G303 2016564-1•BVwG G303 2016564-1
G303 2016564-1Tribunal administratif fédéral2 nov. 2015
Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
G303 2016564-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.11.2014, Zl. OB: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
I. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft liegen vor.
II. Herr XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte erstmals am 12.11.2010 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein und legte Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises und des Reisepasses vor.
1.1. In weiterer Folge wurden seitens der belangten Behörde Befunde betreffend die stationäre Behandlung des BF in den Jahren 2007 und 2009 im Landeskrankenhauses XXXX und betreffend die stationäre Behandlung des BF im Jahr 2003 im Krankenhaus der XXXX angefordert.
1.2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.11.2010, welches am 23.11.2010 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 03.11.2010, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Prostatakrebs operiert radikal mit Restbeschwerden Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Beschwerden
50
2
Abnützung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatzwert bei Bandscheibenschaden ohne neuromotorischen Ausfälle
20
3
Allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatzwert bei Medikationsnotwendigkeit, ohne weitere Einschränkung
20
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Nummer 1 durch die Nummer 2 und 3 nicht gehoben werde, da keine negative Wechselwirkung bestehe.
1.3. Mit Bescheid vom 13.01.2011 hat die belangte Behörde auf Grund des oben angeführten Antrages des BF festgestellt, dass der BF ab 12.11.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 von Hundert. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.11.2010, wonach aufgrund des führenden Leides "Prostatakrebs" eine Nachuntersuchung für das Jahr 2014 angeregt worden sei.
2. In weiterer Folge fand am 03.10.2014 die amtswegige Nachuntersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, des BF statt. Der BF brachte nachstehende medizinische Befunde in Vorlage:
Ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Urologie, vom 22.09.2014
Befund von Dr. XXXX am Kai, vom 28.04.2014
Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 02.08.2013, 05.06.2013, 21.01.2013, 27.03.2012 und vom 09.12.2011
Befund von Dr. XXXX, Röntgen am Kai, vom 20.04.2011
Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom 03.04.2014, 04.07.2012 und vom 11.12.2012
MR Befund des XXXX Krankenhauses XXXX, vom 22.11.2012
MRT des rechten Unterarmes, CT/MR-Zentrum XXXX, vom 28.12.2012
Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 13.05.2014
Verschreibungsplan von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.05.2014
Fachärztlicher Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 15.10.2012
Im medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 03.10.2014 im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Depression bei Erectiler Dysfunktion Unterer RSW unter Medikation stabil jedoch mehrere Medikamente nötig
30
2
Abnützung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatzwert bei Bandscheibenschaden ohne neuromotorischen Ausfälle
20
3
Allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatzwert bei Medikationsnotwendigkeit, ohne weitere Einschränkung
20
4
Entleerungsstörung der Blase mit geringer Restharnbildung Eine Stufe über dem URSW entsprechend der Funktionsminderung
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Nummer 1 durch die Nummer 2, 3, und 4 im Zusammenwirken um eine Stufe bei negativer Leidensbeeinflussung gehoben werde.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen:
"Stattgehabte Dupuytren Kontrakturoperation beidseits sowie Eysipel re. Unterarm wegen einem Angelhaken, ohne maßgebliche Funktionsminderung, stattgehabter Steißbeinbruch, beginnendes metabol. Syndrom lt. Vorgutachten".
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die Krebserkrankung laut Kontrollbefunden als abgelaufen einzuschätzen sei. Die "erectile Dysfunktion" mit Depressio sowie Inkontinenz seien neu einzuschätzen gewesen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.10.2014 wurde dem BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
4. Der BF erhob fristgerecht mit Schreiben vom 28.10.2014 Einwendungen gegen das ärztliche Sachverständigengutachten. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass laut Befund von Dr. XXXX vom 17.10.2014, von einer sicheren Heilung der Krebserkrankung erst nach 15 Jahren gesprochen werden könne. Der BF hätte sich bei der ärztlichen Untersuchung mehr Zeit gewünscht, um ausführlicher mit dem Arzt über seine Probleme sprechen zu können. Der BF finde die als "lediglich" bezeichneten Erektionsprobleme als unangebracht, da er Medikamente (Cialis, Levitra, Viagra usw.) nicht vertrage. Er bekomme Nebenwirkungen wie "Flush" und grippeähnliche Symptome mit Gliederschmerzen, weshalb er keine Lust mehr empfinde und keine Erektion aufrecht erhalten könne. Er habe seit 10 Monaten keine sexuellen Aktivitäten mehr und das mit 49 Jahren. Seine Stimmung und Lebensqualität seien nicht wirklich gut, weshalb er Medikamente nehmen müsse, die ihm aber nur bedingt helfen würden. Der BF mache sich auch ständig Gedanken wegen dem Krebs, weil laut Urologen er erst nach 15 Jahren als geheilt gelte.
Durch die Inkontinenz müsse er ständig - sowohl in der Arbeit als auch in der Freizeit -Vorlagen tragen. Der BF verstehe den niedrigen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. nicht, da es ihm heute körperlich und seelisch deutlich schlechter gehe. Er befürchte seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er keinen geschützten Arbeitsplatz mehr hätte, da ihn sein Chef aufgrund seines Krankenstandes die nächsten zwei Jahre beobachten wolle. Der Verlust des Arbeitsplatzes würde eine zusätzliche Belastung darstellen.
In einem brachte er einen Ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 17.10.2014 in Vorlage.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung in der Höhe von 40 von Hundert festgestellt. Aufgrund dessen wurde weiters festgestellt, dass der BF mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
In der Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erfolgt sei. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H.
Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 28.10.2014 seien durch die ärztliche Sachverständige nochmals überprüft und festgestellt worden, dass laut der geltenden Einschätzungsverordnung die Heilbewährung nach fünf Jahren ende und nicht - wie im nachgereichten Befund angegeben - nach fünfzehn Jahren. Da im Zuge der Einwände keine weiteren neuen Befunde vorgelegt worden seien, bleibe die Einschätzung vom 03.10.2014 aufrecht.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF vom 13.11.2014.
Darin brachte der BF vor, dass er nach wie vor mit der Einschätzung seines Gesundheitszustandes nicht einverstanden sei, da es ihm nicht besser gehe. Außerdem habe er bei der Untersuchung bei Dr. XXXX aufgrund der zu kurzen Untersuchung (ca. 2 - 3 Minuten) keine Möglichkeit gehabt, seine aktuellen Leiden genauer zu beschreiben. Der BF werde weitere Befunde in ca. 4 Wochen vorlegen und ersuche um eine neuerliche Untersuchung.
6.1. In weiterer Folge brachte der BF nachstehende medizinische Beweismittel in Vorlage:
Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 13.05.2014 sowie vom 25.11.2014
Verschreibungsplan von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.05.2014
Ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Urologie, vom 17.10.2014 sowie vom 13.11.2014
Labordaten, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.11.2014
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2015 vorgelegt.
8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 10.06.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 13.04.2015, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate, andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Depression bei sexueller Dysfunktion (2 Stufen über unterem Rahmensatzwert, da unter Kombinationstherapie stabil)
30
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Formveränderungen (oberer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen, jedoch nur leichter Bewegungseinschränkung fehlenden neurologischen Ausfällen, kurzdauernden akuten Episoden mit Notwendigkeit einer Bedarfsschmerztherapie
20
3
Asthma bronchiale bei allergischer Grunderkrankung (oberer Rahmensatzwert bei Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie, und uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit und fehlender subjektiver Atemnot im Alltag)
20
4
Prostatacarcinom 9/2009 OP (1 Stufe über unterem Rahmensatzwert nach Ablauf der Heilungsbewährung, da Stressinkontinenz besteht)
20
5
Bluthochdruck (fixe Position bei Kombinationstherapie)
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS1 durch die GS2 bis GS4 gemeinsam bei Symptomüberschneidung um eine weitere Stufe angehoben werde, da nur im Zusammenwirken im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt werde.
GS 5 hebe nicht weiter an, da nur geringe Einschränkungen im Berufsleben und Alltagsleben bestehen würden, eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit anderen Gesundheitsschädigungen liege nicht vor.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen:
erektile Dysfunktion alleine bedinge keine Einschätzung, die mögliche daraus resultierende Depression sei in GS1 berücksichtigt worden.
Die Verletzung des Bandes am oberen Sprunggelenk rechts und der knöcherne Bandausriss am rechten Knöchel werde nach Tragen der Orthese für 6 Wochen und weiterführenden physikalischen Maßnahmen ausheilen, und stelle daher keine länger als 6 Monate dauernde Funktionseinschränkung dar.
Lipome seien keine behinderungsrelevante Erkrankung.
Steatosis hepatis, da Gewichtsreduktion und vermehrte Bewegung bessern.
endgradig eingeschränkte Beweglichkeit bei Dorsalflexion am rechten Handgelenk.
Zustand nach Angelhakenverletzung, da ausgeheilt.
Z.n. Dupuytrensche Kontrakturoperationen bds. mit Narbenbildung ohne maßgebliche Funktionseinschränkung
Varusgonarthrose bei altersentsprechender Beweglichkeit
Beinlängendifferenz sei in GS2 berücksichtigt worden
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die GS 1 mit 30 v.H. entsprechend den Beschwerden bei mittelschwerer Depression (It FA Befund Dr. XXXX mittelschwere Depression Hamilton 22 Pkte), unter Dauermedikation stabil, beibehalten worden sei; die erektile Dysfunktion sei hier berücksichtigt worden, da alleine keine einschätzungswürdige Behinderung vorliege. Die GS2 sei mit 20 v. H. bei degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, bei leichter Bewegungseinschränkung, kurzen akuten Episoden, Bedarfsschmerztherapie, fehlenden neurologischen Ausfällen berücksichtigt worden. Die GS3 sei mit 20v.H. entsprechend der allergischen Grunderkrankung mit Notwendigkeit einer medikamentösen Dauertherapie berücksichtigt worden. Die GS4 werde mit 20v.H. nach Ablauf der Heilungsbewährung eingeschätzt, da noch Stressinkontinenz vorliege. Bluthochdruck sei ebenso mit 20 v.H. eingeschätzt worden, da eine Kombinationstherapie bestehe und dadurch eine gute Einstellung gewährleistet sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.
9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.07.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
9.1. Der BF teilte dem erkennenden Gericht am 14.09.2015 telefonisch mit, dass er im Rahmen des Parteiengehörs nur einen "Zettel" übermittelt bekommen habe und er wisse nicht wozu er Stellung nehmen solle.
9.2. Am 29.09.2015 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme erneut übermittelt und durch Hinterlegung am 01.10.2015 zugestellt. Eine Stellungnahme dazu langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Der BF gehört seit 12.11.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.11.2010 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung eingetreten.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellung, dass der BF seit 12.11.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.01.2011.
Das im Beschwerdeverfahren beauftragte, oben angeführte, Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Insoweit der BF in der Beschwerde vorbringt, dass es ihm nicht besser gehe, so mögen die subjektiv stärkeren empfundenen Beschwerden ihm nicht abgesprochen werden, insgesamt konnte jedoch kein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 10.06.2015 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft derEntscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine nochmalige umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden des BF durch eine ärztliche Sachverständige, nämlich durch Dr. XXXX, Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, durchführen lassen. Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.
Die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX erhob umfangreich die Anamnese des BF und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF ein ausführliches Sachverständigengutachten.
Dieses, oben angeführte ärztliche, Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Ausführungen darin sind, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 13.01.2011 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf den aktuellen Untersuchungen, welche sowohl seitens der belangten Behörde als auch vom erkennenden Gericht angeordnet wurden, eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 v.H. ergeben.
Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als nach Ablauf der Heilungsbewährung "der Zustand nach der Prostatakrebserkrankung" neu zu bewerten war. Laut den vorliegenden Kontrollbefunden gilt diese nämlich als abgelaufen einzuschätzen. Der Zustand nach der Prostatacarcinomoperation im Jahr 2009 wurde im, seitens des erkennenden Gerichtes, eingeholten Gutachten mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. bewertet, da noch eine "Stressinkontinenz" vorliegt.
Das nunmehrige führende Leiden "Depression bei sexueller Dysfunktion" des BF erreicht einen Behinderungswert von 30 v.H., und wird durch die weiteren, oben angeführten, Gesundheitsschädigungen des BF (GS 2 bis GS 4) um eine Stufe angehoben, da nur im Zusammenwirken der Leiden im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit laut den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen bewirkt werde.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde nicht in Vorlage gebracht. Es wurden auch im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX seitens der Verfahrensparteien erhoben.
Bei dem BF liegt daher nunmehr kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Begünstigungen erlöschen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinStG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Daher gehört der BF mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.