BVwG I402 2103513-1

I402 2103513-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geschäftsführer, Rückforderung

Texte intégral

BVwG I402 2103513-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2103513.1.00

Spruch

I402 2103513-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER und Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Gratl Anker Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen 1. den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 08.01.2015 über den Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 27.09.2007 bis 18.10.2007 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 532,40, 2. den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 08.01.2015 über den Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 19.10.2007 bis 29.11.2007 und 1.2.2008 bis 14.3.2008 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.087,10, sowie 3. den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 08.01.2015 über den Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 19.12.2009 bis 20.01.2010 und vom 21.12.2010 bis 28.02.2011 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.696,87, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (iVm. §§ 7, 12, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 2 AlVG 1977 idgF) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit den drei angefochtenen Bescheiden vom 08.01.2015 verfügte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer

a. den Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 27.09.2007 bis 18.10.2007 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 532,40,

b. den Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 19.10.2007 bis 29.11.2007 und 1.2.2008 bis 14.3.2008 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.087,10.

sowie

c. den Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 19.12.2009 bis 20.01.2010 und vom 21.12.2010 bis 28.02.2011 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.696,87.

1.2. Zur Begründung stützen sich diese Bescheide auf Folgendes:

Zu a.: Der Beschwerdeführer sei laut Firmenbuch vom 27.1.2007 bis 18.10.2007 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX gewesen. Gemäß § 12 Abs 6 lit e AlVG gelte nicht als arbeitslos, wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt. § 36c Abs 6 AlVG bestimme, dass wenn der Leistungsbezieher keine Nachweise nach § 36a Abs 5 AlVG vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs 6 abgibt, kein geringfügiges Einkommen anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Unterlagen über die Höhe seines Einkommens vorgelegt, weshalb angenommen werden müsse, dass sein Einkommen aus dieser Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Der Beschwerdeführer habe am 27.9.2007 mittels bundeseinheitlichem Formular Arbeitslosengeld beantragt und dabei die Frage 5 des Formulars (ob er in Beschäftigung stehe) mit "Nein" beantwortet, die Frage 6 (ob er selbständig erwerbstätig sei) mit Nein, die Frage 7 (ob er selbständig erwerbstätig war) mit "Ja" und die Frage 9 (ob er ein eigenes Einkommen habe) mit "Nein" beantwortet. Er habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 27.9.2007 bis 18.10.2007 zu Unrecht bezogen. Da er diese Tätigkeit nicht angegeben habe, müsse das unberechtigt Bezogene zurückgefordert werden.

Zu b.: Die Tätigkeit zur Liquidation einer Gesellschaft sei eine solche, die Arbeitslosigkeit ausschließt. Liquidatoren hätten für die Gesellschaft Leistungspflichten betreffend die Abwicklung des Unternehmens, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen und zu erfüllen sind, bevor Arbeitslosigkeit eintreten kann. Sofern als Liquidatoren ehemalige Geschäftsführer eingesetzt sind, müssten diese entweder ihre Liquidatorentätigkeit zurücklegen oder die Beendigung ihrer Hauptleistungspflichten betreffend die Abwicklung der Gesellschaft nach erfolgter Arbeit beim Konkursgericht anzeigen. Der Beschwerdeführer sei laut Firmenbuch ab 20.2.2002 Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX gewesen. Gemäß § 93 GmbH-Gesetz hätten Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweis der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung beim Handelsgericht (Firmenbuchgericht) um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Im Fall des Beschwerdeführers habe sich ergeben, dass dieser seit Konkursaufhebung im Mai 2005 als Liquidator beim Firmenbuch eingetragen gewesen sei und keine Löschung beantragt habe. Es würden auch bei der belangten Behörde keine Unterlagen vorliegen, die auf eine Beendigung der Tätigkeit hindeuten. Der Beschwerdeführer habe am 27.9.2007 Arbeitslosengeld beantragt und im Antragsformular die Frage 5 ("Stehen Sie in Beschäftigung") und die Frage 6 (ob er selbständig erwerbstätig sei) mit "Nein" beantwortet, die Frage 7 (ob er erwerbstätig gewesen sei) mit "Ja" und die Frage 9 (ob er ein eigenes Einkommen habe) mit "Nein" beantwortet. Ein weiteres Mal habe der Beschwerdeführer am 1.2.2008 Arbeitslosengeld beantragt und dabei auf die Frage 5 im Antragsformular (ob er in Beschäftigung steht) mit "Nein" geantwortet, auf die Frage 6 (ob er selbständig erwerbstätig ist) mit "Nein", die Frage 7 (ober er selbständig erwerbstätig war) mit "Nein" und die Frage 9, ob er ein eigenes Einkommen habe, mit "Nein". Der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 19.10.2007 bis 29.11.2007 und vom 1.2.2008 bis 14.3.2008 zu Unrecht bezogen.

Zu c.: Der Beschwerdeführer sei laut Handelsregister beim Bezirksgericht XXXX bei der Firma XXXX vom 20.6.2008 bis 31.10.2011 als geschäftsführender Gesellschafter tätig gewesen. Vom 1.7.2009 bis 18.12.2009 und vom 3.2.2010 bis 20.12.2010 sei der Beschwerdeführer laut Tiroler Gebietskrankenkasse (Auszug aus den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger) in einem vollversicherten Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen gestanden. Er sei zu diesem Zeitpunkt auch Arbeitnehmer des Unternehmens gewesen. Ist eine Person sowohl Geschäftsführer einer GmbH als auch deren Arbeitnehmer, so sei das Beschäftigungsverhältnis selbst bei Kündigung des Arbeitsvertrages so lange nicht beendet, und der Arbeitnehmer somit nicht arbeitslos, als er noch Geschäftsführer der Gesellschaft ist (Hinweis auf VwGH 20.12.2000, 96/08/0222). Das Arbeitslosengeld müsse daher für den Zeitraum 19.12.2009 bis 20.1.2012 und vom 21.12.2010 bis 28.2.2011 widerrufen werden, da das Arbeitsverhältnis zwar beendet, das organschaftliche Verhältnis zur Gesellschaft aber noch aufrecht gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 21.12.2009 auf die im Antragsformular enthaltene Frage "Stehen Sie derzeit in Beschäftigung?" mit "Nein" geantwortet, die Frage 6 des Antragsformulars ("ich bin selbständig erwerbstätig") habe er mit Nein beantwortet und die Fragen 7 ("ich war selbständig erwerbstätig") und 9 ("ich habe ein eigenes Einkommen") unbeantwortet gelassen. Am 21.12.2010 habe er einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt und im Antragsformular die Frage 5 ("Stehen Sie derzeit in Beschäftigung?") mit "Nein" beantwortet und die Frage 6 auf Seite 2 des Formulars ("Ich bin selbständig erwerbstätig"), 7 ("Ich war selbständig erwerbstätig") und 9 ("Ich habe ein eigenes Einkommen") ebenfalls mit Nein beantwortet.

2. In seinen gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

2.1. Zu a. (Bescheid betreffend den Widerruf für den Zeitraum 27.09.2007 bis 18.10.2007 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 532,40): Die belangte Behörde berufe sich ohne Angabe einer Firmenbuchnummer darauf, dass der Beschwerdeführer von 27.09.2007 bis 18.10.2007 geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX gewesen sei. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter oder Geschäftsführer dieser Firma war; deshalb habe er auch kein Einkommen von dieser bezogen. Aus dem Firmenbuch ergebe sich, dass die XXXX überhaupt erst durch Generalversammlungsbeschluss vom 27.03.2009 entstanden sei. Eine Tätigkeit für dieses Unternehmen für (gemeint wohl: vor) diesem Zeitpunkt sei nicht möglich, weshalb der widerrufene Geldbetrag dem Beschwerdeführer zustehe. Die belangte Behörde belaste ihren Bescheid überdies auch mit einem Verfahrensfehler: Das zurückzuzahlende Arbeitslosengeld sei für den Zeitraum 27.09.2007 bis 18.10.2007 bezahlt worden. Der Widerruf sei nach Ablauf von fünf Jahren wegen Verjährung nicht mehr zulässig. Die belangte Behörde habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich bereits unmittelbar bei Antragstellung über mögliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Geschäftsführer zu informieren. Hinsichtlich der Bestimmung des § 25 Abs. 6 AlVG werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer dadurch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt sei, zumal diese Bestimmung bedeuten würde, dass die belangte Behörde noch nach 70 Jahren oder sogar noch später, Geldbeträge widerrufen könne, wenn sie erst zu diesem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom "maßgeblichen Sachverhalt" erlangt. Eine derartige Regelung erscheine aufgrund der daraus resultierenden "ewigen Rückzahlungspflicht" verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer begehre vom Bundesverwaltungsgericht daher neben der Aufhebung des Bescheides die Anfechtung des § 25 Abs. 6 AlVG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit.

2.2. Zu b. (Bescheid betreffend den Widerruf für die Zeiträume 19.10.2007 bis 29.11.2007 und 1.2.2008 bis 14.3.2008 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.087,10): Richtig sei, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuchauszug der XXXX seit 30.05.2005 als Liquidator der bezeichneten Firma eingetragen sei. Tatsächlich sei es jedoch so, dass er nicht einmal Kenntnis davon hatte, das er von Gesetzes wegen als Liquidator eingetragen wurde. Jedenfalls habe er seit 30.05.2005 keinerlei Liquidationstätigkeiten ausgeführt, geschweige denn daraus ein Einkommen bezogen. Über das Vermögen der XXXX sei ein Konkursverfahren anhängig gewesen und der Konkurs sei gemäß § 193 KO mit Beschluss des Landesgerichtes innsbruck vom 13.05.2005 aufgehoben worden. Die Anträge auf Arbeitslosengeld (am 27.09.2007 und am 01.02.2008) seien daher "nach bestem Wissen und Gewissen" erfolgt und der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Liquidator keinerlei Einkommen bezogen habe, dürfe nicht außer Acht gelassen werden. Auch in dieser Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung und behauptet die Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs. 6 AlVG.

2.3. Zu c. (Bescheid betreffend den Widerruf für die Zeiträume 19.12.2009 bis 20.01.2010 und 21.12.2010 bis 28.02.2011 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.696,87): Die belangte Behörde behaupte, der Beschwerdeführer sei von 20.06.2008 bis 31.10.2011 als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX tätig gewesen. Unrichtig sei aber, dass der Beschwerdeführer auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt Gesellschaftsanteile der XXXX inne gehabt hätte und somit Gesellschafter gewesen sei. Alleinige Gesellschafterin sei Frau L.H. gewesen. Auch aus dem Akt der belangten Behörde ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Die Behauptung, er sei geschäftsführender Gesellschafter gewesen, sei daher schlichtweg falsch. Auch sei festzuhalten, dass er in den Zeiträumen 19.12.2008 bis 20.01.2010 und 21.12.2010 bis 28.02.2011 nicht Geschäftsführer bei der XXXX gewesen sei und in dieser Zeit somit auch kein Entgelt bezogen habe. Aus den der Beschwerde beigelegten Lohnkonten ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX am 18.12.2009 ausgetreten und neuerlich erst wieder am 03.02.2010 eingetreten sei.

Auch am 20.12.2010 sei eine Kündigung durch den Dienstgeber erfolgt und hätte der Entgeltanspruch geendet. Ein neuerlicher Eintritt des Beschwerdeführers sei zum 03.03.2011 erfolgt. War der Arbeitslose aber nicht Geschäftsführer der GmbH, als deren Angestellter er die Anwartschaft zum Arbeitslosengeldbezug erworben hat, so durfte nicht aufgrund des Umstandes, dass er im Firmenbuch als Geschäftsführer einer GmbH eingetragen ist, das Vorliegen der Arbeitslosigkeit verneint werden. Voraussetzung dafür, dass Arbeitslosigkeit iSd. § 12 AlVG vorliegt, sei die Beendigung der die Anwartschaft begründenden Beschäftigung, bei Geschäftsführern einer GmbH auch die Beendigung der Organstellung bei dieser Gesellschaft (Hinweis VwGH 29.03.2000, 96/08/0391).

3. In allen drei Beschwerden beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diese Anträge zog er Schriftsatz vom 12.03.2015 zurück.

4. Die belangte Behörde gab anlässlich der Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht eine Äußerung zum Beschwerdevorbringen ab. Darin führt sie aus, der Beschwerdeführer habe auf Grund entsprechender Anträge auf Zahlung von Arbeitslosengeld

bezogen.

Im Einzelnen hält Sie dem Beschwerdevorbringen Folgendes entgegen:

4.1. Zu a.: Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde wende, dass er im Zeitraum vom 27.09.2007 bis 18.10.2007 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX gewesen sei, sei anzumerken, dass es bei der kritisierten Annahme um eine falsche Bezeichnung gehandelt habe. Im strittigen Zeitraum habe die korrekte Bezeichnung des Unternehmens (laut Firmenbuch) XXXX gelautet. Diese Bezeichnung sei mehrmals geändert worden, unter anderem mit Wirksamkeit vom 09.04.2009 auf XXXX. Wie aus dem Firmenbuch hervorgehe, sei der Beschwerdeführer ab 27.01.2007 Geschäftsführer gewesen und habe die Gesellschaft bis zur Löschung seiner Funktion am 19.10.2007 selbständig vertreten. Mit 27.01.2007 sei der Beschwerdeführer im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragen worden, diese Eintragung sei am 07.11.2007 wieder gelöscht worden. Auf Grund dessen gehe die belangte Behörde davon aus, dass im strittigen Zeitraum Arbeitslosigkeit nicht gegeben gewesen sei.

4.2. Zu b.: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zwar laut Firmenbuchauszug seit 30.05.2005 als Liquidator der XXXX eingetragen gewesen, habe davon aber keine Kenntnis gehabt und habe keinerlei Liquidationstätigkeiten ausgeübt, sei auszuführen, dass die Tätigkeit als Liquidator die Arbeitslosigkeit ausschließt.

Liquidatoren seien der Gesellschaft zur Leistung für die Abwicklung der Gesellschaft verpflichtet. Arbeitslosigkeit trete erst dann ein, wenn ein Liquidator die Tätigkeit zurücklegt oder die Beendigung der Hauptleistungspflicht nach erfolgter Arbeit dem Konkursgericht anzeigt.

Dies habe der Beschwerdeführer nicht behautet und eine Anzeige an das Konkursgericht liege nicht vor. Es könne nicht zielführend sein, als Gesellschafter und Liquidator einer Gesellschaft zu behaupten, von der Bestellung zum Liquidator nichts gewusst zu haben, da es zu den Pflichten eines im Firmenbuch eingetragenen Funktionärs gehöre, über die eigene Funktion in der GmbH und den Verfahrensstand des Konkursverfahrens informiert zu sein. Darüber hinaus sei die Funktion des Beschwerdeführers nach Mitteilung des Insolvenzgerichtes eingetragen worden und die belangte Behörde gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer vom Gericht auch entsprechend in Kenntnis gesetzt worden sei.

4.3. Zu c.: Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, unzutreffend angenommen zu haben, er sei geschäftsführender Gesellschafter der XXXX. gewesen, habe es sich tatsächlich um ein Versehen der belangten Behörde gehandelt. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich nicht Gesellschafter, nur Geschäftsführer der genannten Gesellschaft gewesen. Er habe die Gesellschaft laut Firmenbuchauszug von 20.06.2008 bis 06.04.2012 als Geschäftsführer selbständig vertreten. Vom Beschwerdeführer werde auch nicht bestritten, dass er die Anwartschaft aus dem Dienstverhältnis zur genannten Gesellschaft als deren Geschäftsführer erworben hatte. Werde die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH durch einen Angestelltenvertrag zur selben Gesellschaft zu einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so sei dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn der Angestelltenvertrag endet, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis erlischt (Hinweis auf VwGH 17.10.1995, 95/08/0177 und Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 12 Rz 308). Dieses Organverhältnis sei - wie im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde festgestellt worden und vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei - im strittigen Zeitraum nicht erloschen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die von der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage abgegebene Äußerung dem Beschwerdeführer (zu Händen seines anwaltlichen Vertreters) zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Dieser äußerste sich zu den Einreden der belangten Behörde wie folgt:

5.1. Zu a.: Wenn die belangte Behörde feststelle, dass es sich bei der im angefochtenen Bescheid gewählten Formulierung, er sei im Zeitraum vom 27.09.2007 bis 18.10.2007 bei der Firma XXXX geschäftsführender Gesellschafter gewesen, "augenscheinlich um eine falsche Bezeichnung" gehandelt habe, sei zu erwidern, dass diese Fehlbezeichnung keineswegs offensichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der XXXX bis zur Löschung seiner Funktion mit Eintrag vom 19.10.2007 tätig gewesen. Die im angefochtenen Bescheid genannte Gesellschaft XXXX sei erst am 09.04.2009 entstanden. Diese im angefochtenen Bescheid erwähnte Gesellschaft sei dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt gewesen. Eine Berichtigung der Bezeichnung sei nunmehr unzulässig.

5.2. Zu b.: In der Stellungnahme der belangten Behörde werde nichts Neues vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen verweise. Eine Mitteilung des Insolvenzgerichtes an den Beschwerdeführer über seine Funktion als Liquidator sei dem Beschwerdeführer nie zugegangen.

5.3. Zu c.: Anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnkontoauszügen sei belegt, dass der erste Austritt des Beschwerdeführers bei der (gemeint: dem Dienstverhältnis zur) XXXX durch Zeitablauf am 18.12.2009 erfolgt sei. Durch diesen Zeitablauf habe auch die Organstellung des Beschwerdeführers geendet. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.12.2009 bis 20.01.2010 weder Gesellschafter noch als Geschäftsführer bei der Gesellschaft angestellt gewesen sei, gebühre ihm das Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum 21.12.2010 bis 28.02.2011 sei die Kündigung durch die Dienstgeberin oder 20.12.2010 "und somit die Beendigung des Angestelltenverhältnisses des Beschwerdeführers als Geschäftsführer mit der organschaftlichen Abberufung verbunden" gewesen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht begründet, warum sie meint, das organschaftliche Verhältnis zur Gesellschaft sei noch aufrecht gewesen; Arbeitslosigkeit dürfe nicht schon aufgrund des Eintrages als Geschäftsführer im Firmenbuch verneint werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum vom 27.09.2007 bis 18.10.2007 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX (deren Firmenbezeichnungen seit 07.11.2007 geändert wurden) gewesen, hat aber im betreffenden Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von € 847,-

bezogen.

Die erwähnte Tätigkeit (Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter) hat der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosengeld verschwiegen.

Einen Nachweis im Sinne von § 36c Abs. 6 AlVG (Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2007) hat der Beschwerdeführer für die angesprochenen Zeiträume trotz entsprechender Aufforderung weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erbracht. Es ist daher (§ 36 Abs. 6 AlVG) anzunehmen, dass er kein geringfügiges Einkommen bezogen hat.

1.2. Der Beschwerdeführer war seit 20.02.2002 Gesellschafter der XXXX und vertrat diese Gesellschaft laut Firmenbuch von 13.02.2002 bis 30.05.2005 als Geschäftsführer selbständig und war ab diesem Datum als Liquidator der XXXX in Liquidation im Firmenbuch eingetragen, bezog aber in den Zeiträumen 19.10.2007 bis 29.11.2007 und 1.2.2008 bis 14.3.2008 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt €

2. 087,10. Die erwähnte Tätigkeit hat der Beschwerdeführer in den entsprechenden Anträgen auf Arbeitslosengeld verschwiegen. Ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von seiner Eigenschaft als Liquidator gewusst hat, kann nicht festgestellt werden, wohl aber wusste er von seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, somit als Organ und hatte keinen Anhaltspunkt zur gesicherten Annahme, dass die Organfunktion beendet war.

Einen Nachweis im Sinne von § 36c Abs. 6 AlVG (Vorlage der Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008) hat der Beschwerdeführer für die angesprochenen Zeiträume trotz entsprechender Aufforderung weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erbracht. Es ist daher (§ 36 Abs. 6 AlVG) anzunehmen, dass er kein geringfügiges Einkommen bezogen hat.

1.3. Der Beschwerdeführer war von 1.7.2009 bis 18.12.2009 und von 3.2.2010 bis 20.12.2010 angestellter Geschäftsführer der Firma XXXX und verblieb in den Zeiträumen jeweils anschließend an die Dienstverhältnisse (dh. ohne gleichzeitig angestellt zu sein) in der Funktion als Geschäftsführer der Firma XXXX, die erst mit 1.11.2011 endete. In den Zeiträumen vom 19.12.2009 bis 20.01.2010 und 21.12.2010 bis 28.02.2011 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 2.696,87, ohne jedoch vorher in den Anträgen auf Arbeitslosengeld seine Stellung als Geschäftsführer der XXXX bekannt gegeben zu haben.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Diese Feststellung ist unstrittig und steht im Einklang mit dem Akteninhalt. Strittig ist, ob aus dem Geschehen ein Widerruf bzw. die Verpflichtung zur Rückforderung abgeleitet werden kann (s. dazu in den rechtlichen Erwägungen).

Zu 1.2.: Strittig ist nicht, dass der BF als Liquidator der Gesellschaft eingetragen war, er behauptet jedoch, von dieser Funktion zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes nichts gewusst zu haben.

zu 1.3.: Der Beschwerdeführer behauptet (uzw. erstmals in der Stellungnahme zur Äußerung der Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage), die Behörde sei allein aufgrund des Firmenbuchstandes vom Weiterbestand seiner Stellung als Geschäftsführer der XXXX ausgegangen. Tatsächlich sei die Geschäftsführerstellung jedoch gleichzeitig mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses als Geschäftsführer weggefallen (dass vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse vorlagen, ist der Äußerung der belangten Behörde bei Beschwerdevorlage zu entnehmen und blieb unwidersprochen, ist somit nicht strittig: Es wurde in dieser Weise auch der Sozialversicherung gemeldet - der im Akt enthaltene Auszug aus den Daten des Hauptverbandes ergibt versicherungspflichtige Zeiten aufgrund eines Angestelltenverhältnisses zur XXXX für 1.7.2009 bis 18.12.2009 und von 3.2.2010 bis 20.12.2010 - und wird zB durch die im Akt befindliche und vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der Gesellschaft vom 05.02.2008 über die Einstellung des Beschwerdeführers zum 15.03.2008, eine ebensolche Bestätigung vom 17.12.2009 über die "einvernehmliche Kündigung" des Beschwerdeführers zum 18.12.2009 mit Wiedereinstellungszusage zum 01.02.2010 sowie die vorgelegte Bestätigung der Gesellschaft vom 27.12.2010 über die Wiedereinstellung zum 01.02.2011 bescheinigt). Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Geschäftsführerstellung sei gleichzeitig mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses als Geschäftsführer weggefallen, stehen somit der Akteninhalt und die bisherige Einlassung des Beschwerdeführers entgegen. So hat die Behörde den Beschwerdeführer bereits mit Parteiengehörschreiben vom 28.8.2012 (neuerlich ausgefertigt am 02.06.2014, zugestellt laut Rückschein am 12.06.2014) mit der Tatsache konfrontiert, dass sie den Bestand einer Reihe näher bezeichneter Funktionen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer oder Liquidator für im Einzelnen näher angeführte Zeiträume annehme, so im Besonderen für die XXXX im Zeitraum "vom 20.6.08 bis 31.10.11". Gleichzeitig forderte sie ihn diesbezüglich auf, "eine Kopie des tschechischen Notariatsaktes über die Abberufung als Geschäftsführer bei der Forma XXXX" vorzulegen, da die bisher vorgelegte Übersetzung eines Notariatsaktes weder eine Unterschrift noch einen Stempel aufweise. Bei der erwähnten, vom Beschwerdeführer der belangten Behörde mittels E-Mail vom 14.02.2012 übermittelten, Kopie einer "beglaubigte[n] Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche" handelt es sich um die Abschrift eines am 1.11.2011 aufgenommenen Notariatsakts, demzufolge die Alleingesellschafterin der XXXX "erklärt, dass sie am heutigen Tag im Sinne des § 132 HGB bei der Ausübung der Befugnis der Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss fasst: Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers, die Änderung der Gründungsurkunde und gültige Fassung der Gründungsurkunde der Gesellschaft XXXX - A. Die alleinige Gesellschafterin hat über die Abberufung von Herrn [Name, Geburtsdatum sowie Adresse des Beschwerdeführers] aus der Funktion Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Gültigkeit entschieden". Dem im Parteiengehörschreiben enthaltenen Vorhalt der belangten Behörde, er sei "vom 20.6.08 bis 31.10.11" Funktionär der XXXX gewesen, trat der Beschwerdeführer zunächst auch gar nicht entgegen. Aus der Kopie der Übersetzung des Notariatsaktes, somit einem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Beweismittel folgt, dass er erst mit Wirkung (frühestens) vom 1.11.2011 die Organstellung als Geschäftsführer der Gesellschaft verloren haben konnte. Der (erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) im Zuge einer Entgegnung auf die abgegebene Äußerung der belangten Behörde vorgebrachte Einwand, die belangte Behörde habe sich für die Annahme der Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers ausschließlich auf den Firmenbuchstand gestützt und die Abberufung als Geschäftsführer sei in Wirklichkeit jeweils gleichzeitig mit dem Ende des Dienstvertrages bewirkt worden, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Ein sonstiges Vorbringen, das die Annahme der belangten Behörde, der das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der erwähnten Beweismittel beipflichtet, unzutreffend erscheinen ließe, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Dass der Beschwerdeführer nicht Gesellschafter der Gesellschaft gewesen sei, ist kein Vorbringen, das der Annahme seiner Geschäftsführerstellung entgegenstünde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.2. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes

§ 24 Abs. 2 AlVG sieht vor, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen ist, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine gesetzliche Voraussetzung für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes - wie etwa die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit - nicht erfüllt war.

Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Dies setzt nach § 7 Abs. 2 AlVG voraus, dass der Anspruchswerber "eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3)" und dass er "arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12)" ist.

Nach § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit ausübt.

Der weite Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst jede nachhaltige, auf Erwerb gerichtete Form der Tätigkeit, die nicht schon als unselbständige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Dies gilt insbesondere für selbständige Erwerbstätigkeiten (Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 12 Rz 307). Dennoch ist nicht automatisch jede mit einem Einkommen verbundene Tätigkeit als "Erwerbstätigkeit" oder "Beschäftigung" iSd. § 12 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren. Es kommt mach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die zeitliche Inanspruchnahme und die Höhe der Bezüge an (Krapf/Keul, aaO).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum Fall einer Person, die nach der Aktenlage im damals maßgebenden Zeitraum nicht Geschäftsführer jener GmbH war, als deren Angestellter sie die Anwartschaft zum Arbeitslosengeldbezug erworben hat, dass die Behörde nicht schon auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Firmenbuch als Geschäftsführer einer GmbH eingetragen ist, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verneinen dürfe (vgl. VwGH 29.03.2000, 96/08/0391; VwGH 17.12.2004, 2000/02/0074). Um dies zu verneinen, ist vielmehr zu prüfen, ob der Betreffende ein der Arbeitslosigkeit entgegenstehendes Einkommen erzielt hat (VwGH 17.12.2004, 2000/02/0074).

Zu a.:

Wie festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2007 und im Zeitraum des in Folge dieses Antrags stattfindenden Leistungsbezugs (27.09.2007 bis 18.10.2007) geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Er hat dies im Antrag jedoch verschwiegen. Die belangte Behörde hat ihm durch Aufforderung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 Gelegenheit gegeben, seine Einkommensverhältnisse im betreffenden Zeitraum näher darzulegen. In der (an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten) Aufforderung der belangten Behörde vom 2.6.204 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Einkommensnachweisen "für die Kalenderjahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011" aufgefordert. In dieser Aufforderung wies die belangte Behörde darauf hin, dass Arbeitslosigkeit bei Personen, die auf andere Art selbständig erwerbstätig sind bzw. selbständig arbeiten (§ 12 Abs. 6 lit. c AlVG) oder bei geschäftsführenden Gesellschaftern (§ 13 Abs. 6 lit. e AlVG) dann vorliegt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (weiters wurde er darüber informiert, dass eine Umsatzprüfung nicht stattfindet, weshalb diesbezüglich kein Nachweis notwendig sei).

Von dieser Gelegenheit zur Erbringung von Nachweisen hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht, sondern sich (bezüglich des erstangefochtenen Bescheides) auf die Bemerkung beschränkt, er sei nie Geschäftsführer der von der belangten Behörde erwähnten XXXX gewesen. Im Beschwerdeverfahren brachte er - in Beantwortung der Äußerung der belangten Behörde, in der klargestellt wurde, dass die Aufforderungen im behördlichen Verfahren irrtümlich statt der XXXX die XXXX anführten - vor, dass es zutreffend sei, dass er geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH gewesen sei, bei dieser habe es sich jedoch um die XXXX gehandelt, die Fehlbezeichnung der Behörde sei keineswegs offenkundig und ihre Berichtigung nicht mehr möglich. Einen Einkommensnachweis legte er auch in diesem Stadium nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereits an der Aufforderung durch die belangte Behörde erkennen musste, dass er infolge einer von der Behörde vermuteten Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert wurde (diese Aufforderung von Einkommensnachweisen für 2007 stand außerdem zusätzlich auch im Zusammenhang mit dem im zweitangefochtenen Bescheid strittigen Leistungszeitraum, in dem die Behörde eine Tätigkeit als Liquidator der XXXX annahm, bezüglich derer der Beschwerdeführer aber keine Unrichtigkeit der Firmenbezeichnung behauptet hat). Spätestens mit der Klarstellung im Beschwerdeverfahren (also mit der am 20.03.2015 erfolgten Zustellung der klarstellenden Äußerung der belangten Behörde) musste für den Beschwerdeführer völlige Klarheit darüber bestehen, aus welchem konkreten Anlass der Einkommensnachweis für 2007 von ihm gefordert wird, und er hätte er diese Gelegenheit zum Nachweis wahrnehmen können oder zumindest ein Bemühen zeigen können, sein Einkommen im betreffenden Zeitraum zu rekonstruieren und/oder nähere Angaben dazu zu machen. Stattdessen gab der Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren (und zwar in Bezug auf alle drei Verfahren) bekannt, dass er keine Einkommensnachweise vorlegen werde und änderte auch im Beschwerdeverfahren nichts an dieser Haltung. In dieser Situation (von vorneherein) geradezu deklarierter Nichtmitwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken daran, dass den Beschwerdeführer die Rechtsfolge des § 36c Abs. 6 in Verbindung mit § § 36a Abs. 5 AlVG trifft, wonach bei jenen Leistungsbeziehern, die keine entsprechenden Nachweise vorlegen oder Erklärungen abgeben, "kein geringfügiges Einkommen anzunehmen" ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht arbeitslos war. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes erfolgte daher hinsichtlich des Leistungszeitraums 27.09.2007 bis 18.10.2007 zu Recht.

Zu b:

In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er Entgelt erhält (VwGH 20.02.2002, 2002/08/0009; 20.02.2002, 99/08/0022; 02.07.2008, 2007/08/0338). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH 30.04.2002, 2002/08/0046).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung gemäß § 89 Abs. 2 erster Satz GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt, finden doch - soweit das GmbH-Gesetz nichts anderes vorsieht - gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung (VwGH 07.06.2000, 99/03/0205). Gemäß § 93 Abs. 1 GmbH-Gesetz haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation und Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschaft erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma (vgl. auch VwGH 16.10.2002, 99/03/0201, und 23.10.2002, 2000/08/0119).

Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 19.10.2007 bis 29.11.2007 und 1.2.2008 bis 14.3.2008 nicht arbeitslos war. Der Widerruf erfolgte daher auch in diesem Umfang zu Recht. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von seiner Firmenbucheintragung als Liquidator nichts gewusst, widerlegt nicht, dass er jedenfalls von seiner Organstellung (als Geschäftsführer) gewusst hat und vernachlässigt angesichts des Umstandes, dass die Liquidatorenfunktion daraus ex lege resultiert, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch den (im Ergebnis zutreffenden) Wissensstand seiner Organfunktion (wenn auch möglicherweise noch ausgehend von der Funktion als Geschäftsführer) hatte. Vom Enden der Funktion durfte er so lange nicht ausgehen, als er nicht gesicherte Anhaltspunkte dafür hatte, dass diese zurückgelegt oder sonstwie beendet worden wäre.

Zu c:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die "Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses" im Sinn des § 12 Abs. 1 AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen, anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 09.08.2013, 2012/08/0158 mHa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0199).

Ausgehend von diesem Maßstab und der Nichtvorlage entsprechender detaillierter Erklärungen zum Einkommen war der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 19.12.2009 bis 20.01.2010 und 21.12.2010 bis 28.02.2011 nicht arbeitslos, weshalb der Widerruf des Arbeitslosengeldes auch in Bezug auf diese Zeiträume zu Recht erfolgte.

3.3. Zur Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Widerruf oder Berichtigung der Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer den Umstand, dass er zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, Liquidator einer GmbH bzw. (ehemals angestellter, dann nur mehr aufgrund der Organstellung als) Geschäftsführer einer tschechischen s.r.o. war, vorsätzlich verschwiegen. Die für die Verpflichtung zur Rückzahlung geforderte Voraussetzung ist daher erfüllt.

Bestritten wird das Vorliegen dieser Voraussetzung (wohl: des notwendigen Vorsatzes) vom Beschwerdeführer jedoch im Hinblick auf die Stellung als Liquidator, von der er behauptet, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gewusst zu haben. In dieser Hinsicht ist ihm aber entgegenzuhalten, dass er deswegen Liquidator war, weil ein Geschäftsführer bei Liquidation der Gesellschaft grundsätzlich ex lege zum Liquidator wird. Dass er von seiner Stellung als Geschäftsführer nicht gewusst habe und dass er gesicherte Anhaltspunkte für ein Enden der daraus (später ex lege auch in Form der Eigenschaft als Liquidator) erfließenden Organstellung hatte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

3.4. Zur Verjährungseinrede:

Nach § 25 Abs. 6 leg.cit. ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

Der Beschwerdeführer behauptet, der Rückforderungsanspruch sei verjährt und macht - für den Fall, dass seiner Einrede nicht gefolgt wird - geltend, die einschlägige Verjährungsregelung des § 25 Abs. 6 AlVG sei verfassungswidrig. Keines dieser Argumente vermag das Bundesverwaltungsgericht zu überzeugen. Es sieht sich - aus folgenden Gründen - nicht zu der in der Beschwerde angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst:

Der Beschwerdeführer behauptet die Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs. 6 AlVG mit der Begründung, diese Regelung würde bedeuten, "dass die regionale Geschäftsstelle ohne absolute zeitliche Frist, somit z. b. auch in 70 Jahren oder später, Geldbeträge von Bezugspersonen widerrufen könnte, wenn sie erst zu diesem Zeitpunkt ‚Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes' erlangt". Eine derartige Bestimmung erscheine aufgrund dieser "ewigen" Rückzahlungspflicht "jedenfalls verfassungswidrig".

Diese Argumentation geht bereits von einer falschen Prämisse aus: Es trifft nicht zu, dass es § 25 Abs. 6 AlVG der Behörde ermöglicht, auch auf Grund von sämtlichen Sachverhalten, die etwa 70 Jahre zurück liegen, Rückforderungsschritte zu setzen. Entgegen dieser Auffassung ordnet § 25 Abs. 6 AlVG an, dass eine Pflicht zur Rückzahlung nur für solche Ereignisse ausgesprochen werden darf, die längstens 5 Jahre vor Kenntnis durch die belangte Behörde zurück liegen. Eine "ewige" Rückzahlungspflicht besteht schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Begrenzung nicht. Aber auch soweit das Beschwerdevorbringen so zu verstehen sein sollte, dass eine absolute Frist nicht nur auf die Kenntnis der Behörde vom anspruchsvernichtenden Sachverhalt abstellen sollte, sondern dass auch die darauf folgende Reaktionsmöglichkeit der Behörde zeitlich befristet werden sollte, kann dieses Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der Regelung erwecken. Der Verfassungsgerichtshof sah bislang keinen Anlass, das Fehlen einer solchen zusätzlichen absoluten Frist, wie sie der Beschwerdeführer offenbar einfordert, zum Grund eines von Amts wegen einzuleitenden

Gesetzesprüfungsverfahrens zu nehmen - im Gegenteil: In Fällen, in denen das Verfahren betreffend die Rückforderung eine überlange Dauer (6 bzw. 13 Jahre) angenommen hatte, die sich also zum Aufgreifen eines solchen verfassungsrechtlichen Bedenkens gegen § 25 Abs. 6 AlVG angeboten hätten, ging der Verfassungsgerichtshof nicht mit Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens von Amts wegen vor, sondern beurteilte die Dauer des Verfahrens im Einzelfall am Maßstab des Gebots der angemessenen Verfahrensdauer nach Art. 6 EMRK und ließ die Norm des § 25 Abs. 6 AlVG unbeanstandet (VfSlg. 19.432/2011).

In den Beschwerdefällen ist auch nicht hervorgekommen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung durch die Anwendung der Regelung des § 25 Abs. 6 AlVG gehindert wäre: Die Behörde hat bereits am 28.08.2012 ein Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet, das im Zusammenhang mit seinen Leistungsbezügen in den Zeiträumen 27.09.2007-29.11.2007, 01.02.2008-14.03.2008, 19.12.2009-20.01.2010 und 21.12.2010-28.02.2011 gestanden ist. Bereits in diesem Schreiben äußerte die Behörde ihre Vermutung, dass der Beschwerdeführer in den betreffenden Zeiträumen (näher angeführte) Funktionen als Geschäftsführer oder Liquidator inne hatte und forderte ihn zur Erklärung auf. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im August 2012 persönlich zugestellt. Die (Grund)Kenntnis der Behörde von den wesentlichen anspruchsvernichtenden Tatsachen ist daher zu diesem Zeitpunkt anzunehmen. Dass die Behörde danach noch weitere Ermittlungsschritte setzen musste, steht der Annahme, dass der für die Rückrechnung um 5 Jahre maßgebliche Zeitpunkt der Kenntnis im Sinne vom § 25 Abs. 6 AlVG im August 2012 lag, nicht entgegen. Die Behörde durfte daher Rückforderungsansprüche für Zeiträume aussprechen, die bis zu 5 Jahre vor August 2012 zurücklagen. Von dieser Zeitspanne sind die hier relevanten Zeiträume umfasst.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Die vorliegende Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verhandlung in seinem Schriftsatz vom 01.04.2015 ausdrücklich verzichtet hat. Da er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zuvor (zB in der Beschwerde) auch nicht gestellt hatte, konnte die Einholung einer Zustimmung der belangten Behörde zum Verhandlungsverzicht (§ 24 Abs. 3 VwGVG) unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.