BVwG W221 1409934-1

W221 1409934-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsrecht, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W221 1409934-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1409934.1.00

Spruch

W221 1409934-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl. 08 11.991-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015,

I.) beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A)

1. ) Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass die Erlassung eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

2. ) Frau XXXX, wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste auf dem Luftweg in Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Kameruns und christlichen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen im Jahr XXXX ausgestellten kamerunischen Personalausweis vor.

Am 01.12.2008 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Am XXXX habe sie Kamerun schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Österreich gereist. In Kamerun befänden sich noch ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie Mitglied der Oppositionspartei SDF gewesen sei. Am XXXX sei sie nach einer Demonstration festgenommen und sieben Monate inhaftiert worden. Am XXXX sei ihr die Flucht gelungen und sie habe sich bis zur ihrer Ausreise in einem katholischen Kloster in Muia versteckt gehalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie von der Polizei in einem "unterirdischen Gefängnis" gefangen gehalten zu werden und dort zu sterben.

Am 04.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und gesund zu sein. Zu ihren Ausreisegründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am XXXX an einer Unabhängigkeitsdemonstration teilgenommen, bei welcher sie festgenommen worden sei. Sie sei Mitglied der Social-Democratic-Front (SDF). Eigentlich habe es sich hierbei anfangs um eine friedliche Wahlkampfveranstaltung gehandelt, doch es habe sich zu einer Demonstration samt Ausschreitungen entwickelt. Der Grund dafür sei gewesen, dass die Regierung konstitutionelle Änderungen angekündigt habe. Ein privater Radiosender namens "XXXX" habe diese Änderungen bereits vor der offiziellen Verlautbarung verkündet. Zudem habe der Radiosender noch die Demonstration vorangekündigt, weshalb dieser Radiosender am XXXX von der Regierung geschlossen worden sei. Am XXXX sei es schlussendlich zu einem landesweiten Streik gekommen.

Auf Vorhalt, sie habe in der Erstbefragung angegeben, dass sie am XXXX verhaftet worden sei, korrigierte sie ihre Angaben dahingehend, dass sie am XXXX festgenommen worden sei. Am XXXX habe der Präsident eine Ansprache abgehalten, dass er von dem landesweiten Streik der Opposition wisse. Am XXXXhabe der Präsident Truppen entsandt, um jeden verhaften zu lassen, der an einer solchen Demonstration habe teilnehmen wollen. Tatsächlich seien wahllos Leute von der Straße verhaftet worden. Weitere Gründe für diese Demonstration seien die Arbeitslosigkeit und die hohen Lebensmittelpreise gewesen.

Befragt, welche Rolle sie bei dieser Demonstration eingenommen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei eine "normale" Demonstrantin gewesen und habe Plakate hochgehalten, auf denen stand, dass sie von der Regierung des gegenwärtigen Präsidenten Biya genug hätten. Am XXXX habe es plötzlich an der Tür geklopft und es seien sofort uniformierte Männer in das Haus eingedrungen. Sie hätten das Haus verwüstet und sie geschlagen. Dann sei ihre Schwester dazu gekommen. Sie habe einen dieser Militärangehörigen gebeten, ihre Schwester nicht zu schlagen, da sie gerade operiert worden sei, doch auch sie sei geschlagen worden. Ihre Schwester sei zu Boden gefallen und Blut sei aus ihrem Mund geflossen. Ihre Schwester sei letztlich im Haus verstorben. Sie selbst sie ins Gefängnis gebracht worden, wo sie auf ihren Prozess hätte warten sollen. Im Gefängnis hätte sie den Gefängniswärtern Geld für die Inhaftierung zahlen sollen; sie hätten es "new man tax" genannt. Während ihrer Gefängniszeit sei sie von einem Wärter vergewaltigt worden, der ihr später zur Flucht verholfen habe. Das Angebot die Einvernahme aufgrund der vorgebrachten Vergewaltigung mit einer weiblichen Person fortzusetzen lehnte Beschwerdeführerin ab.

Befragt, welche Funktion sie bei der Partei SDF gehabt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei eine Sekretärin in XXXX gewesen. Sie fühle sich wegen ihrer Parteimitgliedschaft politisch verfolgt. Wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt.

Befragt, warum sie nicht in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, führte die Beschwerdeführerin aus, wenn sie vor ein Gericht gestellt worden wäre, wäre dies möglich gewesen, doch sie sei aus dem Gefängnis geflohen. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie im "Untergrundgefängnis" namens "New Bell" inhaftiert zu werden. Dieses Gefängnis würden nur ganz wenige Leute überleben.

Die Beschwerdeführerin wurde am Schluss der Einvernahme aufgefordert, sich den im Herkunftsstaat verbliebenen Mitgliedsausweis schicken zu lassen.

Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.06.2009 legte die Beschwerdeführerin eingangs ihre Geburtsurkunde, ihren Parteimitgliedsausweis und ein Schreiben eines kamerunischen Anwaltes vor. Befragt, warum der Anwalt dieses Schreiben verfasst habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dies nicht zu wissen; ihre Eltern hätten das Schreiben mit den anderen Dokumenten übermittelt. Auf die Frage, wie viel sie für die Schleppung zahlen habe müssen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zwei Männer, die ihr zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen hätten, gesagt hätten, dass ihre Eltern die Reise organisiert hätten.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe Rechtswissenschaften studiert. Im Herkunftsstaat lebten noch ihre Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder und ihr Ehemann, den sie Ende XXXX geheiratet habe. Zuletzt habe sie mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung gelebt und habe sich dieser um ihren Lebensunterhalt gekümmert.

Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Probleme hätten mit dem Streik am XXXX begonnen. Nach diesem Streik habe der Präsident eine Rede gehalten, in der er die Oppositionsparteien für den Streik verantwortlich gemacht habe. Zudem habe er angekündigt, dass er seine Truppen aussenden würde um alle SDF-Mitglieder zu inhaftieren. Am XXXX sei die Armee auf die Straße bzw. von Haus zu Haus gegangen und habe vor allem jene SDF-Mitglieder festgenommen, welche eine besondere Rolle in der Partei inne gehabt hätten. Am Morgen des XXXX gegen acht Uhr seien etwa fünf oder sechs Armeeangehörige und Gendarmen gewaltsam in ihr Haus eingedrungen. Ihr Ehemann sei bereits zur Arbeit gegangen, doch ihre jüngere Schwester habe sich in der Wohnung befunden, da sie sich von einer Blinddarmoperation erholt habe. Die Männer hätten sofort begonnen auf die Beschwerdeführerin einzuschlagen. Ihre Schwester habe ihr zur Hilfe kommen wollen und sie habe die Männer gebeten sie in Ruhe zu lassen, doch die Männer hätten auch ihre Schwester geschlagen. Ihre Schwester sei daraufhin auf dem Boden gelegen und Blut sei aus ihrem Mund geflossen. Die Männer hätten sie an diesem Freitag in eine Zelle der örtlichen Gendarmarie gebracht. Am darauffolgenden Montag sei sie in das Zentralgefängnis in XXXX verlegt worden. Sie seien etwa zu zehnt in einem Raum gewesen. Die Wärter seien eine Woche lang in der Früh gekommen und hätten eine nach der anderen mitgenommen und misshandelt. Nachdem sie eines Abends von zwei Wärtern vergewaltig worden sei, habe sie in den Hof gehen dürfen. Bei den Unterhaltungen mit ihren Mitgefangenen habe sie erfahren, dass die Wache, die sie vergewaltigt habe, viele Informationen zu ihren Fall gehabt habe. Daraufhin habe sie ihn gefragt, ob er ihre Familie kontaktieren könnte, was er bejaht habe. Eines Nachts sei er zu ihr gekommen und habe ihr zur Flucht verholfen, indem sie durch eine Art Kanal gegangen seien. Draußen angekommen, hätten sie zwei junge Männer zu einer weit entfernten Hütte gebracht. Am nächsten Tag sei sie von diesen Männern in ein Kloster gebracht worden, wo sie sich vom XXXX bis zum XXXX aufgehalten habe. Dann hätten sie die jungen Männer ihrem Reisebegleiter in XXXX übergeben. Später habe sie auch erfahren, dass ihre jüngere Schwester im Krankenhaus verstorben sei.

Auf Nachfrage, warum sie inhaftiert worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, weil sie Mitglied der SDF-Partei sei und sich am Streik beteiligt habe; es seien auch andere SDF-Mitglieder verhaftet worden. Der Streik und die Demonstrationen seien am XXXX in ganz Kamerun wegen den hohen Lebenshaltungskosten abgehalten worden. Sie habe in XXXX teilgenommen und wie viele andere auch ein Transparent hochgehalten. Es hätten sicher über 1000 Personen an der Demonstration teilgenommen; auch viele Leute, die nicht Mitglied der SDF seien. Befragt, woher die Behörden die Information über ihre Teilnahme gehabt hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, möglicherweise habe der Vorsitzende ihres Distriktes, XXXX diese Informationen weitergegeben, da er mit einem Gendarmen vor dem Haus gestanden sei, als sie festgenommen worden sei. Auch sie sei nach anderen Mitgliedern gefragt worden, doch sie habe keine Informationen weitergegeben. Daher nehme sie an, dass auch der Vorsitzende gefragt worden sei.

Befragt, seit wann sie Mitglied der SDF-Partei sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, seit XXXX eingetragenes Mitglied zu sein; ihren öffentlichen Eid habe sie erst im Jahr XXXX geleistet. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Bevölkerung über die Missstände im Land zu informieren und über ihre Rechte aufzuklären. Sie sei auch Protokollführerin bei den monatlichen Meetings gewesen, bei denen über die Aktivitäten der anderen Parteiflügel und über Projekte gesprochen worden sei. In ihrer Sektion seien etwa 100 Mitglieder gewesen. Der Hauptsitz der Partei befinde sich in XXXX und der Führer heiße XXXX.

Die Frage, ob sie jemals von einem Gericht verurteilt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr sei jedoch vorgeworfen worden, als Parteimitglied für den Streik mitverantwortlich zu sein. Weiters sei sie beschuldigt worden, die Bevölkerung aufzuwiegeln und ein Transparent hochgehalten zu haben. Auf Nachfrage, warum die Behörden gewusst hätten, dass sie ein Transparent gehalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin, das sei eine generelle Anschuldigung gegen alle SDF-Mitglieder gewesen. Sie sei auch beschuldigt worden, ein Gendarmerieauto niedergebrannt zu haben, was jedoch nicht stimme. Sie sei im XXXX inhaftiert gewesen.

Befragt, warum ihr der Wärter zur Flucht verholfen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht wisse. Sie habe das Gefängnis am XXXX verlassen können und erfahren, dass ihre Eltern und ihr Anwalt die Flucht organisiert hätten. Sie wisse nicht, ob die Demonstration illegal gewesen sei, doch für die Teilnahme an einer Demonstration drohe eine lebenslange Haftstrafe. Mit ihrem Mann habe sie seit der Inhaftierung keinen Kontakt mehr gehabt. Auch ihre Eltern wüssten nicht, wo er sich befinde. Ihre jüngere Schwester sei im Krankenhaus verstorben; ein Nachbar habe sie gefunden.

In Österreich lebe sie von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Sie sei bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei kein Mitglied in einem Verein. Sie verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und sie habe einen Monat lang einen Deutschkurs besucht.

Das Bundesasylamt beauftragte eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin. In der Bezug habenden Anfragebeantwortung vom 27.08.2009 hielt die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde in Abuja zusammengefasst fest, dass sich keine der Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort habe bestätigen lassen. Insbesondere sei der vorgelegte Mitgliedsausweis der SDF nicht echt, da ihre Parteimitgliedschaft vom Bezirksvorsitzenden der SDF nicht bestätigt habe werden können. Zudem konnte die von der Beschwerdeführerin angegebene Wohnadresse nicht gefunden werden und wird nach der Beschwerdeführerin auch nicht gefahndet. Die Beschwerdeführerin sei auch niemals im Zentralgefängnis von XXXX inhaftiert gewesen. Bestätigt werden konnte hingegen der landesweite Streik vom XXXX, wo gegen Preiserhöhungen, Arbeitslosigkeit und niedrigen Lebensstandard protestiert worden sei. Dieser Streik sei jedoch nicht von einer bestimmten Partei organisiert worden. Die Eltern der Beschwerdeführerin erklärten im Zuge der Erhebungen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX (sic!) der SDF-Partei beigetreten und als Sekretärin angestellt worden sei. Am XXXX seien die Eltern vom Nachbarn der Beschwerdeführerin angerufen worden, dass diese verhaftet und ihre Schwester schwer verletzt worden sei. Die Eltern seien nach XXXX geeilt und hätten die schwerverletzte Tochter in das Krankenhaus gebracht, wo sie wenig später verstorben sei. Die Eltern führten weiters aus, dass sie im November XXXX von einem Mann namens XXXX kontaktiert worden seien, der der Beschwerdeführerin gegen Geld zur Flucht verhelfen habe wollen. Zu dem vorgelegten Anwaltsbrief wurde ausgeführt, dass dieser echt sei; der Anwalt habe die Informationen vom Vater der Beschwerdeführerin erhalten.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2009 wurden der Beschwerdeführerin die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und erklärte diese hierzu, dass es sich bei ihrem Parteiausweis um keine Fälschung handeln könne, da sie diesen ihm Herkunftsstaat verwendet habe. Sie sei als Mitglied der SDF in XXXX eingetragen gewesen und habe hierfür 500 Francs bezahlt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass es für ihre Verhaftung am XXXX keinen Haftbefehl gegeben habe, deshalb wisse sie nicht, ob ihre Inhaftierung offiziell aufscheine. Warum dieses anwaltliche Schreiben verfasst worden sei, wisse sie nicht. Sie könne sich nur vorstellen, dass ihr Vater aufgrund der Probleme einen Anwalt aufgesucht habe. Sie habe ihren Vater nur gebeten, ihre Geburtsurkunde und den Parteiausweis zu schicken, doch er habe auch dieses Schreiben mitgeschickt. Sie habe auch keine Erklärung, warum man ihre Wohnung nicht gefunden habe, da sie dort mit ihrem Ehemann ein Jahr lang gelebt habe.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, zugestellt am 23.10.2009, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Ermittlungen in ihrem Herkunftsstaat als tatsachwidrig erwiesen habe. Mit ihrer Stellungnahme zu diesem Erhebungsergebnis habe die Beschwerdeführerin die ermittelten Tatsachen nicht ansatzweise widerlegen können. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 06.11.2009 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe sich mit der vorgebrachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es werde daher ein psychologisches/medizinisches Gutachten beantragt. Ferner wurde unter Bekanntgabe der letzten Wohnadresse und der Telefonnummer der Eltern der Beschwerdeführerin eine weitere Vorortrecherche zum Beweis ihrer Angaben beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 16.11.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit 28.07.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Kamerun geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.09.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache sowie im Beisein der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In dieser standen vor allem Fragen zur Integration der Beschwerdeführerin, die sich seit sieben Jahren in Österreich aufhält, im Vordergrund. Zum Beweis ihrer beruflichen Integration legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Honorarnoten der XXXXaus diesem und letzten Jahr vor.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin und ausführlicher Beratung mit ihrer Rechtsvertretung aus freien Stücken ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX aus Kamerun aus, reiste am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen. Ihre Familie (Eltern und Geschwister) befindet sich in Kamerun.

Die Beschwerdeführerin ist selbsterhaltungsfähig und verdient als freie Dienstnehmerin der XXXX als Zeitungszustellerin im monatlichen Schnitt des Jahres 2015 ca. 1.100 € pro Monat. Sie lebt in einer privaten Wohnung in XXXX und bezieht aufgrund ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Die Beschwerdeführerin engagiert sich in einem von ihr selbst gegründeten Verein namens XXXX, der Aufklärungsarbeit betreibt, insbesondere gegen weibliche Genitalverstümmelung.

Die Beschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch. Sie besucht derzeit einen Deutschkurs A2 und wird die Prüfung voraussichtlich im Jänner 2016 ablegen.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den vorgelegten kamerunischen Personalausweis und wurden auch bereits vom Bundesasylamt festgestellt. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin als Zeitungszustellerin selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich ebenfalls aus ihren Angaben und den vorgelegten Honorarnoten der XXXX.

Die sehr guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche mit der Beschwerdeführerin großteils auf Deutsch durchgeführt werden konnte.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.2009 zugestellt. Die Beschwerde ging am 06.11.2009, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Zu I.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 21.10.2009 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.)

Zu A)

Zu 1.)

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführerin hat keine in Österreich lebenden Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme kann daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von sieben Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen ist:

Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist seit dieser Antragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig.

Die Beschwerdeführerin ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet war die Beschwerdeführerin bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Die Beschwerdeführerin engagiert sich ehrenamtlich in einem von ihr gegründeten Kulturverein, durch den sie Aufklärungsarbeit vor allem hinsichtlich der weiblichen Genitalverstümmelung betreibt.

Die Beschwerdeführerin ist selbsterhaltungsfähig und arbeitet seit XXXX als freie Dienstnehmerin, wobei sie ca. € 1.100,- pro Monat verdient.

Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr seit sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich auch der Aufenthalt lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).

Jedoch stützt die bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführerin ihre gesamte siebenjährige Aufenthaltsdauer in Österreich auf ein einziges Asylverfahren, wobei der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass sie das Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätte; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von der Beschwerdeführerin durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführerin dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Zu 2.)

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.

Die Beschwerdeführerin übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Es ist ihr somit die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Dieser Titel ist gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet, weshalb diese entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.