BVwG L513 2115476-1

L513 2115476-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Freiwilligkeit, Kündigung

Texte intégral

BVwG L513 2115476-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2115476.1.00

Spruch

L513 2115476-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden sowie der fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Einspruch (gemeint Beschwerde) des XXXX , vom 14.07.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 29.05.2015, Zl. VSNR 2227 190178, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 11 Abs. 1 und 2 iVm 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.05.2015 den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden: AMS) am 28.05.2015 gab der BF an, seitens seines Arbeitgebers der Firma XXXX gekündigt worden zu sein. Da er mit seinem Arbeitgeber jedoch nicht ausgekommen sei und er sich zudem ungleich behandelt gefühlt habe, habe der BF am 30.04.2015 der Personalstelle eine Mail mit der Info geschickt, dass er mit seinem Gruppenleiter nicht mehr klar komme und daher den Betrieb leider verlassen müsse. Er sei dann auch nicht mehr zur Arbeit erschienen.

Der Arbeitgeber des BF bestätigte telefonisch am 05.05.2015, dass die Abmeldung bereits erfolgt sei.

2. Mit im Betreff genannten Bescheid wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld des BF für den Zeitraum 13.05.2015 bis 02.06.2015 seitens der belangten Behörde gemäß § 11 Arbeitslosengesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. keine Folge gegeben. Begründend wurde neben der Anführung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der vorzeitige Austritt des BF bei der Firma XXXX nicht gerechtfertigt war und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden haben können.

3. Dagegen erhob der BF fristgerecht eine mit 14.07.2015 datierte und am selbigen Tag bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, worin dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er bei der Fa. XXXX durch den Teamleiter gezielt gemobbt worden wäre. So wären Meetings ohne ihn abgehalten worden, gegen ihn wäre verbal aggressiv vorgegangen worden, stetige launenhafte Herabwürdigung seiner Arbeit und Person, sprunghafte, übereilte, konfuse, konträre Befehlserteilung sowie in/direkte Scherze etc gemacht worden. Nach drei Monaten hätten sich bei ihm gesundheitliche Probleme wie Schlafstörungen, kein Antrieb, Depressionen, Bluthochdruck eingestellt und nach fünfeinhalb Monaten habe er gekündigt.

4. Mit Schreiben vom 11.08.2015 gab das AMS dem BF bekannt, dass die Behörde beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und um überprüfen zu können, ob berücksichtigungswürdige Gründe für die Selbstauflösung des Dienstverhältnisses vorliegen würden, er ersucht werde, bekannt zu geben, ob er bei einer Mobbingberatung bei der AK gewesen wäre. Weiters werde er ersucht, mitzuteilen, den Namen des Teamleiters bekannt zu geben, den Zeitpunkt der Aussprache sowie ein aktuelles fachärztliches Attest, aus welchem hervorgehe, dass gesundheitliche Gründe vorgelegen wären, die einer Beschäftigung bei genannter Firma entgegenstehen würden. Als Stellungnahmefrist wurde der 19.08.2015 vorgemerkt.

5. Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurde vom BF eine Stellungnahme abgegeben. Darin gab er den Namen des Teamleiters bekannt. Zur Frage des Zeitpunktes der Aussprache konnte er keinen Zeitpunkt bekannt geben. Lediglich dürften diese Aussprache ab dem dritten Monat erfolgt sein. Zum geforderten ärztlichen Attest erklärte er, dass er dieses am Ende des Monates nachreichen werde. Eine Mobbingberatung bei der Arbeiterkammer habe er nicht in Anspruch genommen.

6. Am 20.08.2015 ersuchte die belangte Behörde den früheren Arbeitgeber des BF um Aufklärung hinsichtlich der genannten Mobbingvorwürfe.

7. Mit Antwortschreiben vom 22.08.2015 wurde durch die anwaltliche Vertretung der genannten Firma an die belangte Behörde Folgendes mitgeteilt. Beim angesprochenen Teamleiter handle es sich um einen ausgesprochenen integren und freundlichen Dienstnehmer. Die Firma habe während ihres nunmehrigen 40-jährigen Bestehens keine einzige Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter führen müssen, da korrekter Umgang einen wichtigen Stellenwert im Unternehmen darstellt. Der BF habe zwar durchaus gute Arbeit geleistet, er wäre jedoch bald nach Einstellung durch wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben aufgefallen, was einen berechtigten Grund zur Entlassung dargestellt hätte. Im Zuge mehrerer Gespräche mit dem BF wäre ersichtlich geworden, dass er jegliche konstruktive Kritik als Vorwurf persönlich genommen habe. Der Umgang des Teamleiters mit dem BF wäre in keinster Weise aggressiv gewesen, sondern mit Fingerspitzengefühl, da der BF nach eigenen Angaben Psychopharmaka eingenommen habe. Aufgrund dieses Umstandes wurde auch Nachsicht hinsichtlich des wiederholt unentschuldigten Fernbleibens des BF geübt. Die erhobenen Vorwürfe an den Teamleiter würden jeglicher Grundlage entbehren. Der BF wäre nie von Meetings ausgeschlossen worden. Diese wären so gewesen, dass immer verschiedene Personen bei diesen Besprechungen benötigt worden wären und daher zum Teil die Anwesenheit des BF nicht gefordert war. Auch der Vorwurf, er hätte an Schulungen nicht teilnehmen sollen, wird zurückgewiesen. Vielmehr wäre der BF sogar aufgefordert worden, an Weiterbildungsmaßnahmen des Unternehmens teilzunehmen, was jedoch vom BF abgelehnt wurde. Ein begründeter Anlass zum einseitigen Austritt bestand jedenfalls nicht im Geringsten, weshalb die vom BF erhobenen Vorwürfe zurückzuweisen sind.

8. Mit Schreiben vom 28.08.2015 wurde genanntes Antwortschreiben dem BF zum Parteiengehör übermittelt. Als Stellungnahmefrist wurde von der Behörde der 17.09.2015 vorgegeben.

9. Mit Schreiben vom 16.09.2015 wurde vom BF eine Stellungnahme abgegeben. Darin erklärte er, dass er seine Ärztin informiert hätte, dass er ein Gutachten brauche, habe jedoch bis heute kein Gutachten zugeschickt bekommen. Da diese bis Ende kommender Woche sich auf Urlaub befinde, könnte dieses nach dem Urlaub beigebracht werden. Zur Firma wäre anzumerken, dass er im letzten Monat zwei Mal in die Firma gefahren wäre, jedoch immer wieder umgedreht habe, da er nicht mehr reingehen konnte (zum Thema unentschuldigtes Fernbleiben, welches im Grunde Überstunden waren, die er abgebaut hätte, weil er täglich eine 3/4 Stunde früher als alle Anderen da gewesen wäre). Der Teamleiter wäre nach außen hin zwar korrekt, bei ihm sei er es auf keinen Fall gewesen. Dieser habe gewusst, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte auf die Stelle angewiesen gewesen wäre und deshalb hätte er ihn so behandelt. Zum Thema Schulungen wäre zu sagen, dass, wenn diese außerhalb der Firma waren, nur Kollegen hingeschickt wurden. Bezüglich Englischkurse hätte der Teamleiter zu ihm gesagt, diese wären für ihn nicht nötig.

10. Da die Vorlage eines ärztlichen Attests durch den BF, als Grundlage für die Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung, auch bis 07.10.2015 nicht erfolgte, war die Zuständigkeit für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung aufgrund des zeitlichen Ablaufes für die belangte Behörde nicht mehr gegeben.

11. Am 09.10.2015 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat das mit 20.01.2015 begonnene Dienstverhältnis zur Fa. XXXX , welches seitens des damaligen Arbeitsgebers zum 04.05.2015 gekündigt wurde, durch unberechtigten vorzeitigem Austritt aus eigenem mit 30.04.2015 beendet.

Gründe für eine Nachsicht nach § 11 Abs. 2 AlVG konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellung, dass der BF das Arbeitsverhältnis zur Fa. XXXX aufgelöst hat, beruht auf dem Umstand, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angab, aufgrund bestehender Diskrepanzen mit seinem Arbeitgeber am 30.04.2015 mittels Mail mitteilte, dass er den Betrieb verlassen müsse. Wenn in der Beschwerde nun vorgebracht wird, der BF sei deshalb aus dem Betrieb ausgetreten, da er gemobbt worden wäre, ist vorerst darauf zu verweisen, dass keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt wurden. So wurde zwar vom BF vorgebracht, dass er von seinem Teamleiter in verschiedenen Bereichen gemobbt worden wäre, nach Stellungnahme seines damaligen Arbeitgebers zu den genannten Mobbingvorwürfen, der BF jedoch nur mehr einige vorgebrachte Punkte aufrecht erhalten konnte. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist daher festzustellen, dass ein Mobbing bei Änderung bzw. Vorgabe eines Auftrages an den BF - auch wenn dieser in einem kurzen Zeitabstand erfolgt - nicht zu erkennen ist. Auch der Punkt, dass vom BF erklärt wird, der Teamleiter wäre nach außen hin zu den anderen Kollegen korrekt, sich diese jedoch fremdschämen müssten, ist für sich alleine genommen kein Grund das Dienstverhältnis zu beenden. Wenn der BF weiters vorbringt, der Teamleiter hätte ihn so - wie beschrieben - behandelt, da er auf die Stelle angewiesen gewesen wäre, stellt sich die Frage, warum der BF weder bei der Firmenleitung vorstellig geworden ist noch bei der Arbeiterkammer eine Mobbingberatung in Anspruch genommen hat. In diesem Zusammenhang ist aber auch festzustellen, dass das für Mobbing typische systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum schon aufgrund der kurzen Dauer des Dienstverhältnisses vom 20.01.2015 bis 04.05.2015 nicht gegeben war.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, der BF wäre bei Schulungen nicht berücksichtigt worden, ist darauf zu verweisen, dass ein Anspruch auf Schulungen für den Arbeitnehmer nicht gegeben ist und primär der Arbeitgeber dies zu entscheiden hat, bei welchen seiner Arbeitnehmer Schulungsbedarf gegeben ist.

Wenn der BF vorbringt, sein unentschuldigtes Fernbleiben wäre damit zu rechtfertigen, dass er im Grunde ja Überstunden abgebaut hätte, da er täglich eine 3/4 Stunde früher als die anderen Kollegen in der Firma gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass ein solches eigenständiges Fernbleiben nicht im Zusammenhang mit - nicht angeordneten - Überstunden gerechtfertigt werden kann. Auch wenn die Überstunden angeordnet gewesen wären, hätte ein Abbau nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen können.

Zu der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung wird darauf hingewiesen, dass bereits durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.08.2015 ein ärztliches Gutachten für dieses Vorbringen gefordert wurde. Der BF hat auf diese Aufforderung dahingehend reagiert, dass er erklärte bis Monatsende ein diesbezügliches Gutachten vorzulegen. Bis dato wurde kein ärztliches Attest bzw. Gutachten vom BF vorgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass ein Austrittsgrund wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung iSd § 26 Z 1 zweiter Fall AngG nicht vorgelegen ist.

Vielmehr ist das Gericht im Ergebnis unter Zusammenschau aller Erhebungsergebnisse und Vorbringen des BF somit zum Schluss zu kommen, dass der BF durch unberechtigten vorzeitigen Austritt das Dienstverhältnis zur Fa. XXXX mit 04.05.2015 aus eigenem beendet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen gegen einen solchen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 11 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerb in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist (Abs. 1). Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingengen gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Abs. 2).

Angesichts des festgestellten Sachverhaltes und des Unvermögens des BF wichtige zum Austritt berechtigende Gründe ins Treffen zu führen, ist der vom BF getätigte vorzeitige Austritt als unberechtigt und somit als eine freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne der zuvor zitierten Norm zu verstehen, weshalb der verfahrensgegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 AlVG zu fallen hat.

Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung ‚ohne triftigen Grund' in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht es Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden.

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz1 und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen." (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096)

Vor dem Hintergrund sowohl dieser Judikatur des VwGH, als auch jener, wonach weder Spannungen am Arbeitsplatz noch mangelnde Entfaltungsmöglichkeiten und Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitsgebers hinreichende Nachsichtgründe darstellen (vgl. VwGH 3.7.1990, 90/08/0106), vermochte der BF durch Erwähnung von nicht näher beschriebenen - in dessen Intensität die vom VwGH aufgezeigten diesbezüglich unbeachtlichen Problemfelder nicht übersteigendes - Missverhältnisses mit der Person seines Arbeitgebers keine Nachsichtgründe iSd. § 11 Abs. 2 AlVG darzutun. Darüber hinaus blieb der BF die Angabe sonstiger allenfalls berücksichtigungswürdiger Gründe schuldig.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar.

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