BVwG L514 1430613-2

L514 1430613-2Tribunal administratif fédéral4 nov. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG L514 1430613-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1430613.2.00

Spruch

L514 1430613-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 12 06.299-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak sowie Angehörige der Volksgruppe der Araber und moslemischen Glaubens zu sein. Sie reiste am XXXX 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss daran noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Irak gemeinsam mit ihrem Vater verlassen habe, dieser sei jedoch bereits vor ihr nach Österreich gekommen. Sie sei sehr liberal erzogen worden und habe sich nie verschleiern wollen. Sie habe die Kunstakademie abgeschlossen und für das Fernsehen sowie als Schauspielerin für das Nationaltheater gearbeitet. Der Vater der Beschwerdeführerin sei wegen ihr mehrmals bedroht worden, einmal habe man ihn entführt und geschlagen. Im Jahr 2011 habe die Beschwerdeführer ihre Stelle beim Fernsehen aufgegeben, jedoch im Nationaltheater weitergearbeitet, wo sie immer von ihrem Vater hingebracht bzw. abgeholt worden sei. Die Beschwerdeführerin, ihre zwei Schwestern und die Mutter seien die Einzigen in ihrer Gegend gewesen, die nicht verschleiert gegangen seien. Sie wolle nicht verschleiert sein, sondern ihr Leben frei gestalten, was jedoch nicht akzeptiert werde. Wenn eine Frau im Irak öffentlich rauche, würde sie geköpft. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte die Beschwerdeführerin, von den schiitischen Organisationen getötet zu werden.

Am 26.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge ihrer Einvernahme nannte sie als Hauptgrund ihrer Flucht die Drohung, die die Familie am XXXX 2012 erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe zunächst nicht gedacht, dass tatsächlich etwas passieren werde. Etwa fünf oder sechs Tage nach dem Erhalt des Drohbriefes habe sie ihr Vater wie gewohnt von der Arbeit abgeholt und plötzlich im Rückspiegel ein Fahrzeug erblickt, das ihnen gefolgt sei. Als sie ihr Haus erreicht hätten, seien sie schnell hinein gelaufen. Einige Zeit später sei das Feuer auf ihr Haus eröffnet worden. Sie seien dann zum Nachbarn geflohen, der die Beschwerdeführerin und ihren Vater in ein anderes Viertel gebracht habe. Am nächsten Tag seien sie zunächst nach XXXX gefahren und letztlich aus dem Irak ausgereist.

Ein anderes Mal, als die Beschwerdeführerin auf dem Heimweg gewesen sei, habe sie einen Mann gesehen, der ein sehr entzückendes Kind auf seinen Schultern getragen habe und habe die Beschwerdeführerin das Kind angelächelt. Daraufhin habe der Mann zu ihr gesagt, dass sie nicht solche aufreizenden Kleidungsstücke anziehen soll, sonst würde ihr Gesicht mit Benzin verbrannt werden. Dies sei vor etwa zwei Jahren gewesen und seien die Familie in der Folge in ein anderes Viertel gezogen.

Die Beschwerdeführerin wolle auf keinen Fall in den Irak zurückkehren, da dort die Frauenrechte nicht gewahrt seien. Sie wolle ihr Leben genießen und sich frei bewegen.

Zudem wurden im Zuge der Einvernahme zahlreiche Dokumente zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters in Vorlage gebracht.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 12 06.299-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst ausgeführt, dass, soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, den Irak wegen der Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation, ihrer Arbeit sowie ihrer Lebensweise als Frau verlassen habe, dies plausibel und nachvollziehbar und somit glaubhaft sei. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen einer individuellen Gefährdung habe sie nicht plausibel darlegen können. Alleine der Umstand, dass sie studiert habe, einem Beruf nachgehe und kein Kopftuch trage, lasse nicht darauf schließen, dass sie einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 29.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt und wurde mit Schreiben vom 13.11.2012 Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben wurde.

Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Irak aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine unbekannte private Gruppe und mangelnder Fähigkeit des Heimatstaates, sie vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Sie sei bedroht worden, da sie einen westlichen Lebensstil geführt und sich unverschleiert auf der Straße gezeigt habe.

Nachdem sie lange Zeit nur einfache Diskriminierungen erdulden habe müssen, sei der ausschlaggebende Fluchtauslöser der Anschlag auf sie und ihren Vater gewesen, bei dem auf das Haus geschossen worden sei.

Ebenso seien die irakischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. nicht im Stande, den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb sie Flüchtling iSd GFK sei.

Am 22.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof telefonisch durch einen Mitarbeiter der Diakonie mitgeteilt, dass er die gegenständliche Beschwerde in seinem Postfach übersehen und nicht rechtszeitig weggeschickt habe. Die Beschwerdeführerin selbst treffe kein Verschulden daran, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, Zl. E6 430.613-1/2012-6E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

5. Am 26.11.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2012, Zl. 12 06.299-BAG, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

6. Am 02.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit dem Verfahren ihres Vaters gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation darzulegen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte sie Gebrauch und übermittelte mit Schreiben vom 08.09.2015 eine entsprechende Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie ist in XXXX geboren und aufgewachsen und besuchte dort die Grundschule, das Gymnasium sowie die Universität (Kunstakademie). Vor ihrer Ausreise aus dem Irak war die Beschwerdeführerin als Fernsehsprecherin bzw. Schauspielerin tätig.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak leben noch die Mutter sowie die Geschwister der Beschwerdeführerin. Eine Tante lebt in Schweden.

Der Vater der Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit dieser aus dem Irak ausgereist und lebt nunmehr mit ihr in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt.

1.2. Zur Lage im Irak ist festzuhalten:

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen XXXX und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Staatliche Repressionen

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen einiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie der VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession.

Minderheiten

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle von ISIS standen oder noch stehen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden und Christen, Zwangskonversionen und Massenvertreibungen. Rund 300.000 Jesiden wurden aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die

unter Kontrolle der KRG stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Bereits seit 2013 hat das Erstarken der Terrorgruppe ISIS zu verstärkten Repression gegen die Zivilbevölkerung insbesondere in Ninawa geführt. Mit Ausbruch der Kämpfe in weiten Teilen des Irak seit Juni 2014 wurden auch schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte, einschließlich Vertreibungsaktionen, gegen sunnitische Iraker begehen. Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten.

Sicherheitslage

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum XXXX und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Baghdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Der Konflikt im Irak war 2014 der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden 21.073 Todesopfer verzeichnet - damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). UNAMI berichtet für den Monat Mai 2015, dass zumindest 665 Zivilisten getötet und 1,313 verletzt wurden. Die Provinz XXXX war mit 343 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (134 getötete Zivilisten), Anbar (102 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten), Salahdin (24 getötete Zivilisten) und Kirkuk (16 getötete Zivilisten). UNAMI wurde bei der Erfassung der Opferzahlenbehindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden (UNIRAQ 5.2015).

Nach dem Vormarsch des IS im Sommer 2014 ist nahezu die gesamte nicht-sunnitische Bevölkerung der Städte Mossul, Tal Afar und angrenzender Regionen, die der IS unter seine Kontrolle brachte, geflohen (ÖB Amman 5.2015).

Am 18. Juli 2014 forderte der IS (vormals: "ISIS - Islamischer Staat in Irak und Syrien") die Christen Mossuls auf, bis zum nächsten Tag entweder zum Islam zu konvertieren, Kopfsteuer zu zahlen oder die Stadt zu verlassen. Daraufhin flohen die noch verbliebenen Christen (The Daily Star 22.7.2014). Die Presse nennt die Zahl von 25.000 geflohenen ChristInnen (Die Presse 20.7.2014). Laut BBC soll es dann in Mossul keine ChristenInnen mehr gegeben haben (BBC News a 21.7.2014).

Während der IS die Christen "nur" vertreibt, werden Schiiten und Angehörige von kleinen Religionsgruppen wie die Jesiden und die Schabak vom IS noch viel schlimmer behandelt (zur schlechteren Behandlung von Schiiten: The Daily Star 22.7.2014) bzw. gleich umgebracht (zur Ermordung: Der Standard 20.7.2014). Viele Angehörige von diesen Religionsgruppen flohen aus Mossul Richtung Ninewa-Ebene oder Autonomieregion Kurdistan. Beim IS-Vormarsch in Ninewa flüchteten tausende Jesiden (vor allem in die kurdische Autonomieregion). Über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Der IS hat insbesondere Jesidinnen gezielt angegriffen, entführt, gefangen gehalten, vergewaltigt, zwangsverheiratet und verkauft. Nach Angaben offizieller jesidischer Vertreter werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden Jesiden. Vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt. Zigtausende Jesiden, die in die Berge flüchteten, wurden vom IS im Sindschar-Gebirge eingekesselt. Nur durch Luftbrücken und ein Eingreifen der YPG (militärischer Arm der syrischen kurdischen Organisation PYD) und der Peschmerga konnten sie gerettet werden (Standard 2.9.2014, vgl. Zeit 8.8.2014, vgl. Daily Star 18.8.2014).

Nachdem der Vormarsch der Islamisten im Norden nahe der Stadt Samarra vorerst gestoppt werden konnte, griffen die Islamisten XXXX vom Süden her an. IS-Kommandos waren [vorübergehend] nur noch 20 Kilometer von der südlichen Stadtgrenze von XXXX entfernt und operierten bereits im Umfeld des internationalen Flughafens (Zeit 8.8.2014). Nunmehr befindet sich der IS mit der Kontrolle über Städte wie Ramadi und Falludjah ca. 50 bis 100 km vor XXXX (Al Arabya 25.4.2015).

Die IS-Kämpfer töteten Hunderte überwiegend schiitische Gefangene, als sie das Zentralgefängnis von Badush, westlich von Mossul, im Juni 2014 einnahmen.

Der IS tötete immer wieder auch Sunniten, denen er mangelnde Unterstützung unterstellte oder denen er vorwarf, für die irakische Regierung und die Sicherheitskräfte zu arbeiten oder in Diensten der US-Streitkräfte im Irak gestanden zu haben. Im Oktober 2014 ermordete der IS mehr als 320 Angehörige des sunnitischen Albu-Nimr-Stammes in Anbar, nachdem die Regierung sunnitische Stämme zum Kampf gegen den IS aufgerufen hatte und plante, sie mit Waffen auszurüsten. Im April 2015 erschoss der IS in der westirakischen Provinz Al-Anbar zusätzlich rund 300 gefangene Angehörige sunnitischer Stämme (AI 25.2.2015).

Die finanzielle Situation des IS ist mach wie vor stark. Bei den Einnahmenquellen des IS liegen laut einem Bericht der Rand Corporation Schutzgeld und Steuern, sowie Diebstahlaus irakischen Banken mittlerweile weit vor den Einnahmen aus Ölverkäufen (NY Times 19.5.2015).

Nachdem die IS-Milizen in Tikrit und weiteren Teile der Provinz Salahuddin an Gelände einbüßt hatten (Im März 2015 eroberten irakische Streitkräfte den Sitz der Provinzregierung in der Stadt Tikrit vom IS zurück (Standard 31.3.2015)), sah es zunächst so aus als wäre der IS in der Defensive und als hätte er eingeschränkte Kapazitäten für neue Offensiven. Dies stellte sich als Irrtum heraus, als er überraschend Ramadi, die Hauptstadt der Provinz Anbar einnahm, der bedeutendste Vorstoß des IS seit der Eroberung von Mossul im Juni 2014. Wieder konnten die irakischen Sicherheitskräfte, denen US-Ausbildner und Berater zur Seite stehen, nicht effektiv dagegenhalten. Die Provinzregierung von Anbar hat deshalb dafür gestimmt, Abadi zu ersuchen, schiitische Milizen in die sunnitische Stadt zu schicken. Diese sind nun unterwegs, mit den üblichen Befürchtungen der Sunniten, denn mit den Schiitenmilizen werden iranische Berater Teil der Kampagne (wobei es auch irakische schiitische Milizen gibt, die nicht mit dem Iran zusammenarbeiten) (Standard 18.5.2015). Beim Kampf um das vorwiegend von Sunniten bewohnte Ramadi haben sich der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, die USA und die Regierung der Provinz Anbar gegenüber einer Unterstützung durch schiitische Milizen kritisch gezeigt. Sie befürchteten ein neuerliches Aufflammen der Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, denn der irakischen Armee gelingt es nicht, effektive Kontrolle über die schiitischen Milizen auszuüben (Standard 18.5.2015). Schiitische Milizenführer dagegen argumentieren, dass es sich die Regierung nicht leisten könne, im Kampf gegen den IS auf die Unterstützung der schiitischen Milizen zu verzichten (Standard 18.5.2015).

Der Konflikt ist auch in Iraks Hauptstadt deutlich spürbar. In XXXX finden immer wieder Bombenanschläge statt, die dem IS zugerechnet werden. So starben am 02.05.15 bei einem Autobombenanschlag vor einem Restaurant im Zentrum mindestens 13 Menschen, mindestens 40 wurden verletzt. Bei ähnlichen Anschlägen am 01.05.15 soll es 23 Tote gegeben haben (BAMF 5.5.2015). Alleine im Zeitraum von Jänner bis Mai 2015 gab es in XXXX 5.717 Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 1.609 Personen ums Leben und 4.108 wurden verletzt (UNIRAQ 1.-5.2015).

Die Sicherheitslage in der Provinz Erbil ist verglichen mit den meisten anderen Gebieten des Irak relativ stabil. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Provinz komplett frei von Vorfällen ist. Kriminalität und Grenzschmuggel beeinträchtigen die Sicherheitslage und dann und wann kommt es zu Anschlägen. Die Provinz Erbil ist, so wie die drei anderen kurdischen Provinzen, mit Landminen und nicht-explodierten Geschützen übersäht (NCCIRAQ 5.2015).

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.

Geschlechtsspezifische Verfolgung

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Region Kurdistan: 30 %) verankert. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 Frauen vertreten (von insgesamt 328 Abgeordneten). Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten. Die geschätzte Erwerbsquote unter Frauen lag 2013 bei nur 11 Prozent.

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, 20 % der Frauen wurden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet.

Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken.

Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden.

Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist tolerant. Ob und inwieweit die partielle Islamisierung der Gesellschaft diese Akzeptanz der Ehescheidungen beeinträchtigt hat, ist nicht bekannt. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert.

Unter besondere Kritik geriet im Berichtszeitraum die Praxis der Sicherheitskräfte, Frauen statt ihrer Familienmitglieder zu inhaftieren, derer man nicht habhaft werden konnte ("proxy prisoners"), und unter Gewaltanwendung bzw. -androhung Aussagen gegen ihre Familienmitglieder zu erwirken.

NROs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion. Im Zuge des ISIS-Vormarschs auf Sindschar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an ISIS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien verkauft wurden.

Ausweichmöglichkeiten

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters sowie den Beschwerdeschriftsatz.

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014; Kurzinformationen der Staatendokumentation über die aktuelle Lage im Irak vom 15.06.2015).

  • Einsicht in die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen.

  • Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.10.2014.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin

2.3.1. Zusammengefasst behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Fernsehsprecherin und Schauspielerin bzw. auch wegen ihrer (freizügigen) Art, sich zu kleiden, verfolgt werde. Auch ihr Vater sei wegen ihr mehrmals bedroht worden.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Bedrohung ihres Vaters anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine Verfolgungsgefahr seiner Person verneint und seine Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde.

2.3.2. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass einer der Hauptgründe der Flucht die Drohung (bzw. der Drohbrief) gewesen sei, die sie und ihr Vater am XXXX 2012 erhalten hätten.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, die es der Beschwerdeführerin unmöglich macht, weiter in ihrem Heimatstaat zu verbleiben, was in Anbetracht der behaupteten Vorfälle ohnehin zu verneinen wäre.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre der Beschwerdeführerin zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der behauptete Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin ist daher von geringer Intensität, zumal der Erhalt eines Drohbriefes von Unbekannten ein Ereignis ist, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreichen würde. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlung der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen wäre. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen käme, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst diesen Drohbrief (anfänglich) nicht als ernsthafte Bedrohung auffasste, zumal sie ausführte, sie habe zunächst nicht gedacht, dass etwas passieren würde. In diesem Zusammenhang ist weites zu erwähnen, dass auch die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin von der Drohung mitumfasst wurden, diese jedoch keine Veranlassung gesehen haben, das Heimatland zu verlassen.

2.3.3. In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Vater einige Tage nach Erhalt des Drohbriefes von ihrer Arbeit beim Fernsehsender abgeholt habe und sie auf der Heimfahrt von einem anderen Auto verfolgt worden seien. Zuhause angekommen, seien sie schnell ins Haus gelaufen und sei einige Zeit später das Feuer auf ihr Haus eröffnet worden. Diesem Sachverhalt kann jedoch aufgrund von Widersprüchen im Vorbringen der Beschwerdeführerin und auch ihres Vaters keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Zunächst führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit in der Erstbefragung aus, dass sie im Jahr 2011 ihre Stelle beim Fernsehen aufgegeben, jedoch im Nationaltheater weitergearbeitet habe, wo sie immer von ihrem Vater hingebracht bzw. abgeholt worden sei. Der Erhalt eines Drohbriefes wurde von ihr an dieser Stelle ebenso wenig erwähnt wie Schüsse auf ihr Haus.

Demgegenüber führte sie vor dem Bundesasylamt aus, dass sie, als sie gemeinsam mit ihrem Vater im Auto verfolgt worden sei, dieser sie zuvor von ihrer Arbeit beim Fernsehsender abgeholt habe, was insofern einen Widerspruch zu den Angaben in der Erstbefragung darstellt, als sie diesen zufolge zu diesem Zeitpunkt bereits gar nicht mehr (seit dem Jahr 2011) beim Fernsehen gearbeitet habe.

Zur Gegenüberstellung von Angaben in der Erstbefragung und jenen in der oder den Einvernahme(n) vor dem BFA (bzw. Bundesasylamt) ist auszuführen, dass diese im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nur bedingt geeignet ist, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers herangezogen zu werden (vgl. dazu VfGH U98/12 vom 27.06.2012), zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Jedoch stellt das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Verhältnis zur Erstbefragung ein in wesentlichen Punkten ihrer Fluchtgeschichte anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.

Der Vater der Beschwerdeführerin gab diesbezüglich in der Erstbefragung an, er habe diese von ihrer Arbeit beim Nationaltheater abgeholt (die Tätigkeit beim Fernsehsender habe diese nach Erhalt des Drohbriefes beendet) und seien sie dann verfolgt worden. Vor dem Bundesasylamt führte er im Widerspruch dazu aus, dass er sie von der Arbeit beim Fernsehsender abgeholt habe, obwohl sie laut den Angaben sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Vaters in der Erstbefragung zufolge dort zu diesem Zeitpunkt schon gar nicht mehr gearbeitet habe, weswegen nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden kann, sondern vielmehr der Eindruck entsteht, dass es sich dabei um ein konstruiertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.

Dazu kommt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Vorfall, bei dem sie zunächst mit dem Auto verfolgt worden und anschließend auf sie bzw. das Haus geschossen worden sei, wiederum anders als zuvor beim Bundesasylamt bzw. in der Erstbefragung schilderten.

So führte die Beschwerdeführerin entgegen ihrer vorigen Ausführungen hinsichtlich der Schüsse Folgendes aus (S. 15 der Niederschrift):

"[...] Er sagte ich solle schnell aussteigen und parkte neben der Haustür. Sie haben auf uns geschossen. Wir sind dann über eine niedrige Mauer zum Nachbarn geflüchtet". Dies stellt einen gravierenden Widerspruch dar, zumal die Beschwerdeführerin zuvor vor dem Bundesasylamt angeben hat, dass sie ins Haus gelaufen seien und einige Zeit später das Feuer auf ihr Haus eröffnet worden sei (AS 67), während sie nunmehr gar nicht ins eigene Haus, sondern gleich zum Nachbarn gelaufen sein will und direkt auf sie und nicht auf ihr Haus geschossen worden sein soll.

Der Vater der Beschwerdeführerin wiederum gab zunächst vor dem Bundesasylamt an, dass sie ins Haus gelaufen und dann drei Schüsse gefallen seien. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum brachte er vor, dass beim Aussteigen aus dem Auto schließlich dreimal in ihre Richtung geschossen worden sei, auf das Auto und das Gebäude.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass angesichts eines derartig gravierenden Eingriffs in die persönliche Sphäre, wie es das Abfeuern von Schüssen wohl darstellt, von den Beschwerdeführern erwartet werden kann, dass sie diesen im Wesentlichen gleichbleibend schildern. Dabei stellt es jedenfalls einen gravierenden Unterschied dar, ob man sich zum Zeitpunkt der Schüsse bereits im Haus oder noch davor und somit selbst im Schussfeld befindet und war daher auch aus diesem Grund dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit zu versagen.

2.3.4. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorfall im Jahr 2011 erwähnt, bei dem sie auf dem Heimweg von der Arbeit ein Kinde angelächelt habe, das von einem Mann auf den Schultern getragen worden sei. Der Mann habe ihr einen bösen Blick zugeworfen und gesagt, sie solle nicht solche aufreizenden Kleidungsstücke anziehen, sonst würde ihr Gesicht mit Benzin verbrannt werde. Wie bereits oben unter Punkt 2.3.2. zum Erhalt des Drohbriefes ausgeführt, ist auch hinsichtlich dieser Drohung davon auszugehen, dass sie nach das von der GFK geforderte Maß an Intensität erreicht.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor dem Bundesasylamt angab, dass ihr Vater und ihr Bruder wegen dieses Vorfalls sehr böse gewesen seien, während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit angab, den Vorfall mit dem Mann und dem Kind nur ihrer Mutter erzählt zu haben (S. 14 der Niederschrift), sodass aufgrund dieses Widerspruchs auch am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens erhebliche Zweifel bestehen.

2.3.5. Sofern die Beschwerdeführerin generell eine Verfolgung aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und der damit unterstellten politischen und religiösen Gesinnung bzw. ihrer Eigenschaft als Frau behauptet und vermeint, ihr müsse daher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (modernen, emanzipierten) Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, ist auszuführen wie folgt:

Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).

Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:

Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).

Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer sozialen Gruppe der modernen, emanzipierten Frauen im Irak angehört. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie eine "moderne und emanzipierte" Frau ist, einer sozialen Gruppe zugehörig ist. Es ist zwar richtig, dass Frauen im Irak im Allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für alleinstehende Frauen im Irak auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Irak diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden.

Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "moderne und emanzipierte" Frau handelt, nicht geschlossen werden kann, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihr deswegen Schutz verweigert werden würde.

Sofern weiters in verschiedenen Berichten hinsichtlich einzelner Berufsgruppen ausgeführt wird, dass diese besonders gefährdet seien, ist grundsätzlich auszuführen, dass diese Berichte lediglich aussagen, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und wird aber demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesen Berichten genannten Personengruppen angehört, die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich der Asylbehörde oder dem Bundesverwaltungsgericht.

Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, gleichsam eine bestimmte soziale Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.

Unter Heranziehung obiger Ausführungen hinsichtlich der Kriterien zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist davon auszugehen, dass Fernsehsprecherinnen bzw. Schauspielerinnen oder auch Akademikerinnen keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bzw. absolvierte Ausbildung bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ebenso verfügen diese Personen im Irak über keine deutlich abgegrenzte Identität, sodass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört.

Sofern diesbezüglich von der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf ein Urteil des VG Stuttgart vom 18.11.2011 verwiesen wird, ist auszuführen, dass Inhalt dieses Verfahrens eine alleinstehende Frau mit westlichem Lebensstil, die nicht religiös ist und keine finanziellen Mittel hat, war. Im Falle der Beschwerdeführerin kann weder davon ausgegangen werden, dass sie alleinstehend ist bzw. sich ihre Familie aufgrund ihres Lebensstiles gegen sie gewandt hätte (im Gegenteil pflegt die gesamte Familie einen eher "offenen" Lebensstil) und wurde auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mittellos wäre, sodass schon allein aus diesem Grund aus dem vorgelegten Urteil nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen ist.

2.3.6. In einer Gesamtschau erstattete die Beschwerdeführerin somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung ihrer Person abgeleitet werden konnte.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für die Beschwerdeführerin aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass, soweit sich die Beschwerdeführerin allgemein auf ihre Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützt, daraus keine konkrete Gefährdung ihrer Person ableitbar ist, zumal die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.

Die Beschwerdeführerin vermochte keine glaubwürdigen Ausführungen über konkrete und aktuelle Vorfälle in diesem Zusammenhang zu machen, die eine Verfolgung aus religiösen Gründen plausibel erscheinen lassen würde. Vielmehr zog sie sich auf Allgemeinplätze zurück und führte pauschal ihren liberalen Lebensstil ins Treffen. Diesbezüglich vermochte sie jedoch nur den Vorfall mit dem Kind sowie den Drohbrief darzulegen, denen es - wie bereits oben ausgeführt - an der notwendigen asylrelevanten Intensität mangelt.

2.3.7. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.

2.3.8. Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesasylamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

2.3.9. Auch die Stellungnahme vom 08.09.2015 ist nicht geeignet, ein anderes Bild zu zeichnen. Es wurden zwar umfangreiche Ausführungen getätigt, jedoch stehen diese über weite Strecken in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus wurde nur lapidar ausgeführt, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin mittlerweile in XXXX befinden würde, ohne dazu nähere Details oder Hintergründe auszuführen. Es wurden in diesem Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, weshalb die Familie der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als sehr offen und liberal beschrieben wurde, ausgerechnet in das vom IS dominierte XXXX gehen sollten. Aus diesem Grund gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich Frauen im Zusammenhang mit dem IS ins Leere.

Auch die Ausführungen betreffend die Verfolgung von Sunniten durch schiitische Milizen in XXXX sind insofern nicht zielführen, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters als unglaubwürdig zu bewerten waren. Der bloße Erhalt eines Drohbriefs wurde in diesem Zusammenhang weiters mangels Intensität als irrelevante Bedrohung qualifiziert.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon sie auch Gebrauch machte, diesen dabei jedoch nicht substantiiert entgegen trat. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete individuelle Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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