BVwG G302 2006132-1

G302 2006132-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2015

Regest

Dienstverhältnis, Entgelt, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung

Texte intégral

BVwG G302 2006132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2006132.1.00

Spruch

G302 2006132-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 02.01.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) sprach mit Bescheid vom 02.01.2014, Zl. XXXX gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG aus, dass Herr XXXX (im Folgenden: XXXX), am 13.11.2012 aufgrund seiner Tätigkeiten als Hilfsarbeiter für Frau

XXXX (im Folgenden: BF) der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass diese vom Finanzamt XXXX, Team Finanzpolizei, die Mitteilung erhalten habe, dass XXXX am 13.11.2012 von der BF ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung beschäftigt worden sei. Am 13.11.2012, um 11.05 Uhr, habe im ehemaligen "XXXX" in der XXXX, eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommenssteuergesetz stattgefunden. XXXX sei von Organen der Finanzpolizei XXXX in Arbeitskleidung arbeitend hinter der Theke bei der Spüle angetroffen worden, wobei er einen weißen Kübel mit Wasser und Reinigungsmittel befüllt hätte. Im Zuge der Kontrolle sei XXXX ein Personenblatt in seiner Muttersprache vorgelegt worden. Er habe lediglich die Personendaten ausgefüllt. Bezüglich der Tätigkeit habe er die Angaben verweigert. Er hätte sich zwar ausweisen können, jedoch habe der Verdacht des illegalen Aufenthaltes bestanden. XXXX sei nicht im Besitz einer aufrechten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und auch nicht in Österreich gemeldet gewesen. Daraufhin sei eine Streife der Ausgleichsmaßnahmen (AGM) kontaktiert worden, welche ihn zur Abklärung mit ins Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht habe. Die BF habe niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie XXXX seit drei Monaten kenne und sich dieser angeboten habe, ihr bei den Putztätigkeiten zu helfen. Des Weiteren hätte die BF niederschriftlich bestätigt, dass ihr XXXX am 13.11.2012 seit 11.00 Uhr beim Putzen geholfen habe. Eine Entlohnung würde XXXX jedoch nicht erhalten. Auf das Aufforderungsschreiben der Kasse vom 02.08.2013 die Nachmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung für XXXX zu veranlassen, habe die rechtliche Vertretung XXXX mit Schreiben vom 14.08.2013 mitgeteilt, dass XXXX lediglich kurz aushelfen hätte sollen und die Tätigkeit nicht aufgenommen worden sei. Mit neuerlichem Schreiben vom 23.08.2013 sei der rechtlichen Vertretung von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass XXXX bei Reinigungstätigkeiten betreten worden sei. Ebenso sei auf den § 1151 ABGB hingewiesen worden, wonach, wenn ein Entgelt nicht konkret bestimmt und Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, ein angemessenes Entgelt als bedungen gelte. Die rechtsfreundliche Vertretung habe der belangten Behörde mit neuerlichem Schreiben vom 11.09.2013 mitgeteilt, dass XXXX Aushilfsarbeiten durchführen hätte sollen, die Kontrolle der Finanzpolizei jedoch vor Arbeitsantritt stattgefunden habe. Die Darstellung der rechtsfreundlichen Vertretung könne die belangte Behörde hingegen nicht nachvollziehen und stehe auch im krassen Widerspruch zur Anzeige der Behörde. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei XXXX vom 31.07.2013 und die niederschriftliche Einvernahme der BF vom 13.11.2012 stützen. Nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass die der Kasse zugekommenen Unterlagen eindeutig darauf hinweisen würden, dass XXXX zumindest am 13.11.2012 in dienstnehmerhafter Weise (§ 4 Abs. 2 ASVG) von der BF beschäftigt worden sei. Der Beschäftigungsbeginn sei von der BF mit 13.11.2012, 11.00 Uhr, angegeben worden. Die Tätigkeit von XXXX habe Reinigungstätigkeiten umfasst, wie z.B. Boden aufwischen, Lampe reinigen und den Staub von den Regalen wischen. Über die Entlohnung seien von XXXX keine Angaben gemacht worden. Die BF habe niederschriftlich bekannt gegeben, dass XXXX keine Entlohnung erhalten würde. Die erforderlichen Meldungen würden von Amts wegen erstellt werden. Die Nachverrechnung der Beiträge erfolge unmittelbar nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides.

2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht mit 04.02.2014 Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass XXXX sich tatsächlich im gegenständlichen Lokal aufgehalten habe. Es sei ursprünglich angedacht gewesen, dass er für Aushilfsarbeiten angestellt werden sollte, jedoch sei es zu keinem Arbeitsantritt gekommen. XXXX habe keine Arbeiten ausgeführt. Rein aus der Tatsache, dass er einen Eimer in der Hand gehabt hätte, könne noch nicht geschlossen werden, dass eine Arbeitsleistung erfolgt sei. Dies sei im Ermittlungsverfahren bereits mehrfach betont worden. Zum Beweis des gegenständlichen Vorbringens werde die Einvernahme von

XXXX und der BF ausdrücklich beantragt. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die belangte Behörde zur Erkenntnis gelangen müssen, dass kein Arbeitsantritt vorliege und hätte daher auch kein Beitragszuschlag festgesetzt werden dürfen. Die BF stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben.

3. Am 25.03.2014 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 17.03.2014 samt dem Versicherungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Im Vorlagebericht führt die belangte Behörde zum Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde aus, dass es außer Streit stehe, dass am 13.11.2012, um 11.05 Uhr, eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei XXXX erfolgt und XXXX dabei betreten worden sei, wie er bei der Spüle hinter der Theke gestanden sei und einen weißen Kübel mit Wasser und Reinigungsmittel befüllt habe. In der Beschwerde habe die BF ausgeführt, dass XXXX für sie nicht tätig sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die BF in der Niederschrift am 13.11.2012 angegeben hätte, dass er ihr am 13.11.2012, ab 11.00 Uhr, beim Putzen geholfen habe. Der Gesetzgeber regle im § 33 Abs. 1 ASVG unmissverständlich, dass die Dienstgeber jeden von ihnen Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben. Wenn die BF in der Beschwerde ausführe, dass XXXX keine Arbeiten ausgeführt habe und es aus diesem Grunde zu keinem Arbeitsantritt gekommen sei, sei zu entgegnen, dass er um 11.00 Uhr seine Arbeit angetreten habe und es nicht darauf ankomme, ob er tatsächlich bereits seine Tätigkeit aufgenommen habe. Im Falle der Unterlassung von Versicherungsanmeldungen habe der Dienstgeber die sich für ihn daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen im vollen Umfang selbst zu tragen. Hinzu komme, dass eine derartige mehrmalige Vorgehensweise auch volkswirtschaftliche Schäden nach sich ziehe. Der beantragten Zeugeneinvernahme werde nicht entsprochen, da mit der BF bereits eine ausführliche Niederschrift aufgenommen worden sei. Weiters werde den Ausführungen im Gedächtnisprotokoll der Finanzpolizei vom 13.11.2012 gefolgt. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.05.2014,

XXXX zugestellt am 16.05.2014, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung der BF den Vorlagebericht der belangten Behörde. Der rechtsfreundlichen Vertretung der BF wurde unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 13.06.2014 langte am selbigen Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig dargestellt hätte, zumal die BF zur angeblichen Kontrolle am 13.11.2012 noch gar kein Café betrieben habe. Darüber hinaus habe sich der Zeuge XXXX auch nicht in Arbeitskleidung befunden. Zum damaligen Zeitpunkt sei noch nicht sicher gewesen, ob die BF die gegenständlichen Lokalität überhaupt anmieten werde. XXXX habe selbst sogar Interesse bekundet, die gegenständlichen Räumlichkeiten anzumieten. Aus diesem Grund hätte die BF XXXX in den gegenständlichen Räumlichkeiten überhaupt nicht anstellen können. Sollte das Gericht tatsächlich zur Erkenntnis gelangen, dass XXXX Arbeitsleistungen durchgeführt hätte, was ausdrücklich bestritten werde, dann wäre maximal ein Dienstverhältnis zwischen dem Verpächter und XXXX zu Stande gekommen. XXXX habe an diesem Tag der BF angeboten, dass er auch bereit wäre, ihr zu helfen und Aushilfsarbeiten durchzuführen. Er habe jedoch keinen Auftrag erhalten, irgendwelche Arbeiten durchzuführen, zumal die BF zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht Lokalbetreiberin gewesen sei. Es sei richtig, dass XXXX einen Kübel in der Hand gehabt habe, jedoch hätte er beabsichtigt, mit diesem Kübel ein persönliches Kleidungsstück zu reinigen. Es liege daher keine Arbeitsbeauftragung vor und sei es auch zu keinem wie immer gearteten Dienstverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis gekommen. Der Zeuge XXXX habe auch keine wie immer gearteten Tätigkeiten für die BF ausgeführt. Weiters sei auszuführen, dass XXXX sich bei der ungarischen Gesellschaft beteiligen habe wollen und daher selbst ein Interesse gehabt hätte, über diese Gesellschaft das Lokal anzumieten, allenfalls unter Beteiligung der BF. Zusammenfassend würden daher die Beschwerdeanträge wiederholt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF schloss am 25.10.2012 mit XXXX einen schriftlichen Pachtvertrag für die Räumlichkeiten des Gasthauses "XXXX" am Standort XXXX, mit Laufzeitbeginn 01.11.2012 ab. Die Eröffnung des Gasthauses erfolgte im Dezember 2012, zuvor mussten noch Maler- und Reinigungsarbeiten erledigt werden.

XXXX und die BF lernten sich vor ca. 20 Jahren über gemeinsame Freunde in XXXX kennen, hatten jedoch in der Folge keinen Kontakt. In den Jahren 2001 und 2002 war XXXX in Österreich im Gastgewerbe berufstätig, zuletzt als Koch im Bezirk XXXX. Im Herbst 2012 kam er nach XXXX und besuchte die BF regelmäßig in ihrem Kaffeehaus in XXXX, in dessen unmittelbarer Nähe er ohne polizeiliche Anmeldung wohnte. Er war zu dieser Zeit beschäftigungslos und nachdem er von der geplanten Eröffnung eines Gasthauses erfuhr, daran interessiert, als Koch im zukünftigen Lokal mitzuarbeiten, eventuell auch in Form einer Beteiligung. XXXX bot sich an, der BF bei Reinigungsarbeiten zu helfen, was von dieser angenommen wurde. Er sollte kleinere Putzarbeiten durchführen, wie Lampen oder Regale abwischen und der BF helfen, mit einer Maschine die Böden zu reinigen.

Die BF fuhr am 13.11.2012 mit ihrem PKW zu einem Kaffeehaus in XXXX, um dort wie vereinbart, XXXX abzuholen, damit er ihr im Gasthaus beim Putzen helfe. Um ca. 11.00 Uhr, kurz vor Beginn der Kontrolle der Finanzpolizei, trafen die beiden in der Münzgrabenstraße ein. Um 11.05 Uhr führten Organe der Finanzpolizei für das Finanzamt XXXX eine Spontankontrolle durch und wurde XXXX bei Reinigungsarbeiten für die BF betreten.

1.2. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde der BF gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der XXXX vom 21.10.2013, GZ: XXXX, betreffend einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dem Grunde nach abgewiesen

1.3. Mit dem beim Landesverwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der XXXX vom 25.08.2014, GZ: XXXX, Ref. 11, wurde der BF als Dienstgeberin zur Last gelegt, XXXX am 13.11.2012 mit Reinigungsarbeiten im ehemaligen Lokal "XXXX" als der Vollversicherung unterliegende Personen beschäftigt zu haben, ohne dass vor dessen Arbeitsantritt eine entsprechende Sozialversicherungsanmeldung erfolgt war. Wegen Verletzung des § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG in der tatzeitlich geltenden Fassung wurde je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 730,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 5 Tagen verhängt. Am 15.07.2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Verhandlung durchgeführt, in der die BF als Partei gehört wurde. Als Zeugen wurden XXXX, XXXX, XXXX und XXXX vernommen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2015, Zl. XXXX, wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. die Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt 2. im Straferkenntnis des Bürgermeisters der XXXX vom 25.08.2014, GZ: XXXX, Ref. 11, dem Grunde nach abgewiesen und festgestellt, dass die BF als Dienstgeberin XXXX, bei dem es sich aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung um einen in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten gehandelt hat, nicht vor seinem Arbeitsantritt am 13.11.2012 beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, angemeldet habe.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen, den vorgelegten Urkunden, den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark Zl. XXXX (Übertretung nach dem AuslBG) und Zl. XXXX (Übertretung nach dem ASVG) sowie den diesbezüglich durchgeführten mündlichen Verhandlungen. Insbesondere ist dabei auf das im Akt einliegende Gedächtnisprotokoll der amtsführenden Organe der Finanzpolizei vom 13.11.2012 zu verweisen, welches direkt nach der finanzbehördlichen Kontrolle angefertigt wurde, sowie auf die Aussagen der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht vom 13.11.2014 (Übertretung nach dem AuslBG) und 15.07.2015 (Übertretung nach dem ASVG).

Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Maxime der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG), ist es dem BVwG nicht verwehrt, die Ermittlungsergebnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Beurteilung heranzuziehen. Das BVwG sieht keinen vernünftigen Grund, die Ermittlungsergebnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und die Feststellungen in Zweifel zu ziehen und erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Kontakte zwischen der BF und XXXX beruhen auf deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht plausibel, dass der zur verfahrensgegenständlichen Zeit beschäftigungslose XXXX als Koch im neuen Gastbetrieb mitarbeiten wollte und er der BF von sich aus angeboten hat, ihr beim Putzen zu helfen.

Unbestritten ist, dass XXXX von den finanzbehördlichen Kontrollorganen dabei betreten wurde, als er in einem der Gasträume hinter der Theke gerade einen kleinen Kübel mit Wasser und Reinigungsmittel füllte.

Die allgemein gehaltene Argumentation des Beschwerdevorbringens, dass XXXX das Wasser für sich selbst benötigt habe, wurde erstmals im Verfahren wegen Übertretung des AuslBG in der Verhandlung vom 13.11.2014 dahingehend präzisiert, dass er unmittelbar davor in einen Hundekot getreten sei und beabsichtigt habe, mit dem Wasser die Schuhe zu reinigen. Diesem Vorbringen, das auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht (Übertretung nach dem ASVG) vom 15.07.2015 aufrecht gehalten wurde, kann für das erkennende Gericht nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, wie jener Aussage der BF anlässlich der finanzbehördlichen Ersteinvernahme, wonach XXXX ins Lokal mitgekommen sei, um ihr beim Putzen zu helfen, es sei unter anderem beabsichtigt gewesen, dass er mit ihr den Boden reinige. Die BF sagte im Zuge der am 13.11.2012 durchgeführten Erstbefragung aus, dass mit dem Wassereimer, mit dem XXXX von den Kontrollorganen angetroffen wurde, dieser die Lampen putzen und den Staub von den Regalen wischen sollte. Er habe seine Hilfe freiwillig angeboten, bekomme dafür nichts bezahlt, erhalte jedoch etwas zum Essen und zum Trinken.

In Widerspruch zu diesen Erstaussagen wurde in den Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 09.05.2013 und 03.01.2014 ausgeführt, dass XXXX nur kurz aushelfen hätte sollen, jedoch die Kontrolle durch die Finanzpolizei dazwischen gekommen sei, weshalb noch kein Arbeitsantritt erfolgt sei. Er habe keine Tätigkeit durchgeführt; aus der Tatsache, dass er einen Eimer in der Hand gehabt habe, könne nicht geschlossen werden, dass eine Arbeitsleistung erfolgt sei. Er habe Wasser für sich persönlich holen wollen.

In der seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführten Verhandlung vom 13.11.2014 zu Zl. XXXX (Übertretung nach dem AuslBG) gab die BF, wie auch in der Verhandlung am 15.07.2015 im Verfahren Zl. XXXX (Übertretung nach dem ASVG) an, dass XXXX von Beruf Koch sei und sich, da er zur damaligen Zeit kein Einkommen gehabt hätte, dafür interessiert habe, in ihrem Gasthaus mitzuarbeiten bzw. sich an einer ungarischen Betreibergesellschaft, die dieses führen sollte, zu beteiligen. Am Tag vor der Kontrolle habe sie ihm gegenüber erwähnt, dass sie beabsichtige, am nächsten Tag das Lokal zu reinigen. Er habe angeboten zu helfen, wobei er ein bisschen abstauben und mit ihr den Boden reinigen sollte. Der Boden sollte mit einer Maschine gereinigt werden, die am Kontrolltag noch nicht vor Ort war. An diesem Tag hätte er daher das putzen sollen, was ohne die Bodenreinigungsmaschine möglich war, wie Lampen und Regale und dergleichen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er mit dem Putzen noch nicht angefangen. Wenn es dazu gekommen wäre, hätte er für seine Hilfe Essen und Trinken bekommen, jedoch keine Bezahlung. Das Wasser im Kübel habe er zur Reinigung seiner Schuhe von Hundekot benötigt.

Wenn die BF auf Vorhalt ihrer Angaben anlässlich der Kontrolle angibt, diese seien ein Missverständnis gewesen, sie habe zwar unterschrieben, aber nicht alles verstanden, weil es so schnell gegangen sei, wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass die BF, die seit 1992 in Österreich lebt, sehr gut Deutsch spricht und sie nach der Aufnahme der Niederschrift die Gelegenheit hatte, diese vor dem Unterschreiben nochmals durchzulesen und dabei auf ein allfälliges Missverständnis hinzuweisen. Es ist daher den Erstaussagen der BF zu folgen, wonach XXXX mit dem Wasser Lampen und Regale abwischen hätte sollen. Erfahrungsgemäß weisen nämlich Erstaussagen, die dem Geschehen naturgemäß am nächsten liegen, den größten Wahrheitsgehalt auf. Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass einer mündlichen Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar erfolgt, haben die von der BF in späterer Folge vorgebrachten Aussagen, den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Behauptung, denen nicht dieselbe Beweiskraft zukommen kann, als jene mündlich getätigte Aussage der BF vor Organen der Finanzverwaltung. Im Ergebnis wird das von der BF im Vergleich zur Erstaussage geänderte Vorbringen seitens des erkennenden Gerichtes lediglich als Schutzbehauptung gewertet. Bekräftigt wird dies auch durch das dem Akt inliegende Gedächtnisprotokoll der amtsführenden Finanzorgane, die übereinstimmend angaben, dass die BF im Rahmen der durchgeführten Kontrolle mehrmals erwähnte, dass XXXX ihr beim Putzen aushelfe. Er sollte mit dem Reinigungswasser, das er zu Beginn der Kontrolle angerichtet hatte, die Deckenlampe reinigen. Das Gedächtnisprotokoll der Kontrolle, an dessen Inhalt für das erkennende Gericht keine Zweifel aufkommen, gibt den damaligen Ablauf der Ereignisse glaubhaft wieder, zumal die Finanzbeamten ihre Aussagen als Organe der Abgabenbehörde tätigten, um Steueraufsichts-, Einbringungs- und Abgabensicherungsmaßnahmen sowie ordnungspolitische Aufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus haben zwei der erhebenden Finanzbeamten ihre Aussagen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zeugenschaftlich widerspruchsfrei bestätigt. Insgesamt ist das widersprüchliche spätere Vorbringen der BF als Schutzbehauptung zu werten.

XXXX füllte die Rubriken, die sich auf die von ihm durchgeführten Tätigkeiten beziehen, im Personenblatt, das ihm in bosnischer/serbokroatischer Sprache vorgelegt wurde, nicht aus. In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 13.11.2014 gab er an, dort keine Angaben gemacht zu haben, weil er nicht gearbeitet habe. Über eine Mithilfe beim Putzen sei zwar gesprochen worden, es sei jedoch nicht dazu gekommen. Wäre die Kontrolle nicht gewesen, hätte er wahrscheinlich auch beim Putzen geholfen. Den Kübel habe er wegen seines Unglücks mit dem Hundekot mit Wasser gefüllt. Über eine Bezahlung habe es keine Gespräche gegeben, vermutlich hätte er zu Essen und Trinken bekommen. Wenn

XXXX vorbrachte, dass er die Behauptung, er habe mit dem Wasser seine Schuhe reinigen wollen, deshalb nicht bereits anlässlich der Kontrolle eingewandt habe, da ohnedies alle zusammengestanden seien und den Gestank des Hundekots bemerken hätten müssen, so ist dem zu entgegnen, dass weder der als Zeuge vernommene XXXX (Kontrollorgan) noch der Zeuge XXXX einen entsprechenden Geruch wahrnehmen konnten. Abgesehen davon, dass die Rechtfertigung, XXXX habe mit dem Kübel seine Schuhe von Hundekot reinigen wollen, den Erstaussagen der BF widerspricht, erscheint sie konstruiert, denn das Vorbringen, einen Schuh von Hundekot derart reinigen zu wollen, dass man mit einem kleinen Kübel Wasser hinter der Theke holt, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Außer den Angaben zu seinen persönlichen Daten hat XXXX weitere schriftliche Auskünfte verweigert. Aufgrund dieses Verhaltens besteht für den erkennenden Richter kein Anlass, den Wahrnehmungen der Finanzpolizei nicht zu folgen. Die Aussage des Zeugen XXXX stellt sich somit für das erkennende Gericht als unglaubwürdige und abgesprochene Gefälligkeitsaussage dar.

Die Eingaben der rechtlichen Vertretung sind eine Schutzbehauptung der BF mit dem Zweck, die rechtlichen Folgen einer an und für sich versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht eintreten zu lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 sind von der Vollversicherung nach § 4, unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 28,89 für das Kalenderjahr 2012, insgesamt jedoch von höchstens € 376,26 für das Kalenderjahr 2012 oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als €

376,26 für das Kalenderjahr 2012 gebührt.

Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

3.3. Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH vom 11.12.1990, Slg. Nr. 13.336/A). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH vom 19.03.1984, Slg. Nr. 11.361/A). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch dies an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053).

3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

XXXX war für die BF tätig, indem er Reinigungsarbeiten durchführte. Dabei handelte es sich bei der Tätigkeit um einfache manuelle Hilfstätigkeiten, die im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden sind. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.

Die Tätigkeit von XXXX (Reinigungsarbeiten) fällt zweifellos in diese Kategorie der einfachen manuellen Tätigkeiten, sodass dessen persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht näher geprüft werden musste und sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt.

Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung der wie bereits festgestellt in Einbindung in die betriebliche Organisation der BF geleisteten manuellen Hilfstätigkeiten entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgebracht, zumal XXXX weder über Betriebsmittel verfügt hat, noch eigene unternehmerische Entscheidungen hat treffen können (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0045; zur Erteilung fachlicher Weisungen als Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221 und vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333) und er im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum ausschließlich für die BF gearbeitet hat.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH vom 06.08.213, Zl. 2013/08/0111).

Dies ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht erfolgt. XXXX wurde von der Finanzpolizei arbeitend in Arbeitskleidung angetroffen. Die Kurzfristigkeit der Tätigkeit (13.11.2012) steht der Annahme von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entgegen (VwGH vom 06.08.2013, Zl. 2013/08/0111).

Vereinbart war laut Aussage der BF ein Naturalentgelt in Form von Essen und Trinken. Ob XXXX tatsächlich ein Entgelt erhalten hat, musste nicht festgestellt werden, weil für den Entgeltbegriff des ASVG (§ 49 Abs. 1 ASVG) grundsätzlich, wenn das tatsächlich bezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht, der Anspruchslohn maßgeblich ist; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2012/08/0150; VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2010/08/0227).

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies gegenständlich bei der Tätigkeit einer Reinigungskraft in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Ein angemessenes Entgelt gilt im Zweifel als ausbedungen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist im Zweifel aus § 1152 ABGB (VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0178; VwGH vom 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).

Verfahrensgegenständlich ist daher die Aussage der BF, dass XXXX von ihr keine Entlohnung erhalten habe, für die Belange der Sozialversicherung ohne Bedeutung.

Festgehalten wird jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das zulässige Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschritten worden ist.

Der Gesetzgeber normiert im § 33 Abs. 1 ASVG, dass die Dienstgeber jeden von ihnen Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben. Der Arbeitsantritt ist schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156).

Wenn die BF in der Beschwerde ausführt, dass XXXX keine Arbeiten ausgeführt habe und es aus diesem Grunde zu keinem Arbeitsantritt gekommen sei, so ist dem zu entgegnen, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur XXXX um 11.00 Uhr seine Arbeit angetreten hat, es aber nicht darauf ankommt, ob er tatsächlich bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat.

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Es ist Sache der Partei, hierzu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099).

Gegen die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsdienstes spricht im vorliegenden Beschwerdefall, dass von der BF oder XXXX im weiteren Verfahren nicht behauptet wurde, wonach es sich um einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst gehandelt hätte, sondern sich vielmehr eine Widersprüchlichkeit der Aussagen aus den unterschiedlichen Behauptungen der BF bzw. von XXXX ergibt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von XXXX die Rechtfertigung mit dem "Hundekot" vorgebracht, in der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 13.06.2014 hingegen wurde behauptet, dass es richtig sei, dass XXXX einen Kübel in der Hand gehabt hätte, er jedoch beabsichtigt habe, mit diesem Kübel ein persönliches Kleidungsstück zu reinigen. In der Ersteinvernahme vor den Beamten im Rahmen der finanzpolizeilichen Kontrolle sagte die BF wiederum aus, dass XXXX ihr angeboten hätte, bei Reinigungsarbeiten zu helfen, was von ihr angenommen wurde. Es handelte sich um Hilfstätigkeiten in Form kleinerer Putzarbeiten (Lampen oder Regale abwischen, mit einer Maschine die Böden zu reinigen).

Dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 13.06.2014, dass die BF zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht Inhaberin der Lokalität gewesen sei, ist zu entgegnen, dass diese laut vorliegendem Pachtvertrag seit 01.11.2012 Pächterin der Lokalität war. Somit ist von einer Einbindung von XXXX in den Betrieb der BF auszugehen.

Im konkreten Fall wurden die untypischen Umstände nicht substantiiert dargelegt, sodass die belangte Behörde daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG ausgehen durfte.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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