BVwG G312 2112733-1

G312 2112733-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG G312 2112733-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2112733.1.00

Spruch

G312 2112733-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Senatsvorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX in XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 06.08.2015, Zl XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1, erster Halbsatz, in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.07.2015 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab 07.07.2015 der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, gebührt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF sich nicht innerhalb von 7 Tagen nach ihrem Krankenstandsende (17.06.2015) bei der belangten Behörde gemeldet hat, eine telefonische Meldung ihrerseits sei erst am 07.07.2015 erfolgt, daher gebühre das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Meldung.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 04.08.2015 datierte und am selben Tag fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Krankenstand, mit Ende 17.06.2015 die BF auf elektronischem Weg direkt schriftlichen Kontakt mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gehabt habe, wobei der Beschwerde die entsprechenden Belege beifügt wurden. Sie sei von der belangten Behörde aufgefordert worden, einen Lebenslauf zu übermitteln, was am 17.06.2015 geschehen sei. Am 19.06.2015 habe die BF ein Bestätigungsschreiben über den Eingang ihres Emails bei der belangten Behörde erhalten, ohne auf weitere Veranlassungserfordernisse aufmerksam gemacht zu werden. Da die belangte Behörde in rechtskonformer Weise mit der telefonischen Wiedermeldung als Wiedermeldungserfordernis das Auslangen finden würde, wäre es seitens der Behörde eine sogar schriftliche Kontaktaufnahme auf elektronischem Weg jedenfalls ebenfalls als ausreichend anzusehen gewesen. In jedem Fall hätte die Behörde jedoch bei der schriftlichen Kontaktaufnahme auf elektronischem Weg am 17.06.2015 den Anlass finden müssen, von sich aus auf allfällige Wiedermeldungserfordernisse aufmerksam zu machen. Es liege hier in der behördlichen Anleitungspflicht eine eindeutige Verletzung vor, womit insgesamt von der Behörde nachteilig angenommene Ergebnis mit Verlust an Leistungsbezug nicht ihr als rechtsunkundigen Laien anzulasten sei. Wäre die belangte Behörde ihrer Anleitungspflicht nachgekommen, hätte sie sie bei der ersten, von ihr ausgegangenen Kontaktierung bereits auf ein allfälliges weiteres Meldeerfordernis hinweisen müssen bzw. hätte sie diese Kontaktierung, welche eindeutig unter dem Aspekt einer Vermittlungsbemühung stand, bereits als Wiedermeldung nach Krankenstandsende ansehen müssen. Da die elektronische Kontaktierung entsprechend des im Bescheid zitierten § 46 Abs. 5 AlVG eindeutig erfolgt sei, gebühre ihr das Arbeitslosengeld ab Beendigung des Krankenstandes. Sie beantrage daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Desweiteren werde beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 06.08.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich im Antrag auf Arbeitslosengeld, den die BF mit ihrer Unterschrift am 11.05.2015 zur Kenntnis genommen habe, die Belehrung finden würde, wonach die BF die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen müsse, sofern der Leistungsbezug unterbrochen (zB wegen Krankheit oder Beschäftigung) werde. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.

Am 12.05.2015 habe die BF eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch zugesandt erhalten, darin findet sich die oben angeführte Belehrung ebenfalls.

Die BF sei vom 11.06.2015 bis 17.06.2015 im Krankenstand gewesen und habe ab dem 4. Tag des Krankenstandes Krankengeld von der Stmk. Gebietskrankenkasse erhalten. Den Beginn des Krankenstandes habe die BF trotz der oben angeführten Belehrungen nicht bei der belangten Behörde gemeldet. Die Gebietskrankenkasse habe am 17.06.2015 der belangten Behörde gemeldet, dass die BF ab 14.06.2015 Krankengeld beziehen würde. Daraufhin habe die belangte Behörde der BF am 18.06.2015 schriftlich mitgeteilt, dass ihr Leistungsbezug ab 14.06.2015 eingestellt worden sei, da sie laut Mitteilung der Gebietskrankenkasse seit 14.06.2015 Krankengeld beziehen würde. Erst am 07.07.2015 habe die BF der belangten Behörde telefonisch bekannt gegeben, dass der Krankenstand bereits beendet sei. Der automatische Datenaustausch zwischen der Gebietskrankenkasse und der belangten Behörde befreie die BF nicht von ihrer Meldepflicht. Der am 17.06.2015 übermittelte Lebenslauf erfülle weder inhaltlich (beinhaltet das Ende des Krankenstandes nicht), noch formal (eine elektronische Meldung ist nur per eAMS-Konto, nicht aber per Email zulässig) die gesetzlichen Anforderungen an eine Wiedermeldung nach dem Krankenstand. Daher konnte das Arbeitslosengeld erst wieder ab 07.07.2015 - der Wiedermeldung bei der belangten Behörde - gewährt werden. Die Gewährung einer Nachsicht sei mangels gesetzlicher Grundlage generell nicht möglich, der Antrag auf aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos.

4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerde vom 04.08.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden sei und der Antrag auf aufschiebende Wirkung als gegenstandslos betrachtet worden sei.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 20.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 teilte der Rechtsanwalt Dr. XXXX dem Gericht mit, dass die BF ihn mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung betraut hat.

7. Durch ihre rechtsfreundliche Vertretung hat die BF gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 klargestellt, dass sie das Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 06.08.2015, Zl. XXXX, zurückzieht.

Es besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Da die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den Vorlageantrag am 28.10.2015 zurückgezogen hat, besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das diesbezügliche Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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