BVwG I403 1233209-2

I403 1233209-2Tribunal administratif fédéral4 nov. 2015

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, Ladungsbescheid, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtskraft

Texte intégral

BVwG I403 1233209-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1233209.2.00

Spruch

I403 1233209-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, Zl. 237242405/14668800, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria, hatte am 03.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2002 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.09.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

3. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17.11.2004 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2004 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria als unzulässig zurückgewiesen.

4. Das Berufungsverfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 12.07.2006 eingestellt und ex lege ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Am 21.02.2007 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet betreten und in Schubhaft genommen. Am nächsten Tag wurde er wegen der Fortsetzung des Berufungsverfahrens wieder aus der Schubhaft entlassen.

5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde die Abweisung des Asylantrages am 13.12.2007 rechtskräftig. Die Zurückschiebung, Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt.

6. Mit Ladungsbescheid vom 03.03.2008 der Bundespolizeidirektion

XXXX wurde der Beschwerdeführer zwecks Sicherung der notwendigen Ausreise für den 22.04.2008 bestellt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 22.04.2008 wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen und bei der Beantragung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.

7. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2008 durch die Bundespolizeidirektion XXXX aufgefordert, sich am 05.06.2008 zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur nigerianischen Botschaft zu begeben. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nach.

8. Der Beschwerdeführer wurde am 23.10.2008 aus dem Gelinderen Mittel entlassen, da die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war.

9. Ein weiterer Vorführtermin vor die nigerianische Botschaft wurde für den XXXX angesetzt; zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht. Von Seiten der Bundesministerin für Inneres wurde in Bezug auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria urgiert. Am XXXX wurde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer übermittelt. Ein Abschiebetermin wurde für den XXXX festgelegt. Am XXXX erging ein Festnahmeauftrag, doch wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse nicht angetroffen. Es wurde ein neuer Termin für den XXXX festgesetzt und am XXXX ein neuer Festnahmeauftrag ausgesprochen. Der Beschwerdeführer entzog sich aber dem Festnahmeauftrag und damit der Abschiebung, indem er nicht mehr in dem Flüchtlingsheim Unterkunft nahm; er wurde am 18.03.2010 dort abgemeldet.

10. Am 26.01.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

11. Am 30.01.2012 wurde ein Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 14.09.2004 gestellt. Dieser wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom XXXX abgewiesen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

12. Das Verfahren zur Neuausstellung eines Heimreisezertifikates wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Juni 2014 eingeleitet.

13. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 18.07.2014 zur Klärung von Fragen zu Identität und Herkunft beim Bundesamt zu erscheinen. Dem Ladungsbescheid wurde trotz ordnungsgemäßer Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, den MigrantInnenverein St. Marx, nicht Folge geleistet. Mit neuerlichem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 14.11.2014 zur Klärung von Fragen zu Identität und Herkunft beim Bundesamt zu erscheinen. Mit neuerlichem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 16.01.2014 zur Klärung von Fragen zu Identität und Herkunft beim Bundesamt zu erscheinen.

14. Es wurde von der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria ein neues Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt, datiert mit XXXX. Auch dieses Heimreisezertifikat verlor durch Zeitablauf seine Gültigkeit.

15. Mit gegenständlich angefochtenem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 23.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX XXXX als Partei persönlich zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung seien notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Wenn der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG) veranlasst werden könne. Als Rechtsgrundlage wurden § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG angeführt. Ein Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werde beim Termin anwesend sein; es stehe dem Beschwerdeführer auch frei, mit einem mit der Sachlage vertrauten Bevollmächtigten zu erscheinen.

Weiter wurde festgehalten, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde. Eine Beschwerde sei innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt einzubringen.

16. Der Bescheid wurde am 08.10.2015 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, am 22.10.2015 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich bei dem Termin um einen Vorführtermin der nigerianischen Botschaft handle, ohne dass dies "fair und transparent" angeführt worden sei. Die nigerianische Delegation verweigere Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zugang, und es bestehe daher keine Rechtssicherheit. Die Vorgeführten würden von der nigerianischen Delegation mit Inhaftierung in Nigeria bedroht. Bei der Vorführung vor die nigerianische Delegation werde die österreichische Rechtsordnung nicht eingehalten. Die Delegation verweigere regelmäßig Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zutritt zu dem Amtsraum der RD Wien, in welchem die Befragungen durchgeführt würden. Die Vorgeführten seien der Delegation und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Die Repräsentanten Nigerias beharren bei den Vorführungen darauf, dass in diesen Amtsräumen die österreichischen und europäischen Gesetze nichts und nur nigerianische Gesetze gelten würden. Zum Beweis dafür wurde auf zwei Aktenvermerke bezüglich eines Vorführtermins am 15.11.2013 von einer namentlich genannten Person im BMI, Abt. II/3 betreffend zwei namentlich genannte Personen verwiesen. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung vor die nigerianische Delegation ablaufe, da keine Protokolle existierten und niemand kontrolliere, welche Handlungen die nigerianische Delegation durchführe. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, habe er begründete Furcht, sich den unkontrollierten Fragen der nigerianischen Botschaft zu stellen. Er werde den Termin daher nicht wahrnehmen. Die nigerianische Delegation gehe so weit, dass sie Personen, bei denen die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, die Abschiebung androhe (auch diesbezüglich wurde auf zwei Aktenvermerke vom 10.07.2015 verwiesen, ohne dass diese aber vorgelegt wurden). Es würde in Bezug auf den konkreten Temrin bei der Delegation der nigerianischen Botschaft am XXXX keine Zusicherung geben, dass ein Rechtsvertreter bzw. eine Vertrauensperson anwesend sein könne. Die belangte Behörde beharre auf der Zulässigkeit einer Befragung ohne Rechtsvertreter.

17.1. Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zulässig sei. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

18. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.10.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, am 22.10.2015 Beschwerde. In der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde - in Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, in der eine Rechtsmittelfrist von einer Woche vorgesehen ist - an, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Dieser Ansicht kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, vielmehr entbehrt die Verkürzung der Rechtsmittelfrist einer gesetzlichen Grundlage. Soweit nicht ein Fall der § 3 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 oder 7 BFA-VG vorliegt - in diesen Fällen wäre die Beschwerdefrist zwei Wochen, gilt die allgemeine Beschwerdefrist des VwGVG von 4 Wochen bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (§ 7 Abs. 4 VwGVG). Die Beschwerde ist daher nicht als verspätet zurückzuweisen, sondern wurde rechtzeitig eingebracht.

Zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vorliegendes Erkenntnis innerhalb einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht. Nach inhaltlicher Prüfung ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, warum die Grundrechte des Beschwerdeführers durch den Ladungsbescheid bedroht sein könnten, wie in der Beschwerde behauptet wird.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Entgegen der Behauptung der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer den Befragungen durch die nigerianische Delegation hilflos ausgeliefert sei, da die nigerianische Delegation den Rechtsvertretern den Zutritt verweigere und die belangte Behörde darauf beharre, dass dies rechtmäßig sei, und hierzu auf zwei Aktenvermerke verweist, ohne auf den Inhalt dieser einzugehen oder diese dem Gericht vorzulegen, kann in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, dass Rechtsbrüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl notorisch wären (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, 25.06.2014, GZ: I405 2008838-1/4E oder auch 29.07.2014, GZ: I403 2009985-1). Vielmehr ist im Ladungsbescheid konkret festgehalten, dass ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Termin anwesend sein wird und dass ein Bevollmächtigter des Beschwerdeführers ebenfalls anwesend sein könne. Die Beschwerde geht daher diesbezüglich ins Leere.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits fest, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen (vgl. VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168).

Der weiteren Beschwerderüge hinsichtlich der Intransparenz des Ladungsbescheides kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Es wurden als Gegenstand der Amtshandlung eindeutig "Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments" genannt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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