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W224 2107855-1•BVwG W224 2107855-1
W224 2107855-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2015
Ermittlungspflicht, illegale Ausreise, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit
W224 2107855-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 1032576801-140046766, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2014 gab sie an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und Moslemin zu sein. Ihre drei Söhne würden in Österreich leben. Syrien habe sie im September 2012 mit ihrer Familie verlassen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Als in Libyen die Kämpfe begonnen hätten, hätten sie sich entschlossen, zu ihren Söhnen nach Österreich zu kommen. Die Beschwerdeführerin legte ihren syrischen Reisepass vor.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 15.04.2015 legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Personalausweis vor. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie Analphabetin sei und nie eine Schule besucht habe. Syrien habe sie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Sie sei mit ihrem Mann geflüchtet und verweise auf seine Angaben. Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann. Syrien habe sie 2012 verlassen und ab diesem Zeitpunkt bis 01.10.2014 in Libyen gelebt. Danach sei sie über Italien nach Österreich gereist. Weder sie noch einer ihrer Familienangehörigen sei in Syrien konkret bedroht oder verfolgt worden. Nach Rücküberstzung des Protokolls dieser Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auch deswegen geflüchtet seien, weil ihre Söhne sonst zum Militär eingezogen worden wären.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2015, Zl. 1032576801-140046766, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2016 (Spruchpunkt III.). Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin der kurdischen Volksgruppe angehöre und Moslemin sei. Sie sei seit 1987 verheiratet, habe drei Söhne und eine Tochter. Sie habe mit ihrem Ehemann und den Kindern 22 Jahre in Libyen gelebt. 2011 sei sie nach Syrien zurückgekehrt und sei 2012 wegen des Bürgerkrieges wieder nach Libyen gereist, wo sie bis 01.10.2014 geblieben sei. Nachdem sich die Lage in Libyen verschlechtert habe und für die Tochter große Gefahr bestanden habe, sei sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter über Italien nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin sei gesund, arbeitsfähig und unbescholten. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leide. Eine individuelle, konkret gegen sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung habe sie nicht geltend gemacht und sei auch im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien zuerkannt.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Erstbehörde sei nicht näher auf die Tatsache eingegangen, dass sie niemals gewollt habe, dass ihre Söhne zum Militärdienst eingezogen würden. Aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Familie" seien dadurch auch sie und ihre Tochter gefährdet, in das Visier des Regimes zu geraten. Einer ihrer Söhne habe bisher noch keine Einvernahme vor dem BFA gehabt. Dessen Aussagen seien jedoch auch für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wesentlich, da ohne diese nicht abschließend über die Asylrelevanz ihres Verfahrens abgesprochen werden könne. Der Bescheid sei daher mangelhaft und rechtswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).
Zu A)
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin ist Angehhörige der Volksgruppe der Kurden. Das BFA traf jedoch keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN).
Überdies fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insb. VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268 mwN).
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
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