W224 2115420-1•BVwG W224 2115420-1
W224 2115420-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2015
EuGH, Gesetzprüfungsantrag, rechtliche Bedenken, Rechtsanschauung<br/>des VfGH, Rechtsanschauung des VwGH, Verfahrenshilfe
W224 2115420-1/3Z
A N T R A G
gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2015, Zl. 1032732601/140054980, zu stellen nachfolgend den
ANTRAG
auf Aufhebung der Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wegen Verfassungswidrigkeit;
in eventu
den Antrag auf Aufhebung des § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wegen Verfassungswidrigkeit.
I. Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 17.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.09.2016 (Spruchpunkt III).
1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2015 zugestellt.
1.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18.09.2015 teilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mit, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine näher genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
1.4. Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides vom 17.09.2015 richtet sich eine Beschwerde vom 23.09.2015. Darin stellt der Beschwerdeführer ua. den "Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers". Er bezieht sich auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9.12.2014, E 599/2014 (der inzwischen zur Aufhebung des § 40 VwGVG geführt hat: VfGH 25.6.2015, G 7/2015). Das Asylverfahren falle in den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) (VfSlg. 19.632/2012). Art. 47 Abs. 2 und 3 GRC statuiere, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, werde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art. 47 GRC garantierten Rechte hätten die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, daher sei der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen (wieder Hinweis auf VfSlg. 19.632/2012). Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides nur einen Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die ihm beigegebene Rechtsberatung sei im Lichte des genannten Gesetzesprüfungsbeschlusses nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal da der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung nur über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde; anderes gelte zB für das Beschwerdeverfahren gegen die Rückkehrentscheidung. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung komme dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Eine bloße Rechtsberatung sei mit einer Rechtsvertretung durch einen Verfahrenshelfer nicht gleichwertig. Darüber hinaus sei der rechtsunkundige Beschwerdeführer auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der beantragten Verhandlung zu vertreten. Das anzuwendende Recht und die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte seien äußerst komplex. Auf Grund seiner finanziellen Situation habe der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, sich rechtsfreundlich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
1.5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben des BFA vom 05.10.2015, eingelangt am 07.10.2015, die gegenständliche Beschwerde vorgelegt.
II. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:
2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde (vgl. VfGH 8.10.2015, V 78/2015). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
2.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers zu entscheiden. § 40 VwGVG, der im Rahmen des VwGVG die Verfahrenshilfe regelt, beschränkt sie auf Verwaltungsstrafverfahren. Wegen dieser Beschränkung wurde § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.6.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Eine Ersatzregelung wurde bis dato nicht erlassen. Auf § 40 VwGVG kann die Beigabe eines Verfahrenshelfers daher - zumindest dem ersten Anschein nach - nicht gestützt werden. In seinem Erkenntnis vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das, wie er ausführt, bedeute, "dass der Anwendung des Verfahrenshilfe exklusiv für das Verwaltungsstrafverfahren vorsehenden § 40 VwGVG aus rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel (insbesondere) im vorliegenden Revisionsfall nichts (mehr) entgegensteht". Mit Recht verweise der Revisionswerber "aber" auf Art. 47 GRC, gemäß dessen Abs. 3 Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt werde, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs sei die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei.
Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesverwaltungsgericht somit durch die innerstaatliche Rechtslage nicht gehindert, vielmehr verpflichtet, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich in diesem Erkenntnis (wie auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.6.2015, G 7/2015) auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Airey vom 9.10.1979. Nach diesem Urteil folgt, so der Verwaltungsgerichtshof referierend, aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren (dort: über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen) Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den (dort: Zivil) Gerichten zu verschaffen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens sei eine weitere Möglichkeit, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich - ohne Hilfe eines Anwalts - dem Gericht vorzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof wandte sich auch der Frage zu, ob es der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe bedurfte oder ob es im Sinne des Urteils Airey im innerstaatlichen Recht "ausreichende Komplementärmechanismen" gebe, die das entbehrlich machten. In diesem Zusammenhang zog er § 52 BFA-VG (in der Fassung bis 19.07.2015) heran.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit ua. zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines Rechtsanwaltes bedarf oder ob es - nach Lage des Falles - einen ausreichenden Komplementärmechanismus gibt, ob also etwa die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung insoweit ausreicht (dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 18.809/2009; danach war bei der damals geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage - Flüchtlingsberater hatten Fremde auf Verlangen im Verfahren nach dem AsylG 2005 zu vertreten [§ 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 in der Stammfassung] - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt verfassungsrechtlich nicht geboten). Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zu gewähren ist, hat das Bundesverwaltungsgericht daher auch zu prüfen, ob diese Rechtsberatung ausreicht, und mithin § 52 Abs. 2 BFA-VG anzuwenden, der die Aufgaben des Rechtsberaters umschreibt.
2.1.3. Mit der oben erwähnten Verfahrensanordnung stellte das BFA dem Beschwerdeführer zwar gemäß § 52 BFA-VG einen Rechtsberater zur Seite, dieser Rechtsberater hat aber den Beschwerdeführer nicht zu vertreten. Nach § 52 Abs. 2 BFA-VG beschränkt sich die Verpflichtung des Rechtsberaters, den Fremden auf sein Ersuchen (auch) zu vertreten, nämlich auf näher genannte Beschwerdeverfahren, unter die ein Verfahren jedenfalls nicht fällt, in dem es - wie im vorliegenden - nur um die Frage des Asyls (und nicht um eine Rückkehrentscheidung oder die Anordnung zur Außerlandesbringung) geht.
2.1.4. Das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren fällt gerade nicht unter jene Typen von Verfahren, die in der angefochtenen Wortfolge genannt sind, da mit dem angefochtenen Bescheid weder eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen noch eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 getroffen worden ist. Der Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge steht dies jedenfalls nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist dazu beispielsweise auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.703/2012 (Präjudizialität des Wortes "unehelichen [Kindes]", obwohl es im Anlassverfahren um eheliche Kinder ging und gerade die Beschränkung auf uneheliche Kinder die Verfassungswidrigkeit bewirkte).
Ebenso nahm der Verfassungsgerichtshof die Präjudizialität von § 40 VwGVG (vgl. den Prüfungsbeschluss vom 9.12.2014, E 599/2014, sowie das Erkenntnis vom 25.6.2015, G 7/2015) in einem agrarrechtlichen (also nicht verwaltungsstrafrechtlichen) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten an.
2.2.1. § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet (die als verfassungswidrig angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).
Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).
2.2.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der - wie unter Punkt III. dargelegt wird - verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung der Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG notwendig. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen die Gesamtheit der Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG. In eventu wird § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG zur Gänze angefochten. Tritt man seinen Bedenken bei, so würde die bereinigte Rechtslage dazu führen, dass Rechtsberater Fremde in jedem Beschwerdeverfahren (im Rahmen des BFA-VG) auf ihr Ersuchen auch zu vertreten haben. Damit würde der Aufgabenbereich der Rechtsberater zwar durchaus erweitert, allerdings nicht in einem Ausmaß, dass von einem völlig veränderten Inhalt gesprochen werden könnte.
Zwar scheint § 52 Abs. 2 BFA-VG zwischen Fremden und Asylwerbern zu differenzieren und die Verpflichtung zur Vertretung nur bei Fremden eintreten zu lassen, da er im ersten Satz von "Fremden" und von "Asylwerbern" spricht, im zweiten - in dem sich die angegriffene Wortfolge (in beiden Fassungen) findet - aber nur von "Fremden". Zumindest bei verfassungskonformer Interpretation der bereinigten Rechtslage wären aber unter die "Fremden" im zweiten Satz des § 52 Abs. 2 BFA-VG auch Asylwerber zu subsumieren. Dies wird im Übrigen durch § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nahegelegt, wonach dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 obliegt.
Sollte der Verfassungsgerichtshof angesichts der unter Punkt II.
2.2.2. zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).
III. Verfassungsrechtliche Bedenken:
3.1. Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
3.1.1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsvorschrift enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (zB VfGH 23.2.2015, G 171/2014 ua.).
3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass § 52 Abs. 2 BFA-VG gegen den dadurch normierten Gleichheitsgrundsatz verstößt:
§ 52 Abs. 2 BFA-VG differenziert zwischen zwei Typen von Verfahren:
einerseits Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung und andererseits anderen Beschwerdeverfahren. Nur bei den erstgenannten Verfahren besteht eine Verpflichtung der Rechtsberater, den Fremden im Beschwerdeverfahren auf sein Ersuchen zu vertreten. Bei den anderen Verfahren ist er dazu nicht verpflichtet. Er hat zwar auf Ersuchen des Fremden an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, doch erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf das Verfahren, das der Verhandlung vorangeht und ihr nachfolgt, ganz abgesehen davon, dass in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die dem BFA-VG unterliegen, keine generelle Verhandlungspflicht besteht (vgl. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, und somit lediglich eine Rechtsfrage zu entscheiden ist [EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff]; zur Rechtslage im Verfahren vor dem Asylgerichtshof VfSlg. 19.632/2012, 19.759/2012, 19.773/2013, 19.789/2013; VfGH 13.3.2013, U 1175/12 ua.; 12.6.2013, U 1413/2012 ua.; 13.9.2013, U 1097/2012; 21.2.2014, U 152/2013; 24.2.2014, U 2112/2012; 26.2.2014, U 770/2013; 6.6.2014, U 12/2013 ua.; 6.6.2014, U 2102/2013; 11.6.2014, U 823/2013; 19.9.2014, U 634/2013 ua.).
Diese Differenzierung in § 52 Abs. 2 BFA-VG dürfte gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. I Abs. 1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verstoßen.
3.1.3. Eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung der Außerlandesbringung bedeutet die Verpflichtung des Betroffenen, das Bundesgebiet zu verlassen. In einem Verfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wird dagegen nicht eine Entscheidung getroffen werden, die eine solche Konsequenz haben wird, vielmehr steht - auf Grund des rechtskräftigen Spruchpunktes II des Bescheides des BFA - bereits fest, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen muss, ist ihm doch subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Bei Entscheidungen nach § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 geht es um die Einschränkung oder den Entzug der Grundversorgung von Asylwerbern und um den Ausschluss von der Versorgung. Diese Entscheidungen - jedenfalls jene, die eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung der Außerlandesbringung betreffen - sind ohne Zweifel gravierender als jene, in denen es nur noch darum geht, welche Art von Aufenthaltsrecht einem Fremden zuerkannt wird. Dennoch finden sich unter jenen Verfahren, in denen nach § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Vertretung zu leisten ist, auch solche, die von durchaus gravierender Bedeutung sind (vgl. vor allem § 35 Abs. 2 AsylG 2005, wonach dem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, die Einreise erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, zu gewähren ist). Dies zeigt schon der Fall, der in dem oben erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entschieden worden ist. Dort ging es um eine Schubhaft und somit um einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit. Da die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes losgelöst von Aspekten des Anlassfalles zu beurteilen ist (zB VfSlg. 14.803/1997, 16.061/2000, 16.534/2002, 17.242/2004), ist damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfassungswidrigkeit der Differenzierung offenkundig.
3.2. Verstoß gegen Art. 47 GRC
3.2.1. Schließlich ist § 52 Abs. 2 BFA-VG vor dem Hintergrund der Art. 21 bis 23 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.6.2013 S. 60 (Verfahrensrichtlinie-Neufassung), zu sehen.
Diese lauten wie folgt:
"Artikel 21
Voraussetzungen für die unentgeltliche Erteilung von Rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften sowie für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Nichtregierungsorganisationen, Fachkräfte von Behörden oder spezialisierte staatliche Stellen die unentgeltlichen Rechts- und verfahrenstechnischen Auskünfte gemäß Artikel 19 erteilen.
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nach Artikel 20 erfolgt durch nach nationalem Recht zugelassene oder zulässige Personen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die rechts- und verfahrenstechnischen Auskünfte gemäß Artikel 19 und die Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 20 unentgeltlich nur erfolgt:
a) für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und/oder
b) durch Rechtsanwälte oder sonstige Rechtsberater, die nach nationalem Recht eigens zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden.
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nach Artikel 20 nur gewährt wird für Rechtsbehelfsverfahren gemäß Kapitel V vor einem erstinstanzlichem Gericht und nicht für weitere im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe oder Überprüfungen, einschließlich erneuter Anhörungen oder Rechtsbehelfsüberprüfungen.
Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 20 nicht für Antragsteller gewährt wird, die sich in Anwendung des Artikels 41 Absatz 2 Buchstabe c nicht mehr in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten für die Stellung und Bearbeitung von Anträgen auf unentgeltliche rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte gemäß Artikel 19 und auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 20 festlegen.
(4) Ferner können die Mitgliedstaaten
a) für die unentgeltliche Erteilung von rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften gemäß Artikel 19 und die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 20 eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlichen Rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften und zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie ihren Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.
Artikel 22
Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung in allen Phasen des Verfahrens
(1) Antragsteller erhalten in allen Phasen des Verfahrens, auch nach einer ablehnenden Entscheidung, effektiv Gelegenheit, auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Antrags auf internationalen Schutz zu konsultieren.
(2) Die Mitgliedstaaten können Nichtregierungsorganisationen erlauben, Antragstellern in den Verfahren nach den Kapiteln III und V Rechtsberatung und/oder -vertretung im Einklang mit nationalem Recht zu gewähren.
Artikel 23
Umfang der Rechtsberatung und -vertretung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach nationalem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater, der einen Antragsteller gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers erhält, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.
Die Mitgliedstaaten können hiervon abweichen, wenn die Offenlegung von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Personen, die die Informationen betreffen, gefährden oder wenn die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt würden. In diesen Fällen
a) gewähren die Mitgliedstaaten den staatlichen Stellen gemäß Kapitel V Zugang zu den betreffenden Informationen oder Quellen und
b) legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Verfahren fest, mit denen gewährleistet wird, dass die Verteidigungsrechte des Antragstellers geachtet werden.
Hinsichtlich der Regelung in Buchstabe b können die Mitgliedstaaten insbesondere einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu diesen Informationen oder Quellen gewähren, soweit diese Informationen für die Prüfung des Antrags oder für die Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes relevant sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater, der einen Antragsteller unterstützt oder vertritt, gemäß Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/33/EU zum Zweck der Beratung des Antragstellers Zugang zu abgeschlossenen Bereichen, wie Gewahrsamseinrichtungen oder Transitzonen, erhält.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten einem Antragsteller, sich bei der persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater begleiten zu lassen.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater erst am Schluss der persönlichen Anhörung eingreifen darf.
(4) Unbeschadet des vorliegenden Artikels oder des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Anwesenheit eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters bei allen Anhörungen im Rahmen des Verfahrens festlegen.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn er sich nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten lässt; ferner können sie verlangen, dass der Antragsteller die Fragen persönlich beantwortet.
Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde eine persönliche Anhörung des Antragstellers auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsberater nicht daran teilnimmt."
3.2.2. Auch die Art. 21 bis 23 der Verfahrensrichtlinie-Neufassung differenzieren nicht zwischen ablehnenden Entscheidungen einer Asylbehörde, die mit einer Verpflichtung verbunden sind, das Land zu verlassen, und anderen derartigen Verfahren.
Die Verfahrensrichtlinie-Neufassung war bis 20.7.2015 umzusetzen (Art. 51 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie-Neufassung).
Da § 52 Abs. 2 BVA-VG der Umsetzung dieser Vorschriften dient, erscheint die Differenzierung auch vor diesem Hintergrund als unsachlich.
3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.632/2012 ausgesprochen, dass der unionsrechtliche Äquivalenzgrundsatz auf Grund der innerstaatlichen Verfassungsrechtslage zur Folge hat, dass auch die von der GRC garantierten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art. 144 bzw. (damals) Art. 144a B-VG geltend gemacht werden können und sie im Anwendungsbereich der GRC einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art. 139 und Art. 140 B-VG bilden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Garantie der GRC in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht. Die von Art. 47 GRC garantierten Rechte dürften dieser Anforderung genügen (vgl. Granner/N.Raschauer, in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 47 Rz 56 ff [653 ff]).
Art. 51 Abs. 1 GRC ordnet an, dass die GRC für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt.
Gemäß den Erläuterungen zu Art. 51 GRC, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 GRC für deren Auslegung zu berücksichtigen sind, "[gilt d]ie Verpflichtung zur Einhaltung der im Rahmen der Union definierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten [...] nur dann, wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln" (vgl. in diesem Sinne EuGH 26.2.2013, C-617/10, Åkerberg Fransson [Rz 20]). So führte der EuGH in seinem Urteil vom 26.2.2013, C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn 21, insbesondere aus, dass "die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt". Es seien demnach "keine Fallgestaltungen denkbar, die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären. Die Anwendbarkeit des Unionsrechts umfasst die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte".
In den Anwendungsbereich fällt neben der Vollziehung unmittelbar wirksamen Unionsrechts durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten (EuGH 14.7.1994, C-351/92, Graff, Rn 17) auch die Vollziehung von mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften (EuGH 15.5.1986, Rs. 222/84, Johnston, Rn 18 f).
Der Sachverhalt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unterliegt unzweifelhaft dem Unionsrecht und fällt allgemein in den Anwendungsbereich der GRC. § 52 Abs. 2 BFA-VG dient offenbar der Umsetzung der Verfahrensrichtlinie-Neufassung, weswegen auch die Ausgestaltung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage unionsrechtlicher Vorgaben und somit "in Durchführung des Unionsrechts" ergangen ist.
3.2.4. Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten (Abs. 3 leg.cit.).
Aus Art. 47 GRC hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, abgeleitet, dass einem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - dort in einem Schubhaftfall - Verfahrenshilfe zu gewähren gewesen wäre, und zwar offenbar durch (unentgeltliche) Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung. Er untersuchte, wie oben bereits ausgeführt, ob ein "ausreichender Komplementärmechanismus" bestehe, und zog in diesem Zusammenhang § 52 BFA-VG (in der Fassung bis 19.07.2015) heran. Dies sei nicht der Fall, weil diese Bestimmung keine Vertretung des Fremden in Fällen wie dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen garantiere (sondern nur seine Beratung und Unterstützung). Genau das trifft auch auf Fälle wie den vorliegenden zu, in dem es gleichfalls nicht um eine Rückkehrentscheidung geht, sondern nur um die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Da § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG keine Vertretung von Fremden in Verfahren vorsieht, in denen es nicht um eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung geht, verstößt er aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 47 GRC und ist somit verfassungswidrig.
3.2.5. Grundsätzlich führt ein Widerspruch einer generellen österreichischen Rechtsvorschrift zu unionsrechtlichen Vorgaben (bloß) zu ihrer - von allen Staatsorgangen incidenter wahrzunehmenden - Unanwendbarkeit (vgl. EuGH 15.7.1964, Rs 6/64, Costa/ENEL; 9.3.1978, Rs 106/77, Simmenthal II), nicht aber zu deren Aufhebung (VfSlg. 15.189/1998). Dem Verfassungsgerichtshof steht grundsätzlich keine Kompetenz zu, generelle österreichische Rechtsnormen am Maßstab des Unionsrechts zu prüfen, es sei denn, ein von der GRC garantiertes Recht, welches in seiner Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht, wird verletzt. Die angefochtene Wortfolge in § 52 Abs. 2 BFA-VG kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht unangewendet gelassen werden, um so den Verstoß gegen Art. 47 GRC, speziell gegen dessen Abs. 3 (iVm Art. Art. 21 bis 23 der Verfahrensrichtlinie-Neufassung), zu beseitigen. Der Verfassungsgerichtshof zieht die GRC in ihrem Anwendungsbereich (Art. 51 Abs. 1 GRC) als Maßstab für nationales Recht heran und hebt entgegenstehende generelle Normen gemäß Art. 140 B-VG auf. Eine Aufhebung gemäß Art. 140 B-VG erscheint aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daher das einzige Mittel, um die unionsrechtswidrigen Bestimmungen aus dem innerstaatlichen Rechtsbestand auszuscheiden. Damit würde der Verfassungsgerichtshof für diesen Bereich der vom Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 2.7.1996, C-290/94, Kommission/Griechenland; EuGH 24.3.1988, Rs. 104/86, Kommission/Italien; EuGH 18.1.2001, C-162/99, Kommission/Italien; EuGH 7.1.2004, C-201/02, Wells; EuGH 21.6.2007, C-231/06 ua., Jonkman) und vom Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 19.632/2012) postulierten Bereinigungspflicht nachkommen.
Auch ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH 11.9.2014, C-112/13, A., Rn 35 bis 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) für das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und den nationalen Gerichten und wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts notwendig, dass es dem nationalen Gericht freisteht, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Union jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne EuGH 22.6.2010, C-188/10, C-189/10, Melki und Abdeli, Rn 51 und 52).
3.2.6. Letztlich verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin freisteht, wenn das Unionsrecht den Mitgliedstaaten bei der Durchführung eines Unionsrechtsakts einen Ermessensspielraum einräumt, die Einhaltung der durch die nationale Verfassung gewährleisteten Grundrechte sicherzustellen, sofern durch die Anwendung nationaler Schutzstandards für die Grundrechte weder das Schutzniveau der GRC, wie sie vom EuGH ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne EuGH 26.2.2013, C-399/11, Melloni, Rn 60). Im vorliegenden Fall scheint jedoch kein Ermessensspielraum dahin gegeben zu sein, dass § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Vertretung von Fremden in Verfahren vorsieht, in denen es nicht um eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung geht.
IV. Antrag
Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den
ANTRAG
auf Aufhebung der Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wegen Verfassungswidrigkeit;
in eventu
den Antrag auf Aufhebung des § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wegen Verfassungswidrigkeit.
V. Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.
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