BVwG G308 2005477-1

G308 2005477-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Versicherungspflicht, wirtschaftliche Abhängigkeit

Texte intégral

BVwG G308 2005477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2005477.1.00

Spruch

G308 2005477-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der Hotel XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 27.09.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 und

49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie

§ 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Nach einer im April 2013 durchgeführten GPLA-Prüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 27.09.2013,

GZ: XXXX, fest, dass Frau XXXX, VSNR: XXXX, auf Grund ihrer Tätigkeit für die Hotel XXXX (im Folgenden: BF oder Hotel) im Zeitraum von 01.05.2009 bis 31.12.2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würde:

Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass die BF verpflichtet sei, aus dem genannten versicherungspflichtigen Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum auf Grund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 30.925,85 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 05.04.2013 und der dazugehörige Prüfbericht vom 08.04.2013 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.

Dem bezogenen Bescheid liegt ein Antrag der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin auf Bescheiderlassung vom 15.04.2013 zu Grunde.

In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die BF unter der Anschrift XXXX, ein XXXXHotel betreibe. Das Hotel liege in der Urlaubsregion XXXX und spreche daher sowohl Wanderer als auch Schifahrer an. Vom Hotel würden auch spezielle "Wellness-Wochen" mit im Preis inkludierten Massageleistungen angeboten werden.

Frau XXXX sei in dem im Spruch angeführten Zeitraum als Masseurin für die BF tätig gewesen. Ein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit von Frau XXXX für die BF sei nicht abgeschlossen worden. Die Massagen seien ausschließlich im Hotel der BF, in einem eigens dafür vorgesehenen Raum im "XXXX" des Hotels durchgeführt worden. Die Hauptzeit für die Massagen sei grundsätzlich in der Zeit von Montag bis Samstag zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr gelegen. Die Terminvereinbarungen für die Massagen seien von der Rezeption des Hotels vorgenommen worden. Frau XXXX sei sodann von der Rezeption des Hotels angerufen und informiert worden, wann aufgrund der Kundenbuchungen die Massagen anfallen würden. Sie habe dann bekannt gegeben, ob die Termine für sie passen würden. Die Termine seien auch vom Hotel über mehrere Tage im Vorhinein vereinbart und an Frau XXXX weitergegeben worden. Frau XXXX sei aber trotzdem täglich vom Hotel angerufen worden, da sich Termine immer wieder ändern haben können. Frau XXXX habe lediglich den Sonntag als Tag bekannt gegeben, an dem sie keine Massagen machen wolle. Die Art der Massage sei bereits durch den Kunden mit dem Hotel vereinbart und vom Hotel an Frau XXXX weitergegeben worden. Aus der Art der Massage sei auch die Dauer der Tätigkeit resultiert. Es habe grundsätzlich fünf verschiedene Arten von Massagen gegeben, welche vom Hotel - nach Rücksprache mit Frau XXXX - angeboten worden seien. Zwei der Massagen seien nach Rücksprache mit Frau XXXX aufgrund ihrer Qualifikation zusätzlich ins Programm des Hotels aufgenommen worden. Frau XXXX habe bei ihrer Tätigkeit eine weiße Hose und ein T-Shirt getragen. Vom Hotel sei diesbezüglich nichts vorgeschrieben worden und auch keine Kleidung zur Verfügung gestellt worden. Der Fall, dass Frau XXXX einen bereits vereinbarten Termin nicht einhalten habe können, sei nicht eingetreten. An Tagen, an welchen Frau XXXX von vornherein nicht zur Verfügung gestanden sei, sei die zweite Masseurin des Hotels tätig gewesen. Dies sei jedoch nur in Ausnahmefällen vorgekommen. Die Bezahlung der Massagen sei durch die Kunden an das Hotel erfolgt. Massageraum, Massageliege und auch die Handtücher seien vom Hotel zur Verfügung gestellt worden. Öle und Cremen habe Frau XXXX gestellt, wobei diese auch nicht ans Hotel weiterverrechnet worden seien. Zwischen Frau XXXX und dem Hotel seien fixe Beträge für die einzelnen Arten der Massage vereinbart gewesen. Diese habe Frau XXXX dem Hotel sodann in Rechnung gestellt.

In der rechtlichen Beurteilung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Frau XXXX insofern ortsgebunden gewesen sei, als die Massagen im Hotel vorgenommen werden mussten. Ordnungsvorschiften über die Arbeitszeit seien insofern vorgelegen, als die vom Hotel vereinbarten Massagetermine - bis auf jene wenigen Tage an denen Frau XXXX von Vornherein nicht zur Verfügung gestanden sei - einzuhalten gewesen seien. Das arbeitsbezogene Verhalten sei durch die Festlegung der Art der Massage durch das Hotel vorgegeben. Weisungen seien an Frau XXXX laufend durch die Namhaftmachung von Kunden sowie außerdem durch die Festlegung der Art der Massage erteilt worden. Persönliche Arbeitspflicht sei insofern gegeben, als ein Vertretungsfall nie gelebt worden sei. Die wesentlichen Betriebsmittel für die Tätigkeit (Raum, Liege, Handtücher) seien vom Hotel zur Verfügung gestellt worden. Frau XXXX sei somit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 10.10.2013 datierte fristgerechte Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der steuerlichen Vertretung der BF. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift begehrte die steuerliche Vertretung der BF die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Masseurin von vornherein keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung getroffen habe, sondern sie habe nur die Berechtigung gehabt tätig zu werden. Frau XXXX habe das Recht gehabt einzelne Aufträge grundlos bzw. ohne Angabe gewichtiger Entschuldigungsgründe abzulehnen, ohne dass die Vertragsbeziehung zum Auftraggeber Schaden genommen hätte. Der Masseurin sei es völlig frei gestellt gewesen, nach eigenem Gutdünken zu entscheiden, ob und wann sie tätig werde. Aus den Aussagen von Frau XXXX betreffend Auftragsannahme und Terminvereinbarung mit ihrem Auftraggeber werde deutlich, dass die Masseurin keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gehabt und das Recht gehabt habe, einzelne Aufträge auch abzulehnen. Weiters habe auf Seiten der Masseurin ein generelles Vertretungsrecht bestanden (siehe dazu Niederschrift vom 16.01.2013). Die Würdigung der belangten Behörde, wonach ein generelles Vertretungsrecht in der Praxis nicht gelebt worden sei, stehe im Widerspruch zur Aussage der Masseurin auf Frage 4, wonach vom Vertretungsrecht zwar in der Praxis nicht häufig Gebrauch gemacht worden sei, dies jedoch in "Ausnahmefällen der Fall" gewesen sei. Eine derartige Vorgehensweise entspreche nicht dem Wesen eines echten Dienstverhältnisses. Es habe somit keine persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit) der Masseurin von ihrem Auftraggeber, sondern umgekehrt bestanden. Es liege in der Natur der Sache, dass Massagen für Hotelgäste in den Räumlichkeiten des Hotelbetriebes stattfinden würden. Es sei durchaus üblich, dass selbständige Masseure nicht nur Leistungen in ihren eigenen Betriebsräumlichkeiten anbieten, sondern auch in Räumlichkeiten ihrer Auftraggeber. Die Bedeutung des Arbeitsortes trete hiermit in den Hintergrund und ist für die Qualifizierung als echtes Dienstverhältnis zu wenig.

Im Bericht des Prüfers und im gegenständlichen Bescheid werde ausgeführt, dass die wesentlichsten Arbeitsmittel durch den Betrieb zur Verfügung gestellt worden seien. Als notwendige Betriebsmittel seien die Massageliege und Handtücher angegeben worden. Massageöle und Cremen seien von der Masseurin ohne Kostenverrechnung an das Hotel zur Verfügung gestellt worden. Der Kostenaufwand für Öle und Cremen sei von der Masseurin zwischen EUR 1,-- bis EUR 4,-- pro Massage geschätzt worden. Ein Kostenaufwand in Höhe bis zu EUR 4,-- pro Massage ergebe im Verhältnis zum Entgelt für die teuerste Massage in Höhe von EUR 42,-- (Lever-Lever-Massage) einen Kosteneinsatz bis zu rund 10 % (Einsatz Öle 4,--/Erlös Massage 42,--). Ein Kosteneinsatz für Öle und Cremen bis zu 10 % der Erlöse sei ein Hinweis auf ein wesentliches Betriebsmittel und könne daher nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Die Entlohnung der Masseurin sei ausschließlich nach Art und Anzahl der geleisteten Massagen (5 Arten, wie Teilkörpermassagen, Ganzkörpermassagen, Vital/Aromaölmassagen, Fußreflexzonenmassage und Lever-Lever-Massagen) erfolgt. Eine Entlohnung nach geleisteter Arbeitszeit (also unabhängig von der Stückzahl und Art der Massagen) sei nicht gegeben gewesen. Eine für ein echtes Dienstverhältnis typische Entlohnung sei eine Abrechnung nach tatsächlicher Anwesenheitszeit im Hotelbetrieb, wobei darin auch die Zeiten bzw. Wartezeiten zwischen den Massageterminen enthalten seien. Dies sei aber bei dem gegenständlichen Vertragsverhältnis eben nicht gegeben, da die Entlohnung der Leistung nach Art und Anzahl der geleisteten Massagen und nicht nach Anwesenheitszeiten erfolgt sei. Welche Entlohnung die Masseurin je Auftragstag erhalten habe, sei daher im vornhinein stets ungewiss gewesen und habe sich nach der Art und der Anzahl der Buchungen gerichtet. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die Bereitstellung der Arbeitskraft geschuldet worden sei, sondern für die Masseurin ein einnahmen- und ausgabenseitiges (hinsichtlich Aufwand von Ölen und Cremen) Unternehmerrisiko vorgelegen sei.

3. Die belangte Behörde legte mit Vorlagebericht vom 16.01.2014 die nunmehrige Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Darin wurde zu den Ausführungen in der Beschwerde der BF ausgeführt, dass im Hinblick zur Behauptung der BF, wonach Frau XXXX zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet gewesen sei und einzelne Aufträge grundlos ablehnen hätte können, nach der jüngeren nunmehr ständigen Rechtsprechung des VwGH die Berechtigung, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung einzelne Arbeitsleistungen abzulehnen, nicht die persönliche Abhängigkeit ausschließe, sondern lediglich zu einer fallweisen (dienstnehmerhaften) Beschäftigung führe. Berücksichtige man die Höhe der Honorare, die Frau XXXX der BF monatlich in Rechnung gestellt habe, beachte man weiters das Honorar für eine einzelne Massage und die Dauer einer einzelnen Massage, und ziehe man zudem in Erwägung, dass die Hauptzeit für die Massagen in der Zeit von Montag bis Samstag zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr gelegen habe, dann zeige sich, dass Frau XXXX für die BF in einem hohen Ausmaß bzw. in einer hohen Dichte tätig gewesen sei. Zum Vorliegen eines generellen Vertretungsrechtes führte die belangte Behörde aus, dass ein solches nach der ständigen Judikatur des VwGH nur dann vorliege, wenn eine Vertretung durch eine betriebsfremde Person stattfinde. Werde der Vertreter aus dem Mitarbeiter-Pool gewählt, dann seien die Kriterien für ein "generelles Vertretungsrecht" nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Bindung an den vorgegebenen Arbeitsort wurde festgehalten, dass die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort oder die Vorgabe einer bestimmten Arbeitszeit oftmals automatisch aus der Eigenart einer bestimmten Tätigkeit resultiere. Nichtsdestotrotz seien derartige Bindungen vom VwGH als aussagekräftig qualifiziert worden, da andernfalls bestimmte Beschäftigungsbilder von vornherein niemals im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden könnten. Des Weiteren verwies die belangte Behörde hinsichtlich der wesentlichen Betriebsmittel auf die getroffenen Feststellungen, wonach Massageraum, Massageliege und auch die Handtücher von der BF zur Verfügung gestellt worden seien. In Relation zu diesen Betriebsmitteln komme jenen Ölen und Cremen, welche von Frau XXXX selbst beigestellt worden seien, lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Die "wesentlichen" organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel für die Ausübung der Massagetätigkeit seien daher zweifelsohne von der BF bereitgestellt worden. Schließlich gab die belangte Behörde im Hinblick auf die Art der Entlohnung an, dass diese nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kein unterscheidungsfähiges Merkmal darstelle. Eine Entlohnung nach Stunden würde laut VwGH zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sein, umgekehrt könne aus einer Entlohnung pro Auftrag noch nicht auf das Bestehen eines Werkvertrages geschlossen werden.

Die belangte Behörde beantrage daher, der Beschwerde der BF keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.12.2011 für die BF als Masseurin tätig. Ein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit von Frau XXXX für die BF wurde nicht abgeschlossen. Frau XXXX hatte die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen. Die BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die einzige Auftraggeberin von Frau XXXX. Für andere Hotelbetriebe (Appartments) war Frau XXXX nur im geringen Ausmaß tätig. Eine eigene Massagepraxis wurde von Frau XXXX nicht geführt. Frau XXXX führte die Massagen ausschließlich im Hotel der BF, in einem eigens dafür vorgesehenen Raum, im "XXXX" des Hotels, durch. Die zeitliche Inanspruchnahme von Frau XXXX war von den jeweiligen Terminen abhängig, der Arbeitsort war vorgegeben. Die Massagen wurden in den von der BF vorgegebenen Zeiten von Montag bis Samstag zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr durchgeführt. Die Terminvereinbarungen für die Massagen wurden von der Rezeption der BF vorgenommen und wurden auch über mehrere Tage im Vorhinein vereinbart. Frau XXXX wurde von der BF über die festgelegten Termine sowie über Terminänderungen täglich informiert. Die Art der Massage wurde zwischen Kunden und der BF vereinbart und an Frau XXXX weitergegeben. Die Dauer der Tätigkeit von Frau XXXX wurde durch die Art der Massage bestimmt. Die Termine sowie die Art der Massage wurden Frau XXXX durch die BF vorgegebenen. Die vereinbarten Termine wurden durch Frau XXXX grundsätzlich immer eingehalten. In Ausnahmefällen, wenn Frau XXXX von vornherein nicht zur Verfügung stand, wurde sie von einer Masseurin der BF vertreten. Die Arten der Massagen wurden durch die BF unter Berücksichtigung der Qualifikation von Frau XXXX festgelegt. Frau XXXX trug bei ihrer Tätigkeit als Masseurin eine weiße Hose und ein T-Shirt. Bezüglich der Arbeitskleidung wurden keine Vorgaben seitens der BF gemacht bzw. wurde keine Kleidung zur Verfügung gestellt. Die BF stellte Frau XXXX für ihre Tätigkeit die Räumlichkeiten, die Massageliege und auch die Handtücher zur Verfügung. Frau XXXX verfügte als eigene Betriebsmittel über Öle und Cremen. Der finanzielle Anteil der eingesetzten Betriebsmittel pro Massage betrug je nach Art der Massage und verwendeten Öle zwischen EUR 1,-- bis EUR 4,--. Die Kunden bezahlten die Massagen direkt an das Hotel. Frau XXXX stellte der BF monatlich Rechnungen jeweils in Höhe über der Geringfügigkeitsgrenze aus. Zwischen ihr und der BF wurden fixe Beträge je nach Art der Massage vereinbart.

Frau XXXX erzielte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Im Jahr 2009 in Höhe von EUR 8.688,81; im Jahr 2010 in Höhe von EUR 14.499,70; im Jahr 2011 in Höhe von EUR 16.390,71.

Die BF bot im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben einzeln buchbaren Massagen auch Massagen als "Gesamtpaket" (Pauschalen) an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit von Frau XXXX stützen sich auf die niederschriftliche Einvernahme von Frau XXXX vor dem Finanzamt XXXX vom 16.01.2013, den Prüfbericht der belangten Behörde vom 08.04.2013, der dem Akt inliegenden Rechnung sowie der Übersicht der BF über die Honorarnoten der Frau XXXX. Diese wurden seitens der BF nicht bestritten.

Die Feststellung, dass die BF der einzige Auftraggeber der Frau XXXX war blieb unwidersprochen und wurde niederschriftlich bestätigt.

2.3. Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der ersten Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar und unbeeinflusst von Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt, haben spätere, von der Tendenz der Erstaussage abweichende Behauptungen, daher den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Aussage.

Aus diesem Grund wird den - nach steuerlicher Beratung - ergänzenden Angaben von Frau XXXX gegenüber Organen der Finanzverwaltung nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, als den erstgetätigten, bei der durchgeführten niederschriftlichen Aussage am 16.01.2013.

2.4. Die Innehabung von einem Gewerbeschein durch Frau XXXX ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht.

2.5. An der Echtheit und Richtigkeit der aktenkundigen Rechnung sind keine Zweifel entstanden und wurden sie auch nicht bestritten.

Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen ergeben die von Frau XXXX getätigten Angaben ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

3.3. Zur Frage, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt:

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066; VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).

Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).

Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).

Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom 20. 02.2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).

Im gegenständlichen Fall war Frau XXXX über einen längeren Zeitraum ausschließlich für die BF als Masseurin tätig. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und demnach nicht mit Herstellung eines bestimmten Werks enden sollte. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Frau XXXX und der BF wurde nicht geschlossen. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine Vereinbarung auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Vor diesem Hintergrund vermag die Behauptung, es habe sich um ein Werkvertragsverhältnis gehandelt, nicht zu überzeugen. Daran vermag auch die Tatsache, dass sich Frau XXXX ihrer eigenen Betriebsmittel wie Öle und Cremen bedient habe, nichts ändern.

Vielmehr war Frau XXXX verpflichtet, der BF ihre persönliche Dienstleistung als Masseurin für Kunden der BF, in den Räumlichkeiten der BF sowie zu den von der BF vorgegebenen Terminen, laufend zur Verfügung zu stellen. Frau XXXX verfügte über keine unternehmerische Organisation und disponierte letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft.

Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).

Dass kein Werkvertragsverhältnis vorliegt, zeigt sich - neben der kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze der Frau XXXX im Wesentlichen davon abhingen, welche Termine ihr von der BF laufend zugewiesen wurden.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sprechen im vorliegenden Fall auch die lange Dauer der Kooperation (2009 - 2011) sowie die Gleichartigkeit der Leistungen.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob Frau XXXX im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF verpflichtet war.

3.4. Zur Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit:

3.4.1. persönliche Arbeitspflicht, Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).

Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).

Im vorliegenden Fall stand es Frau XXXX zwar frei, die vorgegebenen Termine abzulehnen, jedoch kam dies nicht vor. Lediglich in Ausnahmefällen wurde sie von einer anderen Masseurin des Hotels vertreten. Dies wird auch von der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde bestätigt. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde. Frau XXXX hat jedoch gegenständlich von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinerlei Gebrauch gemacht, sie war permanent für die BF persönlich tätig. Die BF konnte bei ihren unternehmerischen Planungen mit der Arbeitskraft von Frau XXXX rechnen und entsprechend disponieren, insbesondere entsprechende "Wellness-Pakete inkl. Massage" ihren Kunden anbieten.

Insoweit seitens der steuerlichen Vertretung vorgebracht wurde, dass Frau XXXX sich in Ausnahmefällen von einer anderen Masseurin der BF vertreten lassen habe, so ist dem Folgendes zu entgegen:

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH 16.11. 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).

Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 35 Abs. 1 ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH kann dem von der steuerlichen Vertretung angeführten Einwand, dass ein generelles Vertretungsrecht verfahrensgegenständlich auch gelebt worden sei, somit kein Erfolg beschieden sein. Die Ausnahmefälle, in denen Frau XXXX durch eine andere Masseurin des Hotels vertreten wurde, erfüllen keineswegs das Kriterium einer generellen Vertretungsbefugnis. Es kann den Unterlagen auch nicht entnommen werden, dass sie diese Vertretung entlohnt hätte.

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).

Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).

Insoweit die steuerliche Vertretung der BF vorbrachte, dass Frau XXXX von vornherein zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei und einzelne Aufträge grundlos bzw. ohne Angabe von Gründen ablehnen habe können, ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden ist. Auch bei einer etwaig getroffenen Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF nicht in Einklang gebracht werden können.

3.4.2. persönliche Abhängigkeit:

Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

3.4.3. Arbeitszeit/Arbeitsort:

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).

Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Die Arbeitszeiten von Frau XXXX wurden von der BF vorgegeben. Frau XXXX wurde täglich über die vereinbarten Massagetermine informiert, die von ihr auch eingehalten wurden. Frau XXXX konnte ihre Arbeitszeit somit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen der BF abhängig. Es kam auch nie zu einer eigenmächtigen Absage durch Frau XXXX. Ihre Arbeitszeit richtete sich nach den betrieblichen Erfordernissen der BF.

Die Termine wurden sämtlich über die Rezeption vereinbart, selbst wenn ein Kunde direkt einen Folgetermin vereinbarte, meldete sie diesen der Rezeption.

3.4.4. Weisungsgebundenheit und Kontrolle:

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.

Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 04.06. 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).

Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).

Die BF erteilte Frau XXXX Weisungen hinsichtlich der Art der Massage. Weitere Weisungen an sie erübrigten sich, weil Frau XXXX von sich aus wusste, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("stille Autorität" des Arbeitgebers; VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt. In der Regel besteht bei jeder Tätigkeit ein gewisser fachlich eigenständiger Entscheidungsbereich des Arbeitenden.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass eine faktische Kontrollunterworfenheit festgestellt werden kann. Frau XXXX war in einer Weise in die betriebliche Organisation der BF eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten. Eine "stille Autorität" war schon deshalb gegeben, da Frau XXXX regelmäßig - wenn nicht täglich - Massagen in den Räumlichkeiten der BF durchgeführt hat. Es bestand für die BF die Kontrollmöglichkeit und somit die Möglichkeit, in das Arbeitsverhalten von Frau XXXX einzugreifen, auch wenn ein Eingriff im verfahrensgegenständlichen Fall nicht notwendig war. Auf Grund der langjährigen Erfahrungen bzw. Fähigkeiten von Frau XXXX erübrigten sich Weisungen über den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten. Lediglich die Art der Massage wurde von der BF vorgegeben.

Deshalb ist auch dem Einwand einer angeblich fehlenden Integration der Beschäftigten im Betrieb der BF kein Erfolg beschieden.

3.4.5. wirtschaftliche Abhängigkeit, Betriebsmittel:

Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Der VwGH hat sich mit dem Begriff der "wesentlichen eigenen Betriebsmittel" im Zusammenhang der Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 4 ASVG (freier Dienstnehmer) auseinandergesetzt. Bei Auslegung des Begriffs der Wesentlichkeit geht der VwGH zunächst davon aus, dass dieser Begriff von jenem der Notwendigkeit oder auch Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels bei einer betrieblichen Tätigkeit zu unterscheiden ist. Würde man diese beiden Begriffe nämlich gleichsetzen bzw. es genügen lassen, dass ein Betriebsmittel der Tätigkeit "dient", dann wäre das Element der Wesentlichkeit innerhalb der Gruppe der freien Dienstnehmer nicht mehr unterscheidungskräftig, ist doch davon auszugehen, dass jedes bei der verrichteten Tätigkeit verwendete Betriebsmittel zu dieser Verrichtung erforderlich oder gar unerlässlich, jedenfalls aber nicht unnötig sein wird. (VwGH Zl. 2007/08/0223, Zl. 2006/08/0317)

Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist. (VwGH 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223, VwGH 11.12.2013, Zl. 2013/08/0030)

Im gegenständlichen Fall waren für die Durchführung von Massagen jedenfalls eine geeignete Räumlichkeit, eine Massageliege und Handtücher erforderlich. Eine für die Durchführung von Massagen eigene unternehmerische Struktur mit beträchtlichen Betriebsmitteln von Frau XXXX lag nicht vor. Frau XXXX war im Wesentlichen auf die ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmittel der BF angewiesen. Entsprechende Räumlichkeiten und eine Massageliege sowie Handtücher sind für die Durchführung von Massagen von essenzieller Bedeutung, nicht hingegen in gleichem Ausmaß die von Frau XXXX verwendeten Öle und Cremen.

Wenn die steuerliche Vertretung in der Beschwerde vorbringt, dass ein Kosteneinsatz für Öle und Cremen bis zu 10 % der Erlöse ein Hinweis auf ein wesentliches Betriebsmittel sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel (Öle und Cremen) von Frau XXXX zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken und letztlich keinen Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit erzeugen können. Vielmehr waren die von der BF zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und die Massageutensilien (Massageliege und Handtücher) als wesentliche Betriebsmittel anzusehen.

Für die Tätigkeiten von Frau XXXX wurden somit keine wesentlichen Sachmittel durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer eigenen unternehmerischen Struktur gewidmet.

Somit geht der Einwand der BF ins Leere, dass Frau XXXX aufgrund selbständiger Tätigkeit für die BF beschäftigt war.

Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.

3.4.6. Entgelt:

"Gegen Entgelt" ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH 1208/78, 0150/80, 2008/08/0252).

Laut VwGH steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 grundsätzlich nicht entgegen, wie etwa das Beispiel zeigt, dass ein Entgeltausfall bei Kursabsage allein vermag die persönliche Abhängigkeit nicht in Frage zu stellen. (VwGH 2005/08/0176, 2006/08/0317).

Die steuerliche Vertretung der BF brachte schließlich im Beschwerdeschreiben vor, dass die Entlohnung der Masseurin ausschließlich nach Art und Anzahl der geleisteten Massagen erfolgt sei, dadurch für die Masseurin ein einnahmen- und ausgabenseitiges Unternehmerrisiko vorgelegen sei und folglich keine Bereitstellung der Arbeitskraft geschuldet worden sei. Den obigen Ausführungen zufolge kann trotz erfolgsabhängiger Entlohnung kein begründeter Zweifel daran bestehen, dass jene unterscheidungskräftigen Merkmale überwiegen, die für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses von Frau XXXX in persönlicher Abhängigkeit maßgeblich sind.

Die Bezahlung der Massagen erfolgte immer durch den Kunden an das Hotel, während Frau XXXX ebenfalls über das Hotel entlohnt wurde. Sie gab an, gar nicht gewußt zu haben, wieviel das Hotel für die Massagen bekam.

Auch dies deutet auf eine dienstnehmerhafte Beschäftigung und nicht auf eine selbstständige Tätigkeit.

3.5.

Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit von Frau XXXX auszugehen ist.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass Frau XXXX in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

3.6. Berechnung:

Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.

Gegenständlich ist Frau XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der BF anzusehen. Letztere zahlte ersterer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Honorar aus, das in Ermangelung einer der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge zu Grunde gelegt werden konnte.

Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen von Frau XXXX über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Die BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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