W113 2103360-1•BVwG W113 2103360-1
W113 2103360-1Tribunal administratif fédéral30 oct. 2015
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche
W113 2103360-1/5E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria in der Beschwerdesache betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458057, wird ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109024510, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die auf Feldstück 3 beantragte Heimgutfläche sowie der Korrekturantrag vom 03.05.2013 betreffend die Almfutterfläche, BNr. XXXX, anerkannt werden.
III. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt II. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 15.04.2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Für den Heimbetrieb wurden von der beschwerdeführenden Partei 3,85 ha landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt. Die beschwerdeführende Partei ist auch Auftreiber auf die XXXX-Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde eine Almfutterfläche im Ausmaß von 66,98 ha beantragt.
2. Mit 03.05.2013 wurde ein Korrekturantrag für die Alm eingebracht, wonach die Flächennutzung geändert wurde. Es wurden nunmehr 58,90 ha Futterfläche beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2010 in der Höhe von EUR 475,89 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 3,25 ha ausgegangen. Insgesamt ging die belangte Behörde von einer beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,10 ha und einer ermittelten Fläche von 6,12 ha, somit von einer Differenz von 0,98 ha aus. Die Anzahl der Zahlungsansprüche habe 7,78 betragen.
4. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie moniert, dass ihr wegen einer Übernutzung auf Grund eines Prüfberichts Flächen nicht angerechnet bzw. Feldstücke gesperrt worden seien. Die Übernutzung resultiere aus einem Prüfbericht bzw. einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. einer Parzellenbegrenzung durch ein Kontrollorgan, welche nicht korrekt sei.
5. Mit Änderungsbescheid in Form einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2010 in der Höhe von EUR 445,56 gewährt. Aus der Begründung ergibt sich, dass nunmehr eine anteilige Almfutterfläche von 2,86 ha als beantragt und ermittelt angenommen wurde. Insgesamt ging die Behörde von einer beantragten Fläche von 6,71 ha und einer ermittelten Futterfläche von 5,73 ha, somit von einer Differenz von 0,98 ha, aus.
6. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei eine Beschwerde, in welcher sie musterartig Einwendungen gegen die Berücksichtigung der anteiligen Almfutterfläche vorbringt. Etwa sei die Verhängung von Sanktionen wegen einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm rechtswidrig, liege ein Irrtum der Behörde betreffend die Ermittlung der Almfutterfläche vor und habe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer überhöhten Beantragung der Almfutterfläche, da der Almbewirtschafter die Fläche beantragt habe.
7. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Aus der Fallaufbereitung der belangten Behörde ergibt sich, dass zum einen Plausibilitätsfehler wegen der Unterschreitung der Mindestschlaggröße aufgetreten seien, und zwar auf den Feldstücken 6 und 7, jeweils Schlag 1 und 2, wobei insgesamt 0,06 ha von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche abgezogen wurden. Zum anderen sei eine Übernutzung auf Grund eines Prüfberichts im Ausmaß von 0,12 ha bei Grundstück XXXX (0,29 ha), BNr. XXXX auf Feldstück 3 im Ausmaß von 0,08 ha aufgetreten.
8. Mit 07.05.2015 wurde die belangte Behörde um Übermittlung des in der Fallaufbereitung erwähnten Prüfberichts wegen der Übernutzung ersucht. Es sollte auch eine Stellungnahme zur Berufung abgegeben werden und erklärt werden, inwieweit die Übernutzung dem angefochtenen Änderungsbescheid zu Grunde gelegt wurde.
9. Mit 12.05.2015 teilte die belangte Behörde mit:
"Eine Übernutzung aufgrund eines Prüfberichts entsteht immer dann wenn in einem Referenzsystem, das auf Katastergrundstücken basiert, eine von einer Flächenprüfung festgestellten maximal ausgleichfähigen Fläche einer Referenzparzelle durch den Antrag eines oder mehrerer Landwirte übernutzt (d.h. über beantragt) wird.
Der Vorgang im Detail: die Kontrolle stellt eine Fläche y für ein Grundstück z fest (siehe Flächenbogen-Prüfbericht) für ein Antragsjahr x. Im Antrag x + 1 hält sich der Landwirt nicht an die Prüferfläche, er beantragt auf z eine Fläche von y + 10. Das Grundstück z ist nun um 10 (ar) übernutzt und das Feldstück für die Berechnung gesperrt.
Eine Überprüfung in der AMA kann diese Sperre aufheben, dazu wird z nachträglich eine Fläche dazugegeben mit einem ab-Datum "x+1" d.h. erst ab dem Antrag x+1 ist die neue maximal ausgleichfähige Fläche gültig (bei positiver Prüfung in der AMA).
Das ist im vorliegenden Fall passiert.
Beim angefochtenen Bescheid der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wirkt sich die Übernutzung in sofern aus, dass das Feldstück 3 im Ausmaß von 0,92 ha bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden konnte.
Zuzüglich den, auf Grund der Unterschreitung der Mindestschlaggröße nicht angerechneten Feldstücke 6 und 7, reduzierte sich die beihilfefähige Futterfläche des Heimbetriebs von 3,85 ha auf 2,87 ha.
Zu dieser Heimfläche ist dann noch die anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX zu addieren, welche sich beim angefochtenen Bescheid auf Grund einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur von 3,25 ha auf 2,86 ha (Gesamtalm von 66,98 ha auf 58,90 ha) reduziert hat.
Somit reduzierte sich die beihilfefähige Futterfläche des gesamten Betriebs von 7,10 ha auf 5,73 ha. Von den 7,78 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen konnte die BF somit nur 5,73 nutzen, was zum Abänderungsbescheid und einer Rückforderung von EUR 30,33 führte."
Ergänzend reichte die belangte Behörde Unterlagen zum Antragsteller nach, der offenbar ebenfalls in die Übernutzung involviert ist. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Betriebsinhaber mit der BNr. XXXX eine Kontrolle des Mehrfachantrags-Flächen 2009 sowie 2007 und 2008 hatte. Auf dem Grundstück mit der Nr. XXXX, KG-Nr. XXXX, wurde von diesem Betriebsinhaber als Feldstück 1 eine Futterfläche von 0,48 ha beantragt, aber nur eine Fläche von 0,39 ha ermittelt.
10. Mit 15.05.2015 wurde die belangte Behörde erneut ersucht, eine Stellungnahme abzugeben, da eine Einsichtnahme ins GIS die offenen Fragen nicht zur Gänze lösen konnte:
"Dennoch ist die Frage, warum der BF das Feldstück 3 ihres Heimbetriebes bei der EBP 2010 gesperrt wurde, nicht zur Gänze aufgeklärt. Abgesehen davon, dass das System eine Übernutzung erkennt und sich dementsprechend ein Plausifehler ergibt, ergab sich nach Einsicht ins GIS folgender Sachverhalt:
Die BF hat in den Jahren 2009 und 2010 0,08 ha des Grundstückes Nr. XXXX (KG-Nr. XXXX) zum Feldstück 3 beantragt. 2011 waren es sogar 0,09 ha. Eine Übernutzung auf diesem Grundstück entstand nur im Jahr 2010, weil eine Kontrolle auf dem Nachbarfeldstück im Jahr 2009 (BNr. XXXX, Feldstück 1) ergeben hat, dass nichtlandwirtschaftliche Fläche des Grundstückes XXXX beantragt wurde. Der Feldstücksanteil der Nachbarin am Grundstück XXXX wurde mit 0,39 ha anstatt der beantragten 0,48 ha festgestellt. 2010 dürfte die Nachbarin ihr Feldstück 1 erneut zu hoch beantragt haben (3,88 ha anstatt der vom Prüfer festgestellten Größe von 3,75 ha)? Entstand der Plausifehler Übernutzung dadurch und wenn nein, warum konkret dann?
Wenn ja, warum hat die AMA der Berufung der BF im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben, da die Übernutzung in diesem Fall offensichtlich nicht durch eine Übernutzung in Bezug auf das Feldstück 3 der BF entstanden ist. Falls sich der Sachverhalt auch aus Sicht der AMA so darstellt, plant das BVwG der Beschwerde teilweise stattzugeben, nämlich soweit, als dass das Feldstück 3 wie beantragt als ermittelt gilt. Die Flächenreduktion von 0,06 ha wegen Unterschreitung der Mindestschlaggröße sowie wegen der vom Almobmann beantragten Almfutterflächenkorrektur erscheint gerechtfertigt zu sein."
11. Die belangte Behörde teilte mit 18.05.2015 mit:
"Hier dürfte es sich um ein kleines Missverständnis handeln. Wir sprechen hier von Grundstücksanteilen (sog. GATLs), der Begriff Feldstücksanteil ist missverständlich. Die Fehler werden ausschließlich über die GATLs verwaltet d.h. die Größe des FS nicht relevant.
Im vorliegenden Fall ist folgendes passiert:
2009 haben die Landwirte auf GST XXXX 8 ar bzw. 38 ar beantragt =
GATL von Landwirt 1 = 8 ar, GATL von LW 2 = 38 ar.
2009 kommt eine VOK zu LW 2, auf dem GATL XXXX mit 38 ar zieht die VOK 17 ar ab (Gebüsch, siehe im letztens übermittelten PB S. 12 v. 18), es bleiben 21 ar LN übrig, die invekosrelevante Fläche ist für das GST XXXX nun ausgerechnet: 21 ar (aus der VOK) + 8 ar (von LW 1 aus dem Antrag) = 29 ar.
Wenn in einem der Folgeanträge am GST XXXX mehr als diese 29 ar beantragt werden, werden alle anhängigen GATL des GST XXXX gesperrt (bzw. die dran hängenden FSe).
Genau das ist passiert im Jahr 2010: beantragt wurden die bekannten 8 ar von LW 1 + 33 ar von LW 2 = 41 ar gesamt d.h. die invekosrelevante Fläche von 29 ar wurde überschritten, der Plausi müsste auf 12 ar Übernutzung laufen. D.h. aber auch: LW 2 hat sich nicht an die VOK gehalten."
12. Nach einer erneuten Rückfrage an die belangte Behörde teilte diese am 20.05.2015 mit, dass die Übernutzung am Betrieb der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 seitens der Behörde nicht aufgehoben werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der angefochtene Änderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde außerhalb der 2-monatigen Frist zur Berufungsvorentscheidung erlassen.
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf eine Alm, die grundsätzlich unbeanstandet blieb und auch nicht beschwerdegegenständlich ist. Festzustellen ist diesbezüglich, dass der Korrekturantrag vom 03.05.2013, mit dem die Almfutterfläche reduziert wurde, von der AMA bereits im nunmehr aufzuhebenden Änderungsbescheid berücksichtigt wurde und dagegen auch keine Einwendungen vorgebracht wurden.
Insgesamt ist für das Antragsjahr 2010 von einer beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 6,71 ha für die beschwerdeführende Partei auszugehen. Die belangte Behörde hat eine ermittelte Futterfläche von 5,73 ha berücksichtigt und ist somit von einer Differenz von 0,98 ausgegangen. 0,06 ha davon entfallen auf eine ebenfalls unbeanstandete Reduktion wegen der Unterschreitung der Schlagmindestgröße. Zu prüfen bleibt daher eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von 0,92 ha.
Aus dem Flächenbogen zum Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass der Mehrfachantrag-Flächen auf Feldstück 3 neben anderen Grundstücksteilen auch einen Teil des Grundstücks Nr. XXXX, KG-Nr. XXXX, umfasst. Die Gesamtfläche des Grundstücks ist mit 1,06 ha ausgewiesen und der Grundstücksanteil am Feldstück mit 0,08 ha. Aus dem Bogen "Flächennutzung" ergibt sich für Feldstück 3 eine beantragte Futterfläche von insgesamt 0,92 ha für die Schläge 1 bis
Dieses Feldstück 3 wurden nach den Angaben der belangten Behörde - als gesperrt - nicht berücksichtigt, da eine Übernutzung stattgefunden habe. Recherchen im GIS sowie die ergänzenden Unterlagen der belangten Behörde ergaben, dass tatsächlich eine Übernutzung auf dem Grundstück Nr. XXXX stattgefunden hat, allerdings nicht auf dem Feldstück der beschwerdeführenden Partei, sondern auf Feldstück 1 des (Nachbar)Betriebsinhabers, BNr. XXXX, der ebenfalls einen Teil des Grundstücks Nr. XXXX als Nutzfläche beantragt hat. Dieser hat im Jahr 2009 auf diesem Grundstück 0,38 ha Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt. Eine Kontrolle hat jedoch einen ermittelten Grundstücksanteil von 0,21 ha ergeben. Im Jahr 2010 hat der (Nachbar)Betriebsinhaber erneut mehr als 0,21 ha Nutzfläche, nämlich 0,33 ha, auf dem besagten Grundstück beantragt, weshalb sämtliche Feldstücke, die auch Grundstücksanteile des Grundstücks Nr. XXXX umfassen, somit auch das Feldstück 3 der beschwerdeführenden Partei, gesperrt wurden.
Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass die von der beschwerdeführenden Partei beantragte landwirtschaftliche Heimgutfläche nicht im vollen Umfang berücksichtigt wurde, obwohl hinsichtlich dieser keine Beanstandungen stattgefunden haben. Die Überbeantragung hat offenkundig beim Nachbarbetrieb stattgefunden, was die belangte Behörde auch selber in ihren Stellungnahmen eingeräumt hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Dass das Rechtsmittel des Vorlageantrags fälschlich als Bescheidbeschwerde bezeichnet wurde, hindert nicht deren Qualifikation als Vorlageantrag. Der gegenständliche Vorlageantrag war somit zulässig und auch rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 03.01.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Den Prüfungsumfang bilden somit der angefochtene Bescheid vom 30.12.2010 sowie die dagegen erhobene Beschwerde, in der inhaltlich eine von der belangten Behörde festgestellte Übernutzung moniert wird.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG). Dies ist, wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, nur ansatzweise geschehen.
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. Gemäß Z 27 leg. cit. bedeutet "Referenzparzelle" eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
§§ 2 bis 5, 9 und 10 der INVEKOS-GIS-V 2009 lauten auszugsweise:
"Sammelantrag
§ 2 Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, [...]
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist;
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört (Referenzparzelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004);
[...]
Flächenidentifizierung
§ 4 (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der [...] digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. [...]
(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
[...]
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5 (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9 (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10 (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel."
Gemäß der VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt. Liegt die angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet.
Gegenständlich wurden hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei beantragten landwirtschaftlichen Nutzflächen am Heimbetrieb keine Beanstandungen festgestellt. Beanstandungen wurden allerdings beim nachbarschaftlichen Betriebsinhaber insofern festgestellt, als dieser mehr landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt hat, als tatsächlich auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wurde. Die Verbindung zur beschwerdeführenden Partei ist, dass die Beanstandung ein Grundstück betrifft, welches zum Teil auch von der beschwerdeführenden Partei als Teil des Feldstücks 3 genutzt wird. Die Beanstandung an sich betrifft aber nach den Feststellungen eindeutig eine Fläche, die vom nachbarschaftlichen Betriebsinhaber beantragt wurde. Dennoch hat die belangte Behörde das gesamte Feldstück 3 der beschwerdeführenden Partei als nicht ermittelt gewertet.
Auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde nun die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Fläche nicht zur Gänze anerkennt, sondern das Feldstück 3 (nach den Worten der Behörde) "sperrt" erschließt sich dem Gericht nicht. Es erscheint zwar plausibel, dass der Grundstücksteil auf Feldstück 3 (vorerst) aus technischen Gründen nicht anerkannt wurde, da es auf dem Grundstück Beanstandungen gibt. Nicht plausibel ist allerdings, dass das gesamte Feldstück "gesperrt" und somit nicht anerkannt wurde und diese Sperre für das gegenständliche Antragsjahr auch dann nicht aufgehoben wurde, als bekannt wurde, dass sich die Beanstandung auf einen vom nachbarschaftlichen Betriebsinhaber beantragten Grundstücksteil bezieht.
Diese Vorgehensweise widerspricht den zitierten Rechtsgrundlagen, insbesondere den Bestimmungen der VO (EG) 1122/2009 und der INVEKOS-GIS-V 2009, wonach die Beihilfe auf Grund der ermittelten Fläche zu berechnen ist. Das von der beschwerdeführenden Partei beantragte Feldstück 3 der Heimgutfläche ist somit zur Gänze anzuerkennen.
Zur gebotenen Berücksichtigung des Korrekturantrags hinsichtlich der Almfutterfläche ist auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 (1) leg. cit. verpflichtet ist, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Einwendungen dagegen sind nicht vorgebracht worden stellt diese Vorgehensweise lediglich eine antragsgemäße Erledigung dar.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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