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W191 1426771-4•BVwG W191 1426771-4
W191 1426771-4Tribunal administratif fédéral3 nov. 2015
Behandlungsmöglichkeiten, Identität der Sache, medizinische<br/>Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W191 1426771-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, Zahl 581446204/14852970, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste laut eigenen Angaben am 19.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. In seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2012 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er im Alter von etwa acht Jahren seinen Vater verloren habe und dieser durch einen Kommandanten ermordet worden sei. Danach sei der BF gemeinsam mit seiner Mutter in den Iran geflüchtet. Drei oder vier Jahre nach dem Amtsantritt von Präsident Karzai seien sie aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten feststellen müssen, dass ihr Grundbesitz in den Händen der Mörder seines Vaters gewesen sei. Der BF habe mit seiner Familie in Kabul gelebt. Vor etwa sieben Monaten habe sich die Lage zugespitzt und sei es zu einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen seinen Stiefbrüdern und den Mördern seines Vaters gekommen. Dabei sei eine Person der Feinde getötet worden. Daraufhin hätten die Feinde das Haus der Familie des BF in dessen Abwesenheit aufgesucht und Verwüstungen angerichtet. Als der BF ins Haus gekommen sei, hätten ihn seine Stiefbrüder aufgefordert, das Land zu verlassen, da er in Gefahr wäre. Der BF befürchte, von den Mördern seines Vaters getötet zu werden. Seine Mutter sei vor sechs Jahren aufgrund ihrer Zuckerkrankheit gestorben.
1.1.3. In seiner Einvernahme beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) am 04.05.2012 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen vor, dass die Feinde seines Vaters ihn aus Rache umbringen hätten wollen. Er sei im Iran geboren. Als der BF zehn Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt und von seinen Cousins getötet worden. Mit 18 Jahren sei dann der BF zusammen mit seiner Stiefmutter nach Afghanistan zurückgegangen. Er habe sich seit seiner Rückkehr mit der Familie in Kabul aufgehalten. Er habe die Geschäfte nicht zurückerhalten, das sei einer der Gründe, warum er geflüchtet sei. Auch die allgemeine Lage für Hazara und Schiiten sei in Afghanistan schlecht. Seine drei Stiefbrüder und seine Schwester würden nach wie vor in Kabul leben. Seine Stiefmutter sei verstorben. Die Frage, ob es während seines Aufenthalts in Afghanistan irgendwelche Vorfälle gegeben hätte, verneinte der BF wiederholt. Befragt, ob er Kontakt zu seinen Geschwistern habe, gab der BF an, dass er Kontakt zu seiner Schwester habe.
1.1.4. Mit Bescheid des BAA vom 04.05.2012 wurde der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft gemacht hat. Bezüglich der Fluchtgeschichte des BF wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen oberflächlich sowie widersprüchlich und daher unglaubhaft gewesen sei. Den herangezogenen Berichten sei auch nicht zu entnehmen gewesen, dass der BF allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den mehrheitlich schiitischen Hazara einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Es seien von ihm auch keine konkreten Angaben getätigt worden, die derartiges vermuten lassen würden.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
1.1.5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge AsylGH) vom 26.07.2012, Zahl C14 426.771-1/2012/3E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
1.2.1. Am 06.09.2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.2. In seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2012 erklärte der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, dass er sein vorhergehendes Verfahren unter einem falschen Namen und einem falschen Geburtsdatum geführt habe und er tatsächlich den Namen XXXX, geboren am XXXX, trage. Er könne Dokumente bzw. seine Geburtsurkunde nachbringen. Der BF gab auf Nachfragen wiederholt an, den neuerlichen Antrag deshalb gestellt zu haben, weil sein erster Antrag negativ entschieden worden sei. Er habe keine neuen Gründe. Es gebe auch keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde.
1.2.3. In seiner Einvernahme beim BAA am 19.09.2012 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari neuerlich zu den Gründen für seine Antragstellung befragt. Dazu gab er an, keine andere Möglichkeit zu haben und nirgendwo hingehen zu können. Er würde nach Afghanistan zu einem Nullpunkt zurückkehren, sein Leben wäre sehr schwierig. In Kabul würden sich drei Brüder sowie eine Schwester aufhalten. Er würde mit ihnen einmal im Monat telefonieren. Dazu befragt, wie es seinen Angehörigen gehe, gab er an, dass es ihnen gut gehe, die Geschwister würden jedoch finanzielle Probleme haben.
Der BF legte ein afghanisches Personaldokument (Tazkira) vor, wobei festgestellt wurde, dass darin sein im ersten Verfahren vorgebrachtes Geburtsdatum, der XXXX, vermerkt war.
1.2.4. In einer neuerlichen Einvernahme beim BAA am 26.09.2012 brachte der BF zu seinen Problemen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass er diese schon im Erstverfahren geschildert habe. Ihm seien diese Probleme aber nicht geglaubt worden.
1.2.5. Am 27.09.2012 langte beim BAA für den BF zur Zahl C14 426.771-1/2012/3E ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF im ersten Asylverfahren falsche Daten hinsichtlich seiner Identität angegeben habe, da ihm dies so geraten worden wäre. Mit dem nunmehr gestellten Asylantrag habe der BF jedoch seine richtigen Daten angeführt. Er habe nach negativem Abschluss des ersten Verfahrens die Rückkehrhilfe der Caritas in Anspruch nehmen wollen, doch hätte ihm sein Bruder gesagt, dass er keinesfalls zurückkehren könne, da dies viel zu gefährlich sei. Mit Faxeinbringung vom 13.09.2012 habe der BF Unterlagen von seinem Bruder aus Afghanistan erhalten, welche sein Fluchtvorbringen belegen würden. Diese Unterlagen seien dem BF zuvor "nicht bekannt oder zugänglich" gewesen. Somit würden neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 69 AVG vorliegen, die - mangels Kenntnis davon - im Verfahren ohne Verschulden des BF nicht geltend gemacht werden hätten können.
1.2.6. Mit Bescheid vom 27.09.2012 wies das BAA den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.).
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF weiterhin aufrecht gehaltenen Fluchtgründe bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen seien. Es seien auch seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Afghanistan eingetreten, welche die Annahme einer allgemein extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
1.2.7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
1.2.8. Mit Erkenntnissen des AsylGH vom 23.10.2012, Zahlen B6 426.771-2/2012/2E und B6 426.771-3/2012/2E, wurden der unter Punkt
1.2.5. angeführte Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sowie die obgenannte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Am 05.08.2014 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
1.3.1. In seiner Erstbefragung am 05.08.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari Folgendes an:
Er habe bereits zwei negative Bescheide erhalten, könne jedoch trotzdem nicht nach Afghanistan zurück.
Er habe keine neuen Fluchtgründe, die alten seien nach wie vor aufrecht. Allerdings habe er psychische und gesundheitliche Probleme. Er könne seit sieben Monaten nicht richtig schlafen. Außerdem sei er am Auge operiert worden, weshalb er nicht früher einen neuerlichen Asylantrag stellen hätte können.
1.3.2. Bei seiner Einvernahme am 08.09.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, gab der BF im Wesentlichen an, dass er zwar keine neuen Fluchtgründe habe, jedoch habe er neue Gründe hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes. Er lebe seit vier Jahren hier in Ungewissheit, da werde man natürlich psychisch krank. Er habe damals Beruhigungsmittel und Schlaftabletten eingenommen. Aktuell sei er nicht in ärztlicher Behandlung, er müsse aber wegen seiner Migräne regelmäßig Schmerztabletten zu sich nehmen.
In der Folge legte der BF eine Tazkira, diverse Empfehlungsschreiben und Bestätigungsschreiben der Nachbarschaftshilfe des Montforthauses bzw. der Caritas, Deutschkurs-Besuchsbestätigungen und -Diplome sowie verschiedene ärztliche Befunde vor, die in den Jahren 2012 und 2013 ausgestellt worden wären. Auf Vorhalt, dass der aktuellste dieser Befunde vom Oktober 2013 sei, gab der BF an, dass er ja aktuell nicht zum Arzt gehe. Die Operation an den Augen sei abgeschlossen, er habe damit keine Probleme mehr. Nur manchmal sehe er im Deutschkurs nicht so gut, wenn er hinten sitze.
Auf Nachfrage, ob er sich selbst diagnostiziert hätte, gab der BF an, dass er das selbst bemerkt habe. Er sei nicht zum Arzt gegangen. Da er nicht einschlafen könne und es ihm nicht gut gehe, gehe er davon aus, dass er psychische Probleme habe. Allerdings wäre er seit Jänner 2014 zwei Mal bei einem Arzt wegen einer Hautkrankheit gewesen. Dieser hätte ihm eine Salbe verschrieben.
Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er dort nicht eine ausreichende medizinische Behandlung erhalte. Er könne sich dort weder Medikamente leisten noch zum Arzt gehen. Auf Vorhalt, weshalb er in Österreich nicht zum Arzt gehen wolle, jedoch in Afghanistan schon, antwortete der BF, dass dies schwer zu erklären sei. Die Lage in diesem Land sei äußerst kompliziert, er könne dort nicht leben. Er habe dort Feinde, außerdem herrsche dort nach wie vor Krieg und die Hazara würden verfolgt und umgebracht werden.
1.3.3. Mit Bescheid des BFA vom 10.09.2015, Zahl 581446204/14852970, wurde der (dritte) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss der Vorverfahren ereignet hätte, vorgebracht habe.
Betreffend die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat führte das BFA aus (Schreibfehler korrigiert):
"Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.03.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können, um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel gibt einen kleinen Einblick in die Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden 5.161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.06.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle, stationär aufnimmt (AA 31.03.2014).
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 03.2014).
[...]
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 18.11.2014:
‚Medizinische Versorgung bzw. Behandlungsmöglichkeiten von Chronischen Kopfschmerzen'
Einzelquellen:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit 146 Mitgliedstaaten und 98 Beobachtern (u.a. globale und regionale internationale Organisationen und NGOs). IOM ist an mehr als 440 Standorten weltweit tätig und verfügt über ungefähr 7.300 Mitarbeiter, die an mehr als 2.900 Projekten vor Ort arbeiten.
Die angeführten Krankheiten sind in Afghanistan grundsätzlich behandelbar. Die Behandlung in öffentlichen Spitälern erfolgt kostenfrei, mit Ausnahme der Medikamente.
Chronic headache - Conservative treatment and neurologist consultation is available in Kabul. IOM (17.11.2014): Auskunft von IOM Kabul, per Email
Chronische Kopfschmerzen - Die konservative Behandlung und die Konsultation eines Neurologen ist in Kabul verfügbar."
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die neu vorbrachten Gründe des BF betreffend seinen psychischen und körperlichen Gesundheitszustand in keiner Weise nachvollziehbar seien, zumal er bewusst keinen Arzt aufgesucht und sich - ohne medizinische Vorkenntnisse - lediglich selbst diagnostiziert hätte. Darüber hinaus handle es sich nicht um einen derart gravierenden Gesundheitszustand, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
1.3.4. Mit Schreiben vom 21.09.2015 brachte der BF gegen den gegenständlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid zur Gänze angefochten wurde.
Der BF beantragte,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan durchzuführen,
den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen.
In der Beschwerdebegründung wurde die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert und moniert, dass es die Erstbehörde unterlassen hätte, sich mit der sich verschlechternden Lage in Afghanistan auseinanderzusetzen. Die Länderberichte seinen unvollständig und würden hinsichtlich Kabul keine sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2015 beinhalten.
Der BF führte diverse Berichte zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul an und führte aus, dass angesichts der sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung verschlechterten Lage in Afghanistan nicht von einem identischen Sachverhalt bzw. einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden könne.
Darüber hinaus wurden in der Beschwerde umfangreiche Ausführungen bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der einwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG geäußert.
1.3.5. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 25.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Akt samt Vorakten des BAA und des BFA
Einsicht in die Akten des AsylGH betreffend die beiden Vorverfahren
Einsicht in vom BFA eingebrachte aktuelle Dokumentationsquellen betreffend Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt vom 19.11.2014).
1.5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person des BF aus:
Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig.
Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
1.5.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des AsylGH vom 26.07.2012, Zahl C14 426.771-1/2012/3E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 75 Abs. 23 AsylG lautet:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
2.2.1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 21.09.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 25.09.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 AVG (entschiedene Sache):
2.2.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2014 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000,
99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand eines vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 26.07.2012 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.
Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine Fluchtgründe aus den vorherigen Asylverfahren nach wie vor bestehen würden (zum Vorbringen betreffend seine Gesundheit siehe unten Punkt 2.2.2.3.).
Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet.
Das Vorbringen des BF betreffend seine Fluchtgründe - wie die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - entspricht seinem Vorbringen in den Vorverfahren. Diese Fluchtgründe wurden bereits damals als unsubstantiiert, in mehreren Punkten unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubhaft beurteilt.
Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF - neben angeblichen gesundheitlichen Problemen - vor, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, die alten seien nach wie vor aufrecht. Darüber hinaus gab er wie bereits in den Vorverfahren an, er fürchte auch eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die spezifische Situation des BF keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die vom BFA ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen).
Sein Vorbringen stellt somit zusammengefasst inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits damals als vage, in Teilen widersprüchlich und unsubstantiiert beurteilt worden ist.
Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 19.02.2012 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt der vorherigen Anträge auf internationalen Schutz.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer unsubstantiierten Kritik an der Ermittlungstätigkeit des BFA und weitwendigen Rechtsausführungen betreffend die einwöchige Beschwerdefrist des § 22 Abs. 12 AsylG, welche jedoch aufgrund der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Dem Beschwerdebegehren, den bekämpften Bescheid aufzuheben, war daher kein Erfolg beschieden.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das BFA zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
2.2.2.3. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.
Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung (siehe unten), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
In der Beschwerde bringt der BF vor, dass die Länderberichte des BFA nicht aktuell seien und keine sicherheitsrelevanten Ereignisse des Jahres 2015 enthalten würden.
Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass sich die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Kabul fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem abgeschobenen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann bei Heranziehung der Länderfeststellungen des BFA in Hinblick auf Kabul nicht festgestellt werden.
Schutzbereich Gesundheit:
Der BF gab im gegenständlichen Verfahren an, dass er unter psychischen Problemen (Panikattacken, Depressionen, Schlafstörungen) und chronischen Kopfschmerzen leide.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine medizinische Fachmeinung, sondern lediglich um eine Behauptung bzw. Selbstdiagnose seitens des BF handelt, ohne dass von diesem die näheren Umstände dieser angeblich vorliegenden Krankheitszustände - beispielsweise durch das Vorlegen aktueller Befunde (so weisen die einbrachten Arztbriefe das Jahr 2013 als Ausstellungsdatum auf und betreffen eine mittlerweile geheilte Augenkrankheit) - dargelegt wurden.
Obwohl der BF nach seinen Angaben bereits seit mehreren Monaten unter Gesundheitsproblemen leidet, gab er an, bisher keinen Arzt aufgesucht zu haben, ohne dies nachvollziehbar erklären zu können. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass es sich im Falle des BF um akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder ernsthafte Erkrankungen handelt und den BF eine Rücküberstellung nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage versetzen würde.
Darüber hinaus handelt es sich bei den behaupteten Problemen durchwegs um solche, deren Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Afghanistan möglich ist. Den Länderberichten der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung ist zu entnehmen, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Großstädten wie Kabul - der Herkunftsstadt des BF - möglich ist und es dort eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten gibt. Auch die angegebenen chronischen Kopfschmerzen sind in Afghanistan grundsätzlich behandelbar. Die Behandlung in öffentlichen Spitälern erfolgt kostenfrei, mit Ausnahme der Medikamente, und die Konsultation eines Neurologen in Kabul ist verfügbar.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.
Da zusammengefasst keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan - insbesondere betreffend die Heimatstadt des BF Kabul - bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück.
Auch die vom BF behaupteten Integrationsversuche (Besuch von Deutschkursen, Teilnahme an der Nachbarschaftshilfe) vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in Hinblick auf § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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