BVwG W224 2107853-1

W224 2107853-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, illegale Ausreise, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W224 2107853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2107853.1.00

Spruch

W224 2107853-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 1032576703-140046758, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2014 gab er an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und Moslem zu sein. Seine drei Söhne würden in Österreich leben. Syrien habe er im September 2012 mit seiner Familie verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe müssen. In Libyen seien die Kämpfe immer häufiger geworden und so habe er sich entschlossen, zu seinen Söhnen nach Österreich zu kommen. Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass und das Familienbuch vor.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 15.04.2015 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Führerschein und sein Militärbuch vor. Er gab im Wesentlichen an, dass er nach dem Ende seines Militärdienstes geheiratet habe und ca. ein Jahr später nach Libyen gegangen sei, wo er 22 Jahre gelebt habe. Am 01.01.1992 sei er nach Libyen gegangen und habe das Land im Februar 2011 wieder verlassen. Er sei nach Syrien zurückgekehrt und habe mit seiner Familie ca. ein Jahr in Aleppo gelebt. Im November 2012 sei er illegal nach Libyen zurückgekehrt. Auf den Vorhalt, dass sich in seinem Reisepass ein Visum für Libyen vom 22.03.2012 bis 12.03.2013 befinde, gab der Beschwerdeführer an, dass er illegal mit seiner Familie nach Libyen reisen habe müssen, da nur er ein Visum gehabt hätte. Er habe dann noch ca. ein Jahr in Libyen gearbeitet, danach habe sich die Lage dort verändert und sein ältester Sohn sei nach Österreich geflüchtet. Am 01.10.2014 sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner Tochter nach Italien und weiter nach Österreich gelangt. Seine drei Söhne würden auch in Österreich leben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Syrien verlassen habe, weil er arbeitslos gewesen sei und als "Auswanderer" auch keine Arbeit mehr finden habe können. Wegen des Krieges habe es keine Arbeit mehr gegeben. Er habe nicht gewollt, dass seine Söhne zum Militär einrücken müssen. Er habe auch keine eigene Wohnung gehabt, sondern bei seinem Bruder gelebt. Deshalb seien sie nach Libyen zurückgekehrt. Er habe gehofft, dass sich die Situation in Libyen verbessern würde und schlussendlich auch die Situation in Syrien. Sie hätten eine Wohnung gemietet und er habe wieder bei seiner alten Firma gearbeitet. Letztes Jahr im Juni/Juli habe es Auseinandersetzungen in Tripolis gegeben. Leute seien einfach ausgeraubt worden und daher habe er sich entschlossen, Libyen erneut zu verlassen. Er habe seine Tochter auch nicht mehr zur Schule geschickt, da sehr viele Mädchen entführt worden seien. Als Kurden hätten sie Angst vor "Daesch" und er werde in Syrien "von jeder Seite" bedroht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2015, Zl. 1032576703-140046758, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2016 (Spruchpunkt III.). Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei. Nach Ende seines Militärdienstes, den er bis 01.03.1986 geleistet habe, habe er 1987 geheiratet und sei ca. ein Jahr darauf nach Libyen gegangen, wo er 22 Jahre mit seiner Familie gelebt habe. 2007 sei er zu Besuch in Syrien gewesen, habe sich einen Reisepass ausstellen lassen und habe von 2011 bis 2012 mit seiner Familie in Aleppo gelebt. Im November 2012 sei er wieder nach Libyen gereist, weil er arbeitslos gewesen sei und als "Auswanderer" keine Arbeit gefunden habe. Er habe auch nicht gewollt, dass seine Söhne zum Militär einrücken müssen. Er habe auch keine eigene Wohnung gehabt und sei deshalb nach Libyen zurückgekehrt. In Libyen habe er wieder bei seiner alten Firma gearbeitet und als es im letzten Jahr zu Auseinandersetzungen in Tripolis gekommen sei, habe er sich entschlossen, mit seiner Familie das Land zu verlassen. Er habe auch seine Tochter nicht mehr in die Schule geschickt, da viele Mädchen entführt worden seien. Am 01.10.2014 habe er mit seiner Frau und seiner Tochter Libyen verlassen und sei über Italien nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und unbescholten. Es könne nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leide. Eine individuelle, konkret gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung habe er nicht geltend gemacht und sei auch im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden habe er Angst vor "Daesch" und fühle sich von jeder Seite bedroht. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien zuerkannt.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, die Erstbehörde sei nicht näher auf die Tatsache eingegangen, dass er niemals gewollt habe, dass seine Söhne zum Militärdienst eingezogen würden. Aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Familie" seien dadurch auch er, seine Frau und seine Tochter gefährdet, in das Visier des Regimes zu geraten. Einer seiner Söhne habe bisher noch keine Einvernahme vor dem BFA gehabt. Dessen Aussagen seien jedoch auch für das Asylverfahren des Beschwerdeführers wesentlich, da ohne diese nicht abschließend über die Asylrelevanz seines Verfahrens abgesprochen werden könne. Der Bescheid sei daher mangelhaft und rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

Zu A)

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Beschwerdeführer ist Angehhöriger der Volksgruppe der Kurden. Er brachte auch vor, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Angst vor "Daesch" zu haben und "von jeder Seite" bedroht zu werden. Das BFA traf jedoch keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN).

Überdies fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insb. VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268 mwN).

Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

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