BVwG G304 2015403-1

G304 2015403-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G304 2015403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2015403.1.00

Spruch

G304 2015403-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 27.10.2014, Passnummer:

XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 21.03.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.05.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

"Funktionseinschränkungen werden derzeit vor allem im Bereich der Vorfüße bds. festgestellt. Diesbezüglich wird aber der Antragsgrund nicht berichtet. Die ATS kann mit Hilfe von orthopädischen Schuhen und einer Unterarmkrücke 500m Gehstrecke bewältigen. Begründet wird das Ansuchen mit dem Nachlassen der Kniegelenke, welche bei der heutigen Untersuchung lediglich linksseitig eine Einschränkung mittleren Grades vorweisen. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist insgesamt gesehen gewährleistet, auch das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel müsste gelingen, da von Seiten der Hand- und Fingergelenkte keine gravierenden Einschränkungen bestehen und sich die ATS ohne weiteres Anhalten kann. Es wird daher die Zusatzeintragung nicht befürwortet."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2014 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass die gewünschte Zusatzeintragung in seinem Behindertenpass nicht möglich sei, da nach dem (vorliegenden) ärztlichen Gutachten die oben angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Am 28.08.2014 übermittelte die BF ein Attest vom 27.08.2014 von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in dem bestätigt wird, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei.

5. Infolge des seitens der BF übermittelten Attestes wurde seitens der belangten Behörde erneut ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, vom 30.09.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

"Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Bereich der OE vorliegen. Auch nur geringe Kraftabschwächung der Hände beidseits. Gefühlsstörungen konnten auch bei der heutigen Untersuchung nicht erhoben werden. Es liegt auch kein Befund einer Nervenleitsgeschwindigkeitsmessung bezüglich eines Carpaltunnelsyndroms vor. Im Bereich der UE findet sich eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes, sowie Bewegungseinschränkungen der Sprunggelenke beidseits und Fuß- und Zehenfehlstellungen. Diese mit orthop. Schuhen versorgt und mit einem Hilfsmittel einer Unterarmstützkrücke ist eine Gehstrecke von 500m zu bewältigen und auch das Ein- und Aussteigen möglich. Neurologisch auch im Bereich der UE keine wesentlichen Defizite bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule."

6. Mit Bescheid vom 27.10.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die eingeholten ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.05.2014 und 30.09.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie den Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Aufgrund des von der BF im Zuge des Parteiengehörs übermittelten Attests sei ein weiteres Gutachten eingeholt worden und festgestellt worden, dass bei der BF die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten vorliegen und auch nur eine geringe Kraftabschwächung der Hände beidseits besteht. Gefühlsstörungen konnten bei der Untersuchung nicht erhoben werden, es liege auch kein Befund einer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung bezüglich eines Carpaltunnelsyndroms vor. Im Bereich der unteren Extremitäten finde sich bei der BF eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes, sowie Bewegungseinschränkungen der Sprunggelenke beidseits und Fuß- und Zehenfehlstellungen. Sie sei mit orthopädischen Schuhen versorgt und mit einer Unterarmstützarmkrücke könnte die BF eine Wegstrecke von 500m bewältigen. Auch das Ein- und Aussteigen sowie die sicher Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich. Auch neurologisch seien bei der BF im Bereich der unteren Extremitäten keine wesentlichen Defizite vorhanden, bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule.

Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist (Einlangen bei der belangten Behörde am 02.12.2014) Beschwerde an die belangte Behörde. Bereits am 18.11.2014 hatte die BF eine Ergänzung zum Attest vom 27.08.2014 von XXXX übermittelt.

8. Am 11.12.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 07.01.2015 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3. AVG übermittelt und die BF aufgefordert, anzugeben, welche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides behauptet wird. Die BF reagierte auf diesen Verbesserungsauftrag jedoch nicht, das erkennende Gericht entschied sich dennoch für eine Fortführung des Verfahrens und zog die vor Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde eingegangene Ergänzung zum Attest als inhaltliches Beschwerdevorbringen heran.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 17.02.2015, Zl. G304 2015403-1/4Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht. Das Gutachten habe im Hinblick auf den beantragten Zusatz "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  • Diagnose

  • Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens

Liegen bei der BF eines oder mehrere der nachfolgenden Leiden vor:

  • erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Mit Schreiben des BVwG vom 17.02.2015, Zl. G304 2015403-1/4Z, wurde weiters die BF aufgefordert, sich am 20.03.2015, um 15.00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

11. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.05.2015, wird aufgrund der am 20.03.2015 erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

"Die Gesamtmobilität der Klägerin ist mäßig eingeschränkt durch

1. ) Bestehendes Übergewicht und

2. ) Kniegelenksarthrosen vor allem links und Z.n.Vorfußop.bds., welche einer orthopädischen Schuhzurichtung bedürfen.

Die Klägerin ist jedoch mit orthopädischem Schuhwerk und zumindest einer Unterarmstützkrücke rechts, ausreichend sicher mobil, sie kann Wegstrecken zwischen 300 und 400m ohne Unterbrechung zurück legen, auch ist das Ein- und Austeigen in ein öffentliches Verkehrsmittel trotz einer Unterarmstützkrücke nicht im wesentlichen erschwert, auch der Transpost im öffentlichen Verkehrsmittel kann ohne gesundheitliche Gefährdung durchgeführt werden.

Die oberen Extremitäten zeigen keine wesentlichen Einschränkungen, die Klägerin kann sich ohne weiters auch anhalten um Stürzen vorzubeugen.

Wie die Klägerin angibt verwendet sich auch regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel. Auch bewältigt sie die Stiegen vom 1. Stock ihrer Wohnung ohne Fremdhilfe.

Insgesamt lassen sich keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit , oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen feststellen. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt ebenso nicht vor. Auch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit ist auszuschließen."

12. Mit Verfügung vom 28.05.2015, Zl. G304 2015403-1/5Z, zugestellt am 12.06.2015, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen. So wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen sowie der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei und keine Erkrankungen mit erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vorliegen würden.

Ausgehend davon, dass die BF dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht beanstandet hat, wird dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Weiters bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist, unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 07.05.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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