L514 2115334-1•BVwG L514 2115334-1
L514 2115334-1Tribunal administratif fédéral30 oct. 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, Sicherheitslage
L514 2115334-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zl. 1067843303/150479899 RD Niederösterreich, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens, reiste mit ihrem Ehegatten und den beiden Söhnen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie hierzu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung führte sie aus, dass sie mit ihrer Familie im XXXX 2015 per Flugzeug legal in die Türkei gereist und von dort schlepperunterstützt nach Österreich weitergefahren sei. Zu ihren Ausreisegründen führte sie weiters aus, dass ihr der Krieg den Sohn genommen habe. Sie seien in XXXX aufgrund ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit und weil sie aus XXXX stammen würden, wie Verbrecher behandelt worden. Die Söhne der Beschwerdeführerin seien in ständiger Gefahr, verhaftet zu werden, gewesen.
Am 16.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Befragung führte sie zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, dass sie in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Sie habe ebendort die Schule besucht und ein Studium abgeschlossen. Im Jahr 1986 habe sie ihren Ehegatten geheiratet und seien sie im Jahr 1990 nach XXXX übersiedelt, wo sie bis zum Jahr 2006 gelebt hätten. Danach sei die Familie wieder nach XXXX zurückgekehrt und habe bis eine Woche vor der Ausreise wieder in XXXX gelebt. In der Woche vor der Ausreise lebte die Familie in einem Hotel in XXXX . In XXXX würden nach wie vor Geschwister der Beschwerdeführerin leben.
Als Grund für ihre Ausreise nannte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass einer ihrer Söhne in XXXX getötet worden sei und hätten Angehörige der Gruppe Daesh versucht, ihren Ehegatten und ihre anderen Söhne zu rekrutieren.
2. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2015, Zl. 1067843303/150479899 RD Niederösterreich, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund von Konventionsgründen nicht glaubhaft angeben habe können.
Demgegenüber sei aufgrund der allgemeinen Lage derzeit eine Rückkehr in den Irak nicht möglich, da nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde, weshalb der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Mit Verfahrensordnung des BFA vom 17.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.09.2015 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA erhoben.
Darin wurde eingangs moniert, dass dem angefochtenen Bescheid Länderinformationen zugrunde gelegt wurden, die mehr als ein Jahr alt seien und die die dramatischen Entwicklungen im Irak nicht entsprechend berücksichtigen würden. Auch würden sie nicht auf die konkreten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin Bezug nehmen. Weiters habe das BFA die Rekrutierungsversuche des IS nicht bezweifelt, jedoch rechtlich dazu ausgeführt, dass dies dem irakischen Staat nicht zurechenbar sei. In diesem Zusammenhang würde sich jedoch keine entsprechende Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit des irakischen Staates finden. Weiters habe sich das BFA auch nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Sohn sei von schiitischen Milizen ermordet worden, auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie stehe auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil des Irak offen und würde dies auch im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.3. Das BFA ging in seiner Entscheidung zusammengefasst davon aus, dass die behaupteten Rekrutierungsversuche durch die islamische Gruppierung "Daesh" nicht dem irakischen Staat zurechenbar sei. Auch sei nicht hervorgekommen, dass die Rekrutierung in Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet gewesen sei. Weiters wurde allgemein ausgeführt, dass es keine systematische Verfolgung arabischer Sunniten im Irak gebe und seien weiters keine Umstände dargetan worden, die eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin durch terroristische Gruppierungen indizieren würde.
Diese Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
2.3.1. So brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz vor, dass ihr Sohn von schiitischen Milizen getötet worden sei und stehe dies mit ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit in Zusammenhang. Diesbezüglich finden sich weder Feststellungen, noch Ausführungen in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung. Das BFA hat es somit unterlassen, sich entsprechend mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen. Mit seiner Vorgehensweise, nicht den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, hat das BFA jedenfalls gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG verstoßen, was wiederum eine gravierende Mangelhaftigkeit nach sich zieht und ist die gegenständliche Beschwerde im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand moniert wird.
In diesem Zusammenhang hat es das BFA jedenfalls verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin im Irak zu treffen.
2.3.2. In diesem Zusammenhang wird noch angemerkt, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00). Entsprechend wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch konkret damit auseinanderzusetzen haben, ob bzw. in wie weit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine konkrete Gefährdung seitens des IS bzw schiitischer Milizen droht.
2.3.3. Sämtliche länderkundliche Feststellungen des BFA zur Sicherheitslage im Irak stützen sich darüber hinaus auf Informationen, die mit Ende Juni 2014 zeitlich begrenzt waren. Zeitlich darüber hinaus gehende Informationen finden sich dort nicht, dies obwohl der Bescheid mit 16.09.2015 datiert ist.
Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak zu treffen, erweist sich auch die entsprechende Beweiswürdigung im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht als schlüssig bzw. plausibel.
So kann unter diesem Gesichtspunkt die Frage einer möglichen (asylrelevanten) Verfolgung der Beschwerdeführerin als nicht geklärt angesehen werden und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3.4. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren erneut mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dies vor allem unter Heranziehung zeitlich aktueller Feststellungen zur Lage im Irak auseinanderzusetzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein.
Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.