L516 1431437-3•BVwG L516 1431437-3
L516 1431437-3Tribunal administratif fédéral29 oct. 2015
öffentliche Interessentensuche, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
L516 1431437-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 55 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.11.2012 einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag im Rechtsmittelzug mit Erkenntnis vom 04.09.2014, L516 1431437-2/6E, als unbegründet ab und verwies gleichzeitig das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück, durch welches in der Folge am 22.05.2015 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte.
1.1. Der Beschwerdeführer führte bei jener Einvernahme am 22.05.2015 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es ihm gut gehe, er sich in Grundversorgung befinde sowie zwanzig Stunden pro Monat für 100 Euro bei der Gemeinde arbeite und er ansonsten von niemanden finanziell oder materiell abhängig sei. Er sei ledig, lebe in Österreich in keiner Familien- oder Lebensgemeinschaft und habe hier keine besondere Sorgepflichten gegenüber anderen Personen. Sein Vater wohne in Kuwait, seine Mutter, Geschwister sowie weitere Verwandte in der Heimat. Seine Bekannten in Österreich seien hauptsächlich aus Pakistan, er habe jedoch zudem Afghanen als Freunde und ab und zu kommen Personen um sie zu unterrichten. Er habe mit niemandem besonderen Kontakt, diskutiere nur des Öfteren mit anderen. Er habe in seiner Heimat elf Jahre die Schule besucht, habe in Österreich keine Berufsausbildung absolviert, wolle jedoch arbeiten gehen können. Er sei in Österreich einmal wegen der Vorlage eines gefälschten Führerscheins bestraft worden. Er sei nun seit drei Jahren in Österreich und wolle sich in der folgenden Woche im Altersheim bezüglich Unterstützung der Pflege anmelden. In Bezug auf die Ländersituation in Pakistan stimme er zu, dass es seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014 keine wesentliche Änderung gegeben habe.
1.2. Der Beschwerdeführer brachte bei der Einvernahme am 22.05.2015 mehrere Bestätigungen über die Teilnahme an mehreren Deutschkursen in den Jahren 2013 und 2014, eine Vereinbarung mit seiner gegenwärtigen Wohnsitzgemeinde über die gemeinnützige Beschäftigung des Beschwerdeführers im November 2014 sowie für die Monate März bis Juni 2015, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mithilfe bei einem Straßenfest im Ausmaß von 5 Stunden sowie ein als subjektive Beurteilung des Beschwerdeführers bezeichnetes Schreiben eines österreichischen Staatsbürgers vom 22.09.2014 in Vorlage.
1.3. Das BFA hielt in der Niederschrift vom 22.05.2015 fest, dass der Beschwerdeführer in deutscher Sprache einfache Sätze verstehen und formulieren könne.
2. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF. Das BFA erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen die folgenden Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Ihm sei aktuell vom Bundesverwaltungsgericht weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und unter einem sei vom Bundesverwaltungsgericht unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Pakistan das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 21.04.2015 rechtskräftig wegen §§ 223 (2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer halte sich nach illegaler Einreise seit Ende November 2012 in Österreich auf, wo er weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte oder Lebenspartner habe. Eine regelmäßige legale Erwerbstätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit, ein profiliertes Privatleben und ausgeprägte, schützenswerte Verfestigungsumstände seien bis dato im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstattet und Gründe oder sonstige Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung samt Abschiebung nach Pakistan entgegenstehen würden, seien ebenso wenig hervorgetreten wie Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
2.2. Das BFA traf des Weiteren Feststellungen zur Lage in Pakistan, insb zu den Themen Politische Lage, Sicherheitslage, Regionale Verteilung der Gewalt, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden inkl Dokumente, Allgemeine Menschenrechtslage, Grundversorgung/Wirtschaft, Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsprogramme, Wohlfahrts-NGOs, Rückkehrhilfe und -projekte, Medizinische Versorgung sowie Behandlung nach Rückkehr und Dokumente.
2.3. Beweiswürdigend führte das BFA insbesondere aus: Die Feststellungen zu in Österreich fehlenden Familienangehörigen und Verwandten bzw Lebenspartnern seien aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage zu treffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe weder exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigungen dargelegt, noch seien solche aus den sonstigen Umständen abzuleiten gewesen. Der Beschwerdeführer halte sich des Weiteren ungefähr 30 Monate in Österreich auf. Deutschkenntnisse seien beim Beschwerdeführer soweit vorhanden, dass ein einfaches Gespräch mit Abstrichen möglich gewesen sei. Die Selbsterhaltungsfähigkeit bzw eine Integration am Arbeitsmarkt sei keinesfalls gegeben, die 20 Stunden gemeinnützige Beschäftigung im November 2014 und die geplante weitere gemeinnützige Beschäftigung im Frühjahr 2015 für 100 Euro seien für eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausreichend. Die absolvierten Deutschkurse, welche alle bereits vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes absolviert worden seien und die angeführten Tätigkeiten würden eine gewisse Integrationsbereitschaft zeigen, jedoch keine irgendwie außergewöhnliche Integration. Es verbleibe somit insgesamt als Bewertungskriterium ein normales Privatleben von kurzer Dauer (30 Monate) ohne exponentielle Integration oder Anknüpfungspunkte. Zudem mindere die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht unerheblich etwaige positive Umstände. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Befragung am 22.05.2015 gegenüber dem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht keine geänderte oder gar eine exponentielle Integration darlegen oder durch Beweismittel untermauern können.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 12.06.2015 zugestellten Bescheid des BFA fristgerecht am 24.06.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
3.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst vorgebracht, dass er seit 2012 in Österreich lebe und sich soweit es im Rahmen seiner derzeitigen Lebensumstände möglich sei, bestmöglich integriert. Es bestehe ein Privatleben in Österreich, was selbst von der Behörde anerkannt sowie durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben belegt werde, weshalb eine gute soziale Verankerung im Umfeld des Beschwerdeführers gegeben sei. Dem Beschwerdeführer sei mittlerweile eine recht problemlose Verständigung in deutscher Sprache möglich und er nutze seine Deutschkenntnisse bei seinen alltäglichen Einkäufen, wenn er mit dem Betreuer im Wohnheim spreche und vor allem dann, wenn er sich mit den ehrenamtlichen Begleitern unterhalte, bei welchen es sich um sehr freundliche und zum Großteil bereits pensionierte Bewohner seiner Wohngemeinde handle, mit denen er gemeinsam die Freizeit verbringe und von denen er bei der weiteren Verbesserung seiner Deutschkenntnisse unterstützt werde. Es habe sich zu diesen inzwischen Freundschaften entwickelt. Er verweise dazu auf das Unterstützungsschreiben vom 22.09.2014. Zudem sei sein Freund mit einer Österreicherin verheiratet, mit der er sich regelmäßig unterhalte, treffe und Gemeinsames unternehme. Er habe diese auch während ihrer Schwangerschaft unterstützt, was er auch in Zukunft machen wolle, sei es bei der Kinderbetreuung oder zur Entlastung. Der Beschwerdeführer verbessere durch diese Kontakte seine Deutschkurse stetig und verwiese dazu auf das der Beschwerde beigefügte Unterstützungsschreiben der Ehefrau seines Freundes vom 23.06.2015. Der Beschwerdeführer leiste nach wie vor gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohnsitzgemeinde. Er habe sich abgesehen von seinen bisherigen Tätigkeiten, Aufräum- und Reinigungsarbeiten, auch nun für eine freiwillige Tätigkeit im Altersheim angemeldet. Er strebe zusätzlich eine Tätigkeit ein, die ihm durch einen entsprechenden finanziellen Ausgleich die Selbsterhaltungsfähigkeit ermögliche. Er habe in Pakistan Autofahren gelernt und wolle diese Fähigkeit beruflich nutzen, was bedeute, dass er anstrebe, als Zusteller oder für einen Paketdienst zu arbeiten. Es könne daher von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden und hätte die Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben gegeben sei, das auch bei einer Interessensabwägung gegenüber den öffentlichen Interessen überwiege.
3.3. Zusammen mit der Beschwerde wurden die vom Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am 22.05.2015 vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie zusätzlich ein Schreiben einer österreichischen Staatsbürgerin vom 23.06.2015 in Vorlage gebracht, welche darin zusammengefasst im Wesentlichen bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Freund ihres Lebensgefährten sei, sie selbst auch mit dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden sei, dieser ihr auch stets vor und nach ihrer Schwangerschaft unterstützend und hilfsbereit beigestanden sei, sie diesen als ruhigen, friedfertigen und zuvorkommenden Menschen kennengelernt habe und als Bestandteil ihrer österreichischen-pakistanischen Familie betrachte.
4. Mit Telefax vom 16.09.2015 wurde für den Beschwerdeführer eine Bestätigung über dessen Teilnahme an einer Workshop-Reihe für Freiwillige mit Migrationsgeschichte des Unabhängigen Landesfreiwilligenzentrums vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan in XXXX , wo er die Schule mit Matura abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer verließ seine Heimat unrechtmäßig ungefähr im März 2012. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste am 24.11.2012 unrechtmäßig in Österreich ein, reiste am 30.11.2012 unerlaubt nach Deutschland weiter, wurde dort von der Polizei aufgegriffen und am 07.12.2012 nach Österreich rücküberstellt, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er stellte am 24.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gleichzeitig mit jener Entscheidung wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf darin die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat und auch sonst nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers wie bereits das BFA zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und hielt fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliegt.
1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte. Er ist ledig und lebt auch in keiner Partnerschaft. Der Beschwerdeführer hat hauptsächlich pakistanische Bekannte, hat aber auch Afghanen als Freunde und erhält von österreichischen Bewohnern seiner gegenwärtigen Wohnsitzgemeinde XXXX Sprach- und Mathematikunterricht. Der Beschwerdeführer hat die österreichische Lebensgefährtin eines seiner Freunde, Frau XXXX , während deren Schwangerschaft unterstützt und hat dieser auch für die Zeit nach der Geburt ihre Kindes seine Hilfe angeboten. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Leistungen aus der gesetzlich vorgesehenen Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Der Beschwerdeführer betätigt sich in Österreich seit November 2014 temporär in seiner Wohnsitzgemeinde gemeinnützig sowie bei verschiedenen punktuellen Gelegenheiten ehrenamtlich. In der Einvernahme am 22.05.2015 hat er angekündigt, sich künftig auch in einem Altersheim ehrenamtlich betätigen zu wollen und in der Beschwerde hat er vorgebracht, sich bereits dazu angemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer nahm und nimmt in Österreich Deutschunterricht und kann sich im Alltag auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.04.2015 wegen §§ 223 (2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
1.6. Die allgemeine Lage in Pakistan hat sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014 nicht in einer für das gegenständliche Verfahren relevanten Weise geändert.
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die hier getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA im angefochtenen Bescheid und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2015 sowie in dessen Einvernahme vor dem BFA vom 22.05.2015 und der Beschwerde vom 24.06.2015, welche insofern stringent und in Einklang mit den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln stehend waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. So war an der Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) aufgrund seiner Angaben und Sprachkenntnisse nicht zu zweifeln. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Pakistan (oben II.1.2.) beruhen ihrerseits auf seinen Angaben im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2015 sowie in seiner Einvernahme vom 22.05.2015 und die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Antrag auf internationalen Schutz (oben II.1.3.) ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Österreich (oben II.1.4.) ergeben sich ebenso auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 22.05.2015 vor dem BFA und in der Beschwerde vom 24.06.2015 im Einklang mit den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Dass der Beschwerdeführer auf Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber zur Bestreitung seines Unterhalts angewiesen ist ergibt sich ebenso wie die Feststellung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (oben II.1.5.) aus der aktuellen Einsichtnahme in die entsprechenden von österreichischen Behörden geführten Datenregister (Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) bzw Strafregister der Republik Österreich), in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 22.05.2015.
2.3. Die Feststellung, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014 nicht in einer für das gegenständliche Verfahren relevanten Weise geändert hat (oben II.1.6.), beruht auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2015 bestätigt, dass es diesbezüglich zwischenzeitlich zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen ist (AS 595). Schließlich wurde auch in der Beschwerde den Länderfeststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Laut diesen vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 8 bis 72) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (vgl Bescheid des BFA, Seite 12 ff). Die verschiedenen Provinzen leiden jedoch an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär. Die bevölkerungsreichste Provinz Punjab kann laut Vertretern des PIPS als sicher eingestuft werden (vgl Bescheid des BFA, Seite 19 f). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (vgl Bescheid des BFA, Seite 13). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid des BFA, Seiten 60ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Das bestätigt sich im individuellen Fall auch insofern, dass sich auch aktuell engste Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor am Heimatort leben und ihre Existenz bestreiten können, sodass auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.
Anzuwendendes Recht
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, zuletzt geändert durchBGBL I 70/2015 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Abweisung der Beschwerde
3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.5. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.6. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.7. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.8. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.9. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.10. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.11. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.12. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.13. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.14. Zum gegenständlichen Verfahren
3.14.1. Wie sich aus dem Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, verfügt der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer rund drei Jahre in Österreich auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist, allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse für Asylwerber besucht und kann sich nach nunmehr rund drei Jahren Aufenthalt in Österreich im Alltag auf einfachem Niveau in deutscher Sprache verständigen. Der Beschwerdeführer ist jedoch - wenn auch bedingt durch die gegebene Rechts- und Arbeitsmarktlage - nicht erwerbstätig, kann deshalb seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten und ist auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Für den Beschwerdeführer spricht, dass er temporär gemeinnützig und ehrenamtlich tätig war bzw ist, wobei demgegenüber festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die gemeinnützige Beschäftigung für die Gemeinde laut den von ihm vorgelegten Vereinbarungen erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz im September 2014 abgewiesen worden war. Auch die ehrenamtliche Betätigung des Beschwerdeführers beschränkt sich in Relation zu seiner Aufenthaltsdauer in Österreich bisher objektiv auf ein relativ geringes Ausmaß. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer hat hauptsächlich pakistanische Bekannte, hat aber auch Afghanen als Freunde und erhält von österreichischen Bewohnern seiner Wohnsitzgemeinde Sprach- und Mathematikunterricht. Der Beschwerdeführer hat die österreichische Lebensgefährtin eines seiner Freunde während deren Schwangerschaft unterstützt und hat dieser auch für die Zeit nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2015 seine Hilfe angeboten. Dass jene österreichische Lebensgefährtin eines seiner Freunde jedoch existentiell auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen ist und von ihm außergewöhnlich abhängig ist, kann auch vor dem Hintergrund, dass diese selbst in einer aufrechten Partnerschaft lebt, nicht angenommen werden. Im Falle des im November 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme außergewöhnlicher sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, zumal sich auch engste Familienangehörige in Pakistan leben, mit denen er auch vor seiner Ausreise im gemeinsamen Verband gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht aufgezeigt, dass es ihm nicht möglich wäre, seine familiäre Bindung zu seiner Heimat wieder aufzunehmen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/20/0001). Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Auch die erst kürzlich im April 2015 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers kann nicht zu einer positiven Beurteilung beitragen. Im Rahmen einer Abwägung sämtlicher dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen vorhandenes persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.
3.14.3. Das BFA ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berechtigt davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines zu berücksichtigenden Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK) nicht vor.
3.14.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch vom Beschwerdeführer weder am 22.05.2015 noch in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht.
3.14.5. Die vom BFA festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Der eingeräumten Frist ist nicht entgegenzutreten und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
3.15. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.16. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.17. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Revision
3.18. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.18.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die insbesondere oben unter II.3.8. - 3.14. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.19. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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