I407 2010935-1•BVwG I407 2010935-1
I407 2010935-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I407 2010935-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden, den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn Dr. XXXX, geb. am XXXX Passnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 16.06.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 und 55 Abs. 4 BBG, §§ 2, 3 und 4 EVO sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG liegen auf Grund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 60 % (sechzig von hundert) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit einem am 10.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr auch Sozialministeriumservice und im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten und ausgefüllten Formularvordruckes der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt waren dem Antrag ein Konvolut an Unterlagen und medizinischen Befunden.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf einer aktenmäßigen Begutachtung vom 23.10.2012 zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % (fünfzig von hundert) festgestellt. Am 25.10.2012 wurde von der belangten Behörde ein befristeter Behindertenpass ausgestellt.
3. Mit Formularvordruck vom am 07.11.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.11.2012, beantragte der Beschwerdeführer eine Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Beigelegt war dem Antrag ein medizinischer Befund vom 25.10.2012.
4. Die belangte Behörde beauftragte mit Schreiben vom 13.11.2012 den ärztlichen Dienst mit der Vornahme einer Einschätzung des Grades der Behinderung sowie aller möglicher Zusatzeintragungen. In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.12.2012 des ärztlichen Dienstes wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % (achtzig von hundert) vorliege. Dabei wurde hinsichtlich der länger als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen der Zustand nach operativer Entfernung eines Oligodendroglioms (semimaligner Tumor mit malignen Anteilen) und folgender Cytostatika-Therapie berücksichtigt und dabei auch festgestellt, dass in der Folge auch ohne Therapie keine epileptischen Anfälle mehr auftreten würden, jedoch liege eine armbetonte Halbseitenlähmung rechts geringen Grades vor. Zudem wurde eine geringgradige Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke attestiert und eine Überfunktion der Schilddrüse - welche medikamentös jedoch gut eingestellt sei - festgestellt und der GdB von 80% im Pass eingetragen.
6. Mit Formularvordruck vom am 24.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.03.2014, beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.
7. Die belangte Behörde beauftragte mit Schreiben vom 08.04.2014 den ärztlichen Dienst mit der Vornahme einer Einschätzung des Grades der Behinderung sowie aller möglicher Zusatzeintragungen unter Berücksichtigung des bereits eingestuften Grades der Behinderung von 80 vH. In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.05.2014 des ärztlichen Dienstes wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde basierend auf der aktenmäßigen Begutachtung zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wie folgt festgestellt:
"Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Z.n.operativer Entfernung eines Oligodendroglioms links präzentral (semimaligner Tumor mit malignen Anteilen) am 02.10.2008 und nachfolgender Chemotherapie von 31.03.2009 bis 29.04.2011. Begründung: auch ohne antikonvulsive Therapie seit Jahren kein Auftreten von epileptischen Anfällen mehr, jedoch unverändert armbetonten Halbseitenlähmung rechts geringen Grades. Daher oberster Richtsatz.
130102
40
2
Geringgradige Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke Begründung: Unterer Richtsatz wegen der fehlenden Symptomatik.
020508
20
3
Überfunktion der Schilddrüse Begründung: Unter medikamentöser Therapie gut einstellbar.
090101
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung nach Operativer Tumorentfernung am 02.10.2008. Kein Hinweis auf Rezidivwachstum.
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung [ab] Jänner 2014 möglich.
Aufgrund der vorliegenden Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja nein nicht
geprüft Die / Der Untersuchte
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert
? ? ? ist taubblind
? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
? ? ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Begründung:
? Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
ja nein nicht
geprüft ? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder
eine vergleichbare schwere
Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: ab
? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab
? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab"
8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 28.05.2014 zum Parteiengehör und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bei der belangten Behörde nicht ein.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen - gestützt auf das ärztliche Gutachten - aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % (vierzig von hundert) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
10. Mit Schriftsatz vom 23.07.2014 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Invalidität ein Dauerzustand sei und sich seine Symptome verschlechtert hätten. Zudem sei die Stellungnahme der Sachverständigen zum Vorgutachten, wonach er bei Überleben eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Tumoroperation als geheilt gelte, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich eines allfälligen Rezidivs gäbe es im Sachverständigengutachten keinen Hinweis. Auch seien die getroffenen Feststellungen zu einer gut eingestellten Schilddrüsenfunktion nicht richtig, nachdem er immer noch unter den Symptomen wechselnder Hyper- und Hypothyreose leide. Zudem sei eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bei Autoimmunhyperthyreose und Gliomerkrankung möglich.
11. Das Bundesverwaltungsgericht beauftrage eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Diese stellte in ihrem Sachverständigengutachten vom 24.04.2015 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie folgt fest:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeding- ten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich län- ger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zn operativer Entfernung eines Oligodendroglioms mit nachfolgender Zytostatikatherapie bis 2011 keine epileptischen Anfälle, dzt kein Rezidiv
130102
40
2
Armbetonte Hemiparese re bei Zn 1 leichten Grades die re Hand ist nur mehr für grobe Haltetätigkeiten zu gebrauchen, es besteht ein erhöhter Tonus und Spastizität besonders der Fingerstrecker sowie eine Schwäche der Schultermuskulatur re mit Schulterschiefstand re
040101
40
3
Depressive Anpassungsstörung Es besteht eine depressive Affektstörung mit symptomatischer Schmerzproblematik mit episodenhafter Verschlechterung der Symptomatik
030501
20
4
Geringgradige Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke
020508
20
5
Überfunktion der Schilddrüse
090101
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 auf Grund wechselseitiger neg Leidensbeeinflussung um 2 Stufen erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die Folgen des Fahrradunfalls vom 26.05.2014
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Einschätzung des GdB auf 80% im Jahr 2012 durch Dr. W[...] erfolgte, weil die 5- jährige Heilungsbewährung noch nicht umgesetzt war. Die 40%ige Behinderung, eingeschätzt im letzten Vorgutachten, erfolgte auf Grund des Ablaufes der 5-jährigen Heilungsbewährung ohne Hinzuziehung der psychischen Langzeitfolge und der zu geringen Würdigung der bleibenden Behinderung der re Schulter und der re Hand. Hüftgelenkseinschränkung, Schilddrüsentherapie sowie die Folgen des Fahrradunfalles erreichen keinen Grad der Behinderung bzw. erhöhen den Grad der Behinderung nicht.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 01/2014
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
? ja ? nein
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja nein nicht
geprüft Die / Der Untersuchte
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert
? ? ? ist taubblind
? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
? ? ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Begründung:
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgesteilten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
ja nein nicht
geprüft ? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder
eine vergleichbare schwere
Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: ab
? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab
? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab"
12. Mit Schreiben vom 08.07.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.04.2015 als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zum Parteiengehör und räumte den Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer gaben Stellungnahmen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.2. Der Beschwerdeführer ist an dem im Spruch genannten Geburtsdatum geboren und ist in Österreich wohnhaft.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2014 auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses abgewiesen. Die belangte Behörde hat diesen Antrag zutreffender Weise als Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses verstanden, da der Behindertenpass des Beschwerdeführers bis zum Jänner 2014 befristet war und ausgelaufen ist.
1.4. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionsbeeinträchtigungen:
1.4.1. Zustand nach operativer Entfernung eines Oligodendroglioms mit nachfolgender Zytostatikatherapie bis 2011, keine epileptischen Anfälle und dzt kein Rezidiv mit einem Grad der Behinderung von 40 % (vierzig von hundert).
1.4.2. Armbetonte Hemiparese rechts bei Zustand nach 1 [bezieht sich auf Punkt 1.4.1.] leichten Grades und erhöhter Tonus und Spastizität der rechten Hand - besonders der Fingerstrecker sowie eine Schwäche der Schultermuskulatur rechts mit Schulterschiefstand rechts mit einem Grad der Behinderung von 40 % (vierzig von hundert).
1.4.3. Depressive Anpassungsstörung - depressive Affektstörung mit symptomatischer Schmerzproblematik mit episodenhafter Verschlechterung der Symptomatik mit einem Grad der Behinderung von 20 % (zwanzig von hundert).
1.4. 4 Geringgradige Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke mit einem Grad der Behinderung von 20 % (zwanzig von hundert).
1.4.5. Überfunktion der Schilddrüse mit einem Grad der Behinderung von 40 % (vierzig von hundert).
1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt auf Grund negativer wechselseitiger Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen 60 % (sechzig von hundert). Diese Behinderung stellt einen dauerhaften Leidenszustand dar.
2.1. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Wohnort ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und den Beilagen sowie der aktuellen Einsichtnahme in das zentrale Melderegister der Republik Österreich.
2.2. Die Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen und dem Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 24.04.2015. Seit Antragsstellung vom 27.03.2013 wurde im Laufe des Verfahrens von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten eingeholt. Der erkennende Senat stellt zunächst fest, dass die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig sind. In weiterer Folge ist die Frage zu klären, welchem Sachverständigengutachten zu folgen ist, nachdem sie zu unterschiedlichen Einschätzungen des Gesamtgrades der Behinderung kommen.
2.3. Letztlich ist nach Meinung des erkennenden Senates dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.04.2015 der Vorrang zu geben, da dieses im Gegensatz zum Vorgutachten der belangten Behörde auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und ihm höhere Aktualität zukommt. Das letzte medizinische Sachverständigengutachten der belangten Behörde, das zur Begründung des bekämpften Bescheides herangezogen wurde, basiert auf einer aktenmäßigen Begutachtung der sich im Verwaltungsakt befindlichen Vorgutachten - demgemäß der Beschwerdeführer letztmalig im Dezember 2012 persönlich untersucht wurde - sowie der zwischenzeitig vom Beschwerdeführer vorlegten Befunde. Durch die Aktualität des vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens sowie der darin zusätzlich enthaltenen Berücksichtigung der psychischen Langzeitfolgen sowie des Eingehens auf die Heilungsbewährung, war dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.12.2015 der Vorzug zu geben. Weiters sind weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer dem durch das Gericht beauftragten Gutachten entgegen getreten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz BBG) BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).
In seiner Rechtsprechung vom 08.05.2008, 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde vom Beschwerdeführer keine Verhandlung beantragt und auch kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
3.3. Stattgebung der Beschwerde
Spruchpunkt A)
3.2.1. Die maßgeblichen materiellen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
Ziel
§ 1. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
ABSCHNITT VI BEHINDERTENPASS
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
...
Abs. 2 des mit "Behinderte" überschriebenen § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) BGBl. 1988/400 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
§§ 1 bis 4 der Einschätzungsverordnung EVO BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
3.2.2. Wie bereits in den Feststellungen und im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 24.04.2015 der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 Prozent eingeschätzt und dieser als Dauerzustand gewertet. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die zuvor zitierten Sachverständigengutachten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat am 24.03.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Er hat am Formular zwar angekreuzt: "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass". Nachdem er aufgrund der Befristung des in einem früheren Verfahren ausgestellten Behindertenpasses aber nicht mehr im Besitz eines solchen war, hatte das Sozialministeriumservice den Antrag korrekterweise im Sinne des Rechtsschutzes als Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses behandelt und den bekämpften Bescheid vom 16.6.2014 erlassen.
3.2.4. Das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 24.04.2015 steht ebenso wie das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Es wurde im Verfahren damit ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % objektiviert.
Da auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Spruchpunkt B)
3. 4 Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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