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W102 2009977-2•BVwG W102 2009977-2
W102 2009977-2Tribunal administratif fédéral29 oct. 2015
Änderungsgenehmigung, aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug,<br/>Genehmigungsverfahren, Interessenabwägung, Konkretisierung,<br/>öffentliches Interesse, Schaden, Semmering Basistunnel,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, unverhältnismäßiger Nachteil
W 102 2009977-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Andrä als Vorsitzenden und Dr. Christian Baumgartner und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerden a.) der XXXX, vertreten durch Generalsekretär XXXX, und b.) der Bürgerinitiative XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10.09.2015, Zl BMVIT-820.288/0024-IV/SCH2/2015, betreffend die Genehmigung der Änderung gemäß § 24g Abs. 1 UVP-G 2000 des genehmigten Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bezüglich Baumaßnahmen im Bauabschnitt SBT3 - Teilraum Grautschenhof (AEO1) (mitbeteiligte Partei: ÖBB Infrastruktur AG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt V. gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10.09.2015, Zl BMVIT-820.288/0024-IV/SCH2/2015, wurde der ÖBB Infrastruktur AG die Genehmigung der Änderung gemäß § 24g Abs. 1 UVP-G 2000 des rechtskräftig genehmigten Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bezüglich Baumaßnahmen im Bauabschnitt SBT3 - Teilraum Grautschenhof (AEO1) erteilt. Im Spruchpunkt V. wird die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Mit Schreiben des BMVIT vom 22.10.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt zwei Beschwerden a.) der XXXX, vertreten durch Generalsekretär XXXX, und b.) der Bürgerinitiative XXXX, vertreten durchXXXX, gegen diesen Bescheid gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorgelegt.
In ihrer Beschwerde stellt die XXXX u.a. auch den "Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen. Aus dem bekämpften Bescheid gehe nicht hervor, auf welche konkrete Beschwerde sich der Spruchpunkt V. beziehe, insbesondere beziehe er sich nicht auf die Beschwerde der XXXX und sei unbestimmt und rechtswidrig. Die Bürgerinitiative XXXX stellt in der Beschwerde - ohne vertiefende Argumentation gegen Spruchpunkt V. - auch den Antrag, den bekämpften Bescheid insgesamt aufzuheben.
In der Beschwerdevorlage verweist die belangte Behörde auf die ausführliche Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im bekämpften Bescheid (S. 27ff.) und erklärt im Sinne § 13 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich, dass von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG kein Gebrauch gemacht wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" in der Beschwerde der XXXXund auch die Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX" stellen auch eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid dar und wurde zusammen mit den Beschwerden in der Hauptsache ausgeführt.
Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36). Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid (im Spruchpunkt V.) auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Nach § 46 Abs 24 Z 5 UVP-G 2000 kommt Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23b UVP-G 2000, die nach dem 31.12.2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31.12.2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zu. Anzumerken ist, dass diese Bestimmung des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens schon vom Wortlaut her nicht anwendbar ist, da das Änderungsgenehmigungsverfahren nicht vor dem 31.12.2012 eingeleitet wurde.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs.2 dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides nicht zu prüfen (vgl den Beschluss VwGH vom 05.10.2011, AW 2011/03/0031; sowie 28.02.2012, AW 2011/10/0054). Es ist zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH vom 10.12.2013, AW 2013/07/0060). "Zwingende öffentliche Interessen" stehen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Im vorliegenden Fall der "Abwägung aller berührten Interessen" durch die belangte Behörde überwiege das öffentliche Interesse laut umfassender Begründung im bekämpften Bescheid (Seite 27 bis 31).
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessensabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet. Die Begründung enthält eine derartige umfassende Interessensabwägung und Darlegung bezüglich der Gefahr im Verzug.
So wird in der Begründung z.B. angeführt, dass ein durch die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde gegen den Änderungsgenehmigungsbescheid bewirkter Baustopp, der sich aus dem Erfordernis des Zuwartens mit der Umsetzung der geplanten Änderung bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren gegen den Änderungsgenehmigungsbescheid ergeben würde, einen schweren Schaden zur Folge hätte. Dies hätte in weiterer Folge auch einen Entgang von Einnahmen durch Infrastrukturbenützungsentgelt in Millionenhöhe zur Folge. Dieser finanzielle Schaden würde über Umwege zu einem finanziellen Nachteil des Steuerzahlers und somit der Allgemeinheit führen.
Auch der VwGH hat sich bereits mehrfach mit der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Genehmigungsbescheide betreffend den "Semmering-Basistunnel neu" auseinandergesetzt. Im Beschluss vom 21.11.2011 zu Zl. 2011/03/0022 hat sich der VwGH nach intensiver Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt. Zusammengefasst kam der VwGH zum Schluss, dass mit der Ausübung der im Bescheid eingeräumten Berechtigung unter Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen durch die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführende (und antragstellende) Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden sei und hat folgerichtig dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid des "Semmering-Basistunnel neu" mit Beschluss nicht stattgegeben.
Zum gleichen Ergebnis kam der VwGH in seinem Beschluss vom 21.11.2011, Zl. AW2011/03/0021. Schließlich wurde mit Beschluss vom 21.11.2011, Zl. AW2011/03/0030, einem weiteren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid des ersten Rechtsganges nicht stattgegeben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2015, Zlen W102 2009977-1/36E u.a., wurden die erforderlichen Genehmigungsbescheide für die Errichtung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" teilweise abgeändert und die Beschwerden gegen die Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bezirkshauptleute von Mürzzuschlag und Neunkirchen, des Landeshauptmanns von Niederösterreich und des Landeshauptmanns von Steiermark im Übrigen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4
B-VG unzulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Umweltorganisation "XXXX" außerordentliche Revision und verband diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Über diesen Antrag der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31.7.2015, Zl. Ra2015/03/0058-3, entschieden und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision nicht stattgegeben.
Es liegen somit rechtskräftige Bewilligungen zum Bau und Betrieb des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" vor, die es der Antragstellerin erlauben, das Vorhaben in die Tat umzusetzen. Der VwGH ist sowohl in den Erkenntnissen über die Beschwerden gegen die Genehmigungsbescheide des "Semmering-Basistunnel neu" als auch in den Beschlüssen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden zu diesem Vorhaben durchwegs zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens allfälligen entgegenlaufenden Interessen überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Schlussfolgerung an.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu § 30 Abs. 2 VwGG) ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung (VwGH 29.09.2006; Zl. AW 2006/12/0007).
Die Voraussetzungen, die für die behördliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, haben sich nicht geändert. Der bloße Hinweis auf Seite 4 der Beschwerde der XXXX, aus dem bekämpften Bescheid gehe nicht hervor, auf welche konkrete Beschwerde sich der Spruchpunkt V. beziehe, insbesondere beziehe er sich nicht auf die Beschwerde derXXXX und sei unbestimmt und rechtswidrig, stellt keine entsprechende Konkretisierung dar. Seitens der Bürgerinitiative XXXXwurde diesbezüglich überhaupt nicht konkretisiert.
Der Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides ist bereits vom Wortlaut her hinreichend bestimmt und auch im Sinne von § 13 Abs. 2 VwGVG rechtskonform. Hingegen hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach der Aktenlage auch für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, warum ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Umsetzung der beantragten Änderungen des Genehmigungsbescheides des "Semmering-Basistunnel neu" besteht. Es wurde auch klar dargelegt, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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