G312 2109262-1•BVwG G312 2109262-1
G312 2109262-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2015
Einkommenssteuerbescheid, Geringfügigkeitsgrenze, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Weiterbildungsgeld
G312 2109262-1/7E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.09.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices Graz Ost vom 18.05.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 23.09.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 26 iVm §§ 24 Abs. 2 und
25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Rückforderungsbetrag Euro 1.135,46 beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.02.2015 wurde ausgesprochen, dass vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.03.2013 bis 31.05.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von Euro 2.484,88 verpflichtet werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 18.04.2013 und vom 22.04.2013 bis 31.05.2013 zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen hätte, da er selbständig erwerbstätig gewesen sei und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe. Er habe die Tätigkeit periodisch wiederholt und nachhaltig ausgeübt und laut Einkommenssteuerbescheid 2013 ein über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt.
2. Mit am 30.03.2015 fristgerecht eingelangter und mit 27.03.2015 datierter Beschwerde wendete der BF im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass die Annahmen der belangten Behörde, wonach er im Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeldes selbständig erwerbstätig gewesen sei und er laut Einkommensteuerbescheid 2013 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt habe, nicht für den Empfang des Weiterbildungsgeldes gelte. Der BF habe im fraglichen Zeitraum Fortbildungsmaßnahmen aufgrund seiner Inskription an der XXXX durch den Besuch von Seminaren und Vorlesungen gesetzt. Als eine der Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes habe er die entsprechenden Nachweise bereits vorgelegt. Als weiteres Kriterium gelte, dass für den Zeitraum des Bezuges auf Weiterbildungsgeldes keine Tätigkeit ausgeübt werde, welche ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bewirke. Dies sei ebenfalls vom BF eingehalten worden. Die belangte Behörde habe ihm am 17.11.2014 mitgeteilt, dass er für die Zeit vom 11.04.2013 bis 31.05.2013 pflichtversichert selbständig gewesen sei. Dieses Datum sei entstanden, da er an diesem Tag einen Werkvertrag für eine geringfügige Tätigkeit im Herbst 2013 für die XXXX unterschrieben habe. Die Frage nach der Versicherung habe er dahin gehend beantwortet, dass er als Neuer Selbständiger bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft versichert sei. Durch diesen Umstand sei es zu einer Speicherung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger mit Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit mit 11.04.2013 gekommen. In tatsächlicher Hinsicht sei dieses Datum nicht richtig und belanglos. Darüber hinaus habe die belangte Behörde eine Aufteilung seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch seinen Steuerberater für die Zeit vom 11.04.2013 bis 31.05.2013 und für die Restzeiträume 2013 erhalten. Daraus ergebe sich für den genannten Zeitraum ein Verlust von Euro 1.349,95 und für den Rest des Jahres 2013 einen steuerlichen Gewinn von Euro 9.805,35. Dies betreffe jedoch nicht den Zeitraum des Bezuges des Weiterbildungsgeldes. In den Monaten März 2013 bis Mai 2013 habe er überhaupt keine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, sondern für Leistungen, welche er im Jahr 2012 erbracht hatte. Aus der beigeschlossenen Ergebnisübersicht ergebe sich ein Gewinn von Euro 9.892,00, von diesem Betrag sei in steuerlicher Hinsicht ein Gewinnfreibetrag von 13 % abzuziehen und dies ergebe dann einen Betrag von Euro 8.606,04. Dieser Betrag entspreche in etwa den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Jahres 2013 laut Einkommensteuerbescheid mit 8.455,30 Euro. Aus dieser Ergebnisübersicht sei auch ersichtlich, dass in den Monaten März bis Mai 2013 Minusbeträge, also Verluste von €
1. 593,00, € 720,00 und € 1.012,00 erzielt worden seien und da diese unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen würden, sei bewiesen, dass er keinesfalls Bezüge über der Geringfügigkeitsgrenze aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Daher beantrage er der Beschwerde stattzugeben und die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes in der Höhe von 2.484,88 zu stornieren, gleichzeitig werde beantragt, die Einhebung des Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2015 wurde der Beschwerde gemäß
§ 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der BF zur Rückzahlung des Weiterbildungsgeldes in der Höhe von Euro 1.610,90 verpflichtet sei.
Nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass erwiesen sei, dass der BF mit seinem Dienstgeber XXXX eine Bildungskarenz vom 01.03.2013 bis 31.05.2013 vereinbart habe. Im Sommersemester 2013 sei er als ordentlicher Student gemeldet gewesen. Bei der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld am 07.02.2013 habe der BF gemeldet, dass er selbständig erwerbstätig sei. Zugleich habe er unter Punkt 7 das Wort Werkvertrag unterstrichen. Die Frage nach einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit habe er mit ja und nein beantwortet. Am 01.08.2013 sei bei der belangten Behörde die Hauptverbandsmeldung mit einer pflichtversicherten Selbständigkeit ab 11.04.2013 eingelangt. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 sei abgewartet worden und weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 8.455,40 aus. Es seien nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die sich aus der im § 36a AlVG abgeleiteten Einkommensermittlung ergeben bzw. in den dort angeführten Bestimmungen des EStG enthalten seien. Abzüglich der Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG in Höhe von Euro 90, dem Kirchenbeitrag in Höhe von Euro 267,72 sowie den Sonderausgaben in Höhe von Euro 1.095,00 und dem Kinderfreibetrag in Höhe von Euro 396,00 ergebe sich gemäß § 36a AlVG ein Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von Euro 6.606,68. Ebenso sei laut den Unterlagen des Steuerberaters das Einkommen über das gesamte Jahr 2013 über der Geringfügigkeitsgrenze. In der Zeit von März bis Mai 2013 sei der BF laut den vorgelegten Unterlagen und der niederschriftlichen Angaben des BF vom 30.04.2015 nicht tätig gewesen und habe keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Im vorgelegten Ergebnisbericht und in der Einnahmen/Ausgabenrechnung sei für den gegenständlichen Zeitraum zwar ein Verlust ausgewiesen, aber es seien auch diverse Ausgaben wie Betreuungsaufwand Erziehungshilfe, Personalaufwand, Bürobedarf, KFZ-Aufwand und sonstiges aufgelistet. Laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe der BF die laufende selbständige Tätigkeit am 11.04.2013 anlässlich des Abschlusses des Werkvertrages gemeldet. Aufgrund der Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2012 sei rückwirkend eine Pflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 festgestellt worden.
Nach Auffassung des VwGH sei Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG ausgeschlossen. Beim Bezug von Weiterbildungsgeld und einer gleichzeitig im Hauptverband eingespeicherten Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze handle es sich um eine berechtigte Überlagerung.
Gegenständlich sei zu klären, ob der BF eine nachhaltige oder bloß vorübergehende selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Fest stehe, dass bei der Ausübung der selbständigen Tätigkeit des BF nicht von einer vorübergehenden Beschäftigung ausgegangen werden könne, da er die Tätigkeit ständig periodisch wiederholt habe und somit Nachhaltigkeit vorliege.
Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, sei das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung oder sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden seien. Werde daher zB ein Vortragender immer wieder tätig, so sei auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in der er vorübergehend keine Vortragstätigkeit entfalte, die weitere Ausübung der Vortragstätigkeit aber noch beabsichtigt sei.
Der BF habe die Tätigkeit während der Bildungskarenz nicht zur Gänze beendet und sie nach der Bildungskarenz wieder aufgenommen. Im Rahmen der Beurteilung sei das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid 2013 durch die Monate der selbständigen Tätigkeit dividiert worden: € 6.606,68 : 12 = € 550,55, dies übersteige die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 386,60 für das Jahr 2013. Bei rechtzeitiger Meldung der Selbständigkeit sei die Rückforderung allerdings mit der Höhe des erzielten Nettoeinkommens zu limitieren: € 6.606,68 : 365 = € 18,10 täglich. Die 49 Bezugstage der Bildungskarenz seien mit dem täglichen Höchstbetrag von € 18,10 zu multiplizieren und würden somit die Rückforderung in der Höhe von Euro 1.610,90 ergeben. Sollte der BF nicht in der Lage sein, die Rückzahlung auf einmal zu leisten, könne er ein Ratenansuchen an die belangte Behörde stellen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 09.06.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht am 11.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden am 25.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.09.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF gemeinsam mit seiner steuerrechtlichen Vertrauensperson persönlich teilnahm. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.
7. Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass nach nochmaliger Durchrechnung aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Anregung des Steuerberaters des BF der tatsächliche Rückforderungsbetrag aufgrund eines Zahlensturzes Euro 1.135,46 betrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF beantragte am 07.02.2013 bei der belangten Behörde Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013.
In dem von ihm ausgefüllten und unterfertigen Antrag teilte er der belangten Behörde mit, dass er im Rahmen von Werkverträgen selbständig erwerbstätig ist.
Der BF übt seit 2003 eine selbständige Erwerbstätigkeit durch Vortragstätigkeiten, Projektplanung und Umsetzung für Integration, Maßnahmen mit XXXX für verschiedene Institutionen, wie XXXX etc. aus. Diese Tätigkeit wird von ihm laufend und periodisch wiederholend ausgeübt, er hatte keine Absicht, diese Tätigkeit mit 01.03.2013 zur Gänze und dauerhaft einzustellen.
Per E-Mail mit 27.11.2014 übermittelte der Steuerberater des BF die Aufsplitterung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2013, wobei darauf hingewiesen wurde, dass für die Zeit vom 11.04.2013 bis 31.05.2013 Verluste ersichtlich sind und der BF in diesem Zeitraum keine Honorareinnahmen erzielt habe, sondern nur weitere Betriebsausgaben angefallen seien.
Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 erzielte der BF folgende Einkommen:
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb....................................................€
0
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.....................................€ 11.429,78
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit..............................................€ 8.455,40
Der BF bezog vom 01.03.2013 bis 18.04.2013 und vom 22.04.2013 bis 31.05.2013 Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich Euro 27,92. Ausbezahlt wurde ihm das Weiterbildungsgeld am 02.04.2014 in der Höhe von Euro 865,52, am 02.05.2013 in der Höhe von Euro 502,56 und am 19.06.2013 in der Höhe von Euro 1.116,80.
Der BF hat in seinem Antrag auf Weiterbildungsgeld gemeldet, dass er nebenbei selbständig erwerbstätig ist.
Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages:
Zeitraum
Erhalten
Zustehend
Differenz
von 01.03.2013 bis 31.03.2013: 31 Tage
tägl. EUR 27,92 mal 31 = EUR 865,52
0
EUR 865,52
von 01.04.2013 bis 18.04.2013; vom 22.04.2013 bis 30.04.2013: 27 Tage
tägl. EUR 27,92 mal 18 = EUR 502,56
0
EUR 502,56
von 01.05.2012 bis 31.05.2012: 31 Tage
tägl. EUR 27,92 mal 40 = EUR 1.116,80
0
EUR 1.116,80
EUR 2.484,88 Rückforderungs- betrag
Jedoch ist die Rückforderung mit dem erzielten Nettoeinkommen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG begrenzt (VwGH vom 14.02.2013, 2010/08/0071):
Einkommen laut ESt-Bescheid 2013 Euro 18.036,46
Abzüglich nichtselbständiger Arbeit Euro 11.429,78
Euro 6.606,68
Minus festgesetzter Einkommensteuer Euro 4.656,68
Errechnung des täglichen Nettoeinkommens:
Euro 4.656,68 : 365 = Euro 12,758 täglich
Errechnung der tatsächlichen Rückforderungshöhe:
Euro 12,758 x 89 (Bezugstage) = Euro 1.135,46
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF eine ununterbrochene selbständige Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Weiterbildungsgeld ausgeübt hat. Die Beschwerde wendet sich zusammengefasst im Wesentlichen gegen die Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum von 01.03.2013 bis 31.05.2013 selbständig erwerbstätig im Sinne des § 12 AlVG gewesen sei. Vielmehr habe er von 1. März bis 31. Mai 2013 - wie von ihm verlangt - Ausbildungen absolviert und während dieser Zeit keine Tätigkeit ausgeübt, welche ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt habe.
Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.
Nach Abs. 7 leg. cit. sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.
Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG, wenn sie gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. können Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind gemäß Abs. 5 leg. cit. keine Stundungszinsen auszubedingen.
Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind gemäß Abs. 3 leg. cit. die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
Das Einkommen ist gemäß Abs. 5 leg. cit. wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
Als monatliches Einkommen gilt gemäß Abs. 7 leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der BF geht seit 2003 einer selbständigen Tätigkeit laufend und periodisch wiederholend nach.
Der Beschwerdeführer bringt zwar in der Beschwerde wie auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass er in den Monaten März bis Mai 2013 nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei, bestreitet aber nicht, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht als beendet gemeldet hat und dass seit 2009 eine durchgehende Pflichtversicherung (unter anderem) in der Pensionsversicherung nach dem GSVG besteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs 3 lit b AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob er in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl 2007/08/0088).
Entgegen der Ansicht des BF kommt das erkennende Gericht zur der Feststellung, dass der BF im Jahr 2013 eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, dies zeigt sich unter anderem auch an den von ihm in Abzug gebrachten Aufwendungen aus seiner Selbständigkeit in seiner Ergebnisübersicht. Zudem hat er keine Beendigung der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt, noch entsprechende Nachweise vorlegen können. Auch konnte keine anderweitige nach Außen hin wirksame Beendigungshandlung seitens des BF wie zB Löschung einer Homepage etc. festgestellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, währenddessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen. Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (VwGH vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0052; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0013).
Wie bereits oben ausgeführt, ist ein Selbständiger auch in Monaten, in denen keine Umsätze erzielt werden, als selbständig erwerbstätig anzusehen, es sei denn, er hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet, z.B. durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft oder in anderer geeigneter auch nach außen erkennbarer Weise. Die Tatsache allein, dass ein Selbständiger über einen Zeitraum keine Aufträge erhält oder keine Einkünfte erzielt, beendet die selbständige Tätigkeit jedoch nicht.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG endet bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, so endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
Gemäß § 18 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.
Voraussetzung für eine Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0122, mwN). Die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit, der die genannten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zugrunde liegt, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Hat die selbständige Tätigkeit einmal begonnen, so reicht die bloße Behauptung, in den maßgeblichen Leistungszeiträumen nicht selbständig tätig gewesen zu sein, nicht aus. (VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2003/08/0126 = VwSlg. 16791A/2005).
Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als monatliches Einkommen gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens; im gegenständlichen Fall ein Zwölftel von EUR 6.606,68, somit EUR 550,55. Demnach liegt das durchschnittliche monatliche Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum über der Grenze des § 12 Abs. 6 lit. c iVm § 5 Abs. 2 ASVG.
Eine zeitraumbezogene Zuordnung der Einnahmen, wie sie der BF verlangt, findet im Lichte der oben zitierten Judikatur nur bei voneinander klar abgrenzbaren Beschäftigungen statt. Solche wurden vom BF zwar behauptet, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der BF ist bereits seit 2009 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Tätigkeit "Erstellung von Privatgutachten" registriert und unterliegt seit 01.01.2009 der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft. Er hat keine nach außen hin wirksame Beendigungshandlung gesetzt, zudem seine betrieblichen Aufwendungen auch während der maßgeblichen Zeit in Anschlag gebracht. Somit ist im Licht der ständigen Judikatur von einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit des BF auszugehen.
Als monatliches Einkommen gilt gemäß § 36a Abs. 7 leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens.
Soweit das Vorbringen des BF dahingehend zu verstehen ist, dass er § 36a AlVG wegen der darin vorgesehenen unterschiedlichen Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für gleichheitswidrig hält, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt (vgl. VwGH vom 21.09.1999, Zl. 98/08/0170). Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. die bei Mayer, B-VG4, S 570 zu Art. 2 StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welche bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt. Nimmt diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht. Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. März 1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054).
Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0223, mwN).
Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/19/0139; 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).
Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2013, der gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von gesamt EUR 8.455,40 im Jahr 2013 erzielt wurden.
Ausgehend von diesen Feststellungen (die auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen) ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer im gesamten hier zu prüfenden Zeitraum als selbständig erwerbstätig zu beurteilen ist.
Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen hat der Gesetzgeber aber durch den Verweis auf § 2 Abs 2. EStG 1988 klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde (VwGH 19. 12. 2012, 2011/08/0079).
Da das erzielte Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit, beruhend auf dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid, die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zutreffend widerrufen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer - ohne dass es auf eine Meldepflichtverletzung ankäme - gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, weil sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht gebührte. Die Rückforderung ist mit Höhe des erzielten Nettoeinkommens des BF begrenzt.
Aufgrund der - anlässlich des Einwandes des BF hinsichtlich der Höhe der Rückforderung - nachträglich durchgeführten Berechnungskorrektur war der Rückforderungsbetrag auf Euro 1.135,46 zu reduzieren.
3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet, der Bescheid war hinsichtlich des Rückforderungsbetrages auf Euro 1.135,60 abzuändern.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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