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L516 2108521-1•BVwG L516 2108521-1
L516 2108521-1Tribunal administratif fédéral30 oct. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, EuGH, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Homosexualität, internationale Judikatur, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
L516 2108521-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 05.01.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt am 29.04.2015 niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Seine Eltern seien seit 2007 über seine Homosexualität in Kenntnis und sei von diesen versucht worden, ihn zunächst im Guten von dieser aus deren Sicht "falschen Art von Sexualität", welche auch dem Koran widerspreche, abzubringen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 eine sexuelle Beziehung mit seinem Cousin unterhalten, wovon der Vater des Cousins von dem Vater eines weiteren Freundes, mit welchem der Beschwerdeführer ebenso eine sexuelle Beziehung geführt hatte, erfahren habe. Der Vater seines Cousins - ein Bruder des Vaters des Beschwerdeführers - habe dann die Familie des Beschwerdeführers konfrontiert. Die Familie des Beschwerdeführers habe zwar über viele Jahre hinweg versucht, den Beschwerdeführer auf den aus deren Sicht richtigen Weg zu führen, doch durch die sexuelle Beziehung mit jenem Cousin sei die Familienehre in einem für den Vater des Beschwerdeführers nicht mehr zu tolerierenden Ausmaß verletzt worden. Vom Vater seines Cousins sowie vom Vater des Beschwerdeführers, von welchem der Beschwerdeführer deshalb auch geschlagen worden sei, sei dann beschlossen worden, den Beschwerdeführer zu töten. Der Beschwerdeführer sei daher zunächst für vier Monate in eine andere Stadt gegangen und bei einem ehemaligen Studienkollegen untergekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche weiterhin zum Beschwerdeführer gestanden sei, habe diesem dann zur Ausreise verholfen.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA stellte dabei als Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer homosexuell sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten und persönlich erlebten Ereignissen in seiner Heimat glaubhaft ist.
2.2. Das BFA führte im Zuge seiner Beweiswürdigung dazu Folgendes aus:
"Vorweg ist festzustellen, dass Sie keine Verfolgung durch Ihren Herkunftsstaat geltend gemacht haben, sondern Ihr Fluchtgrund ausschließlich aus einer behaupteten Bedrohung aus dem familiären Bereich resultiert. Den dafür verantwortlichen Auslöser, Ihre Homosexualität, konnten Sie glaubhaft vermitteln. Die Behörde verkennt nicht, dass in Ihrem Herkunftsstaat, beim Vorliegen familiärer Übergriffe aus den genannten Gründen, eine ausreichende Rechtsschutzwilligkeit der zuständigen Behörden (noch) in Frage zu stellen ist. Unbestritten ist aber auch, dass, vorzugsweise in urbanen Gebieten wie Ihrer Herkunftsregion, das Ausleben von Homosexualität nicht mehr gänzlich tabuisiert ist (siehe auch oa Länderfeststellungen). Ob Ihre sexuelle Orientierung tatsächlich zu einem lebensbedrohenden Szenario durch die Übergriffe von Angehörigen führen würde, bzw derartige Drohungen tatsächlich im Raum stehen ist mangels fehlender überprüfbarer objektiver Umstände nicht letztgültig zu klären. Im Lichte Ihres Vortrages ist Ihnen jedoch zuzustimmen, dass Ihnen, unter der Annahme des Aufwachsens in einer traditionalistisch geprägten Familie, ein Verbleib im gewohnten Familienverband nicht mehr zumutbar ist. Es ist aber ebenfalls davon auszugehen, dass Ihnen ein Leben losgelöst von Ihrer Familie, und abseits Ihrer unmittelbaren Herkunftsregion, vorzugsweise in der Anonymität von Großstädten jedenfalls zumutbar ist. Schon Ihr mehrmonatiger Aufenthalt in F [anonymisiert, Anm] hat objektiv zu einer völligen Entschärfung Ihrer Situation geführt, da es während dieser Zeit zu keinerlei Vorfällen, resultierenden aus den fluchtauslösenden Gründen, gekommen ist. Ihrer Argumentation, dass Ihre Verfolger Sie überall ausfindig machen könnten/würden ist nicht zu folgen, das aufgrund Ihrer fehlenden Exponiertheit, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans, des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems, sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über außerordentliche logistische Möglichkeiten verfügen, ein Auffinden Ihrer Person, etwa in einer der pakistanischen Millionenstädte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen zeigt eine viel tausend Personen umfassende afghanische Diaspora, die dort dauerhaften Aufenthalt gefunden haben und aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen (siehe etwa AGH Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Diese Möglichkeit ist daher jedenfalls auch einem pakistanischen Staatsbürger zu unterstellen. Noch dazu gaben Sie selbst an, dass Sie von der Möglichkeit der Selbsterhaltungsfähigkeit losgelöst von der Familie
und gewohnter Umgebung ausgehen (... wer kein Problem, ... hätte
wieder an einer Schule unterrichten oder auch eine andere Tätigkeit annehmen können). Auch die Erreichbarkeit möglicher Alternativwohnsitze ist durch das behauptete Bedrohungsszenario nicht in Frage gestellt. Sollten Sie Ihre Situation an ihrem unmittelbaren Herkunftsort also als subjektiv tatsächlich unhaltbar empfunden haben, so ist daher jedenfalls und unzweifelhaft von einer haltbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen und somit kommt Ihrem Vorbringen auch keine Asylrelevanz zu. Es ist durchaus auch kein zu verwerfender Ansatz, dass durch einen allfälligen Wegzug und dem Bruch mit Ihrer Familie, die Familienehre als im ausreichenden Maße wiederhergestellt erscheint und somit die "Sache" grundsätzlich erledigt ist."
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 20.05.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 03.06.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 15.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung L512 zugeteilt. Nach einer von dieser am 27.10.2015 unter Verweis auf § 20 AsylG erfolgten Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführten Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2014 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist.
1.3. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und lebt seine sexuelle Orientierung auch aus.
1.4. In Pakistan ist Homosexualität als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" gem § 377 PPC verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Daneben werden homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit bis zu 100 Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung bestraft. Homosexuelle werden leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden. Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert. Es gibt kaum Informationen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Personen aufgrund homosexueller Handlungen. Im Mai 2005 wurden in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht. Gemäß dem letzten Bericht des US Department of State kommt es selten zu Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen. Reuters berichtete im Jahr 2010, dass die Polizei in Peschawar eine gesamte Hochzeitsgesellschaft verhaftet hat, da sie Homosexualität gefördert hätte. Die Betroffenen, ein Mann und eine Transgender-Person, sagten aus, dass es sich nicht um eine Hochzeit, sondern um eine Geburtstagsparty gehandelt hätte; sie blieben zwei Wochen in Haft. Die Neengar Society, eine pakistanische NGO, kennt aus dem Jahr 2011 zehn Fälle von Personen, die in Multan aufgrund des Artikels 377 an geklagt wurden. Zwei Personen erhielten eine zehnjährige Haftstrafe. Bis im November 2011 gab es bei den anderen Fällen noch keine Gerichtsentscheide. Diskriminierung und Geheimhaltung. Homosexualität wird in Pakistan als westliches Phänomen abgetan, als in Pakistan nicht existierend gesehen und tabuisiert. Religiöse Autoritäten werten nicht-heterosexuelles Verhalten als schwerwiegendes, immoralisches Vergehen. Ein Mitglied der Neengar Society erklärt, dass eine Person, deren Homosexualität entdeckt worden ist, Opfer von Drohungen, Schlägen und Ausgrenzung wird. Homosexuelle halten deshalb ihre sexuelle Ausrichtung geheim. Es gibt kein Gesetz zum Schutz von sexuellen Minderheiten. Als die US-Botschaft in Islamabad im Juni 2011 ein LGBT-Event unterstützte, kam es in verschiedenen Städten zu Protesten. Die Demonstranten verurteilten den Event als Beleidigung für die pakistanische Kultur. Verschiedene religiöse und politische Parteien, wie die Jafria Alliance Pakistan und das Shia Ulema Council, bezeichneten in der Folge Homosexualität als die krasseste Form menschlicher Degeneration. Der Führer der Jamaat-e-Islami, der grössten islamischen Partei Pakistans meinte, dass LGBT-Personen der Fluch der Gesellschaft und sozialer Abfall seien. Vor allem Polizisten erpressen Homosexuelle um Geld und Sex, damit sie diese nicht anzeigen. Auch andere sexuellen Minderheiten werden von der Polizei oft unterdrückt, willkürlich verhaftet, erpresst und sexuell missbraucht.
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Da der Beschwerdeführer jedoch kein personenbezogenes und mit einem Lichtbild versehenes amtliches Identitätsdokument aus seiner Heimat vorlegen konnte, konnte dessen Identität letztlich nicht abschließend festgestellt werden.
2.3. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich (oben II.1.2.) ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt und dem hg Gerichtsakt.
2.4. Die Feststellungen zur Homosexualität des Beschwerdeführers (oben II.1.3) waren aus folgenden Erwägungen zu treffen: Bereits das BFA stellte als Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer homosexuell sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten und persönlich erlebten Ereignissen in seiner Heimat glaubhaft ist (AS 150). Der Sachverhalt ist daher insoweit unstrittig und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, an diesem vom BFA festgestellten Sachverhalt zu zweifeln.
2.5. Die Feststellungen zur Lage der Homosexuellen in Pakistan (oben II.1.4) beruhen auf den vom BFA selbst im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderquellen, insbesondere auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage sowie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Pakistan: Situation von Hijras, 14.5.2012, der im angefochtenen Bescheid nur auszugsweise zitiert wurde. Diese decken sich auch mit der jüngsten Länderinformation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von Homosexuellen in Pakistan vom Juni 2015 (Länderinformation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation von Homosexuellen, 11.06.2015).
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)
3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).
3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
3.13. Zum gegenständlichen Verfahren
3.13.1. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 in Verbindung mit Art 9 Abs 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
3.13.2. Laut dem festgestellten Sachverhalt werden neben dem strafrechtlichen Verbot von Homosexualität nach Art 377 PPC homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit bis zu 100 Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung bestraft. Die Tatsache, dass Art 377 PPC homosexuelle Handlungen in Pakistan mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren bzw gar lebenslanger Haft bedroht, führt zwar nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH für sich genommen noch nicht zum Vorliegen einer relevanten Verfolgungshandlung. Allerdings ist festzustellen, dass laut den Länderfeststellungen die gesetzlich in Art 377 PPC angedrohte Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen in Pakistan - wenngleich selten - so doch auch tatsächlich verhängt wird, wobei sich der Umstand, dass allgemein in Pakistan selten Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs bekannt werden, in den Berichten damit erklärt wird, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen. Nach übereinstimmender Auskunftslage wird Homosexualität in Pakistan nur so lange toleriert, wie die sexuelle Orientierung geheim bzw unsichtbar bleibt. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist gesellschaftlich inakzeptabel und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die pakistanische Gesellschaft und oft auch durch die Familie sowie andererseits auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechender Strafverfolgung. Die betroffene Person ist dann dabei häufig Einschüchterungen, Bedrohungen oder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt.
3.13.3. Nach der zitierten Judikatur des EuGH kann auch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Soweit das BFA die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch dessen Herkunftsstaat geltend gemacht habe, ist festzuhalten, dass das das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung nicht notwendigerweise an bereits erlittene Verfolgung knüpft und es daher einem Asylwerber nicht zugemutet werden kann, die von ihm befürchte - bzw ihm drohende - Verfolgung selbst erst zu erleiden (vgl VwGH 10.10.1996 95/20/0494). Das BFA hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er homosexuell sei und in Pakistan bereits (mehrere) sexuelle Beziehungen unterhalten hat, für glaubhaft erachtet und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig seine sexuelle Orientierung nicht mehr ausleben möchte. Vor dem Hintergrund der vom BFA ebenso selbst getroffenen Länderfeststellungen (vgl oben II.2.1.4. iVm II.2.2.5), der dazu im Absatz zuvor getroffenen Ausführungen (II.3.13.2.) sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles ist es für das Bundesverwaltungsgericht - entgegen dem BFA - objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal eine Verfolgung auch durch den Herkunftsstaat selbst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist und auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die pakistanische Regierung übt ihre Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
3.13.4. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
3.13.5. Im vorliegenden Fall sind somit - entgegen der vom BFA in angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht - die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.
3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Revision
3.15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.15.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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