W115 1429420-1•BVwG W115 1429420-1
W115 1429420-1Tribunal administratif fédéral2 nov. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W115 1429420-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er am XXX von XXX aus Afghanistan schlepperunterstützt verlassen habe. XXX sei seine Heimatprovinz gewesen und er habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Auch seine Familie (Vater, Mutter, jüngere Schwester und älterer Bruder) würde dort leben. Über Pakistan, den Iran und die Türkei sei er bis nach Griechenland gelangt. Dort sei er von der griechischen Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Nach seinem Aufenthalt in Griechenland sei er schlepperunterstützt über ihn unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von den Taliban bedroht worden wäre. Sein Bruder sei bei der Volksarmee gewesen. Aufgrund dieser Bedrohungen sei sein Bruder auch nie wieder nach Hause gekommen. Schließlich hätten die Taliban den Beschwerdeführer selbst bedroht. Er sei von ihnen aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben als zu flüchten. Sonstige Fluchtgründe habe er keine. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er XXX alt und ledig sei. Auch habe er keine Kinder. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen. Seine Tazkira würde sich noch in seinem Heimatdorf befinden. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. In Afghanistan habe er zusammen mit seiner Familie (Vater, Mutter, jüngere Schwester und älterer Bruder) in der Provinz XXX, Distrikt XXX, Dorf XXX gelebt. Seine Familie würde auch zum jetzigen Zeitpunkt noch dort leben. Im Moment habe er noch Kontakt zu seinem Bruder. Seine Familie habe in einem Einfamilienhaus gelebt. Weiters besitze seine Familie Grundstücke und würde von diesen Erträgen leben. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zur zehnten Klasse die Schule besucht habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Die Taliban hätten gewollt, dass sich sein älterer Bruder ihnen anschließe. Die Taliban hätten gesagt, wenn er dies nicht tue, sei er ein Spion. Sein Bruder sei geflüchtet und zur Polizei gegangen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er damit meine, dass sich sein Bruder der Polizei angeschlossen habe. Er arbeite nunmehr seit eineinhalb Jahren bei der Polizei. Dies habe er auch gemeint, als er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Bruder nach der Bedrohung durch die Taliban nie wieder nach Hause gekommen sei. Er würde jetzt nicht mehr im Heimatdorf leben, sondern bei der Polizei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Bruder bei der Volksarmee tätig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er auch damals das Wort "Polizei" gesagt hätte. Von dem Wort "Armee" habe er nie gesprochen. Befragt, was die Taliban von ihm gewollt hätten, als sie bei ihm zu Hause gewesen wären, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie seinen Namen erwähnt und gesagt hätten, dass sie ihn brauchen würden. Auf Vorhalt der belangten Behörde, was die Taliban von ihm gewollt hätten, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Afghanistan üblich sei, dass sich pro Familie ein Mann den Taliban anschließen müsse. Er gehe davon aus, dass das Interesse der Taliban an seiner Person dazu gedient habe, seinen Bruder unter Druck zu setzen, da sich dieser geweigert habe sich ihnen anzuschließen. Persönlich bedroht sei er von den Taliban jedoch nicht worden. Sie hätten nur einmal nach ihm gefragt. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass aufgrund der Weigerung seines Bruders, sich den Taliban anzuschließen, die ganze Familie von den Taliban der Spionage beschuldigt werden würde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Taliban getötet zu werden. Diese würden ihn in allen Teilen von Afghanistan finden. Auch in Kabul würden sie ihn finden, da die Taliban überall ihre Leute haben würde. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er hiezu keine Stellungnahme abgeben wolle.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen
(Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Urkundenvorlage nicht zweifelsfrei feststehen würde. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zur Identität getroffen werden würden, würde dies ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren dienen. Aufgrund der Sprachkenntnisse und dem Vorbringen des Beschwerdeführers würde feststehen, dass dieser aus Afghanistan, aus der Provinz XXX stammen würde. Dort lebe auch noch die Familie des Beschwerdeführers. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens nur vage und unpräzise Aussagen getätigt. So habe der Beschwerdeführer nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können. Es sei zu keinerlei Übergriffen auf den Beschwerdeführer bzw. nicht einmal zu einem persönlichen Kontakt zwischen ihm und den Taliban gekommen. Dass er im Falle einer Rückkehr von den Taliban umgebracht werden würde, stelle eine reine Spekulation von Seiten des Beschwerdeführers dar. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, weder von den Taliban bedroht worden zu sein, noch je Kontakt mit ihnen gehabt zu haben. Auch hinsichtlich des konkreten Aufenthaltsortes seines Bruders, habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt. So habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Aussage im Rahmen der Erstbefragung in der Einvernahme am XXX angegeben, dass auch sein Bruder im Heimatdorf leben würde. Die Versuche diesen Widerspruch aufzuklären, seien nicht überzeugend gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben, dass sein Bruder bei der Volksarmee gewesen wäre. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass sein Bruder bei der Polizei gearbeitet hätte. Dass dieser Widerspruch auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen gewesen sei, könne ausgeschlossen werden, da bei der Befragung ein Dolmetscher in der Muttersprache des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer laut Einvernahmeprotokoll die Frage ob alles richtig protokolliert worden wäre, bejaht. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen selbst miterlebten Sachverhalt geschildert habe und sich aus diesem Grund diese Divergenzen ergeben hätten. Auch sei es bemerkenswert, dass sein Bruder weiterhin in der Heimat leben könne, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Taliban hinter ihm her seien. Auch dieser Umstand würde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unterstreichen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handeln würde, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Auch gehöre - wie sich aus den Länderfeststellungen ergeben würde - die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten in Afghanistan. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer auch über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen und seine Familie besitze ein Haus und Grundstücke. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen zu können und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Aus diesen Gründen sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.
1.5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. So seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. So habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, sich näher mit Zwangsrekrutierungen durch die Taliban auseinanderzusetzen. Auch seien die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers mangelhaft. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und unter Zitierung von Auszügen aus verschiedenen Länderberichten, wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Regierung in Afghanistan keine Kontrolle und keinen Einfluss über lokale Machthaber habe und die Sicherheit der Bevölkerung nicht einmal in Kabul gewährleisten könne. Weiters gehe aus zahlreichen Länderberichten hervor, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz
XXX in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe. So seien in den vergangenen Jahren immer mehr Gebiete unter die Kontrolle der Taliban gebracht worden und XXX würde zu den gefährlichsten Provinzen Afghanistans zählen. Eine Rückführung nach Afghanistan würde daher jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Bei entsprechender Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der allgemeinen Lage hätte ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen. Weiters sei aus den zitierten Länderberichten ersichtlich, dass die Taliban durch Zwang versuchen würden, Kämpfer zu rekrutieren. Wenn sich Personen gegen die Rekrutierung wehren würden, würden sie der Spionage bezichtigt, bestraft oder getötet werden. Im Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe werde zudem festgehalten, dass vor allem Personen der Polizei und Sicherheitskräfte zu den gefährdeten Personengruppen zählen würden. Dabei sei es auch belegt, dass auch Familienangehörige von Sicherheitskräften von den Taliban bedroht werden würden. Laut UNHCR bestehe für diese Gruppierungen auch keine interne Fluchtalternative. Den Taliban sei es mittlerweile möglich, Personen überall ausfindig zu machen. Weiters sei auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen so detailliert und lebensnah wie möglich gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Afghanistan gesprochen. So habe er vorgebracht, dass sein Bruder von den Taliban aufgefordert worden sei sich ihnen anzuschließen und für diese zu kämpfen. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er ein Spion sei, wenn er sich weigere sich ihnen anzuschließen. Sein Bruder habe sich aber geweigert und sei stattdessen zur afghanischen Polizei gegangen. Deshalb hätten die Taliban seinen Bruder bestrafen wollen. Aufgrund der Weigerung sich den Taliban anzuschließen, würden sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder als Spione gelten und von den Taliban getötet werden. Aufgrund der Angst vor den Taliban sei er geflüchtet. Hätte die belangte Behörde hinsichtlich seines Vorbringens einen Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die von ihm geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei und hätte auch sein Vorbringen in einem anderen Blickwinkel beurteilt. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeführten vermeintlichen Widersprüche hinsichtlich des konkreten Aufenthalts seines Bruders, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich auch die Polizeistation, wo sein Bruder nun lebe und arbeite, nur 30 Gehminuten von ihrem Haus befinden würde. Sein Bruder würde noch immer im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers leben, nur nicht mehr im selben Haus wie früher. Es wäre der Behörde ein Leichtes gewesen seine Angaben zum Wohnort seines Bruders bzw. seine Tätigkeit bei der afghanischen Polizei zu überprüfen. Wäre dies geschehen, hätte die belangte Behörde festgestellt, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Wenn im angefochtenen Bescheid weiters angeführt werde, dass er bei seiner ersten Einvernahme bezüglich der Tätigkeit seines Bruders angegeben habe, dass dieser bei der Volksarmee und nicht bei der Polizei tätig sei, sei dem entgegenzuhalten, dass er bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde mehrfach bestritten habe, diese Aussage je getätigt zu haben. Auch bei der ersten Einvernahme habe er von der Polizei gesprochen. Es sei ihm nicht erklärlich, wieso dem Protokoll zu entnehmen sei, dass sein Bruder zur Volksarmee gegangen wäre. Hätte er im Rahmen der Rückübersetzung gehört, dass der Dolmetscher von der Volksarmee gesprochen hätte, hätte er dies natürlich sofort gerügt und ausgebessert. Als er erstmals in der Einvernahme auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, habe er diesen ohne zu zögern richtiggestellt. Wenn im angefochtenen Bescheid angeführt werde, dass es bemerkenswert sei, dass sein Bruder weiterhin in der Heimat leben könne, obwohl die Taliban hinter ihm her seien, lasse die belangte Behörde völlig unberücksichtigt, dass sich sein Bruder fast ausschließlich auf dem Polizeistützpunkt aufhalte und bewaffnet sei. Aufgrund seines Fluchtvorbringens würde daher die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK auf den Beschwerdeführer zutreffen und wäre ihm somit seitens der belangten Behörde internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
2.1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXX beim Asylgerichtshof ein.
2.2. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
2.3. Mit Schreiben vom XXX und XXX wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.
2.4. Mit Schreiben vom XXX wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass in seiner Heimatprovinz XXX alltäglich Kampfhandlungen stattfinden würden. Auch sein Dorf sei davon betroffen. Im Zuge dieser Kämpfe sei auch sein Cousin getötet worden. In diesem Zusammenhang wurde eine CD-ROM in Vorlage gebracht, worauf nach Angaben des Beschwerdeführers Videos von den Kampfhandlungen zu sehen sein würden.
2.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXX, Zl. XXX, wurde dem Beschwerdeführer für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht nach dem AsylG 2005 die Verfahrenshilfe bewilligt.
2.6. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXX, Zl. XXX, wurde der eingebrachte Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
2.7. Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2.8. Am XXX ist ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, in dem ersucht wird, dem Beschwerdeführer ein "Bleiberecht" zuzuerkennen. Weiters wurde auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Polizist die ganze Familie des Beschwerdeführers gefährdet sei.
2.9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung auf § 52 Abs. 2 BFA-VG hingewiesen und ihm unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass er, falls er eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünsche, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien nicht erstattet.
2.10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters (Vollmacht nur für die gegenständliche mündliche Verhandlung erteilt) und eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und der heutigen Verhandlung ohne Probleme folgen könne. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Seine Muttersprache sei Pashtu. Er spreche aber auch Dari und etwas Deutsch. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in der Provinz XXX, Distrikt XXX, im Dorf XXX, gelebt. Befragt nach seinen Familienmitgliedern gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. einem Jahr keine Informationen mehr über seine Familie (Vater, Mutter, jüngere Schwester und älterer Bruder) erhalten habe. In seiner Heimatprovinz herrsche Krieg. Die Taliban hätten unlängst XXX eingenommen. Zu der Zeit als er noch in Afghanistan gelebt habe, sei die finanzielle Situation seiner Familie gut gewesen. Seine Familie habe ein einstöckiges Einfamilienhaus und Grundstücke besessen. Sie hätten eine Landwirtschaft betrieben. Er selbst habe bis zum Jahr XXX eine Schule besucht. Eine Berufsausbildung habe er jedoch nicht. Nach seinem Schulbesuch hätte er zuhause in der Landwirtschaft mitgeholfen. Ob sich die Grundstücke noch immer im Eigentum seiner Familie befinden würden, wisse er nicht. Er gehe davon aus, dass auch seine Familie habe flüchten müssen. In Medienberichten habe er gesehen, dass in seiner Heimatregion gekämpft werde und alles zerstört worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht verheiratet sei, keine Freundin habe und sich in Österreich keine Familienmitglieder von ihm aufhalten würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban seinen älteren Bruder aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen und für sie zu kämpfen. Dieser habe sich aber geweigert. Daraufhin hätten die Taliban seinen Bruder mit dem Umbringen bedroht und ihm vorgeworfen, dass er und seine Familie Spione seien und für die Regierung arbeiten würden, da er sich ihnen nicht anschließen habe wollen. Sein Bruder sei daraufhin in den Polizeidienst eingetreten und habe sich der örtlichen Polizei angeschlossen. In diesem Zusammenhang führte der Dolmetscher auf richterliche Befragung hin aus, dass es in Afghanistan üblich sei, dass Mitglieder der örtlichen Polizei entweder als "Polizist" oder als "Soldat" bezeichnet werden. Befragt, wo sich die Polizeistation befunden habe, wo sein Bruder seinen Dienst versehen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass diese auch in seinem Heimatdistrikt gelegen sei. Die Polizeistation sei in ca. 30 bis 40 Minuten zu Fuß von seinem Heimatdorf zu erreichen. Bevor sein Bruder in den Polizeidienst eingetreten sei, habe er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bei der Familie im Elternhaus gewohnt. Erst danach habe er direkt auf der Polizeidienststelle gelebt. Befragt, welche Funktion sein Bruder bei der Polizei ausgeübt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ein "einfacher" Polizist gewesen sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, für die Sicherheit auf dem Polizeiposten und in der Umgebung zu sorgen. Sein Bruder habe auch an Kampfhandlungen gegen die Taliban teilgenommen. So sei sein Polizeiposten auch öfters von den Taliban angegriffen worden. Befragt, ob auch er persönlich von den Taliban bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass, nachdem sein Bruder zur Polizei gegangen sei, die Taliban zu ihnen nachhause gekommen seien und nach ihm selbst gesucht hätten. Sie hätten gewollt, dass er mit ihnen mitgehen solle. Als die Taliban bei ihm zuhause gewesen seien, habe er sich jedoch vor ihnen versteckt gehalten. Sie hätten mit seinem Vater gesprochen und gesagt, dass sie den Beschwerdeführer brauchen würden. Dies deshalb, da sich sein älterer Bruder geweigert habe sich ihnen anzuschließen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er gewusst habe, dass die Taliban, falls sie ihn erwischt hätten, umgebracht hätten, da sie ihn und seine Familie als ihre Feinde betrachten würden. Aus diesem Grund habe er sich ca. einen Monat versteckt gehalten und habe dann Afghanistan verlassen. Er gehe auch davon aus, dass nach seiner Flucht nunmehr seine Familie von den Taliban bedroht werde. Dies sei bei den Taliban so üblich. Nach Erörterung der mit der Ladung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner dezidierten Weigerung sich den Taliban anzuschließen, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Weigerung stelle nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Thema "Zwangsrekrutierung" eine unterstellte politische Gesinnung dar. Auch werde der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders bei der lokalen Polizei aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevant verfolgt. Aufgrund der Präsenz der Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers müsse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser von ihnen zwangsrekrutiert oder getötet werden würde.
2.11. Am XXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der ledige volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz XXX, Distrikt XXX. Dort hat er auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und etwas Deutsch.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Durch die Weigerung des älteren Bruders sich den Taliban anzuschließen und seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist bei der örtlichen Polizei ist auch der Beschwerdeführer und seine Familie ins Visier der Taliban geraten. Der Bruder des Beschwerdeführers hat als Polizist an Kampfhandlungen gegen die Taliban teilgenommen. Aufgrund der Weigerung des Bruders sich den Taliban anzuschließen und seiner Tätigkeit bei der örtlichen Polizei haben die Taliban dem Beschwerdeführer und seiner Familie unterstellt Spione zu sein und für die afghanische Regierung zu arbeiten. Die Taliban sind auch in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und haben nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer hat sich vor den Taliban versteckt gehalten und ist schließlich vor ihnen aus Afghanistan geflüchtet. Bei einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders sowie der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban.
Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten.
Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.
1.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
(XXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, seinen Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Allgemeine Sicherheitslage:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 11 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro als auch anti die Regierung im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Situation und Sicherheitslage in der Provinz XXX:
Die Provinz XXX liegt im Nordosten Afghanistans. XXX Stadt ist die Hauptstadt und liegt im Zentrum der Provinz. Laut UNHCR hat der Bezirk gute Verkehrsverbindungen in alle Dörfer.
Laut ANSO ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz XXX im Vergleich zum Vorjahr um 77 % erhöht. Die Sicherheitslage in XXX ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
In der nordafghanischen Provinz XXX liefen am 6. August 2014 zehn Polizisten zu den Taliban über.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Die Taliban haben am 28. September 2015 die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt XXX erobert. Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums. Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen. Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück. Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen. Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach XXX entsandt, und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von XXX gestartet werden. Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden. Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung.
(BBC (29.9.2015): Afghan forces prepare counter-attack on Taliban in XXX, http://www.bbc.com/news/world-asia-34387914, Zugriff 29.9.2015; BBC (28.9.2015): Taliban overrun Afghan city of XXX, http://www.bbc.com/news/world-asia-34377565, Zugriff 29.9.2015; FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.9.2015):
Armee beginnt Gegenoffensive in XXX, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistanarmee-beginnt-XXX-gegenoffensive-13829255.html, Zugriff 29.9.2015; FAZ - Frankfurter
Allgemeine Zeitung (28.9.2015): Überraschungsangriff im
Morgengrauen,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/XXX-faellt-an-talibanueberraschungsangriff-im-morgengrauen-13828444.html, Zugriff 29.9.2015; ZO - Zeit Online (28.9.2015): Taliban haben XXX vollständig erobert,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-09/XXX-taliban-afghanistan-angriff, Zugriff 29.9.2015)
Offizielle afghanische Vertreter gaben an, dass Spezialkräfte weite Teile von XXX zurückerobert hatten. Ungefähr 500 afghanische Soldaten der Eliteeinheit für Spezialoperationen waren vom Flughafen aus, der in den Händen der Regierung war, vorgedrungen und hatten die Taliban aus der Stadt vertrieben. Laut dem Polizeisprecher der Provinz wurde zwar das Zentrum von XXX von den Aufständischen komplett geräumt, jedoch werden auch weiterhin Kämpfe ausgetragen, um verbliebene Kämpfer vom Stadtrand zu vertreiben. Anrainer gaben an, dass afghanische Truppen durch die Straßen der Stadt patrouillierten und dass alle wichtigen Regierungsgebäude wieder unter der Kontrolle der Regierung sind.
Laut einer Aussendung des Verteidigungsministeriums wurden in der nächtlichen Offensive 150 Taliban getötet und 90 verwundet. Die Taliban dementieren, dass die Regierung XXX wieder eingenommen hatte; und erklären, dass sie auch weiterhin große Teile der Stadt kontrollieren.
Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(XXX: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:
"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Am 13. Dezember 2014 wurde nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen. Bei einem Selbstmordanschlag auf ein französisches Kulturzentrum in Kabul kam am 11. Dezember 2014 ein deutscher Staatsangehöriger um, 15 Menschen wurden verletzt. Bei einem weiteren Anschlag in Kabul starben sechs afghanische Soldaten.
Am 26. Februar 2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul zwei Menschen getötet.
Am 19. März 2015 kam der Polizeichef der Provinz Uruzgan bei einem Selbstmordanschlag in Kabul um.
Am 25. und 29. März 2015 wurden bei zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilisten getötet und ca. 40 weitere verletzt.
Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan wurden am 6. April 2015 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen verletzt.
Im März 2015 wurden in Kabul 32 Vorfälle registriert.
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13. Mai 2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein. Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17. Mai 2015 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 10. und 17. November 2014 als auch vom 15. Dezember 2014 vom 2., 23. und 30. März 2015 sowie vom 7. und 13. April 2015 und vom 18. Mai 2015)
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Zwangsrekrutierung:
Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen.
Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Dies stellt jedoch keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen.
In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus Quellen geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus XXX, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.
(Beispielsweise berichteten im März 2010 in einer Umfrage des International Council on Security and Development (ICOS) 34 % der Befragten, dass Männer den Taliban beitreten, weil sie dazu gezwungen werden. ICOS, Operation Moshtarak: Lessons Learned, Mai 2010,
http://www.icosgrouS.net/2010/report/operation-moshtarak-lessons-learned/, S. 7)
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen benennt eine Reihe lokaler anonymer Quellen, die die Anwendung von Drohung, Einschüchterung und Gewalt zum Zwecke der Rekrutierung durch die Taliban belegen.
(EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan -
Rekrutierungsstrategien der Taliban, Juli 2012, http://www.refworld.org/cgibin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=ydocid=516ea01d4.html, Fußnote 110 (Pressekorrespondent in der Provinz Helmand), 113 (Pressekorrespondent in Ostafghanistan) und Fußnote 115 (Kontaktperson in Khost))
Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte.
(Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011, http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 7)
Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren.
(Beispielsweise zitiert UNAMA den Dorfvorsteher eines Distrikts der Provinz Balch wie folgt: "Die Taliban berufen auch junge Männer in ihre Armee der Aufständischen ein und drohen damit, diejenigen zu töten, die nicht willens sind, ihrer Bewegung zu dienen."
[Übersetzung durch UNHCR]. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 18. Siehe auch Afghanistan Research and Evaluation Unit (Antonio Giustozzi), Thirty
Years of Conflict: Drivers of Anti-Government Mobilisation in Afghanistan 1978-2011, Januar 2012, http://www.refworld.org/docid/4f157c6a2.html, S. 55; und Landinfo,
Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011, http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 7)
Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.
(Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011, http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 8)
Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindliche Kräfte befinden, oder in denen regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um Kontrolle kämpfen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls besteht für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei hinreichend Macht für Zwangsrekrutierungen von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei haben, möglicherweise ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Für Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige von Männern und Jungen mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen:
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen. Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"- Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
Im Jahr 2012 stieg die Anzahl gezielter Tötungen und Verletzungen von in zivilen Bereichen tätigen Staatsbediensteten durch regierungsfeindliche Kräfte um 700 % im Vergleich zu 2011. Für die ersten sechs Monate des Jahres 2013 dokumentierte UNAMA weitere 76 zivile Opfer durch gezielte Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte auf zivile Staatsbedienstete, staatliche Behörden, Hauptsitze in Distrikten und andere zivile Strukturen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften. Hierunter waren auch Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Hohen Friedensrates sowie Provinz- und Distrikt- Gouverneure und Ratsmitglieder. Auch vom Staat ernannte Richter und Staatsanwälte stellen Angriffsziele dar. Mitarbeiter des Justizsystems sind Berichten zufolge aufgrund der Unsicherheit oftmals nicht in der Lage, in Gemeinden zu bleiben, die nach Beschreibungen durch die lokalen Bewohner unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban stehen. Gezielte Tötungen, Entführungen und Einschüchterung haben ein Klima der Angst unter Staatsbediensteten geschaffen und halten sie davon ab, in diesen Gebieten Ämter anzunehmen und zu arbeiten. Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig Ziele von Angriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar Vertragsarbeiter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt, um Staatsbedienstete zur Aufgabe ihrer Stelle zu zwingen. In anderen Fällen wurden Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet.
Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. In Nuristan wurden Berichten zufolge Staatsbedienstete und Mitarbeiter der afghanischen nationalen Polizei von Vollstreckungskommandos der Taliban gejagt. Auch Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei wurden gezielt angegriffen. Im Zeitraum zwischen der Einführung des Programms der afghanischen lokalen Polizei im August 2010 und Juni 2012 wurden Berichten zufolge durch Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte im ganzen Land 224 Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei getötet und 234 verletzt. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes.
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch "shab nameha" ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften und schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Zivilisten, die der Teilnahme an von der Regierung unterstützten Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte verdächtigt werden, wurden Berichten zufolge Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der gezielten Tötung von Zivilisten.
UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuelle Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des XXXes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des XXXes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(XXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(XXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(XXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(XXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 2. März 2015, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist.
Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
? Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
? Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
? Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
? Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
? Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
? Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
? Frauen
? Kinder
? Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
? lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
? Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
? an Blutfehden beteiligte Personen
? Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen.
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen" eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
? die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
? Zwangsrekrutierung
? die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
? steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
? die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
? die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat.
2.3. Zum Fluchtvorbringen und zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Die Feststellungen in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraussetzt (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 zu § 3 AsylG 1991). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Das Vorbringen des Asylwerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).
Der Beschwerdeführer tätigte im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Afghanistan. Schon im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die Taliban geschildert. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ist das Fluchtvorbringen weiter konkretisiert worden und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben, dass seine Familie und er aufgrund der Weigerung seines älteren Bruders sich den Taliban anzuschließen und seines daraufhin erfolgten Eintrittes in den Polizeidienst in deren Visier geraten sind.
Die von der belangten Behörde angeführten Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers können vom Bundesverwaltungsgericht nicht als solche erkannt werden bzw. wurden diese in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. So hat der Dolmetscher im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass es in Afghanistan üblich sei, Mitglieder der örtlichen Polizei entweder als Polizisten oder Soldaten zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage, Fragen hinsichtlich der genauen Tätigkeit seines Bruders bei der örtlichen Polizei nachvollziehbar und detailliert zu beantworten, sodass in diesem Zusammenhang von der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben auszugehen ist. Zudem entspricht die Schilderung der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und handelt es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um einen insgesamt überzeugenden und glaubwürdigen Erlebnisbericht. So geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass sich die Sicherheitslage in XXX in den vergangenen Jahren zunehmend verschlechtert hat und diese auch aktuell angespannt ist. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen (wie den Taliban) sowie die Aktivitäten lokaler Milizen.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates konkret, detailliert und in sich stimmig waren. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Somit gibt das Vorbringen die Situation, welche den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder. Hinsichtlich einiger weniger Abweichungen, die jedoch nicht den Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers betroffen haben, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht geeignet sind, den übereinstimmenden Kern einer Aussage des Asylwerbers zu erschüttern (vgl. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303).
Der Beschwerdeführer hat somit glaubhaft gemacht, dass ihm und seiner Familie aufgrund der Weigerung seines älteren Bruders sich den Taliban anzuschließen und seiner anschließenden Tätigkeit bei der örtlichen Polizei von den Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt worden ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer als Angehöriger seines Bruders, einem Gegner der Taliban, ebenfalls in den Fokus der Taliban geraten und von diesen bedroht und verfolgt werden. Dies wird durch die Quellenlage zur Situation in Afghanistan und zum Vorgehen der Taliban in Afghanistan gestützt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei seinen Verfolgern um Mitglieder der Taliban handelt, ist aufgrund der geschilderten Vorfälle und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein würde, erscheint zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer allenfalls in Zweifel zu ziehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin
angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der
Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Entscheidung in der Sache:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
So erscheint eine Gefährdung des Beschwerdeführers auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer (ausreichend wahrscheinlichen) Verfolgungsgefahr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund äußerer Umstände und allenfalls aufgrund bereits geschehener Ereignisse ergibt, wobei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen ist. Es ist durchaus möglich, dass aus dem, was Freunden, Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe geschehen ist, der Schluss gezogen werden kann, auch der Asylwerber selbst werde früher oder später ein Opfer der Verfolgung (vgl. VwGH 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).
Im vorliegenden Fall liegt der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund zum einen in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Gegner seines älteren Bruders und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist beim Beschwerdeführer gegeben. Der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban kann zum anderen aber auch wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegen. Der Beschwerdeführer hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass er und seine Familie aufgrund der Weigerung seines älteren Bruders sich den Taliban anzuschließen und seiner beruflichen Tätigkeit bei der örtlichen Polizei in das Visier der Taliban geraten sind. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408).
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich somit, bezogen auf den gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie beziehungsweise aufgrund einer ihm (unterstellten) politischen Gesinnung individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können.
Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage eindeutig indiziert. Dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise aus Afghanistan keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274). Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Für die Asylgewährung ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur ist. Da nicht ersichtlich ist, dass sich mittlerweile effektive staatliche Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung etabliert hätten, ist fallbezogen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben, bis zu seiner Flucht, in der Provinz XXX verbracht. Auch seine Familie ist an diesem Ort wohnhaft. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Hinsichtlich der Stadt Kabul verfügt der Beschwerdeführer über keine sozialen und verwandtschaftlichen Bezugspunkte und es ist nicht ersichtlich, wie er sich dort vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen eine ausreichende Existenzgrundlage schaffen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.2.3. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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