W136 2000095-1•BVwG W136 2000095-1
W136 2000095-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Streitigkeiten, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W136 2000095-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 12°13.299-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.11.2016 erteilt.
IV. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird Spruchteil
III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört - stellte am 24.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 26.09.2012 von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er nach dem Tod seines Vaters mit der Schule aufhören und für seinen Onkel väterlicherseits arbeiten habe müssen. Dieser sei sehr gemein sowie grausam gewesen und habe ihn oft geschlagen. Er habe nicht frei über sein Leben entscheiden dürfen und sei vom Onkel wie ein Sklave gehalten worden. Weil er das nicht mehr aushalten habe können, habe er vor dem Onkel flüchten müssen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass ihn sein Onkel tötet.
2. Am 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer zwei Schulbesuchsbestätigung, ein Teilnahme-Zertifikat für ein Sommercamp im Juli 2013 sowie ein Schreiben der Volkshilfe über seine Hilfe beim Hochwasser vor und gab im Wesentlichen an, dass er bei seiner Ankunft in Österreich seinen Onkel angerufen habe, um mit seiner Familie zu sprechen, die selbst kein Telefon hätte. Er habe Probleme mit ihm, weshalb ihn der Onkel aber nicht mit ihr (seiner Mutter) telefonieren habe lassen.
Sein Vater und sein Onkel hätten gemeinsam Grundstücke besessen und deswegen immer wieder Streitereien gehabt. Nach dem Tod seines Vaters habe sich der Onkel die Felder angeeignet und er habe bis zur Ausreise für diesen als Landarbeiter gearbeitet. Er wisse nicht genau, woran sein Vater gestorben sei, vermute aber, dass sein Onkel ihn umgebracht habe. Auf Nachfrage bestätigte er, dass sein Vater nicht eines natürlichen Todes gestorben sei. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Verwandten gab er an, seine Mutter und seine Geschwister würden zusammen mit seinem Onkel väterlicherseits in Kabul und seine Tante mütterlicherseits würde im Dorf XXXX leben. Die finanzielle Situation seiner Familie sei zunächst gut gewesen, nach dem Tod seines Vaters aber schlechter geworden. Nach einer Schilderung seines Reisewegs teilte er mit, er könnte nicht genau beantworten, wann er sich zur Ausreise entschlossen habe, es sei ihm beim Onkel immer schlecht gegangen. Er habe sich irgendwann dazu entschlossen.
Er habe flüchten müssen und sei zu einem Freund seines Vaters in die Stadt Kabul gereist, der dann mit einem Schlepper gesprochen habe. Auf die Fragen, warum er flüchten habe müssen, bzw. ob es ein Ereignis gegeben hat, das er das Heimatdorf verlassen habe müssen, erwiderte er, seine Mutter habe es ihm gesagt. Er habe gröbere Probleme mit seinem Onkel gehabt. Zur Schilderung der Gründe aufgefordert, warum er sein Heimatland verlassen und den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, führte er aus, als sein Vater noch gelebt habe, sei es ihnen gut gegangen und er habe eine Schule besuchen können. Sein Vater habe Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel gehabt, darüber aber nie mit ihnen gesprochen. Er würde dies nur von seiner Mutter wissen. Der Vater sei eines Abends mit dem Onkel mitgegangen und die ganze Nacht nicht heimgekommen. Als er am nächsten Tag von der Schule zurückgekommen sei, habe es Wirbel und Unruhe bei ihnen zuhause gegeben. Seine Mutter und seine Geschwister hätten geweint. Seine jüngere Schwester habe ihm gesagt, dass ihr Vater gestorben und schon beerdigt sei.
Sie hätten nicht gewusst, wann und wie der Vater gestorben bzw. wie dieser beerdigt worden sei. Sein Onkel habe ihn nicht mehr zur Schule gehen lassen, zur Arbeit gezwungen, unterdrückt und schlecht behandelt. Sie seien alle vom Onkel unterdrückt und geschlagen worden. Weiters schilderte er die Misshandlungen durch seinen Onkel und wie er seiner Mutter gegenüber immer wieder erklärt habe, dass er nicht mehr so weiterleben könnte. Sie habe ihm gesagt, dass er es erdulden soll. Eines Tages habe sie ihm dann von den Problemen zwischen seinem Vater und seinem Onkel bzw. davon erzählt, dass der Onkel seinen Vater in dieser Nacht mitgenommen habe. Er sei weiterhin geschlagen worden, habe es nicht mehr ausgehalten und seiner Mutter gesagt, dass er nicht mehr kann.
Seine Mutter habe dann irgendwo erfahren, dass sein Onkel wahrscheinlich etwas mit den Taliban zu tun hat. Sie hätte große Angst um ihn gehabt, dass der Onkel ihn den Taliban übergeben bzw. er auch ums Leben kommen könnte. Sie hätte ihn nicht auch noch verlieren wollen. Er sei dann auf ihren Wunsch zum Freund seines Vaters geflüchtet. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er Angst um sein Leben habe. Er habe diese schon gehabt, als er noch bei seinem Onkel gelebt habe; wegen seiner Flucht müsste er jetzt noch mehr Angst haben. Anschließend machte er Angaben zu seinem Leben im Bundesgebiet und zu seinem Reiseweg.
Auf die Frage, warum es sein Onkel auf ihn abgesehen habe, erklärte er, er würde es auch nicht wissen. Er habe auch seine Mutter gefragt, warum er geschlagen werde, obwohl er alles mache. Wahrscheinlich sei es dazu gekommen, weil er der Sohn seines Vaters sei. Auf Nachfrage, ob sein Onkel ihm beim Telefonat gedroht habe, berichtete er, sein Verwandter sei sehr wütend gewesen, habe ihn beschimpft sowie gefragt, wo er sei und wer ihm geholfen bzw. ihn beraten hätte. Ferner gab er an, dass er u.a. die Dorfältesten zu den näheren Umständen des Todes seines Vaters gefragt, aber keine Antwort bekommen habe. Auch seine Mutter habe er mehrmals gefragt, bis sie ihm schließlich vom Grundstücksstreit zwischen seinem Onkel und seinem Vater erzählt habe.
Nach der Todesursache befragt, sagte er aus, er habe die Leiche seines Vaters nicht gesehen, es habe auch keine Untersuchung gegeben und es hätten weder die Dorfältesten noch die Dorfbewohner etwas gesagt. Er habe in Kabul beim Freund seines Vaters nicht bleiben können, weil sein Onkel Kontakte zu vielen Leuten, wahrscheinlich auch zu den Taliban hätte und er in ganz Afghanistan vor ihm nicht sicher gewesen wäre. Der Onkel hätte ihn sicherlich gefunden, sei sicher hinter ihm her und würde versuchen, herauszufinden, wo er sei. Auf die Frage, warum sein Verwandter das machen sollte, antwortete er, das wisse er nicht, wie er vorher schon gesagt habe, wisse er auch nicht, warum der Onkel ihn schlägt und so behandelt. Es sei vielleicht wegen der Grundstücksprobleme mit seinem Vater.
Er sei gezwungen gewesen, den Onkel anzurufen, damit er erfährt, wie es seiner Familien geht, er habe nur dessen Nummer gehabt. Auf die Frage, ob er in Kabul leben könnte, wenn sein Onkel ihn nicht suchen würde, sagte er aus, solange es seinen Onkel und dessen Söhne gebe, könnte er nirgendwo in Afghanistan leben. Er hätte Angst um sein Leben und könnte nirgendwo in Afghanistan leben. Anschließend beantwortete der Beschwerdeführer mehrere vom gesetzlichen Vertreter gestellte Fragen zum Grundstück seines Vaters und den diesbezüglichen Streitigkeiten. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater das Grundstück von dem des Bruders trennen habe wollen. Der Onkel sei dagegen gewesen und es sei zum Streit gekommen. Eines Nachts habe sein Onkel den Vater mitgenommen und dieser sei nicht mehr zurückgekehrt. Sein Onkel habe sich dessen Grundstück angeeignet.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Afghanistan ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Einvernahmen, einen Obsorgebeschluss vom 18.03.2013, Schulbesuchsbestätigungen vom 01.07.2013 sowie vom 27.09.2013, ein Teilnahme-Zertifikat für das Sommercamp vom 08.07. - 26.07.2013, eine Bestätigung über seinen freiwilligen Einsatz nach dem Hochwasser 2013 sowie ein E-Mail seiner gesetzlichen Vertretung zu seinen Augenproblemen vom 17.10.2013 und die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht gerecht geworden sei und keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen habe können. Es würde sich vielmehr der Anschein ergeben, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte lediglich um ein konstruiertes Fluchtbegehren zur Erlangung von Asyl handeln würde. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben seien keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen Afghanistans erkennbar gewesen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und bereits in der Landwirtschaft gearbeitet habe, wodurch es ihm möglich sein sollte, seinen Unterhalt in seiner Heimatprovinz Kabul zu verdienen. Er könnte auch zu seiner Familie zurückkehren und dort gemeinsam mit ihr leben bzw. sich in Kabul Stadt mittels Gelegenheitsarbeiten versorgen. Kabul Stadt sei jedenfalls sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Schließlich würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstünden.
4. Am 09.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
5. Der gegenständliche Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 10.12.2013 zugestellt.
6. Am 20.12.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde seinem Fluchtvorbringen zu Unrecht die Glaubwürdigkeit und die Asylrelevanz abgesprochen habe. Ferner habe sie ohne ersichtlichen Grund und ohne sein Verschulden ihre Entscheidung nicht innerhalb der normierten Frist getroffen.
Zu den seitens der Behörde angeführten Gründen für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens führte er zusammenfassend an, es sei richtig, dass er wegen seinem Onkel geflüchtet sei. Er hätte aber keine andere Wahl gehabt, als über ihn mit seiner Familie in Kontakt zu treten. Dass er sich bei seinem Onkel nur gemeldet hätte, damit dieser den Schlepper nach seiner erfolgreichen Ankunft bezahlt, sei nur eine völlig unbegründete Mutmaßung der Behörde. Zur Feststellung, wonach er bei der Erstbefragung nichts von einem Aufenthalt in Kabul gesagt habe, wird darauf hingewiesen, dass nach dem Befragungsmuster nicht nach der Aufenthaltsdauer an bestimmten Zwischenstationen gefragt worden sei, er habe Kabul aber dezidiert als Zwischenstation genannt.
Weiters sei es durchaus nachvollziehbar, dass seine Mutter die Kontaktdaten eines alten Freundes seines Vaters aufbewahrt habe, wenn einmal Hilfe von einem Außenstehenden nötig sein sollte, zumal sie - wie er bereits ausgesagt habe - seinen Onkel im Verdacht gehabt habe, seinen Vater umgebracht zu haben. Ebenso sei es nicht richtig, dass es keinen Sinn machen würde, die Kontaktdaten mangels eigenen Telefons aufzubewahren, zumal das Telefon nicht nur für seinen Onkel zugänglich sei, es auch andere Telefone in der Nähe und die Möglichkeit eines persönlichen Kontakts geben würde. Ferner würde es nicht seinen Angaben bei der Einvernahme entsprechen, dass er nicht versucht hätte, herauszufinden, wer seinen Vater gefunden und begraben habe. Vielmehr habe ihm seine Mutter von den Streitigkeiten und davon erzählt, dass sein Onkel seinen Vater in der Nacht mitgenommen habe, in der dieser letztlich ums Leben gekommen sei, weil er nicht aufgehört habe, Fragen zu stellen. Außerdem sei er elf Jahre alt gewesen, sodass man nicht erwarten könnte, dass er alle erwachsenen Dorfbewohner zu einer Antwort drängt. In diesem Zusammenhang wolle er auch darauf hinweisen, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung und der Entscheidungsfindung keine Rücksicht auf sein geringes Alter genommen habe. Andernfalls wären einige Sachverhalte anders zu beurteilen gewesen.
Von der behaupteten Unglaubwürdigkeit abgesehen, habe die Behörde festgestellt, dass keine asylrelevanten Gründe vorliegen würden und dazu eine Entscheidung des Asylgerichtshofes angeführt, wonach Grundstücksstreitigkeiten keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstellen würden. Er habe aber niemals behauptet, dass er sein Heimatland wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe, sondern diese auf Nachfrage nur als mögliche Erklärung für die Differenzen zwischen seinem Vater und seinem Onkel angeführt. Der Grund für seine Flucht seien Misshandlungen durch seinen Onkel gewesen, der ihn als Familienoberhaupt gezwungen habe, die Schule abzubrechen und unentgeltlich wie ein Sklave in der Landwirtschaft zu arbeiten. Er habe Angst gehabt, dass ihm sein Onkel dasselbe antun könnte, wie seinem Vater, wenn er sich gegen ihn zur Wehr gesetzt hätte. Sein Onkel habe viele Kontakte gehabt, darunter auch zu Mitgliedern der Taliban und seine Mutter habe befürchtet, dass der Onkel ihn an die Taliban verkaufen würde. Sein Fluchtgrund sei also die gezielte Verfolgung durch seinen Onkel. Es liege seines Erachtens daher schon ein Anknüpfungspunkt an die GFK vor, nämlich eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, jene der Kinder.
Dass sein Vorbringen plausibel sei, würde sich auch aus den auszugsweise angeführten Berichten zum Thema Kinder im angefochtenen Bescheid (Seite 40f) ergeben. Die Gewalt gegen Kinder würde in Afghanistan an der Tagesordnung stehen und die Sicherheits- und Menschenrechtslage speziell auch im Hinblick auf Kinder habe sich in letzter Zeit drastisch verschlechtert. Die Taliban würden vermehrt Kinder rekrutieren. Dies würde seinem Vorbringen bei den Einvernahmen entsprechen.
Falls seinem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könnte, stellte er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Insoweit die Behörde davon ausgeht, dass er wieder zu seiner Familie in sein Heimatdorf zurückkehren bzw. seinen Unterhalt in der Stadt Kabul durch Gelegenheitsarbeiten verdienen könnte, sei dies nicht richtig. Er könnte keinesfalls in das Haus seines Onkels, zumal er mit strenger Bestrafung rechnen müsste. Dass dieser in der Lage sei, seine Feinde umzubringen, habe er am Beispiel seines Vaters miterleben müssen. Ohne familiäre Unterstützung könnte er sich auch nicht vorstellen, alleine als Minderjähriger in Kabul-Stadt überleben zu können. Da die Arbeitslosenquote sehr hoch sei und er nur in der Landwirtschaft seines Onkels Arbeitserfahrungen gesammelt habe, sei ernsthaft zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Der von der Behörde zitierte Bericht würde sich hauptsächlich auf die Stadt Kabul und nicht auf die gleichnamige Provinz, seine unmittelbare Heimat beziehen. Sein Heimatbezirk XXXX würde direkt an die Provinzen Nangarhar und Laghman angrenzen, welche in einem aktuellen Bericht von ANSO vom ersten Quartal 2013 besonders hervorgehoben würden, wenn es um die Verschlechterung der Sicherheitslage in ganz Afghanistan gehe.
Durch sein jugendliches Alter sei er im Vergleich zu anderen Landsleuten besonders von der schlechten Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage betroffen. Als Minderjähriger ohne familiäre Unterstützung würde er zu einer besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe gehören. Schließlich wurden zu Spruchpunkt III. nähere Ausführungen getätigt, welchen zufolge eine Ausweisung einen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben bedeuten würde. Abschließend wurden die Anträge gestellt, der Asylgerichthof möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, um sich von seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ausgesprochen und ihm subsidiär Schutz und ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich erteilt würden.
7. Mit Schreiben vom 20.12.2013 wurde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Am 22.06.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, dieser blieb das Bundesasylamt entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte eine Schulbesuchsbestätigung, ein Semesterzeugnis des Gymnasiums XXXX , Wintersemester 2014/2015, weitere Schulnachrichten älteren Datums sowie ein Schreiben des Direktors des Gymnasiums XXXX betreffend seine positive Integration vor und wies darauf hin, dass er unmittelbar vor dem Hauptschulabschluss steht.
Neben Angaben zu seiner Person und zu seinen Familienangehörigen brachte er im Wesentlichen vor, dass er neben seiner Mutter noch zwei Schwestern und einen Bruder habe, sein Vater sei bereits gestorben. Sie hätten sich zuletzt in seinem Heimatdorf aufgehalten. Da er keinen Kontakt habe, sei ihm der derzeitige Aufenthaltsort seiner Angehörigen nicht bekannt. Er habe von Österreich aus einmal mit seinem Onkel väterlicherseits telefoniert, der sehr böse auf ihn gewesen sei und ihn beschimpft habe.
Zu seinen Fluchtgründen führte er zusammenfassend aus, dass sein Onkel väterlicherseits ein Mitglied der Taliban gewesen sei und seinen Vater immer wieder motiviert habe, mit ihm zusammenzuarbeiten. Sein Vater habe wegen seiner Familie und den kleinen Kindern jedoch nicht zu den Taliban gehen wollen. Die Zusammenarbeit mit den Taliban würde den sicheren Tod bedeuten. Da sein Onkel nicht gewollt habe, dass andere Dorfbewohner von diesem Streit erfahren, hätte dieser die Grundstücke als Grund bzw. als Vorwand für die eigentlichen Probleme genannt. Eines Nachts habe der Onkel den Vater abgeholt und er habe am nächsten Tag nach der Schule von seiner Schwester erfahren, dass ihr Vater gestorben sei. Da er damals erst 11 Jahre alt gewesen sei, habe er trotz beharrlicher Fragen keine Informationen bekommen. Der Onkel habe ihm dann als Familienoberhaupt den Schulbesuch nicht mehr erlaubt, ihn zur Arbeit auf den landwirtschaftlichen Grundstücken gezwungen und als Sklave behandelt sowie immer wieder geschlagen. Seine Mutter habe gemeint, er solle die Situation aushalten und geduldig sein. Eines Tages habe sein Onkel davon gesprochen, ihn den Taliban "zu übergeben". Es sei seiner Mutter und ihm klar gewesen, dass ihn dieser an die Taliban "verkauft", um sich zu bereichern.
Als sein Onkel einige Tage nicht zu Hause gewesen sei, sei er zu einem Freund seines Vaters nach Kabul gereist. Dieser Freund habe gewusst, dass sein Onkel ein grausamer Mensch und ein Taleb gewesen sei und habe auch nichts mit diesem zu tun haben wollen. Da sein Onkel ein Taleb gewesen sei und Kontakte zu vielen Taliban in ganz Afghanistan gehabt und ihn überall gefunden hätte, habe er weder bei dem Freund seines Vaters bleiben, noch sich in einer anderen Provinz verstecken können. Er könnte aus Angst, von seinem Onkel getötet zu werden, auf keinem Fall nach Afghanistan zurückkehren. Er würde auch weder den (aktuellen) Aufenthaltsort seiner Familie kennen, noch wissen, ob diese überhaupt noch am Leben sei. Er habe einem Taleb nicht gehorcht und darauf würde in Afghanistan die Todesstrafe stehen.
Dem Beschwerdeführer wurden seine Aussagen vor dem Bundesasylamt (AS 5 und AS 7) betreffend die Ursache des Streites zwischen seinem Vater und seinem Onkel vorgehalten, woraufhin er erklärte, es sei richtig, dass er von Grundstückstreitigkeiten gesprochen habe. Er selbst habe den Streit seines Vaters und seines Onkels auch so erlebt, dass es immer nur um Grundstücke gegangen sei. Nachdem sein Vater getötet worden sei, habe ihm seine Mutter erzählt, was sein Onkel eigentlich von seinem Vater gewollt hätte und dass sein Vater mit dessen Ansichten nicht einverstanden gewesen sei. Soweit er sich erinnern könne, habe er bei bisherigen Einvernahmen sowohl von Grundstückstreitigkeiten als auch davon gesprochen, dass sein Onkel ein Taleb gewesen sei und ihn den Taliban "übergeben" habe wollen.
Auf Hinweis, wonach er nicht gesagt hat, dass ihn sein Onkel den Taliban "verkaufen" habe wollen, sondern vielmehr angegeben hat, dass er die Behandlung durch seinen Onkel nicht ausgehalten und seine Mutter gehört habe, dass sein Onkel möglicherweise etwas mit den Taliban zu tun hätte, wies der rechtsfreundliche Vertreter darauf hin, dass sein Mandant vor der belangten Behörde ausgesagt habe, dass die Mutter Angst gehabt hätte, dass der Onkel den Beschwerdeführer den Taliban "übergeben" könnte. Der Beschwerdeführer gab ergänzend dazu an, er wisse mit Sicherheit, dass sein Onkel ihn den Taliban "geben" habe wollen. Es sei aber nur eine Annahme, dass der Onkel für seine "Übergabe" etwas von den Taliban bekommen hätte. Er würde sich über die aktuelle Lage in Afghanistan informieren, wobei immer wieder davon berichtet werde, dass Jugendliche entführt und an die Taliban "verkauft" werden. Aus diesem Grund habe er das Wort "verkaufen" benutzt.
Zum Zeitraum, der nach der Ankündigung seines Onkels, ihn den Taliban zu "übergeben", bis zu seiner Flucht vergangen sei, gab er an, dass sein Onkel damals tagsüber nach Hause gekommen und in der Nacht meistens unterwegs gewesen sei. Als seine Mutter vom Vorhaben seines Onkels erfahren habe, seien nur wenige Tage vergangen, bis er schließlich nach Kabul gefahren sei. Er sei noch am Tag der Kontaktaufnahme zum Freund seines Vaters gefahren. Abschließend machte er Angaben zu seiner Integration und seinen Plänen bei einem Verbleib im Bundesgebiet.
Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass sein Mandant zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme (erst) 14 Jahre alt gewesen sei. Es möge daher bei der Beurteilung allfälliger Widersprüche auf sein jugendliches Alter Bedacht genommen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kabul und hat sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten.
Der Beschwerdeführer hat vier Jahre die Schule besucht und danach im landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels gearbeitet. Der Vater ist bereits gestorben und seine Mutter lebt mit seinem minderjährigen Bruder sowie den beiden minderjährigen Schwestern im Heimatdorf. Sein Onkel väterlicherseits wurde nach dem Tod seines Vaters das Familienoberhaupt und hat in dieser Funktion den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht unterstützt, sondern schlecht behandelt und unterdrückt.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevant bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt wäre.
1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (kein ausreichendes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung vom 22.06.2015, resultierend aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Paschtu. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.
2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren weder eine konkret drohende Verfolgung noch sonstige Umstände glaubhaft machen können, welche auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.
Es kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob seine Angaben zu einer Bedrohungssituation durch seinen Onkel väterlicherseits als weitere Folge eines familieninternen Grundstücksstreites den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, d.h. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Im konkreten Fall war letztlich kein Konnex zu einem GFK-relevanten Grund zu erkennen. Es handelt sich allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen, die lediglich aus rein privaten Gründen (aus gekränkter Eitelkeit bzw. aus Rach- oder Eifersucht) gehandelt haben.
Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Verlauf des Verfahrens ausgebaut bzw. abgeändert. Während er vor der belangten Behörde ausschließlich von der schlechten Behandlung durch seinen Onkel väterlicherseits gesprochen und dafür ehemalige Grundstückstreitigkeiten zwischen dem Onkel und seinem Vater verantwortlich gemacht hat, hat er in der mündlichen Verhandlung plötzlich behauptet, dass sein Onkel ein "Taleb" sei und ihn an die Taliban "verkaufen" bzw. diesen übergeben hätte wollen. Davon habe der Onkel eines Tages ausdrücklich gesprochen. Vor dem Bundesasylamt hat er hingegen noch die Zwangsarbeit für den Bruder seines Vaters in den Vordergrund gestellt und erklärt, dass er eigentlich nicht weiß, warum ihn der Onkel so schlecht behandelt hat. Dabei hat er die Vermutung geäußert, dass es wahrscheinlich wegen der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters gewesen sei. Weiters hat er lediglich angedeutet, dass seine Mutter irgendwo erfahren habe, dass sein Onkel wahrscheinlich etwas mit den Taliban zu tun hätte. Sie hätte daraufhin große Angst um ihn gehabt und befürchtet, dass ihn der Onkel den Taliban übergeben könnte. Von einer Ankündigung des Onkels, ihn den Taliban zu übergeben, hat er jedoch keine Erwähnung gemacht. Darauf aufmerksam gemacht, hat er in der mündlichen Verhandlung lediglich erwidert, er würde mit Sicherheit wissen, dass sein Onkel ihn den Taliban übergeben habe wollen. Die Ergänzungen seines bisherigen Fluchtvorbringens konnte er damit jedenfalls nicht erklären. Auch in der Beschwerdeschrift hatte er noch ausschließlich die Misshandlungen seines Onkels und die Zwangsarbeit für ihn für seine Flucht verantwortlich gemacht.
Insoweit der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin damit argumentiert hat, dass sein Onkel den Grundstücksstreit eigentlich als Vorwand benützt hat, damit die Dorfbewohner von den wirklichen Gründen des Streits, nämlich dessen Zusammenarbeit mit den Taliban bzw. die Versuche, den Vater des Beschwerdeführers zu rekrutieren, nichts erfahren, ist diesbezüglich kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb er dieses Vorbringen bisher weder im asylrechtlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift erwähnt hat. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht glaubwürdig und es liegt der Schluss nahe, dass es sich dabei bloß um den Versuch handelt, durch eine Steigerung der Bedrohungsszenarien seinem Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen.
Zu der in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, wonach der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe "der Kinder" gehören und deshalb verfolgt würde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung vorgebracht und lediglich von körperlichen Züchtigungen und einer Zwangsarbeit für seinen Onkel berichtet hat. Daraus lassen sich jedoch keine Gründe ableiten, die auf eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK schließen lassen. Jedenfalls ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe allein für gewöhnlich nicht ausreicht, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Afghanistans glaubhaft zu machen. Er vermochte nämlich nicht nachvollziehbar und glaubwürdig darzulegen, dass ihm von seinem Onkel väterlicherseits bzw. dessen Söhnen oder von Angehörigen der Taliban eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat droht.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen. Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht schlüssig ergeben.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden familiären Kontakte in Afghanistan verfügt. Sein Vater ist bereits gestorben und seine Mutter lebt gemeinsam mit seinen minderjährigen Geschwistern (zwei Schwestern und ein Bruder) neben dem Haus seines Onkels väterlicherseits, der den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder nach dem Tod des Vaters nicht unterstützt, sondern schlecht behandelt und ausgebeutet hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass seine Angehörigen vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation allein ohne ausreichende männliche Unterstützung nicht in der Lage sein werden, den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend ausreichend finanziell zu unterstützen. Auch von seinem Onkel kann er nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwarten, dass dieser bereit wäre, ihn vor dem Hintergrund der familieninternen Auseinandersetzung ausreichend finanziell zu unterstützen. Wie den Länderberichten dazu nämlich zu entnehmen war, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern, die in der Regel ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Es ist daher keinesfalls gesichert, dass seine Angehörigen imstande wären, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder zu unterstützen.
Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
Der Beschwerdeführer stammt zwar aus der Provinz Kabul, jedoch ist seinen Ausführungen in der Beschwerde folgend zu beachten, dass sein Heimatbezirk XXXX direkt an die meist umkämpften Provinzen Nangarhar und Laghman angrenzt. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Entwicklung der Sicherheitslage in seinem Heimatbezirk nicht abschätzbar und gibt Anlass zu den schlimmsten Befürchtungen. In diesem Zusammenhang muss aber auch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben und es kann nicht ausreichend sichergestellt werden, dass er seinen Heimatort sicher erreichen kann. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Angehörige hat, ändert an dieser realen Gefahr für ihn bzw. an seiner individuellen Betroffenheit von dieser Situation nichts.
Weiters ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bisher lediglich im landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels geholfen und sonst keine Ausbildung oder beruflichen Erfahrungen hat. Es ist daher mehr als fraglich, ob er nach seiner langen Abwesenheit als quasi "Fremder" (aus dem Westen) mit Hilfstätigkeiten auf dem landwirtschaftlichen Sektor ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.9.2013, U 1842/2012, 13.9.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines ausreichenden sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt nicht zur Verfügung, da er über keine adäquaten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in der Stadt Kabul verfügt. In Afghanistan leben somit keine Angehörigen, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs ausreichend unterstützen könnten.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu den Spruchpunkten III und IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen und die ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ersatzlos zu beheben.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.
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