BVwG L501 2114826-1

L501 2114826-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG L501 2114826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2114826.1.00

Spruch

L501 2114826-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Alexander NIEDERWIMMER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.07.2015, PassNr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 31.03.2015 unter Beifügung eines Befundkonvolutes beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 04.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Derzeitige Beschwerden:

Es ist verschieden, an guten Tagen gehe ich 3 x auf das Clo, an schlechteren Tagen 5 x auf das Clo. Der Stuhl ist breiig, tlw. schleimig, aber ohne Blut. Seit ich das Humira spritze (Anmerkung: seit 11/2014) habe ich in der Nacht keine Durchfälle mehr. Der Stuhldrang ist tlw. ganz plötzlich, sodass ich innerhalb von 2 Minuten die Toilette aufsuchen muss. Aber in die Hose geht es nicht. Wenn ich das Humira spritze bin ich leichter verkühlt."

Diagnose:

Chronisch entzündliche Darmerkrankung (Entzündung von Dünndarm und Großteil des Dickdarms - Morbus Crohn mit Pancolitis).

Es besteht eine chronische Darmentzündung schweren Grades mit Befall von Dickdarm und Dünndarm. Der Allgemein- und Ernährungszustand sind nicht beeinträchtigt, es sind tägliche Durchfälle 3-5 vorliegend.

Beurteilung:

Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken weder die Mobilität noch die körperliche Belastbarkeit ein. Von Seiten der entzündlichen Darmerkrankung bestehen unter der eingeleiteten Therapie 3-5 x tägliche Stühle. Der Stuhldrang tritt tlw. plötzlich auf und müsse gelegentlich innerhalb von 2 Minuten erfolgen. Eine Inkontinenz mit unwillkürlichem Stuhlabgang oder Stuhlverlust besteht nicht. Es wird eine Behandlung mit TNF-Alpha-Blocker durchgeführt. Unter TNF-Alpha- Blocker ist eine geringe statistische Erhöhung der Infektionsbereitschaft in der Literatur belegt. Allerdings ist es Patienten unter dieser Behandlung uneingeschränkt möglich und erlaubt, am öffentlichen Leben teilzuhaben. Eine auffallende Infekthäufung liegt bei der bP nicht vor.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 23.06.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung langte nicht ein.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Ausgeführt wurde, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten, bei dessen Erstellung alle vorgelegten Befunde berücksichtigt worden seien, eingeholt worden sei. Aufgrund gutachterlichen Feststellungen könnten kurze Wegstrecken aus eigner Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung sei gewährleistet, auch lägen keine erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit vor.

In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 28.08.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass es bei Morbus Crohn sehr schwierig und langwierig sei, bis man wisse, welche Lebensmittel man vertrage und welche nicht, sodass es bei ihr immer wieder zu nicht berechenbaren, sehr starken Bauchschmerzen und plötzlichen Durchfällen käme. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei für sie daher sehr schwierig, da es jeden Moment losgehen könne. Im Hinblick auf ihr Alter sei es für sie sehr beschämend, wenn es plötzlich in einem Zug, Bus oder sonst einem öffentlichen Verkehrsmittel zu einem Missgeschick käme.

Mit Schreiben vom 21.09.2015 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr wurde von der belangten Behörde ein Behindertenpass (50 vH) ausgestellt. Diagnostiziert wurde eine chronische Darmentzündung schweren Grades mit Befall von Dickdarm und Dünndarm (Morbus Crohn mit Pancolitis). Der Allgemein- und Ernährungszustand sind nicht beeinträchtigt, täglich treten drei bis fünf Durchfälle auf. Der Stuhldrang tritt teilweise plötzlich auf und müsse gelegentlich innerhalb von zwei Minuten erfolgen. Eine Inkontinenz mit unwillkürlichem Stuhlabgang oder Stuhlverlust besteht jedoch nicht. Es wird eine Behandlung mit TNF-Alpha-Blocker durchgeführt. Eine auffallende Infekthäufung liegt nicht vor. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken weder die Mobilität noch die körperliche Belastbarkeit ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, ausführlich begründet, schlüssig, und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigung und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen; so wird insbesondere die infolge der Erkrankung bestehende Stuhlgangproblematik sowie die Auswirkung der bei der bP angewandten TNF-Alpha-Blocker Therapie beschrieben. Das im Gutachten festgehaltene Nichtbestehen einer Inkontinenz mit unwillkürlichem Stuhlabgang oder Stuhlverlust wurde von der bP nicht beeinsprucht bzw. wurde von ihr auch m Rahmen der Untersuchung angegeben "Aber in die Hose geht es nicht". Die Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat sich der erkennende Senat ausführlich mit der Frage der konkreten Auswirkung der chronischen Darmentzündung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch die auf der Homepage des Sozialministeriumservice unter "Behinderdertenpass Ausweis gemäß § 29b StVO / Allgemeine Informationen" veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen eingesehen:

"Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen: [...]

bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."

Die bP leidet an drei bis fünf Durchfällen pro Tag, wobei der Stuhl breiig, teilweise schleimig ist. Auch wenn der Stuhldrang gelegentlich innerhalb von zwei Minuten erfolgen muss, liegt keine dauernde Inkontinenz mit unwillkürlichem Stuhlabgang oder Stuhlverlust vor. Das Gericht verkennt nun nicht die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der bP, doch sind die damit gelegentlich auftretenden unangenehmen Folgen durch Verwendung der auf dem Markt üblichen Inkontinenzprodukte beherrschbar und der Gebrauch derselben auch zumutbar. Laut Sachverständigem ist zudem eine Nachuntersuchung in drei Jahren angebracht, da eine Besserungsfähigkeit und Krankheitsstabilisierung wahrscheinlich sei. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der bP sohin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, zumal auch die gegenwärtig durchgeführte Behandlung mit TNF-Alpha-Blocker keine Einschränkung des Immunsystems zur Folge hat und sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Auswirkungen nicht festgestellt wurden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hiezu eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und ist die bP den Feststellungen nicht entgegengetreten. Im übrigen wurden auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

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