BVwG I407 2012215-1

I407 2012215-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2015

Regest

Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe, Rückzahlung

Texte intégral

BVwG I407 2012215-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2012215.1.00

Spruch

I407 2012215-1/10E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SV Nr. XXXX6, gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle vom 15.09.2014, betreffend die Berichtigung der Notstandshilfe und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle vom 15.09.2014 wird gemäß § 28 VwGVG und § 36, 38, 25 Abs. 1 AlVG iVm § 5 Notstandshilfeverordnung behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 20.07.2011 sowie am 09.09.2012 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe. Bei beiden Anträgen gab der Beschwerdeführer unter Punkt 9 auf Seite 3 des Antrages an, dass er kein eigenes Einkommen habe.

2. Mit Bescheid vom 17.07.2014 sprach die belangten Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 38 iVm§ 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume 01.01.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 und 01.09.2012 bis 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.925,36 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die zuvor angeführten Zeiträume in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe. Im Antrag vom "08.011.2011" (richtig: 08.07.2011) (geltend für 11.07.2011) habe der Beschwerdeführer die relevante Frage 9 bezüglich seines eigenen Einkommens (in seinem Fall Vermietung) mit "nein" beantwortet. Aus diesem Grund habe seine Notstandshilfe nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes XXXX für 2012 neu bemessen werden müssen.

3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der Anspruch der belangten Behörde auf Rückforderung von Leistungen bis zur Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes auszusetzen sei.

4. Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 erfolgte eine Beschwerdeergänzung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwälte WALDBAUER, PAUMGARTEN, NASCHBERGER Partner. Darin führte sie aus, dass die behördliche Begründung mangelhaft und insofern zu ergänzen sei, als dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2012 laut Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX wie folgt darstelle:

Einkommen aus Vermietung und Verpachtung € 7.561,11

abzüglich des Verlustes aus dem Gewerbebetrieb € 364,97

Gesamteinkünfte € 7.196,14

abzüglich Sonderausgaben für Wohnraumschaffung € 140,00

Einkommen laut Einkommensteuerbescheid € 7.056,14

4.1. Weiters führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid unrichtig bzw. unvollständig dargestellt worden sei. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe die Frage bezüglich des eigenen Einkommens mit "nein" beantwortete, obwohl er im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Dieses Einkommen lasse sich jedoch aus der Begründung des bekämpften Bescheides nicht entnehmen. Dort werde nur angeführt, dass nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 2012 die Notstandshilfe neu bemessen werden müsse. Aus der Bescheidbegründung ergäbe sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer Einkommen aus Vermietung und Verpachtung habe, weshalb eine mangelhafte Bescheidbegründung vorliege.

4.2. Unabhängig davon sei der von der belangten Behörde zitierte Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt und der Beschwerdeführer nicht zum Rückersatz der Notstandshilfe verpflichtet. Der gegenständliche Antrag auf Notstandshilfe sei vom Beschwerdeführer zusammen mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservices XXXX ausgefüllt worden. Zur Frage betreffend sein eigenes Einkommen, habe der Beschwerdeführer den Sachbearbeiter ausdrücklich darüber informiert, dass er Einkünfte aus Vermietung habe und gleichzeitig auch gefragt, ob er diesen Antrag bei Punkt "Eigenes Einkommen" anzuführen habe. Der Sachbearbeiter habe daraufhin erklärt, dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus der Vermietung nicht anführen müsse, weshalb der Beschwerdeführer diesen Punkt betreffend "Eigenes Einkommen" mit "nein" beantwortet habe. Dies sei über ausdrückliche Nachfrage des Beschwerdeführers und ausdrückliche Anweisung seines Sachbearbeiters erfolgt.

4.3. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass ihn sein Sachbearbeiter beim Ausfüllen des Antrages auf Notstandshilfe richtig informiere und treffe ihn daher keinerlei Verschulden. Vielmehr sei der Bezug durch die belangte Behörde, genauer gesagt durch den ihr zurechenbaren Mitarbeiter, verursacht worden. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar gewesen, dass er keinen Anspruch auf Notstandshilfe in der zuvor angeführten Höhe für den zuvor angeführten Zeitraum habe. Der Beschwerdeführer habe die Leistung sohin gutgläubig beantragt und auch empfangen und den Bezug nicht durch unwahre Angaben durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt und habe er auch nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Der Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG als Voraussetzung für die Rückforderung der Notstandshilfe sei somit nicht erfüllt.

4.4. Die belangte Behörde ist den Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser von ihrem Mitarbeiter beim Ausfüllen des bundeseinheitlichen Antragsformulars und insbesondere bei der Beantwortung der Frage 9 angeleitet habe, sodass dieser sie mit "nein" beantwortet und anschließend unterschrieben habe, nicht entgegen getreten.

4.4. Überdies sei die Notstandshilfe in Höhe von € 3.925,36 für den Zeitraum

01.01. 2012 bis 03.02.2012 34 Tage

27.02. 2012 bis 31.03.2012 33 Tage [richtigerweise: 34 Tage]

01.09. 2012 bis 31.12.2012 122 Tage

insgesamt 189 Tage [richtigerweise 190 Tage]

durch den Beschwerdeführer bereits gutgläubig verbraucht worden. Dies sei unter der Berücksichtigung des täglichen Bezugsbetrages von € 20,77 (€ 3.925,36 dividiert durch 189 Tage) nachvollziehbar und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.

4.5. Der Rechtsvertretung wies darauf hin, dass die gutgläubig verbrauchte Geldleistung bereits gutgläubig empfangen worden sei, worauf es nach "oberstgerichtlicher" Rechtsprechung bei der Frage des gutgläubigen Verbrauches betreffend den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG ausschließlich ankomme, wobei sich aus der Regelung weiter ergebe, dass der gutgläubige Empfang stets anzunehmen sei, wenn nicht entweder einer der ersten beiden in § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal gewesen sei oder der Empfänger der Leistung erkennen habe müssen, dass dieser nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.

4.6. Am gutgläubigen Empfang könne aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes - insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Sachbearbeiter der belangten Behörde sogar noch auf seine Einkünfte aus der Vermietung hingewiesen und gefragt habe, ob dieser bei dem betreffenden Punkt im Antrag "Eigenes Einkommen" angeben müsse, woraufhin der Bearbeiter ausdrücklich mit "nein" geantwortet habe - kein Zweifel bestehen.

4.7. Der Fehler des der belangten Behörde zuzurechnenden Sachbearbeiters könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer habe keine unwahren Angaben getätigt und keine maßgebenden Tatsachen - hier die Einkünfte aus Vermietung - verschwiegen, sondern diese vielmehr gegenüber dem Sachbearbeiter offen gelegt.

4.8. Eine Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von € 3.925,36 für den im Bescheid genannten Zeitraum sei daher insgesamt unzulässig. Die Rückforderung des Notstandshilfebezuges über €

3. 925,36 sei außerdem schon deshalb unzulässig, da das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung laut Einkommensteuerbescheid 2012 über €

7. 561,11 die auf die Mietobjekte getätigten tatsächlichen Aufwendungen in Form von Kreditrückzahlungen nicht ausreichend berücksichtige. Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung vom 31.05.2013 ergäben sich Einnahmen für das gesamte Jahr in Höhe von €

8. 540,00 und seien lediglich Aufwendungen in Höhe von € 978,89 für das gesamte Jahr 2012 berücksichtigt worden, sodass sich Mieteinkünfte in Höhe von € 7.561,11 ergeben würden.

4.9. Die tatsächlichen jährlichen Aufwendungen für die vermieteten Einheiten seien jedoch weitaus höher, sodass von einem wesentlich niedrigeren Einkommen im Jahr 2012 auszugehen sei.

4.10. Zur Ergänzung der Beschwerde sei außerdem anzumerken, dass diese in der vom Beschwerdeführer selbst fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 31.07.2014 bereits angekündigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei von seinem Sachbearbeiter in der Folge jedoch immer wieder dadurch vertröstet worden, dass dieser erklärt habe, "die Sache intern zu klären und dafür zu sorgen, dass der bekämpfte Bescheid aufgehoben werde", wodurch der Beschwerdeführer davon abgehalten worden sei, den Akt seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter zu übergeben. Da es trotz Beteuerns des Sachbearbeiters bisher jedoch noch nicht zur amtswegigen Aufhebung des bekämpften Bescheides gekommen sei und Sachbearbeiter "seiner ausdrücklichen diesbezüglichen Zusage sohin nicht nachgekommen" sei, sei dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig geblieben, als seinen Rechtsvertreter - wie bereits von Beginn an beabsichtigt - zur Ergänzung der Beschwerde beizuziehen.

4.11. In der Anlage zur Ergänzung der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine an das Finanzamt adressierte "Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2012". Die Einnahmen würden € 8.540,00 betragen. Die Absetzung für Abnützung (AfA) würde € 366,39, die Fremdfinanzierungskosten € 508,86, sofort abgesetzter Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungskosten € 27,60 sowie übrige Werbungskosten € 76,74 betragen. Der Einnahmenüberschuss oder Werbungskostenüberschuss betrage € 7.561,11. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer die Seiten 1 und 3 des Einkommensteuerbescheids 2012 des Finanzamtes XXXX vom 12.07.2013.

5. In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2014 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt. Gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 AlVG wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeiträume 01.02.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 und 01.09.2012 bis 31.01.2013 mit einem Tagsatz in Höhe von € 21,85 neu bemessen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.661,30 verpflichtet. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 56 Abs. 3 AlVG in geltender Fassung, Folge gegeben.

5.1. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Ermittlungsverfahren im Zeitraum von 01.02.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 sowie 01.09.2012 bis 31.01.2013 bei der belangten Behörde in Bezug von Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 41,12 gestanden sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von € 7.812,80 bezogen. Dies ergäbe sich aus dem elektronischen Leistungsakt.

5.2. Ferner habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte. Dies ergäbe sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 12.07.2013 sowie dem Beschwerdevorbringen. Dieses Einkommen des Beschwerdeführers wäre gemäß § 36 Abs 2 AlVG und § 2 Abs 2 NH-VO bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen.

5.3. Vom Beschwerdeführer sei nicht bestritten worden, dass dieser im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Er habe jedoch angegeben, dass sich aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung vom 31.05.2013 die Einnahmen für das gesamte Jahr in Höhe von € 8.540,00 ergeben würden und lediglich Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 978,89 für das gesamte Jahr 2012 berücksichtigt worden seien, sodass sich Mieteinkünfte in Höhe von € 7.561,11 ergeben hätten. Die tatsächlichen jährlichen Aufwendungen für die vermieteten Einheiten seien jedoch weitaus höher, sodass von einem wesentlich niedrigeren Einkommen im Jahr 2012 auszugehen gewesen sei.

5.4. Dass der Einkommensteuerbescheid vom 12.07.2013 nicht der Rechtskraft unterliegen würde, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Auch für die belangte Behörde hätten sich dahingehend keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Es sei sohin davon auszugehen, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Wie ausgeführt wurde, sei das Arbeitsmarktservice an den rechtskräftigen Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden. Im Übrigen werde angemerkt, dass für die Beurteilung der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Beschwerdeführer die Einnahmen sowie Ausgaben in seiner "Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von Gebäuden für 2012" vom 31.05.2013 selbst ausgefüllt und beim Finanzamt zur Veranlagung der Einkommensteuer eingereicht habe. Weshalb diese Daten daher nicht korrekt sein sollten, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen ein Einkommen iSd § 2 Abs 2 EStG 1988 dar und sind daher gemäß § 36a AlVG zur Einkommensbeurteilung zu berücksichtigen.

5.5. Das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG im Jahr 2012 betrage €

7. 056,14. Dies ergäbe sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 12.07.2013. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit seien von diesem Betrag nicht abzuziehen, da keine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vorhanden wären und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Negativbetrag ausgewiesen seien. Aus den Einkommensteuerdaten für das Jahr 2012 ergäben sich ebenfalls keine Hinzurechnungsbeträge gemäß § 36a Abs. 3 AlVG. Ferner sei vom Betrag in Höhe von € 7.056,14 gemäß § 5 Abs. 3 NH-VO die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen. Diese sei jedoch mit € 0,00 bemessen, wodurch sich keine Verringerung bei der Ermittlung des Einkommens aus den Einkünften des Beschwerdeführers ergeben habe.

5.6. Durchschnittlich habe der Beschwerdeführer monatlich sohin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 588,01 lukriert. Dieser Betrag sei gemäß § 36

Abs. 4 AlVG kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden, weshalb sich eine Anrechnung in Höhe von € 588,00 pro Monat ergeben habe.

Der tägliche Anrechnungsbetrag errechne sich wie folgt:

€ 588,00 x 12 / 366 = € 19,27

Der vorgenannte Betrag sei für die tägliche Anrechnung gemäß § 36 Abs. 3 lit a AlVG im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen. Es sei daher nicht wie im Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2014 angeführt, die Notstandshilfe vom 01.01.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 und 01.09.2012 bis 31.12.2012 neu zu bemessen, sondern vom 01.02.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 sowie 01.09.2012 bis 31.01.2013. Die Notstandshilfe für diesen Zeitraum wäre daher mit täglich € 21,85 (Tagsatz € 41,12 minus tägliche Anrechnung von € 19,27) zu bemessen.

5.7. Eine Anrechnung im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.01.2012 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergäbe sich für den Beschwerdeführer nicht, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gelegen sei (Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG € 2.705,21 dividiert durch 12 = € 225,43; Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2011 € 374,02).

5.8. Ausgehend von der Höhe des täglichen Notstandshilfeanspruches in Höhe von € 41,12 und des vorgenannten Anrechnungsbetrages von €

19,27, welches die durchschnittliche tägliche Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstelle, errechne sich daher ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 21,85 und sei daher die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 AlVG mit diesem Betrag neu zu bemessen.

5.9. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.056,14 erzielt. Die durchschnittlichen täglichen Einkünfte würden € 19,27 betragen. Dieser Betrag sei dem Beschwerdeführer auf seine Notstandshilfe angerechnet worden. Daher betrage das erzielte Einkommen im Zeitraum des Leistungsbezuges insgesamt € 3.661,30 (€ 19,27 mal 190 Tage).

5.10. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung, wonach der Sachbearbeiter bei der belangten Behörde diesen Überbezug verursacht habe und daher für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, dass er keinen Anspruch auf Notstandshilfe in der zuvor genannten Höhe für den zuvor genannten Zeitraum gehabt habe, halte die belangte Behörde entgegen, dass es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers, gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG nicht ankomme, sondern sich die Rückforderung verschuldensunabhängig aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 ergäbe. Eine Prüfung des Verschuldens des Beschwerdeführers am Entstehen des Überbezugs könne daher seitens der belangten Behörde unterbleiben.

5.11. Die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von € 3.661,30 des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.02.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 sowie 01.09.2012 bis 31.01.2013 sei somit gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG rückzufordern.

6. Mit Schreiben vom 19.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung seiner Forderung und Neuberechnung seines Leistungsanspruches nach Vorlage eines berichtigten Einkommensteuerbescheides. Der Beschwerdeführer wies in seinem Schreiben darauf hin, dass bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen in Anrechnung gebracht worden seien und dieser Umstand bereits in der Beschwerdeergänzung seines Rechtsvertreters vom 25.08.2014 moniert worden sei. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer beim zuständigen Finanzamt vorgesprochen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens (zur Feststellung der Höhe des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2012) beantragt.

7. Am 24.09.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Schreiben vom 22.10.2014 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der AMS XXXX einen Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 16.10.2014 vor, der nach antragsgemäßer Wiederaufnahme des Verfahrens vom Finanzamt XXXX erlassen worden ist. Gemäß diesem Einkommenssteuerbescheid habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 4.003,45 erzielt.

9. Am 03.06.2015 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.07.2011 sowie am 09.09.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe. Bei beiden Anträgen gab der Beschwerdeführer an, dass er kein eigenes Einkommen habe. Der Text der Frage 9, die vom Beschwerdeführer mit "nein" beantwortet wurde, lautet: "9) Ich habe ein eigenes Einkommen. Wenn ja, welcher Art? z.B. Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld."

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.02.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 sowie 01.09.2012 bis 31.01.2013, sohin für 190 Tage bei der belangten Behörde in Bezug von Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 41,12 gestanden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von € 7.812,80 bezogen.

1.2. Mit Bescheid vom 17.07.2014 sprach die belangten Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume 01.01.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 und 01.09.2012 bis 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.925,36 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die zuvor angeführten Zeiträume in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe. Im Antrag vom 08.07.2011 habe der Beschwerdeführer die relevante Frage 9 bezüglich seines eigenen Einkommens (in seinem Fall Vermietung) mit "nein" beantwortet. Aus diesem Grund habe seine Notstandshilfe nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes XXXX für 2012 neu bemessen werden müssen.

1.3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der Anspruch der belangten Behörde auf Rückforderung von Leistungen bis zur Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes auszusetzen sei.

1.4. Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 erfolgte eine Beschwerdeergänzung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwälte WALDBAUER, PAUMGARTEN, NASCHBERGER Partner. Darin führte sie aus, dass die behördliche Begründung mangelhaft und insofern zu ergänzen sei, als dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2012 laut Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX € 7.056,14 betrage.

1.4.1. Weiters führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid unrichtig bzw. unvollständig dargestellt worden sei.

1.4.2. Unabhängig davon sei der von der belangten Behörde zitierte Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt und der Beschwerdeführer nicht zum Rückersatz der Notstandshilfe verpflichtet. Der gegenständliche Antrag auf Notstandshilfe sei vom Beschwerdeführer zusammen mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter ausgefüllt worden. Zur Frage betreffend sein eigenes Einkommen, habe der Beschwerdeführer den Sachbearbeiter ausdrücklich darüber informiert, dass er Einkünfte aus Vermietung habe und gleichzeitig auch gefragt, ob er diesen Antrag bei Punkt "Eigenes Einkommen" anzuführen habe. Der Sachbearbeiter habe daraufhin erklärt, dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus der Vermietung nicht anführen müsse, weshalb der Beschwerdeführer diesen Punkt betreffend "Eigenes Einkommen" mit "nein" beantwortet habe. Dies sei über ausdrückliche Nachfrage des Beschwerdeführers und ausdrückliche Anweisung seines Sachbearbeiters erfolgt.

1.4.3. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass ihn sein Sachbearbeiter beim Ausfüllen des Antrages auf Notstandshilfe richtig informiere und treffe ihn daher keinerlei Verschulden. Vielmehr sei der Bezug durch die belangte Behörde, genauer gesagt durch den ihr zurechenbaren Mitarbeiter, verursacht worden. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar gewesen, dass er keinen Anspruch auf Notstandshilfe in der zuvor angeführten Höhe für den zuvor angeführten Zeitraum habe. Der Beschwerdeführer habe die Leistung sohin gutgläubig beantragt und auch empfangen und den Bezug nicht durch unwahre Angaben durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt und habe er auch nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.

1.4.4. Überdies sei die Notstandshilfe in Höhe von € 3.925,36 für den Zeitraum 01.01.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 und 01.09.2012 bis 31.12.2012 durch den Beschwerdeführer bereits gutgläubig verbraucht worden. Dies sei unter der Berücksichtigung des täglichen Bezugsbetrages nachvollziehbar und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Rechtsvertretung wies darauf hin, dass die gutgläubig verbrauchte Geldleistung bereits gutgläubig empfangen worden sei, worauf es nach "oberstgerichtlicher" Rechtsprechung bei der Frage des gutgläubigen Verbrauches betreffend den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ausschließlich ankomme. Am gutgläubigen Empfang könne aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes - insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Sachbearbeiter der belangten Behörde sogar noch auf seine Einkünfte aus der Vermietung hingewiesen und gefragt habe, ob dieser bei dem betreffenden Punkt im Antrag "Eigenes Einkommen" angeben müsse, woraufhin der Bearbeiter ausdrücklich mit "nein" geantwortet habe - kein Zweifel bestehen.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der zuständige Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservices XXXX den Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Antrages falsch angeleitet hat.

1.6. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei eine Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von € 3.925,36 für den im Bescheid genannten Zeitraum insgesamt unzulässig. Die Rückforderung des Notstandshilfebezuges über € 3.925,36 sei außerdem schon deshalb unzulässig, da das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung laut Einkommensteuerbescheid 2012 über € 7.561,11 die auf die Mietobjekte getätigten tatsächlichen Aufwendungen in Form von Kreditrückzahlungen nicht ausreichend berücksichtige. Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung vom 31.05.2013 ergäben sich Einnahmen für das gesamte Jahr in Höhe von € 8.540,00 und seien lediglich Aufwendungen in Höhe von € 978,89 für das gesamte Jahr 2012 berücksichtigt worden, sodass sich Mieteinkünfte in Höhe von €

7. 561,11 ergeben würden.

1.7.1. Die tatsächlichen jährlichen Aufwendungen für die vermieteten Einheiten seien jedoch weitaus höher, sodass von einem wesentlich niedrigeren Einkommen im Jahr 2012 auszugehen sei.

1.7.2. In der Anlage zur Ergänzung der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine an das Finanzamt adressierte "Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2012". Die Einnahmen würden € 8.540,00 betragen. Die Absetzung für Abnützung (AfA) würde € 366,39, die Fremdfinanzierungskosten € 508,86, sofort abgesetzter Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungskosten € 27,60 sowie übrige Werbungskosten € 76,74 betragen. Der Einnahmenüberschuss oder Werbungskostenüberschuss betrage € 7.561,11. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer die Seiten 1 und 3 des Einkommensteuerbescheids 2012 des Finanzamtes XXXX vom 12.07.2013.

1.8. In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2014 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt. Gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 AlVG wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeiträume 01.02.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 und 01.09.2012 bis 31.01.2013 mit einem Tagsatz in Höhe von € 21,85 neu bemessen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.661,30 verpflichtet. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 56 Abs. 3 AlVG in geltender Fassung Folge gegeben.

1.8.1. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Ermittlungsverfahren im Zeitraum von 01.02.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 sowie 01.09.2012 bis 31.01.2013 bei der belangten Behörde in Bezug von Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 41,12 gestanden sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von € 7.812,80 bezogen. Dies ergäbe sich aus dem elektronischen Leistungsakt.

1.8.2. Ferner habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte. Dies ergäbe sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 12.07.2013 sowie dem Beschwerdevorbringen. Dieses Einkommen des Beschwerdeführers wäre gemäß § 36 Abs 2 AlVG und § 2 Abs 2 NH-VO bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen ein Einkommen iSd § 2 Abs 2 EStG 1988 dar und sind daher gemäß § 36a AlVG zur Einkommensbeurteilung zu berücksichtigen.

1.8.3. Das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG im Jahr 2012 betrage €

7. 056,14. Dies ergäbe sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 12.07.2013. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit seien von diesem Betrag nicht abzuziehen, da keine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vorhanden wären und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Negativbetrag ausgewiesen seien. Aus den Einkommensteuerdaten für das Jahr 2012 ergäben sich ebenfalls keine Hinzurechnungsbeträge gemäß § 36a Abs. 3 AlVG. Ferner sei vom Betrag in Höhe von € 7.056,14 gemäß § 5 Abs. 3 NH-VO die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen. Diese sei jedoch mit € 0,00 bemessen, wodurch sich keine Verringerung bei der Ermittlung des Einkommens aus den Einkünften des Beschwerdeführers ergeben habe.

1.8.4. Durchschnittlich habe der Beschwerdeführer monatlich sohin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 588,01 lukriert. Dieser Betrag sei gemäß § 36 Abs. 4 AlVG kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden, weshalb sich eine Anrechnung in Höhe von € 588,00 pro Monat ergeben habe.

Der tägliche Anrechnungsbetrag errechne sich wie folgt:

€ 588,00 x 12 / 366 = € 19,27

Der vorgenannte Betrag sei für die tägliche Anrechnung gemäß § 36 Abs. 3 lit a AlVG im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen. Es sei daher nicht wie im Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2014 angeführt, die Notstandshilfe vom 01.01.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 und 01.09.2012 bis 31.12.2012 neu zu bemessen, sondern vom 01.02.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 sowie 01.09.2012 bis 31.01.2013. Die Notstandshilfe für diesen Zeitraum wäre daher mit täglich € 21,85 (Tagsatz € 41,12 minus tägliche Anrechnung von € 19,27) zu bemessen.

1.8.5. Eine Anrechnung im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.01.2012 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergäbe sich für den Beschwerdeführer nicht, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2011 unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gelegen sei (Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG € 2.705,21 dividiert durch 12 = € 225,43; Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2011 € 374,02).

1.8.6. Ausgehend von der Höhe des täglichen Notstandshilfeanspruches in Höhe von € 41,12 und des vorgenannten Anrechnungsbetrages von €

19,27, welches die durchschnittliche tägliche Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstelle, errechne sich daher ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 21,85 und sei daher die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 AlVG mit diesem Betrag neu zu bemessen.

1.8.7. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.056,14 erzielt. Die durchschnittlichen täglichen Einkünfte würden € 19,27 betragen. Dieser Betrag sei dem Beschwerdeführer auf seine Notstandshilfe angerechnet worden. Daher betrage das erzielte Einkommen im Zeitraum des Leistungsbezuges insgesamt € 3.661,30 (€ 19,27 mal 190 Tage).

1.9. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung, wonach der Sachbearbeiter bei der belangten Behörde diesen Überbezug verursacht habe und daher für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, dass er keinen Anspruch auf Notstandshilfe in der zuvor genannten Höhe für den zuvor genannten Zeitraum gehabt habe, halte die belangte Behörde entgegen, dass es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers, gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG nicht ankomme, sondern sich die Rückforderung verschuldensunabhängig aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 ergäbe. Eine Prüfung des Verschuldens des Beschwerdeführers am Entstehen des Überbezugs könne daher seitens der belangten Behörde unterbleiben.

1.10. Die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von € 3.661,30 des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.02.2012 bis 03.02.2012, 27.02.2012 bis 31.03.2012 sowie 01.09.2012 bis 31.01.2013 sei somit gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG rückzufordern.

1.11. Mit Schreiben vom 19.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung seiner Forderung und Neuberechnung seines Leistungsanspruches nach Vorlage eines berichtigten Einkommensteuerbescheides. Der Beschwerdeführer wies in seinem Schreiben darauf hin, dass bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen in Anrechnung gebracht worden seien und dieser Umstand bereits in der Beschwerdeergänzung seines Rechtsvertreters vom 25.08.2014 moniert worden sei. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer beim zuständigen Finanzamt vorgesprochen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens (zur Feststellung der Höhe des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2012) beantragt.

1.12. Am 24.09.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

1.13. Mit Schreiben vom 22.10.2014 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der AMS Regionalstelle XXXX einen Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 16.10.2014 vor, der nach antragsgemäßer Wiederaufnahme des Verfahrens vom Finanzamt XXXX erlassen worden ist. Gemäß diesem Einkommenssteuerbescheid hat der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Anrechnung der entsprechenden Abzüge in der Höhe von € 4.003,45 erzielt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS Regionalstelle XXXX und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.2. Feststellungen, ob der Beschwerdeführer beim Ausfüllen seiner Anträge auf Gewährung auf Notstandshilfe von einem Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservices XXXX falsch angeleitet wurden, konnten unterbleiben, weil diese Feststellungen fallgegenständlich nicht einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen gewesen wären.

2.3. Festgehalten wird, dass das AMS Regionalstelle XXXX ein logisches und in sich schlüssiges Verfahren in der gegenständlichen Sache durchgeführt hat.

2.4. Die Feststellungen über die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2012 wurden gemäß dem Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 16.10.2014 vom Finanzamt XXXX getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Regionalstelle

XXXX.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.1.3. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2.1. In § 38 AlVG wird bestimmt, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 des AlVG über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden sind.

§ 58 AlVG bestimmt, dass auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe das Verfahren über das Arbeitslosengeld mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Gemäß § 33 AlVG kann Arbeitslosen, die der Vermittlung zur Verfügung stehen und die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden, wenn sie sich in Notlage befinden.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.

Bei mittelbarer Nutzung des eigenen Vermögens (zB Vermietung des eigenen Hauses) liegt mangels ausgeübter Tätigkeit bzw mangels Nachhaltigkeit keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (VwGH vom 12.1.1993, 91/08/0167; VwGH 13.11.1990, 89/08/0229).

Somit liegen beim Beschwerdeführer die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe vor.

3.2.2. Laut § 36 Abs. 3 lit A AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 24 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes (hier: der Notstandshilfe) maßgebende Voraussetzung ändert, es neu zu bemessen ist. Die belangte Behörde hat die Notstandshilfe auf Grund der einkommenssteuerlichen Situation des Beschwerdeführers bemessen, sowie sie sich ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung dargestellt hat. Diese war auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung entsprechend unverändert gegeben. Erst nach der Beschwerdevorentscheidung legte der Beschwerdeführer im Wege der belangten Behörde einen Einkommenssteuerbescheid vor, der im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens vom Finanzamt XXXX erlassen wurde. Somit war auf Grund der geänderten Sachlage zu prüfen, ob die Notstandshilfe neu zu bemessen und ein neuer Rückforderungsbetrag festzusetzen ist.

3.3.1. In § 25 Abs. 1 AlVG wird bestimmt, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes (hier: der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

3.3.2. Der dritte Satz des § 25 Abs. 1 AlVG normiert, dass der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

3.4. Sohin konnte im fallgegenständlichen Zusammenhang eine Feststellung unterbleiben, ob der Beschwerdeführer durch einen der belangten Behörde zurechenbaren Sachbearbeiter angeleitet wurde, einen nicht zutreffenden Eintrag im Formular zum Bezug der Notstandshilfe vorzunehmen. Selbst wenn sich ohne Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand (vgl. Krapf/Keul (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (10. Lfg 2014), Rz 534 zu § 25 AlVG).

3.5. Gemäß dem revidierten Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 16.10.2014 hat der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Anrechnung der entsprechenden Abzüge in der Höhe von € 4.003,45 erzielt. Die belangte Behörde ist an den Einkommenssteuerbescheid gebunden (VwGH 2004/08/0128 vom 17.05.2006; VwGH 2010/08/0094 vom 18.2.2009).

Durchschnittlich hat der Beschwerdeführer monatlich sohin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 333,62 lukriert. Dieser Betrag ist gemäß § 36 Abs 4 AlVG kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden, weshalb sich eine Anrechnung in Höhe von €

334,00 pro Monat ergibt.

3.6. § 5 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung lautet: "Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen." Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Einkommen aus einer Beschäftigung, sohin auch auf Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (VwGH 17.11.1999, 97/08/0153, VwGH 26.05.2004, 2001/08/0060).

3.7. Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 398/2011 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012 € 376,26 pro Monat. Das vom Beschwerdeführer durchschnittlich monatlich aus Vermietung und Verpachtung erzielte Einkommen in Höhe von € 334,00 pro Monat überschreitet diesen Betrag nicht und ist daher nicht auf die Notstandshilfe anzurechnen. Es war daher kein Rückforderungsanspruch nach § 25 Abs. 1 AlVG festzusetzen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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