BVwG W142 2003840-1

W142 2003840-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose<br/>Behebung

Texte intégral

BVwG W142 2003840-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2003840.1.00

Spruch

W142 2003840-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster betreffend die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dkfm. Werner Gossar, Wirtschaftstreuhänder, beeid. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.03.2012 betreffend Beitragsnachbelastung in der Höhe von €

5. 872,84 mit 3. Nachtrag 10/11 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.03.2012, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Beitragsprüfung zu Recht die Beiträge für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 in der Höhe von € 5.872,84 mit 3. Nachtrag 10/11 vorgeschrieben wurden. Als Sachverhalt wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den oben angeführten Zeitraum durchgeführt worden sei. Dabei sei in die Lohnverrechnung, Buchhaltung und diverse Abrechnungsunterlagen Einsicht genommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass von der Beschwerdeführerin an den beschäftigten Dienstnehmer Ersatz für verhängte Geldstrafen bezahlt worden sei. Ebenso seien für die Privatnutzung des firmeneigenen PKWs keine Beiträge entrichtet worden. Die Nachverrechnung sei mit

3. NT 11/10 vorgeschrieben worden. Dieser Nachtrag sei von der Beschwerdeführerin teilweise entrichtet worden. Nun habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der firmeneigene PKW nicht in das Betriebsvermögen der Gesellschaft hätte übernommen werden sollen. Eine Ummeldung sei bedauerlicherweise nicht vorgenommen worden. Es seien auch keine Reparaturkosten und Kosten für die Versicherung in Ansatz gebracht worden, lediglich die Treibstoffrechnungen seien dem Dienstnehmer ersetzt worden. Die Kasse entgegnete, dass für die Privatnutzung eines firmeneigenen PKWs ein monatlicher Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 600,-- anzusetzen und der Beitragspflicht zu unterwerfen sei. Ebenso würden Ersätze für Geldstrafen (Strafzettel), die der Dienstgeber dem Dienstnehmer gewährt, lohnsteuerpflichtiges Entgelt darstellen und seien diese auch der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen. Somit sei die Nachtragsvorschreibung zu Recht erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der PKW nicht im Betriebsvermögen befinde und es sich demzufolge nicht um einen firmeneigenen PKW handle.

3. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 11.09.2012, Zl. MA 40-SR 13654/12 wurde das Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des laufenden finanzbehördlichen Verfahrens zur Prüfung der Lohnsteuerpflicht aus der Beschäftigung von Herrn XXXX bei der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall strittig ist, ob die Nachverrechnung für den Sachbezug PKW mit 3.NT 11/10 zu Recht erfolgt sei.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 02.02.2015, Abgabenkontonummer XXXX wurde der Beschwerde vom 03.02.2011 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Lohnsteuer sowie Lohnabgaben für die Zeiträume 2007-2009 vom 07.01.2011 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Mittels E-Mail vom 02.03.2015 wurde seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass das Auto im Rahmen der offenen Betriebsprüfung ihrerseits als nicht dem Betriebsvermögen zugehörig gewertet wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 02.02.2015 wurden die Bescheide vom 07.01.2011 über die Festsetzung von Lohnsteuer sowie Lohnabgaben für die Zeiträume 2007-2009 aufgehoben. Der PKW wurde als nicht dem Betriebsvermögen zugehörig gewertet und ist dadurch die von der Kasse durchgeführte Nachtragsvorschreibung nicht zu Recht erfolgt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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