BVwG W176 2112939-1

W176 2112939-1Tribunal administratif fédéral30 oct. 2015

Regest

Befehls- und Zwangsgewalt, Grundversorgung, Maßnahmenbeschwerde,<br/>Verhaltensbeschwerde, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W176 2112939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2112939.1.00

Spruch

W176 2112939-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die am 24.08.2015 eingebrachte Verhaltensbeschwerde (in eventu Maßnahmenbeschwerde) von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, beschlossen:

A)

I. Die Verhaltensbeschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird - soweit sie eventualiter als Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde - gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers, die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten, wird gemäß § 53 iVm § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer brachte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Schriftsatz vom 24.08.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht (per web-ERV) am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer eine "Verhaltensbeschwerde, in eventu (Maßnahmenbeschwerde)" wegen rechtswidriger Einstellung von Grundversorgungs- leistungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Weiters beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 13 Abs. 3 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), in eventu die Erlassung einer einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht.

Dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Dem Beschwerdeführer sei vor ca. zwei Wochen mitgeteilt worden, dass er nicht weiter in der Erstaufnahmestelle versorgt werde und diese verlassen müsse. Er habe weder einen Bescheid über die Entziehung von Grundversorgungsleistungen noch eine ihm verständliche schriftliche Information erhalten; angeblich habe er einen Transfer in eine andere Grund- versorgungseinrichtung verpasst. Der Beschwerdeführer habe über Vermittlung der Beratungsstelle der Diakonie ohne Erfolg versucht, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Trotz seines in Österreich anhängigen Asylverfahrens werde ihm keine Versorgung iSd des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991 (GVG-B 2005), gewährt. Er müsse in einem Schlafsack im Freien schlafen, werde unzureichend mit Nahrung versorgt und habe keine Möglichkeit, sich regelmäßig zu waschen. Aufgrund der traumatischen Kriegserfahrungen in seinem Herkunftsstaat benötigte der Beschwerdeführer psychologische Hilfe. Insgesamt seien keine Gründe für die Einstellung der Grundversorgung gemäß § 3 GVG-B 2005 ersichtlich.

Zum Beweis beantragte der Beschwerdeführer seine Einvernahme.

Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermögliche, ein Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze zum Gegenstand einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu machen. Dabei sei jenes Handeln der Behörde Beschwerdegegenstand, dem in abgeschwächter Normativität potentielle Eingriffsqualität in subjektive öffentliche Rechte zukomme. Verhaltensbeschwerden könnten nicht nur auf die Rechtswidrigkeit eines Handelns der Behörde abstellen, sondern durch den Gesetzgeber auch dann vorgesehen werden, wenn die Verwaltung ein gebotenes Verhalten nicht gesetzt habe.

Da die Entscheidung des BFA über die Einstellung von Grundversorgungsleistungen und die Mitteilung, der Beschwerdeführer müsse die Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen verlassen, formlos erfolgt sei, handle es sich um schlichtes nicht-typengebundenes Verwaltungshandeln.

Sollte § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 auch nach richtlinienkonformer Auslegung keine Rechtsgrundlage für die gegenständliche Verhaltensbeschwerde sein, werde sie auf Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL) gestützt, weil dem Beschwerdeführer andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Art. 26 AufnahmeRL sei insofern hinreichend bestimmt und individualisiert, als dem Beschwerdeführer als Antragsteller iSd Art. 2 lit. b AufnahmeRL ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zustehe. Der nationale Gesetzgeber hätte gemäß Art. 26 AufnahmeRL bis zum 20.07.2015 einen entsprechenden Rechtsbehelf schaffen müssen und sei sohin säumig, weshalb diese Bestimmung der Richtlinie unmittelbar anwendbar sei und die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers begründe.

Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entzug von Grundversorgungsleistungen in der Anordnung zum Verlassen der Erstaufnahmestelle erkenne und dies als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt werte, stütze sich die gegenständliche Beschwerde hilfsweise auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG, Art. 132 Abs. 2 B-VG, § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 9 VwGVG und werde insofern als Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der schlichten Hoheitsverwaltung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:

Das BFA habe es unterlassen, den Beschwerdeführer in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen. Dadurch verletze es ihn nach wie vor in seinen durch § 2 Abs. 1 und 2 GVG-B 2005 iVm Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 AufnahmeRL gewährleisteten Rechten. Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der vom BFA veranlasste Ausschluss von der Grundversorgung ca. am 08.08.2015 und das seither aufrechterhaltene Verhalten, dem Beschwerdeführer keine Grundversorgung zu gewähren, rechtswidrig gewesen sei, sowie des Weiteren, dass das BFA zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet sei.

Zum Beweis beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in eventu auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht und führte dazu aus, das BFA solle ihm umgehend Grundversorgungsleistungen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, konkret ihm eine Unterkunft, Nahrung und medizinische Versorgung, gewähren. In tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht sei ein Interesse des Beschwerdeführers auf Gewährung der beantragten Leistungen gegeben. Auch sei die Dringlichkeit gegeben, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig mache, zumal die Gefahr bestehe, dass durch die Unterversorgung ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe und existentielle Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers nicht gedeckt werden würden.

3. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2015 wurde dem BFA die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

4. Das BFA nahm zur gegenständlichen Beschwerde mit Schriftsatz vom 15.09.201 wie folgt Stellung:

Der Beschwerdeführer habe am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 21.08.2015 sei das Verfahren zugelassen worden. Von 30.07. bis 10.08.2015 sei der Beschwerdeführer im Verteilungsquartier XXXX versorgt worden. Am 10.08.2015 habe der Beschwerdeführer seine - wegen Überlastung des Verteilungsquartiers XXXX erforderlich gewordene - Überstellung in eine andere Betreuungsstelle des Bundes verweigert, woraufhin er aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Vom 20. bis 26.08.2015 sei der Beschwerdeführer auf dem Gelände der XXXX in XXXX versorgt worden, seit dem 26.08.2015 sei er in XXXX untergebracht.

Die Verhaltensbeschwerde sei nicht zulässig, da eine einfachgesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fehle. Damit könne auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Ein Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG werde nicht beantragt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2015, Zl. 150966811, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (vgl. die Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister vom 17.09.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

2.1. Zu Spruchpunkt A)I.:

2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B 2005 ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Art. 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

2.1.2.1.1. Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet.

Der einfache Gesetzgeber hat im GVG-B 2005 keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Damit erweist sich die Beschwerde (zunächst aus innerstaatlicher Sicht) als unzulässig.

2.1.2.1.2. Dass es an einer einfachgesetzlichen Grundlage mangelt, erkennt auch die Beschwerde. Sie versucht daher, mit einer "richtlinienkonformen Interpretation" des GVG-B 2005, allenfalls durch unmittelbare Anwendung des Art. 26 AufnahmeRL das von ihr gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dies wird damit begründet, dass dem Beschwerdeführer andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, wie dies Art. 26 AufnahmeRL fordere.

Dies trifft jedoch nicht zu:

Ist eine nach dem GVG B-2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, so kann sie beim BFA eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen - von Amts wegen ergehenden - Bescheid vorsieht (VfSlg. 17.985/2006). Gegen die Entscheidung des BFA kann ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA VG; § 9 Abs. 2 GVG-B 2005; zur Notwendigkeit, einen Bescheid zu erwirken, bevor die Leistung nach dem GVG-B 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden kann, VfSlg. 17.985/2006;

dem folgend - für Leistungen nach dem Burgenländischen Landesbetreuungsgesetz, LGBl. 42/2006 - VfGH 14.3.2012, A15/10;

diese Entscheidungen lassen sich auf die vorliegende Rechtsfrage übertragen).

Dem Beschwerdeführer steht daher entgegen den Beschwerdeausführungen ein ausreichender Rechtsschutz auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften zur Verfügung, sodass er die ihm aus § 2 GVG-B 2005 und aus der AufnahmeRL behauptetermaßen zustehenden Rechte verfolgen kann. Die innerstaatliche Rechtslage erweist sich daher als unionrechtskonform, sodass es einer "richtlinienkonformen Interpretation" oder einer unmittelbaren Anwendung des Art. 26 AufnahmeRL - im Sinne der Beschwerde - nicht bedarf. Auch diese Überlegungen führen daher nicht dazu, dass die Beschwerde zulässig wäre.

2.2. Zu Spruchpunkt A)II.:

2.2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254; vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 610). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Da das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Aufl., 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. dazu VfSlg. 14.887/1997, das eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Form betroffen hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung von Fotografien gefolgt ist, weil sie annahm, sie sei dazu verpflichtet). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, "dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird" (vgl. dazu die in Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.6.1998, 97/01/0239; VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 6.7.2004, 2003/11/0175).

2.2.2. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der die Entscheidung des BFA über die Einstellung von Grundversorgungsleistungen und dessen Mitteilung, der Beschwerdeführer müsse die Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen verlassen, im Übrigen selbst "als schlichtes nicht-typengebundenes Verwaltungshandeln" qualifiziert, nicht entnommen werden kann, dass es eine an ihn gerichtete Aufforderung des BFA zu einem bestimmten Verhalten gegeben habe, die mit einer Drohung allfälliger Gewaltanwendung verbunden wäre, welche als ausdrückliche Androhung einer physischen Sanktion im Falle der Nichtbefolgung eines Befehls gewertet werden könnte, fehlt es gegenständlich an einem tauglichen Anfechtungsobjekt.

Daher war die Beschwerde, soweit sie als eventualiter als Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde, als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Zu Spruchpunkt A)III.:

2.3.1. Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

2.3.2. Da nach § 53 und § 35 VwGVG im Falle der Zurückweisung einer Verhaltensbeschwerde bzw. einer Maßnahmenbeschwerde die belangte Behörde als die obsiegende und der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei anzusehen ist, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abzuweisen. Der Zuspruch von Aufwandersatz an das BFA hatte zu unterbleiben, da dieses ausdrücklich angab, einen solchen nicht zu beantragen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.5. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht abzusprechen.

2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung ua. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Das ist hier der Fall. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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