I407 2001649-1•BVwG I407 2001649-1
I407 2001649-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I407 2001649-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden, den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. am XXXX Passnummer XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 01.08.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1) "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung", 2) "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" sowie 3) "Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I 33/2013 in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 45, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der jeweils geltenden Fassung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen 1) "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar",
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit einem am 20.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr auch Sozialministeriumservice und in Folge: belangte Behörde) eingelangten, handschriftlich ausgefüllten Formularvordruck der belangten Behörde vom 30.11.2012 die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" sowie "Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen".
2. In einem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.04.2013 führte dieser, basierend auf einer aktenmäßigen Begutachtung, zu den Funktionseinschränkungen im Wesentlichen wie folgt aus:
"Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 01. April 2013:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
"Chronische Nierenerkrankung im Stadium V. Dialysepflichtig."
70
2
"Kniegelenksarthrose links rechts. (Gewicht)."
20
Begründung der Position
bzw. der Rahmensätze:
Mittlerer Rahmensatz der gewählten Position aufgrund der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie. Weiters wegen bereits vorhandener Sekundärfolgen und deutlich gehäufter Shunt-Komplikationen.
Weitere Schädigung der Nieren durch die Glomerulosklerose unbekannter Ursache mit weitgehendem Verlust der Restdiurese. Keine Listung für Transplantation wegen BMI 35 [Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: im Gutachten wurde "" mit Bleistift durchgestrichen und durch "" ersetzt].
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. ( Nr. 2
? erhöht um eine Stufe(n) ? nicht erhöht
Begründung:
Hinsichtlich der Auswirkung auf den Gesamtzustand.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:
Die Adipositas mit einem Body-Mass-Index von 37,5 kg/m2 sowie der Hepatitis-B-Carrier-Status bedingen keinen GdB, sind aber im Leiden 1 berücksichtigt.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2012.
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Weiterhin Hämodialyse. Gehäufte Shuntkomplikationen mit der Notwendigkeit von Revisions-OP's. Weitgehender Verlust der Restdiurese. Keine Listung für eine Organtransplantation wegen Adipositas permagna.
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung --, weil -
[Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: Das angekreuzte Kästchen Dauerzustand ist mit grüner Tintenfarbe lesbar durchgestrichen und das Kästchen Nachuntersuchung handschriftlich angekreuzt. Daneben in derselben grünen Tintenfarbe der handschriftliche Vermerk "bei Gewichtsabnahme Listung möglich NU O I/2016"]
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor (Zutreffendes - im jeweiligen Fachbereich - bitte ankreuzen):
ja nein nicht
geprüft
Die / Der Untersuchte
? ? ? ist gehbehindert
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? ? ? ist sehbehindert
? ? ? ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert
? ? ? ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Diabetiker
? ? ? leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist TrägerIn eines Metallimplantates
? ? ? ist taubblind
? ? ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen
dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiät-verpflegung liegen vor wegen:
ja nein nicht
geprüft ? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids (D1) GdB: ab
? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit (D2) GdB: ab 2009 = 40 %
2010 = 60 %
2012 = 80 %.
? ? ? Magenkrankheit oder andere innere Krankheit (D3) GdB: ab"
Begründungen:
D 2.) Chronische Nierenerkrankung im Stadium V. Dialysepflichtig.
Für die von der AW geforderten Zusatzeintragungen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der Notwendigkeit einer Begleitperson besteht laut EVO keine Begründung
3. Mit Schreiben vom 04.06.2013 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin nicht ab.
4. Mit Bescheid vom 01.08.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme von Zusatzeintragungen ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aus dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der Begleitperson nicht vorliegen würden. Weiters könne die Fahrpreisermäßigung aufgrund der derzeitig gültigen Bestimmungen nicht eingetragen werden.
5. Mit Schriftsatz vom 28.08.2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Als Begründung führte sie an, dass ihr aufgrund von Kniebeschwerden (beide Knie wären angeschwollen) ein längeres Gehen und Treppensteigen nicht möglich wäre. Durch Kreislaufprobleme und dadurch bedingten Schwindel sowie durch Erbrechen aufgrund von Medikamenten, bedürfe sie einer Begleitperson. Derzeit müsse sie drei Mal wöchentlich zur Dialyse.
6. In dem in weiterer Folge von der Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in Folge: Bundesberufungskommission) in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.11.2013 führte dieser, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen wie folgt aus:
"Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Folgende Fragen sind zu beantworten:
1a) Kann der Berufungswerber eine kurze Wegstrecke (in etwa 300 - 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter der Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen?
Fr Deniz kann die geforderte Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen.
1b) Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß?
Es werden keine Hilfsmittel benötigt.
1c) Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus?
Ja, speziell die Kniegelenksarthrose mit Schmerzen beim Überwinden von Niveauunterschieden wirkt sich auf das Ein- und Aussteigen aus, weiters ist ein sicherer Stand nach der Dialysebehandlung mit Schwindelzuständen nicht gegeben, weshalb eine sichere Beförderung nicht gewährleistet ist.
Es liegt ein Leiden vor, das allein aufgrund seines Schweregrades eine Begleitperson erforderlich macht. Fr. Deniz leidet an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz, diese Erkrankung kann einerseits vor der Dialyse durch Elektrolytveränderungen und Ansammlung von ausscheidungspflichtige Stoffen im Blut zu Bewußtseinseintrübungen führen, aber auch nach der Dialyse kann es aufgrund der Behandlung zu Blutdruckschwankungen mit Schwindelzuständen und ebenfalls Bewußtseinseintrübungen kommen, sodass eine Begleitperson erforderlich ist. Die zusätzlich vorliegenden Einschränkungen aufgrund der Arthrose würden kleine [gemeint vermutlich: keine] Begleitperson rechtfertigen.
[...]
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor (Zutreffendes - im jeweiligen Fachbereich - bitte ankreuzen):
ja nein nicht
geprüft
Die / Der Untersuchte
? ? ? ist gehbehindert
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? ? ? ist sehbehindert
? ? ? ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert
? ? ? ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Diabetiker
? ? ? leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist TrägerIn eines Metallimplantates
? ? ? ist taubblind
? ? ? ist TrägerIn einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial
? ? ? ist Orthesen-/ProthesenträgerIn
? ? ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen
dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiät-verpflegung liegen vor wegen:
ja nein nicht
geprüft ? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids (D1) GdB: ab
? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit (D2) GdB: ab 2010
? ? ? Magenkrankheit oder andere innere Krankheit (D3) GdB: ab"
Begründungen:
s. o."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist an dem im Spruch genannten Geburtsdatum geboren und ist in Österreich wohnhaft.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2012 einen Antrag auf Vornahme der nachstehenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass, dass
? "ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist";
? "sie einer Begleitperson bedarf";
? "sie die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann".
1.3. Der Beschwerdeführerin wurde am 04.06.2013 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt. Der Behindertenpass bis 31.01.2016 befristet.
2.1. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Wohnort leiten sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und den Beilagen sowie der aktuellen Einsichtnahme in das zentrale Melderegister der Republik Österreich ab.
2.2. Die Feststellungen zu den Anträgen auf die Zusatzeintragungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Die Feststellungen über die befristete Ausstellung eines Behindertenpasses sowie den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin resultieren ebenso aus dem Verwaltungsakt, aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.04.2013 sowie dem von der Bundesberufungskommission in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.11.2013.
2.4. Der erkennende Senat stellt zunächst fest, dass die beiden eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig sind. In weiterer Folge ist die Frage zu klären, welchem Sachverständigengutachten zu folgen ist, nachdem sie hinsichtlich der Voraussetzung für die Vornahme von Zusatzeintragungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
2.5. Letztlich ist nach Meinung des erkennenden Senates dem von der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.11.2013 der Vorrang zu geben, da dieses im Gegensatz zum Vorgutachten der belangten Behörde auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und ihm höhere Aktualität zukommt. Das letzte medizinische Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 01.04.2013, das zur Begründung des bekämpften Bescheides herangezogen wurde, basiert auf einer aktenmäßigen Begutachtung der sich im Verwaltungsakt befindlichen Vorgutachten - denen zur Folge die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin letztmalig im Jänner 2010 ebenfalls aktenmäßig untersucht wurden - sowie der zwischenzeitig von der Beschwerdeführerin vorlegten Befunde. Durch die größere Aktualität des von der Bundesberufungskommission in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens sowie der darin zusätzlich ausführlichen Begründung hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie der Notwendigkeit einer Begleitperson, war dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.11.2013 der Vorzug zu geben. Weiters sind weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin dem durch die Bundesberufungskommission beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten entgegengetreten.
2.6. Die Beschwerdeführerin kann zwar - wie im Sachverständigengutachten vom 19.11.2013 ausgeführt - die für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderliche Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel zurücklegen, allerdings wirken sich ihre Schmerzen- welche aus der der Kniearthrose stammen - beim Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Weiters ist ein sicherer Stand aufgrund von Schwindelzuständen nach den notwendigen Dialysebehandlungen nicht gegeben, weshalb eine sichere Beförderung nicht gewährleistet ist.
2.7. Zur Frage der Erforderlichkeit einer Begleitperson verwies das Sachverständigengutachten vom 19.11.2013 auf den Umstand, dass bereits der Schweregrad des Leidens der Beschwerdeführerin eine Begleitperson erforderlich macht, nachdem aus der Dialysebehandlung allfällige Bewusstseinseintrübungen resultieren können. Die aus der Arthrose stammenden zusätzlichen Einschränkungen würden per se keine Begleitperson rechtfertigen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. § 6 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
3.1.2. § 45 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz BBG) BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
3.1.3. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einer fachkundigen Laienrichterin, zu entscheiden.
3.1.4. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
3.2.3. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).
3.2.4. In seiner Rechtsprechung vom 08.05.2008, 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).
3.2.5. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde von der Beschwerdeführerin keine Verhandlung beantragt und auch kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
3.2.6. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu A)
3.3. Stattgebung der Beschwerde
3.3.1. Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
3.3.2. Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
3.3.3. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
3.3.4. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
3.3.5. Die für die Zusatzeintragungen maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 2, der am 01.01.2014 in Kraft getretenen, zuvor zitierten Verordnung lauten wie folgt:
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
3.3.6. Im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.
3.3.7. Der Bescheid der belangten Behörde behandelte noch nach alter Rechtslage die beantragten Zusatzeintragungen. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 ist ohne Übergangsbestimmungen für anhängige Fälle in Kraft getreten, daher war der Entscheidung die nunmehr geltende Rechtslage zu Grunde zu legen.
3.3.8. Wie in Punkt II.2. ausführlich ausgeführt, waren die Erfordernisse für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie die "Beigabe einer Begleitperson" gegeben.
3.3.9. Die Beschwerdeführerin weist einen Gesamtgrad der Behinderung von 80% (achtzig Prozent) auf und erfüllt sohin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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