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W229 2109318-1•BVwG W229 2109318-1
W229 2109318-1Tribunal administratif fédéral2 nov. 2015
Altersteilzeitgeld, Berechnung, Rechtslage
W229 2109318-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria STEINER-MOTSCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 06.05.2015, GZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktervice Wien Huttengasse vom 17.06.2015, G: 2015-0566-9-001008, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. §§ 39 Abs. 1, Abs. 2 und 5 iVm. 20 Abs. 1 sowie 21 Abs. 1 und 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 24.03.2015 machte der nunmehrige Beschwerdeführer Übergangsgeld nach Altersteilzeit mit dem 01.04.2015 geltend.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden AMS), GZ XXXX, vom 06.05.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Übergangsgeld gemäß § 39 Abs. 1, Abs. 2 und 5 iVm. §§ 20 Abs. 1 sowie 21 Abs. 1 und 3 AlVG ab dem 01.04.2015 im Ausmaß von täglich € XXXX gebühre.
Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2015 einen Antrag auf Zuerkennung des Übergangsgeldes mit Tag der Geltendmachung am 01.04.2015 beim AMS gestellt habe.
Die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes sei wie folgt durchgeführt worden:
Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX habe der Beschwerdeführer Altersteilzeitgeld bezogen. Da die Geltendmachung des Anspruches in der ersten Jahreshälfte erfolgt sei, sei für die Bemessung das Entgelt des Kalenderjahres 2013 heranzuziehen, welches monatlich €
XXXX brutto betragen habe. Dieser Wert sei mit dem Valorisierungsfaktor (1,024) aufgewertet worden, da die heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage mehr als ein Jahr zurückliege. Der so ermittelte Betrag von € XXXXübersteige jedoch die Höchstbemessungsgrundlage nach dem AlVG, weswegen nur der Maximalwert in der Höhe von € 4.230,-- habe herangezogen werden können. Abzuziehen seien soziale Abgaben und die Einkommenssteuer gemäß § 21 Abs. 3 AlVG.
Da dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 2 AlVG das Übergangsgeld nach Altersteilzeit in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebühre, ergebe die gemäß § 21 AlVG durchzuführende Berechnung einen Betrag von € XXXX pro Tag.
2. Mit Schreiben vom 22.05.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.05.2015 und führte begründend aus, dass ihm gegenüber vom stellvertretenden Leiter des AMS, Herrn XXXX, im Vorfeld der Beantragung des Übergangsgeldes wiederholt falsche Angaben über die Höhe des Übergangsgeldes getätigt worden seien und er dadurch einen Vermögensschaden von € 11.294,-- erlitten habe. Konkret habe ihm
XXXX XXXX mehrmals (am 12.11.2014, 19.12.2014 und 30.04.2015) mitgeteilt, dass er mit 01.04.2015 das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes mit einem Zuschlag von 25% erhalten werde. Die genannten Summe ergebe sich aus € 7.242,-- durch niedrigeres Übergangsgeld und € 4.052,-- durch den verschobenen Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, da der Beschwerdeführer mit dem erhöhten Übergangsgeld ein Auslangen bis zu seiner Pension gefunden hätte.
Der Beschwerdeführer forderte weiters das AMS dazu auf, den ihm entstandenen Vermögensschaden auszugleichen.
Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Falle der Nichtanerkennung seines Schadens eine Amtshaftungsklage einbringen werde.
3. In der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.06.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde entgegen gehalten, dass sich die erteilte Auskunft von XXXXauf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 AlVG in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung bezogen habe, wonach das Übergangsgeld nach Altersteilzeit in der Höhe des um 25% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes gebühre. Seit 01.01.2013 gebühre allerdings nach dieser Bestimmung Übergangsgeld nach Altersteilzeit in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wodurch sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Leistung am 01.04.2015 dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe von € XXXX täglich ergebe.
4. Mit Schreiben vom 20.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung lediglich die gesetzlichen Grundlagen für die Entscheidung dargelege, sich allerdings nicht mit der Falschberatung durch XXXX auseinandergesetzt habe.
Darüber hinaus forderte der Beschwerdeführer abermals, seinen finanziellen Schaden in Höhe von € 11.294,-- anzuerkennen und diesen auszugleichen.
Er fordere daher das AMS bzw. das Bundesverwaltungsgericht auf, seinen durch die wiederholte Falschinformation durch einen Mitarbeiter des AMS entstandenen Schaden anzuerkennen und an ihn zu bezahlen.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten mit Schreiben vom 26.06.2015 durch das AMS vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 24.08.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, XXXX als Zeuge zur mündlichen Verhandlung zu laden. Als Beweismittel hinsichtlich seiner Absicht, Pensionsversicherungszeiten nachzukaufen, wurde ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Altersteilzeitgeld bezogen. Mit XXXX wurde die Altersteilzeit des Beschwerdeführers vom bisherigen Dienstgeber beendet.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten für Angehörige.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2015 einen Antrag auf Zuerkennung des Übergangsgeldes mit Tag der Geltendmachung am 01.04.2015 beim AMS. Der Beschwerdeführer erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erst zum Stichtag 1.12.2016.
Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2013 bei der Firma BAWAG P.S.K. arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte aus dieser Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt von € XXXX.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS.
Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Altersteilzeitgeld bezogen hat, ergibt sich aus seinem Antrag vom 24.03.2015 einen Antrag auf Zuerkennung des Übergangsgeldes, den er mit Tag der Geltendmachung am 01.04.2015 beim AMS stellte, sowie aus den entsprechenden Versicherungsdatenauszügen im Akt. Die notwendigen Angaben zur Prüfung des Anspruches auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit wurden vom Beschwerdeführer dem AMS mittels Formular persönlich bekannt gegeben. Dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erst zum Stichtag 1.12.2016 erfüllt, ergibt sich aus einem Schreiben der PVA an das AMS Esteplatz vom 14.11.2014. Sämtliche Werte, die für die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes relevant sind, ergeben sich aus den Datenauszügen des AMS.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Senat.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt (siehe Pkt II.2.) im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:
§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
[..]
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(2) [..]
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
[..]
§ 39. (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gemäß § 27 erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
(2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes.
(3) [..]
(4) [..]
(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.
3.5. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit, dass er von Mitarbeitern des AMS falsch beraten wurde und begehrt, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass ihm Übergangsgeld nach Altersteilzeit in der Höhe zugesprochen wird, die ihm im Zuge von Beratungen durch Mitarbeiter des AMS in Aussicht gestellt wurde. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:
Gemäß § 39 AlVG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 35/2012, haben jene Personen bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension einen Anspruch auf Übergangsgeld, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG abgeschlossen haben, die vor dem 01.01.2013 wirksam geworden ist, die nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos iSd § 12 AlVG sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen.
Diese Voraussetzungen werden wie in den Feststellungen dargelegt und in der Beweiswürdigung hinreichend gewürdigt im konkreten Fall vom Beschwerdeführer erfüllt.
Die Höhe des Übergangsgeldes ist in § 39 Abs. 2 AlVG geregelt. Gemäß dieser Bestimmung in der im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Fassung, BGBl. Nr. 607/1977 idF BGBGl. I Nr. 35/2012 gebührt das Übergangsgeld nach Altersteilzeit in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgte durch das AMS gemäß § 21 AlVG. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 06.05.2015 und in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2015 im Detail die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes dargelegt. Ein Fehler in der Berechnung des Betrages zustehenden Arbeitslosengeldes konnte nicht festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer im Ergebnis auch nicht vorgebracht.
Soweit sich das Vorbringen darauf stützt, dass dem Beschwerdeführer durch eine Fehlberatung durch Mitarbeiter des AMS, die sich auf eine veraltete Rechtslage gestützt habe, ein Schaden entstanden ist, ist darauf hinzuweisen, dass das AlVG für die vorliegende Fallkonstellation keine dem § 17 Abs. 4 AlVG vergleichbare Regelung kennt. Zudem ist auszuführen, dass unrichtige Auskünfte seitens einer Behörde jedoch nichts an der rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu ändern vermögen, diesen somit nicht rechtswidrig machen.
Es war daher die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde in einem Schreiben vom 24.08.2015 an das Bundesverwaltungsgericht die Ladung des Zeugen XXXX zur mündlichen Verhandlung beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer die genannte Zeugeneinvernahme stattfinden sollte, wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung des Übergangsgeldes aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen Verfahrens vor der belangten Behörde hinreichend geklärt schien. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Rechtslage eindeutig ist und somit keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001).
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