W164 2002814-1•BVwG W164 2002814-1
W164 2002814-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2015
Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W164 2002814-1/17E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Felfering Graschitz Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.1.2010, Zl. BE 3476715/Mag.Rö/Fi beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF) als Vertreter der XXXX GmbH gemäß §§ 67 Abs 10 ivm 83 ASVG rückständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren berechnet bis 30.12.2009 in Höhe von € 8.687,93 sowie Verzugszinsen seit 31.12.2009 in der sich aus § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe berechnet von € 5.747,24 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe. Zur Begründung führte die WGKK aus, der nunmehrige BF sei Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin XXXX GmbH. Er habe schuldhaft die ihm gem. § 153c StGB und § 111 ASVG obliegenden Pflichten verletzt. Dies habe dazu geführt, dass Beiträge in oben genannter Höhe nicht eingebracht werden konnten. Dem Bescheid angeschlossen wurde ein Rückstandsausweis über aushaftende Sozialversicherungs-Beiträge aus den Jahren 2006 und 2007.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer vertreten durch Felfering und Graschitz Rechtsanwälte GmbH mit 11.9.2013 Einspruch und brachte vor, der Bescheid sei dem BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der BF sei ortsabwesend gewesen. Die Hausbriefkästen an seiner Zustelladresse seien aufgebrochen worden. Erst auf Intervention der nunmehrigen Vertreter des BF sei der Bescheid am 28.8.2013 an die Anwälte zugestellt worden. Der BF verwies zum Beweis auf seine (unter Anschluss von Fotos) an die BPD Wien erstattete Meldung einer strafbaren Handlung, mit der angezeigt wurde, dass von Jänner 2010 bis 30.6.2010 an der Adresse 1050 Wien, XXXX Post aus dem offenen Briefkasten von unbekannt entwendet und dieser beschädigt wurde. Diese Anzeige habe er bereits der WGKK zur Verfügung gestellt und lege sie erneut vor.
Inhaltlich bezweifelte der BF die Richtigkeit des aushaftenden Betrages. Der Masseverwalter habe Beiträge überwiesen. Auch der IEF sei zu berücksichtigen. Der BF habe sich als Geschäftsführer vor Einleitung des Insolvenzverfahrens bemüht, mit den Gläubigern eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Dies sei an deren Weigerung gescheitert. Die genannte GmbH bestehe weiter. Primärschuldnerin sei daher die GmbH. Die Beiträge hätten von der insolventen GmbH eingefordert werden können.
Sollte die WGKK der Ansicht sein, dass sich die GmbH durch den Ausgleich entschuldet hat, so sei nicht klar, weshalb dies nicht auch für den Geschäftsführer zu gelten habe. Diesem könne kein Verschulden an den Beitragsrückständen vorgeworfen werden. Die Beitragsrückstände seien teilweise erst während des Insolvenzverfahrens aufgelaufen. Der BF beantragte die Beischaffung des Konkursaktes des Handelsgerichtes Wien 4 S 130/06 d, die Einvernahme des Masseverwalters, eine vollständige Aufschlüsselung der offenen Schuld unterteilt nach Beitragszeiten vor dem Konkurs, und nach dem Konkurs und eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Die WGKK vertrat mit Einspruchsvorlage an den Landeshauptmann von Wien die Ansicht, dass der Einspruch als verspätet zurückzuweisen wäre.
Mit Stellungnahme vom 5.5.2014 an das Bundesverwaltungsgericht, auf das mit 1.1.2014 die Zuständigkeit übergegangen war, brachte der BF (n ach Vorhalt des Zustellnachweises) vor, die Adresse 1100 Wien,XXXX sei weder Firmenadresse noch Privatadresse des BF gewesen. An dieser Adresse wohne Frau XXXX, die glaublich an der Gesellschaft Anteile halte. Firmen- und Zustelladresse sei stets 1050 Wien, XXXX gewesen.
Mit Stellungnahme vom 3.6.2014, brachte die WGKK vor, der angefochtene Bescheid sei am 3.2.2010 durch Hinterlegung an der Adresse 1100 Wien, XXXX zugestellt worden und sei unbehoben an die WGKK retourniert worden. Durch Nachprüfung im Zentralen Melderegister habe die WGKK dann festgestellt, dass der nunmehrige BF an der Adresse 1050 Wien, XXXX wohnhaft war. Der Bescheid sei daraufhin dem BF mit 4.3.2010 (Beginn der Abholfrist) an der letztgenannten Adresse durch Hinterlegung zugestellt worden. Der mit 11.9.2013 datierte Einspruch sei aber jedenfalls verspätet eingebracht worden.
Eine Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der Österreichischen Post AG über allfällige Ortsabwesenheitsmeldungen des BF im Zeitraum Februar 2010 bis Juli 2010 ergab, dass der BF dort von 25.5.2010 bis 6.6.2010 und von 14.6.2010 bis 30.6.2010 Ortsabwesenheitserklärungen abgegeben hatte.
Mit Stellungnahme vom 14.4.2014 brachte der BF vor, er habe persönlich keinen Bescheid der WGKK übernommen. Die Hausbriefkästen an der Adresse 1050 Wien, XXXX seien nicht im Eingangsflur angebracht gewesen sondern außen für jedermann zugänglich gewesen. Sie seien desolat gewesen und regelmäßig aufgebrochen worden. Es habe keine gesicherte Abgabestelle bestanden. Der BF verwies diesbezüglich erneut auf seine Anzeige vom 5.7.2010 und die daran angeschlossenen Fotos. Der BF habe die WGKK auf diese Misere hingewiesen und ersucht, ihn mit mail zu verständigen, wenn ihm ein Schreiben nachweislich zugestellt würde. Tatsächlich habe der BF erst durch die Jahre später erfolgte Exekution vom Bescheid der WGKK Kenntnis erhalten und daraufhin seinen Einspruch erhoben. Der BF legte weiters an die Österreichische Post AG abgegebene Nachsendeaufträge vor. Die daraus hervorgehenden Abwesenheitszeiträume stimmen soweit hier wesentlich mit der oben genannten Auskunft der österreichischen Post AG überein.
Mit Schreiben vom 8.5.2015 beantragte der BF beim BVwG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war von 27.11.2002 bis 5.2.2014 Geschäftsführer der XXXX GmbH, eines Transport- und Versicherungsunternehmens. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.8.2006, 4S130/06d, wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, 4S130/06d, vom 26.3.2007 wurde der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs aufgehoben.
Mit Bescheid vom 28.1.2010 hat die WGKK den BF als Vertreter der XXXXGmbH gemäß §§ 67 Abs 10 ivm 83 ASVG zur Zahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebengebühren berechnet bis 30.12.2009 in Höhe von € 8.687,93 sowie Verzugszinsen seit 31.12.2009 in der sich aus § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe berechnet von € 5.747,24 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen verpflichtet.
Diesen Bescheid hat die WGKK dem BF zunächst an die Adresse XXXX, 1100 Wien durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 4.2.2010.
Der BF war im Februar und März 2010 nicht an der Adresse 1100 Wien, XXXXpolizeilich gemeldet.
Mit 3.3.2010 hat die WGKK einen Zustellversuch an der Adresse 1050 Wien, XXXX unternommen, den Bescheid vom 28.1.2010 danach beim Postamt mit Beginn der Abholfrist 4.3.2010 hinterlegt und im Hausbrieffach des BF eine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen. Die Einspruchsfrist gemäß § 412 Abs 1 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung betrug ein Monat.
Der BF war im März und April 2010 an der Adresse 1050 Wien, XXXXpolizeilich gemeldet.
Mit 5.7.2010 hat der BF bei der BPD Wien angezeigt wurde, dass von Jänner 2010 bis 30.6.2010 an der Adresse 1050 Wien, XXXX Post aus dem offenen Briefkasten von unbekannt entwendet und dieser beschädigt wurde. Doe Postkästen waren für jedermann zugänglich.
Am 28.8.2013 wurde der Bescheid der WGKK (in der Folge einer beim BF durchgeführten Exekution) der nunmehrigen Rechtsvertreterin des BF zugestellt.
Mit Schreiben vom 11.9.2013 hat der BF durch seine Rechtsvertreterin Einspruch gegen den genannten Bescheid der WGKK vom 28.1.2010 erhoben.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25.10.2013, 4S 156/13p, wurde über die genannte Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 5.2.2014 wurde Frau XXXX zur Geschäftsführerin bestellt. Die Geschäftsführerfunktion des BF wurde mit demselben Datum gelöscht.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3.7.2014, 4S156/13p, wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt und in das österreichische Zentralmelderegister, weiters in das Firmenbuch FN XXXX.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches:
Betreffend den angefochtenen Bescheid wurde erstmals am 3.3.2010 für den BF an seiner Abgabestelle ein Zustellversuch unternommen. Der Bescheid wurde dann mit Beginn der Abholfrist 4.3.2010 hinterlegt. Eine Verständigung von der Hinterlegung wurde im Hausbrieffach des BF deponiert.
Der BF hat bereits in seinem Einspruch vom 11.9.2013 auf seine Anzeige vom 5.7.2010 hingewiesen, die er gemäß seinen Angaben der WGKK zur Verfügung gestellt hatte. Darin hat der BF bezogen auf den Zeitraum Jänner bis 30.6.2010 an die BPD Wien die Beschädigung seines Hausbrieffaches 1050 Wien, XXXX und Entwendung seiner Post angezeigt und damit glaubhaft gemacht, dass sein außerhalb des Hauses gelegenes Hausbrieffach im März und April 2010 (jenem Zeitraum in den die von der WGKK ihrer weiteren Vorgangsweise zu Grunde gelegte Einspruchsfrist fiel) desolat war.
Das genannte Vorbringen des BF, kann aus der heute bestehenden zeitlichen Entfernung nicht mehr mit den zu Gebote stehenden Mitteln eindeutig überprüft bzw. widerlegt werden. Es ist im Zweifel als glaubwürdig anzusehen. Dafür spricht insbesondere auch, dass die Anzeige noch im Jahr 2010 erfolgte, also lange bevor der BF seinen nun anhängigen Einspruch erhob. Dass die Anzeige erst am 5.7.2010 erfolgte und nicht etwa gleich im Jänner 2010, als laut den Angaben des BF die ersten Zerstörungshandlungen bemerkt wurden, erscheint insofern lebensnahe, als der BF sich offenbar erst dann zur Anzeige entschlossen hat, als er eines Tages - nachdem schon ein halbes Jahr lang Manipulationen bemerkt worden waren - sein Hausbrieffach vollends zerstört und entleert vorfand. Auch die WGKK hat dem diesbezüglichen Vorbringen des BF weder in ihrer Beschwerdevorlage und in einer nachfolgenden Stellungnahmen widersprochen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2008/19/0686 vom 30.3.2010 ausgesprochen hat, ist die Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig, wenn dieses in einem desolaten Zustand und damit allgemein zugänglich ist.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Hausbrieffach des BF während jener Zeit, in der die Hinterlegungsanzeige betreffend die Zustellung des Bescheides der WGKK vom 28.1.2010 im Hausbrieffach des BF zurückgelassen wurde, desolat und damit allgemein zugänglich war.
Die von der WGKK am 4.3.2010 behauptete nachweisliche Zustellung des angefochtenen Bescheides ist als nicht wirksam zu beurteilen. Der vom BF im Einspruch behaupteten Zustellung des Bescheides an seine Rechtsvertreter vom 28.8.2013 hat die WGKK nicht widersprochen. Der nun als Beschwerde zu wertende Einspruch erfolgte innerhalb der gemäß § 412 Abs 1 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung geltenden einmonatigen Frist. Er ist somit rechtzeitig.
Fehlende Feststellung des Sachverhaltes
Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 67 Abs 10 ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an. (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu § 67 Abs 10 ASVG).
Die vorliegende Frage der Haftung ist zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen.
§ 58 Abs 5 ASVG in der Fassung BGBl. I 262/2010 stand im hier zu Grunde legenden Beobachtungszeitraum noch nicht in Geltung.
Zufolge VwGH 98/08/0191 ist eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfende Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG auf die Fälle der §§ 111 und 114 Abs 2 ASVG i.d.a.F. zu beschränken. Nur wenn Beiträge als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung oder als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnen-Beiträge uneinbringlich wurden, besteht für den hier zu prüfenden Beobachtungszeitraum Haftung im Sinne des § 67 Abs 10 ASVG. Für diese Beiträge haftet der der Vertreter ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 89 zu § 67 Abs 10 ASVG mit Verweis auf VwGH 2013/08/0006).
Uneinbringlichkeit liegt vor, sobald im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können(vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 131 zu § 67 Abs 10
ASVG).
Akzessorietät von Beitragsschuld und Haftung ist insoweit gegeben, als eine Haftung des Geschäftsführers dann zu verneinen wäre, wenn die Beitragsschuld beim Hauptschuldner etwa nicht uneinbringlich geworden, sondern verjährt ist. Diesfalls ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, etwa aufgrund eines späteren Insolvenzverfahrens, nicht mehr gegeben. Nur insoweit kann - freilich untechnisch - von einer Akzessorietät von Beitragsschuld und Haftung gesprochen werden. Die Annahme eines Sanierungsplans führt nicht zur Haftungsfreistellung (VwGH 94/08/0249 vom 22.12.1998; Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 136 zu § 67 Abs 10 ASVG)).
Die Haftung des Vertreters gemäß § 67 Abs. 10 ASVG setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Primärschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001).
Für die Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers gem § 67 Abs 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. VwGH 2010/08/0190 vom 22.02.2012).
Der Beschwerdeführer gehört zum Kreis der gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftenden Vertreter. Die verfahrensgegenständliche Forderung ist uneinbringlich.
Die WGKK hat dem BF mit dem angefochtenen Bescheid eine schuldhaft begangene Meldepflichtverletzung und die schuldhaft unterlassene Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnen-Beiträge bezogen auf näher genannte Monate der Jahre 2006 und 2007 unter Nennung der pro Monat geforderten Gesamtsumme zur Last gelegt. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem oben dargelegten Konkretisierungsgebot. Der BF hat zu Recht gefordert, dass der von ihm geforderte Betrag an nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen aufgeschlüsselt und ihm Gelegenheit zur Gegenstellungnahme geboten werden müsse.
Zwar wird es, wie die obigen Ausführungen zeigen, Aufgabe des Beschwerdeführers sein, den Nachweis hinsichtlich seines fehlenden Verschuldens zu erbringen. Damit dieser Beweis aber überhaupt angetreten werden kann muss die Behörde die dem BF zur Last gelegte Pflichtverletzung in einer Weise spezifizieren, die das Antreten eines Gegenbeweises überhaupt ermöglicht.
Zurückverweisung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt, sodass der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
Eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre - insbesondere angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war, konnte die Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren entfallen: Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde vorerst durch grundlegende ergänzende Ermittlungen eine Entscheidungsgrundlage zu erarbeiten und diese dem BF im Rahmen des vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze geforderten Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, ihm Gelegenheit zum Gegenbeweis bieten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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