W170 2110692-1•BVwG W170 2110692-1
W170 2110692-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W170 2110686-1/14E
W170 2110692-1/14E
W170 2110688-1/10E
W170 2110690-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, syrische StA., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 12.06.2015, Zl. 1044161706/140121431, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, syrischer StA., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 12.06.2015, Zl. 1044161608/140121215, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, syrische StA., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 12.06.2015, Zl. 1044162104/140121525, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, syrische StA., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 12.06.2015, Zl. 1044161706/140121431, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX, geb. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 1), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 30.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Gleichzeitig stellten deren Ehemann XXXX, geb. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) sowie deren Töchter XXXX, geb. XXXX, (in Folge: Beschwerdeführerin 2) und XXXX, geb. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 3), gleichartige Anträge.
Im Rahmen der Antragstellung wurden bei der Beschwerdeführerin 1 ein auf diese lautender syrischer Personalausweis, ein auf diese lautender Ausweis des syrischen Elektrizitätsministeriums sowie eine Bestätigung über die Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführerin 1 bei einem Raketenangriff vorgefunden.
Bei den anderen Beschwerdeführerinnen bzw. beim Beschwerdeführer wurden keine Dokumente vorgefunden.
2. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer wurden am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gaben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer übereinstimmend an, Syrien im August 2014 verlassen zu haben, da in Syrien Krieg herrsche und sie von der Regierung bedroht worden seien.
Noch am 30.10.2014 wurden die Verfahren der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 und des Beschwerdeführers durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten zugelassen.
Am 26.1.2015 und am 14.3.2015 wurde die Beschwerdeführerin 1 durch ein Organ des Bundesamtes einvernommen.
Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin 1 an, aus der Gegend um Homs zu stammen und Beamtin des Elektrizitätsministeriums gewesen zu sein. Sie persönlich habe keine Probleme mit der syrischen Polizei gehabt, aber man habe sie einmal angehalten, obwohl Beamte normalerweise an den Kontrollposten kein Problem hätten, und nach ihren Brüdern, die gesucht werden würden, befragt. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin nicht näher befragt.
Auch schilderte die Beschwerdeführerin 1 die Kriegssituation und dass sie einmal von Mitgliedern der Shabiha-Milizen verfolgt worden sei. Schließlich drohe der Beschwerdeführerin 1 ein Verfahren, da sie als Beamtin unerlaubt Syrien verlassen habe und somit als Landesverräter gelte.
Auch der Beschwerdeführer wurde am 26.1.2015 und am 14.3.2015 von einem Organ des Bundesamtes einvernommen.
Er gab zusammengefasst an, dass er in Syrien keinen Wehrdienst geleistet habe, da er der einzige Sohn seiner Familie sei. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem Reisepass, den er später verloren habe, ausgereist.
In Syrien habe der Beschwerdeführer Probleme mit Rebellen gehabt, die auf dem Dach seines Hauses eine Raketenabwehrstellung aufgestellt hatten; um Angriffe der Regierung zu vermeiden, habe der Beschwerdeführer zu diesen gesagt, dass sie weggehen sollten und sei deshalb bedroht worden. Auch fürchte der Beschwerdeführer nunmehr zu Wachdiensten herangezogen zu werden, da es einen entsprechenden Beschluss der Regierung gebe.
Seitens des Bundesamtes wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt, die diese am 27.4.2015 erstattete.
Laut dieser Anfragebeantwortung konnte die Existenz des vom Beschwerdeführer angesprochenen Beschlusses der Regierung nicht verifiziert werden, es sei jedoch bekannt, dass sich die Zivilbevölkerung auf freiwilliger Basis zum Schutz von öffentlichen Einrichtungen melden können; Einzelkinder würden nicht zum Militärdienst herangezogen.
Weiters wurde angeführt, dass, wer Syrien als Beamter widerrechtlich verlasse, bei seiner Rückkehr rechtlich verfolgt werden könne. Es drohe grundsätzlich eine Geld- und Gefängnisstrafe; bei der Beschwerdeführerin 1 wohl auf Grund ihrer untergeordneten Position lediglich eine Geldstrafe.
In einer Einvernahme am 12.6.2015 wurde diese Anfragebeantwortung der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer vorgehalten.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass sich die syrische Regierung nicht an Gesetze halte und Gefahr bestehe, dass er eingezogen werde, die Beschwerdeführerin 1 verwies auf die ihr als Beamtin wegen der Ausreise drohende Verfolgung.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin 1 mit im I. Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.6.2015, erlassen am 22.6.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend unter anderem festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, diese legal ausgereist sei und Syrien wegen der vorherrschenden Situation, nicht jedoch auf Grund der Gefahr, einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, ausgesetzt zu sein, verlassen habe. Im Falle der Rückkehr bestehe eine Bedrohungssituation.
Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass sich keinerlei individuelle Verfolgungsgefahr durch oder in Syrien zu erkennen sei, im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin 1 nur die allgemeine Situation beschrieben. Hinsichtlich der Verfolgungsgefahr wegen der rechtswidrigen Ausreise als Beamtin wurde auf die Anfragebeantwortung und die legale Ausreise verwiesen.
Daher sei aus rechtlicher Sicht der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, der Beschwerdeführerin aber auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen.
Auch der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erhielten gleichartige, jeweils im II., III., und IV. Spruch bezeichnete Bescheide, die diesen ebenfalls am 22.6.2015 zugestellt wurden.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 18.6.2015 wurde dem Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 jeweils eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit am 3.7.2015 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der in den Sprüchen I. bis IV. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, den jeweils angefochtenen Bescheid jeweils hinsichtlich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass "dem Beschwerdeführer" der "Status des Asylberechtigten" zuerkannt werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und in eventu den jeweiligen Bescheid jeweils hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen; in weiterer Folge wurden Ausführungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers getätigt. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 wurde darauf verwiesen, dass diese zwar vermutlich, aber nicht mit Sicherheit, lediglich eine Geldstrafe erhalten werde und es die Behörde unterlassen habe, die Beschwerdeführerin 1 zum Vorfall am Kontrollposten genauer zu befragen. Auch sei die Beschwerdeführerin 1 als Beamtin einer individuellen Gefährdung durch die Shabiha-Milizen ausgesetzt, wozu die Beschwerdeführerin 1 nicht näher befragt worden sei. Schließlich habe man der Beschwerdeführerin 1 die Einvernahme am 30.10.2014 nicht rückübersetzt.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 16.7.2015 vorgelegt.
Mit verfahrensleitenden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.7.2015, Zl.en W170 2110692-1/2Z, W170 2110686-1/2Z, W170 2110690-1/2Z und W170 2110688-1/2Z, wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurden diese aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 darauf hingewiesen, dass dieser bzw. diese während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müssen.
Am 10.8.2015 langte eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 und des Beschwerdeführers ein, in der diese auf die Sicherstellung der Ausweise im Administrativverfahren verwiesen und ausführten, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer schweren Knochenerkrankung leiden jedoch noch kein Befund vorliegen würde.
Am 4.9.2015 nahm die Staatendokumentation des Bundesamtes über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in gegenständlichen Verfahren Stellung und verwies auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee" vom 28.3.2015. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 und der dieser wegen der Ausreise drohenden Strafe wurde ausgeführt, dass man keine Vergleichsfälle nennen könne und man zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin 1 nur eine Geldstrafe drohe, durch persönliche Kontakte zu Syrern in Jordanien, die beim syrischen Staat gedient hätten, gekommen sei. Man könne keinesfalls ein Urteil oder eine Strafe in Syrien voraussehen, es könnte aber hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 von einer Gefängnisstrafe abgesehen werden.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 20.10.2015 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten; zu dieser wurden neben dem (nicht erschienenen) Bundesamt der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 geladen.
In dieser Verhandlung wiederholten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen das vor dem Bundesamt Vorgebrachte.
Die Beschwerdeführerin 1 führte aus, dass man sie zwei Mal angehalten und über den Verbleib ihrer Brüder, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, befragt habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass sie mit einer Kollegin aus dem Elektrizitätsministeriums in Kontakt sei, die ihr erzählt habe, dass man im Amt etwa im August 2015 - also nachdem die Beschwerdeführerin 1 schon in Österreich gewesen sei - einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin 1 angeschlagen habe, da diese unerlaubt Syrien verlassen habe. Die Kollegin der Beschwerdeführerin 1 habe sich allerdings geweigert, diesen Haftbefehl zu fotografieren und der Beschwerdeführerin 1 zu schicken.
Der Beschwerdeführer bestätigte die Angaben der Beschwerdeführerin
Im Rahmen der Verhandlung wurden die im Verhandlungsprotokoll genannten Länderberichte sowie negative Strafregisterauskünfte bezüglich des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 jeweils am 30.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und diese jeweils gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Anträge auf Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gelten, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diese Anträge abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die jeweils gegen Spruchpunkt I. der in den Sprüchen I. bis IV. bezeichneten Bescheide ergriffenen Beschwerden in Bezug auf jenen Spruchpunkt I. dieser Bescheide die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
In gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG in der vor dem 20.7.2015 anzuwendenden Fassung betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG schien dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. In den vorliegenden Fällen handelt es sich bei dem Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 um keine unbegleitete Minderjährigen, die Bescheide wurde am 22.6.2015 erlassen und die Beschwerden am 3.7.2015 - also vor dem 20.7.2015 - eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt galt die (für Personen, die keine unbegleiteten Minderjährigen waren) die oben dargestellte Zwei-Wochen Frist; diese wurde eingehalten und sind die Beschwerden rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass die gegenständlichen Bescheide jeweils nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der jeweiligen beschwerdeführenden Partei den Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
1. XXXX, geb. XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, XXXX, geb. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Beide sind in Österreich unbescholten.
XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX sind minderjährige syrische Staatsangehörige, die schon alleine auf Grund ihrer Strafunmündigkeit in Österreich unbescholten sind.
2. XXXX ist der Ehemann von XXXX; die Ehe hat bereits in Syrien bestanden. XXXX und XXXX sind deren minderjährige, ledige Töchter. Das Familienleben der Genannten kann in keinem anderen Staat als Österreich fortgesetzt werden.
3. XXXX war in Syrien vor ihrer Ausreise Beamtin im Elektrizitätsministerium, sie hat Syrien ohne Genehmigung durch ihre Dienststelle und zwar über einen offiziellen Grenzübergang aber rechtswidrig verlassen. Die Brüder der XXXX werden in Syrien wegen Nichtantretens des Militärreservedienstes gesucht; XXXX wurde hiezu bereits zwei Mal verhört.
Gegen XXXX besteht in Syrien ein Haftbefehl wegen des unerlaubten Verlassens des Landes als Beamtin. XXXX droht, dass man sie in Syrien festnehmen würde und besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass man ihr wegen des unerlaubten Verlassens Syriens als Beamtin und wegen des Nichtantretens des Militärreservedienstes durch ihre Brüder eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und sie deshalb insbesondere unmittelbar nach der Festnahme im Gewahrsam der Sicherheitsbehörden einer menschenunwürdigen, mit Folter vergleichbarer Behandlung unterziehen würde, unabhängig davon, ob diese später zu einer Geld- oder Haftstrafe verurteilt werden würde.
XXXX müsste im Falle ihrer Rückkehr, die nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, damit rechnen, dass sie von den Sicherheitsbehörden festgenommen werden würde.
Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, es liegen keine Asylausschluss- oder
-endigungsgründe vor.
Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 ergeben sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 aus den oben genannten unbedenklichen Identitätsdokumenten, hinsichtlich der anderen beschwerdeführenden Parteien aus deren gleichbleibenden Aussagen und der Bestätigung durch die Beschwerdeführerin 1, deren Identität feststeht. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskünften, hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 schon auf Grund von deren Strafunmündigkeit.
Aus denselben Gründen ergeben sich die Feststellungen zur Familieneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien. Weil keine Hinweise darauf zu finden waren, dass das Familienleben der Genannten in einem anderen Staat als Österreich fortgesetzt werden könnte, war die entsprechende Feststellung zu treffen.
Dass die Beschwerdeführerin 1 in Syrien vor ihrer Ausreise Beamtin im Elektrizitätsministerium war, ergibt sich schon auf Grund des vorgelegten Dienstausweises, an dessen Echtheit zu zweifeln auch das Bundesamt keinen Grund hatte.
Dass die Beschwerdeführerin 1 Syrien ohne Genehmigung durch ihre Dienststelle und zwar über einen offiziellen Grenzübergang aber rechtswidrig verlassen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen waren und denen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten wurde.
Dass die Brüder der Beschwerdeführerin 1 in Syrien wegen Nichtantretens des Militärreservedienstes gesucht werden und hiezu bereits zwei Mal verhört wurde, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin 1 vor der Administrativinstanz, wo diese schon darauf hingewiesen hatte, dass ihre Brüder staatlich gesucht werden, aber diesbezüglich keine Nachfrage erfolgte und aus den nachvollziehbaren und mit der Situation in Syrien in Einklang zu bringenden Angaben der Beschwerdeführerin 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist.
Dass gegen die Beschwerdeführerin 1 in Syrien ein Haftbefehl wegen des Unerlaubten Verlassens des Landes als Beamtin besteht, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer bestätigten und unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; anzumerken ist, dass es nachvollziehbar erscheint, dass die Kollegin der Beschwerdeführerin 1 diesen Haftbefehl nicht fotografieren will bzw. dies nicht wagt.
Schon auf Grund des bisher ausgeführten bzw. festgestellten Sachverhalts ergibt sich - unter Berücksichtigung der Umstände in Syrien - denklogisch, dass der Beschwerdeführerin 1 droht, dass man sie in Syrien festnehmen würde und die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass man ihr wegen des unerlaubten Verlassens Syriens als Beamtin und wegen des Nichtantretens des Militärreservedienstes durch ihre Brüder eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde.
Zwar konnte nicht geklärt werden, ob der Beschwerdeführerin 1 eine Haftstrafe droht - die diesbezüglichen Ausführungen der Staatendokumentation sind mangels nachvollziehbarer Quellen wenig überzeugend - aber auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor einem Strafverfahren nach Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden sofort festgenommen und unmittelbar nach der Festnahme im Gewahrsam der Sicherheitsbehörden einer menschenunwürdigen, mit Folter vergleichbarer Behandlung unterzogen werden würde, womit eine entsprechende Verfolgung schon zu diesem Zeitpunkt vorliegt.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr für die Beschwerdeführerin 1 insbesondere bei der Einreise nach Syrien bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die dies syrischen Behörden über die Beschwerdeführerin 1 gesammelt haben, mit dieser in Zusammenhang gebracht werden könnten.
Es waren keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylaauschluss- oder -endigungsgründen zu erkennen.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
1.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 1 glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der Beschwerdeführerin 1 auf Grund der Kumulation der Umstände, dass diese als Beamtin Syrien ohne Genehmigung verlassen hat und dass deren Brüder nicht zum Militärdienst erschienen sind; deshalb besteht die hinreichende Gefahr, dass man der Beschwerdeführerin 1 eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen und diese festnehmen würde. Im Rahmen dieser Anhaltung droht der Beschwerdeführerin 1 eine mit Folter vergleichbare Behandlung, insbesondere bei den einem Strafverfahren vorgehenden polizeilichen Einvernahmen.
Da der Beschwerdeführerin 1 bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder -ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im I. Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der Beschwerdeführerin 1 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Zum Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3:
2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 wer
Ehegatte einer Fremden ist, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat oder
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer Fremden ist, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Da der Beschwerdeführer der Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 ist, der der Status der Asylberechtigten (unter einem) zuerkannt wurde und diese Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die minderjährigen, ledigen Kinder der Beschwerdeführerin 1 sind, sind diese im Sinne des Asylgesetzes Familienangehörige der Beschwerdeführerin 1.
2.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, (auch) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, diesem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist, (2.) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (3.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Der Beschwerdeführer ist - wie oben ausgeführt - Familienangehöriger (im Sinne des AsylG 2005) der Beschwerdeführerin 1, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens zur Beschwerdeführerin 1 in einem anderen Staat nicht möglich. Auch wird gegen die Beschwerdeführerin 1 kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten geführt, daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im II. Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind - wie oben ausgeführt - Familienangehörige (im Sinne des AsylG 2005) der Beschwerdeführerin 1, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind nicht straffällig geworden und ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens zur Beschwerdeführerin 1 in einem anderen Staat nicht möglich. Auch wird gegen die Beschwerdeführerin 1 kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten geführt, daher ist den Beschwerden gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der im III. und IV. Spruch bezeichneten Bescheide stattzugeben, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung der Beschwerdeführerin; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Gleiches gilt für das hinsichtlich der anderen beschwerdeführenden Parteien geführten Familienverfahrens. Daher sind die Revisionen unzulässig.
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