W131 2105906-1•BVwG W131 2105906-1
W131 2105906-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W131 2105906-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des teilweise durch eine Wirtschaftstreuhandkanzlei vertretenen XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom 10.03.2015, XXXX, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung, Stellung eines Vorlageantrags, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 06.11.2015 und schließlich einer danach erfolgten Beschwerdezurückziehung unter hiermit gleichzeitig erfolgender Verhandlungsabberaumung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Bescheidbeschwerde aus dem Kalenderjahr 2015 iZm einem von der WGKK gemäß § 113 Abs 4 ASVG iHv 40,00 Euro verhängten Beitragzuschlag vorgelegt, dies iZm der vorgeworfenen nicht fristgerechten Vorlage von zwei Lohnzetteln; nachdem nach einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt worden war.
Die für den Beschwerdeführer (= Bf) vor der WGKK und teilweise auch vor dem BVwG auftretende Wirtschaftstreuhandkanzlei sah die Voraussetzungen für die Verhängung dieses Beitragszuschlags in der Beschwerde bzw im Vorlageantrag nicht gegeben, weil diese Kanzlei ein Kleinstbetrieb wäre, in dem ein einziger mit Lohnverrechnungsangelegenheiten befasster Mitarbeiter letztlich krankheitsbedingt dafür kausal gewesen wäre, dass die Lohnzettel (betreffend zwei Dienstnehmer des Bf) nicht fristgerecht vorgelegt worden sind.
Seitens des BVwG wurde - ob der Beschwerdeerhebung bei diesem marginalen Beitragszuschlag mangels existenter bagatellgrenzenspezifischer Verfahrensvorschriften wie zB in § 25a Abs 4 VwGG oder in § 501 ZPO - zur Prüfung der tatsächlichen Aspekte des gegenständlichen Falls iZm den sich stellenden Ermessensfragen, ob und in welcher Höhe gegenständlich ein Beitragszuschlag als im Sinne des gesetzlichen Ermessens indiziert wäre, eine Verhandlung anberaumt,
wobei Beitragszuschläge nach der Rsp des VwGH keine Strafen sind, siehe dazu zB Zl Ro 2014/08/0008; und insoweit nach der Rechtslage kein Verbot der reformatio in peius zu Lasten eines Bf bestünde. (Rechtlich insoweit obiter bereits jetzt: Im hier einschlägigen Bereich des § 113 Abs 4 ASVG erscheint ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage zulässig, wobei im Bereich des § 113 ASVG nach hier vertretener Auffassung auch der durch Rechtsmittelverfahren verursachte Verwaltungsmehraufwand mitunter ein Bestimmungsgrund für die Höhe eines Beitragszuschlags sein könnte.)
Der vor dem BVwG für den Bf teilweise auftretende Wirtschaftstreuhänder kritisierte gegenüber einer Organwalterin des BVwG bzw danach gegenüber dem zuständigen Richter telefonisch die Verhandlungsanberaumung und verfasste schließlich mit OZ 4 des Gerichtsakts eine "Antrags" - Zurückziehung per mail. Da dieses mail gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung BGBl BGBl II 2013/515 idF BGBl II 2015/11 keine zulässige Eingabeform war und die beim BVwG zuvor aufgetretene Wirtschaftstreuhandkanzlei auch danach keine formgerechte Zurückziehung an das Gericht schickte, verfasste das BVwG eine Note, OZ 5, an die Verfahrensparteien und die in diesem Beschwerdeverfahren auftretende Wirtschaftstreuhandkanzlei, woraufhin nach telefonischen Rückfragen des BVwG in Hinblick auf den anberaumten Verhandlungstermin schließlich, unterfertigt durch den Bf selbst, eine formgerechte Zurückziehung "des Antrags" per Telefax, OZ 6 des Gerichtsakts, erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bf hat die Bescheidbeschwerde zurückgezogen.
Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (§ 414 Abs 2 ASVG) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.
§ 1 Abs 1 der Verordnung BGBl II 2013/515 idF BGBl II 2015/11 (insb betreffend den elektronischen Rechtsverkehr mit dem BVwG) lautet in den hier interessierenden Teilen:
(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
[...]
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Zu A)
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren nach der Zurückziehungseingabe, OZ 6 des Gerichtsakts, mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.
Die mit OZ 6 formgerecht erfolgte Zurückziehung des "Antrags" konnte iZm dem sonstigen Verfahrensgeschehen und insb der Ankündigung, die Verhandlung nicht zu besuchen, nach § 13 AVG objektiv nur iS einer Beschwerdezurückziehung ausgelegt werden, wobei über § 9 AVG iVm § 17 VwGVG evident ist, dass es vor dem BVwG keine rechtsgeschäftlich begründete verdrängende Vollmacht gibt und sohin der Bf auch selbst den Zurückziehungsschriftsatz einbringen konnte, idS zB OGH 1 Ob 529/89.
Der VwGH judiziert idZ zB zu Zl Fr 2014/20/0047 die Pflicht zur Einstellung in Beschlussform.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur gebotenen Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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