungen den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG erfüllt.

Unter Berücksichtigung der glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen am 17.3.2014 einvernommenen, unter Wahrheitspflicht stehenden Beraters von XXXX (siehe Beweiswürdigung Punkt 2.5.), die vom BF bestritten wurden, tritt die Verwirklichung des Tatbestandes von § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG durch den BF noch verstärkt zu Tage. Der Berater informierte den BF darüber, zwar kein spezielles Programm für Akademiker zu haben, die Vorbereitungsphase aber zu besuchen ist. Sollte kein Transitdienstverhältnis zustande kommen, besteht die Möglichkeit des Besuchs von XXXX Plus. Damit hat Herr XXXX den BF auf die Vorbereitungsphase verwiesen, an die sich das mögliche Zustandekommen eines Transitdienstverhältnisses schließt.

Daran ändert auch nichts, dass Herr XXXX am 17.3.2014 um 9:00 Uhr den vom BF angegeben Ablehnungsgrund im "Ergebnis zum Auswahlgespräch" mit seiner Unterschrift - wie oben dargelegt - bestätigte. Damit hat der Berater dem BF die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht freigestellt (vgl VwGH 5.9.195, 94/08/0256). Vielmehr wird vom Berater XXXX lediglich bestätigt, dass bereits zu Beginn um 9:00 Uhr vom BF die Teilnahme mit der Begründung abgelehnt wurde, dass ihm kein Job für seine Qualifikation im "Lehrerberuf" angeboten wird.

Das bereits mit der Form der Angaben des BF im BewerberInnen-Datenblatt am 17.1.2014 und der kurzen Verweildauer dokumentierte mangelnde Interesse des BF an der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX findet seinen weiteren Ausdruck in der Angabe des BF gegenüber Herrn XXXX, zu studieren und nicht täglich bei XXXX 4 Stunden sitzen zu können. Davon brachte den BF auch nicht der Hinweis von Herrn XXXX auf Konsequenzen für den BF bei der Ablehnung durch den BF beim AMS ab. Die Ablehnung der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 17.1.2014 durch den BF gestützt auf den erforderlichen Zeitaufwand für sein Studium stellt keinesfalls einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dar (vgl dazu VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380). Vielmehr wird damit weiter das Fehlen eines auf Teilnahme ausgerichtetes aktives Handeln des BF an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 17.1.2014 dokumentiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Vielmehr konnte in der gegenständlichen Fallkonstellation die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt I. auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zum AlVG gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055).

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