W156 2004608-1•BVwG W156 2004608-1
W156 2004608-1Tribunal administratif fédéral2 nov. 2015
Betriebsmittel, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Versicherungspflicht
W156 2004608-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10.02.2011, Zl. MA XXXX , betreffend Versicherungspflicht von XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG insoferne
stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt wird, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Trainer beim Dienstgeber XXXX, in der Zeit vom 12.10.2007 bis 19.10.2007, vom 05.11.2007 bis 08.11.2007, vom 10.12.2007 bis 11.12.2007, vom 13.01.2008 bis 18.01.2008, am 24.4.2008, vom 02.06.2008 bis 05.06.2008, vom 13.10.2008 bis 17.10.2008, vom 13.11.2008 bis 14.11.2008, vom 27.11.2008 bis 28.11.2008, am 04.12.2008, vom 14.01.2009 bis 16.01.2009, vom 20.04.2009 bis 24.04.2009, vom 20.10.2009 bis 22.10.2009, vom 09.11.2009 bis 13.11.2009 und vom 19.11.2009 bis 20.11.2009 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.10.2010, Zl. VA-VR XXXX stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) fest, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Trainer beim Dienstgeber XXXX , XXXX ,
XXXX in der Zeit vom 12.10.2007 bis 19.10.2007, vom 05.11.2007 bis 08.11.2007, vom 10.12.2007 bis 11.12.2007, vom 13.01.2008 bis 18.01.2008, am 24.4.2008, vom 02.06.2008 bis 05.06.2008, vom 13.10.2008 bis 17.10.2008, vom 13.11.2008 bis 14.11.2008, vom 27.11.2008 bis 28.11.2008, am 04.12.2008, vom 14.01.2009 bis 16.01.2009, vom 20.04.2009 bis 24.04.2009, vom 20.10.2009 bis 22.10.2009, vom 09.11.2009 bis 13.11.2009 und vom 19.11.2009 bis 20.11.2009 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund dieser Tätigkeit in der Zeit vom 12.10.2007 bis 19.10.2007, vom 05.11.2007 bis 08.11.2007, vom 10.12.2007 bis 11.12.2007 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages unterliegt, sowie dass Herr XXXX in der Zeit vom 13.01.2008 bis 18.01.2008, am 24.4.2008, vom 02.06.2008 bis 05.06.2008, vom 13.10.2008 bis 17.10.2008, vom 13.11.2008 bis 14.11.2008, vom 27.11.2008 bis 28.11.2008, am 04.12.2008, vom 14.01.2009 bis 16.01.2009, vom 20.04.2009 bis 24.04.2009, vom 20.10.2009 bis 22.10.2009, vom 09.11.2009 bis 13.11.2009 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 8 AlVG unterliegt.
2. Gegen den genannten Bescheid erhob die XXXX rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches.
3. Mit Schreiben vom 25.11.2010 erhob Herr XXXX Einspruch gegen den Bescheid der WGKK.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.02.2011, Zl. XXXX , gab der Landeshauptmann nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Einsprüchen der XXXX und des Herrn XXXX statt und stellte fest, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Trainer bei der XXXX , in der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis 19. Oktober 2007, vom 05. November 2007 bis 08. November 2007, vom 10. Dezember 2007 bis 11. Dezember 2007, vom 13. Jänner 2008 bis 18. Jänner 2008, am 24. April 2008, vom 02. Juni 2008 bis 05. Juni 2008, vom 13. Oktober 2008 bis 17. Oktober 2008, vom 13. November 2008 bis 14. November 2008, vom 27. November 2008 bis 28. November 2008, am 04. Dezember 2008, vom 14. Jänner 2009 bis 16. Jänner 2009, vom 20. April 2009 bis 24. April 2009, vom 20. Oktober 2009 bis 22. Oktober 2009, vom 09. November 2009 bis 13. November 2009 und vom 19. November 2009 bis 20. November 2009 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterlegen ist.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund dieser Tätigkeit in der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis 19. Oktober 2007, vom 05. November 2007 bis 08. November 2007, vom 10. Dezember 2007 bis 11. Dezember 2007, nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm mit § 4 Abs. 4 ASVG und in der Zeit vom 13. Jänner 2008 bis 18. Jänner 2008, am 24. April 2008, vom 02. Juni 2008 bis 05. Juni 2008, vom 13. Oktober 2008 bis 17. Oktober 2008, vom 13. November 2008 bis 14. November 2008, vom 27. November 2008 bis 28. November 2008, am 04. Dezember 2008, vom 14. Jänner 2009 bis 16. Jänner 2009, vom 20. April 2009 bis 24. April 2009, vom 20. Oktober 2009 bis 22. Oktober 2009, vom 09. November 2009 bis 13. November 2009 und vom 19. November 2009 bis 20. November 2009, nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm § 4 Abs. 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterlegen ist.
5. Dagegen wurde von der WGKK fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, erhoben.
6. Die Berufung, nunmehr Beschwerde, samt Verwaltungsakt langte am 04.03.2011 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein.
7. Mit Schreiben vom 05.08.2013 erstattete die XXXX eine Stellungnahme.
8. Mit Schreiben vom 09.12.2013 wurde die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der zuständigen Gerichtabteilung mit 13.03.2014 zur Erledigung zugewiesen.
9. Mit Erkenntnis vom 03.3.2015, Zl. W156 2004608-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
10. Dagegen erhob die WGKK fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
11. Mit Erkenntnis vom 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, wurde der Revision stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX war im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 12.10.2007 bis 19.10.2007, vom 05.11.2007 bis 08.11.2007, vom 10.12.2007 bis 11.12.2007, vom 13.01.2008 bis 18.01.2008, am 24.04.2008, vom 02.06.2008 bis 05.06.2008, vom 13.10.2008 bis 17.10.2008, vom 13.11.2008 bis 14.11.2008, vom 27.11.2008 bis 28.11.2008, am 04.12.2008, vom 14.01.2009 bis 16.01.2009, vom 20.04.2009 bis 24.04.2009, vom 20.10.2009 bis 22.10.2009, vom 09.11.2009 bis 13.11.2009 und vom 1911.2009 bis 20.11.2009 als Trainer für die XXXX tätig. In diesen Zeiträumen hielt er Schulungen für Mitarbeiter aus dem Bankenwesen ab.
Die Termine, an welchen Schulungen stattfinden sollten, und die Orte, an denen die Seminare abgehalten werden, wurden von Herrn XXXX der XXXX vorgeschlagen. Die täglichen Schulungszeiten wurden von Herrn XXXX unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Teilnehmer festgelegt.
Die XXXX organisierte die von Herrn XXXX vorgeschlagenen Räumlichkeiten, die Einladung an die Teilnehmer und hob die Kursgebühren ein.
Die Seminare wurde von Herrn XXXX inhaltlich eigenständig konzipiert und der XXXX XXXX angeboten. Die XXXX nahm weder auf den Inhalt der Kurse, noch auf deren Gestaltung Einfluss.
Gleichzeitig mit dem Vorschlag der Schulungszeiten wurde von Herrn XXXX auch das Honorar vorgeschlagen. Dieses richtete sich nach der Anzahl der Tage, an denen die Schulung durchgeführt wird. Reisekosten und die Kosten für die erforderlichen Recherchen wurden extra ersetzt. Die Verrechnung erfolgte in der Art, dass der vereinbarte Pauschalbetrag für Konzeption sowie Durchführung der Seminare getrennt aufgeschlüsselt, aber gemeinsam abgerechnet wurde.
Herr XXXX konnte sich vertreten lassen. Den Vertreter wählte er selbst aus und rechnete mit diesem auch das Entgelt ab.
Im Anschluss an die Seminare wurden von den Teilnehmern Feedback-Bögen ua über die Vortragstätigkeit des Herrn XXXX . Diese wurden an die XXXX weitergeleitet. Diese Feedback-Bögen entschieden über die weitere Beauftragung des Herrn XXXX . Im Fall der Unzufriedenheit der Teilnehmer konnte es auch zu einer Kürzung des Honorars kommen.
Herr XXXX war auch für das XXXX als Vortragender tätig.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Herrn XXXX und der Vertreter der XXXX haben in den Einvernahme jeweils übereinstimmend das ausgemacht Prozedere geschildert und liegt kein Grund vor, diesen keinen Glauben zu schenken.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Sena. Ein solcher Antrag liegt nicht vor, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Abs. 8 AlVG sind freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, Dienstnehmern gleich gestellt.
Zu Spruchpunkt A) Stattgebung der Beschwerde
In seinem Erkenntnis vom 21.09.215, Zl. Ra 2015/08/0045, erwog der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wie folgt:
" Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Zweitmitbeteiligte (Anm. Herr XXXX ) - wie die Revisionswerberin (WGKK) meint - als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war (§ 4 Abs. 4 ASVG), oder ob er - wie die mitbeteiligten Parteien meinen - in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161).
Im vorliegenden Fall ist kein Werkvertrag gegeben. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes scheitert schon daran, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101 (Aerobic-Trainerin), vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162 (Seminarleiter für eine Tutorenausbildung), vom 7. Mai 2007, Zl. 2007/08/0003 (Inventurhelfer), vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053 (Musiker), und vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0179 (Tänzerin)).
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Zweitmitbeteiligte sei schon deshalb nicht als Dienstnehmer iSd ASVG zu betrachten, weil er ein Werk erbracht hätte, ist verfehlt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).
Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte - wie bereits im Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, ausgeführt - schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden zu beschäftigen. In den hg. Erkenntnissen vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0227 (Vortragende an den medizinischtechnischen Schulen des Landes Tirol), vom 20. April 2005, Zl. 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 7. Mai 2008, Zl. 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule), und eben vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für die Landesgeschäftsstelle eines Arbeitsmarktservice), ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.
Im Gegensatz dazu hatte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123, den Fall eines Vortragenden für die Ausbildung von Flughafensicherheitskontrollorganen zu beurteilen, der nicht in den Betrieb des Dienstgebers organisatorisch eingebunden war, dessen Tätigkeit nicht durch Richtlinien determiniert war und bei dem auch keine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation lag auch dem hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118 (Musiklehrer an einer Musikschule), zu Grunde).
All dies ist auch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen. Er verpflichtete sich gegenüber der erstmitbeteiligten Partei im Rahmen deren Geschäftsbetriebs zur Abhaltung von Kursen gegen Entgelt. Er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich zu erbringen. Er ist daher - auf Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts - iSd § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern lediglich gleich zu halten und unterliegt somit der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der gemäß § 1 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 8 AlVG."
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
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