BVwG W221 1319102-1

W221 1319102-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W221 1319102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1319102.1.00

Spruch

W221 1319102-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Peterpaul SUNTINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2008, Zl. 07 09.533-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2015,

I.) beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A)

1. ) Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

2. ) Herrn XXXX, wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am XXXX den ersten Asylantrag. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Kameruns und katholischen Glaubens zu sein.

Am selben Tag wurde beim Gendarmeriegrenzüberwachungsposten eine Niederschrift für das Bundesasylamt aufgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Kamerun per Schiff von XXXX aus am XXXX verlassen habe und über weitere unbekannte Länder mit einem LKW nach Österreich gereist sei. Er habe seinen Herkunftsstaat aus religiösen Gründen verlassen und bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt.

Am 19.05.2005 wurde der Beschwerdeführer im Erstaufnahmezentrum Ost im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass er sein Heimatland in der Zeit zwischen dem XXXX und dem XXXX verlassen habe. In der Slowakei habe er am XXXX einen Asylantrag gestellt. Sein Vater sei XXXX verstorben und seine Mutter lebe noch in seinem Herkunftsort. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei zum "König" seines Dorfes gekrönt worden. In Folge dessen habe er einige Dinge über sich ergehen lassen müssen, wie zum Beispiel in den "bösen Wald" zu gehen. Außerdem sei von ihm verlangt worden, dass er mit seiner eigenen Mutter schlafe, was er jedoch abgelehnt habe. Aus diesem Grund habe man ihm seine "Mütze" wegnehmen wollen, "allerdings wäre er im selben Moment gestorben, wenn man ihm die Mütze abgenommen hätte".

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.07.2005 in Rechtskraft.

In einem Schreiben von norwegischen Behörden vom 30.08.2007 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Norwegen eine andere Identität angegeben habe und behaupte, im Jahr XXXX nach Kamerun zurückgereist zu sein. Er behaupte weiters, in Kamerun viel herumgereist zu sein und Kamerun im XXXXwieder verlassen zu haben. Er habe am XXXX in Norwegen um Asyl angesucht. Es werde um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung entsprechender Dublin-Konsultationen aus Norwegen rücküberstellt und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 13.10.2007 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Seine Eltern seien verstorben. Ein Bruder lebe vermutlich in Saudi Arabien und über den Aufenthalt seiner Schwester wisse er nichts. Er habe eine Tochter, die elf Jahre alt sei und über deren Aufenthalt er nichts wisse und einen Sohn, der zwei oder drei Jahre alt sei und sich in Nigeria aufhalte. Er habe Kamerun von XXXX aus im XXXX mit dem Schiff verlassen. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, im Jahr XXXX sein Heimatland verlassen zu haben, weil sein Vater, der der Häuptling seines Dorfes gewesen sei, verstorben sei und er sein Nachfolger habe werden sollen. Da er noch sehr jung gewesen sei, hätten andere Dorfbewohner beschlossen diese Position zu übernehmen. Dafür hätten sie ihn jedoch umbringen müssen, weshalb er geflüchtet sei. Als er in der Slowakei gewesen sei, habe er Kontakt mit seiner Familie in Kamerun aufgenommen und dabei erfahren, dass seine Mutter und seine Kinder wegen ihm eingesperrt worden seien. Er habe daher beschlossen in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da es in der Slowakei keine diplomatische Vertretung gegeben habe, sei er illegal nach Österreich gereist und habe um Asyl angesucht. Nach drei Wochen sei er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr seien seine Mutter, seine damalige Frau und seine zwei Töchter aus erster Ehe wieder freigelassen worden; die Dorfbewohner hätten sie als Geiseln gehalten. Da die Dorfbewohner nun von seiner Rückkehr gewusst hätten, hätten sie ihn zu jagen begonnen. Auf seiner Flucht habe er von einem Bekannten von einer Organisation namens XXXX (afrikanischer Name XXXX) erfahren, die ihn beschützen könne. Er habe schließlich diese Organisation aufgesucht, doch sehr schnell bemerkt, dass es sich hierbei um eine kriminelle Organisation handle, deren Haupttätigkeit darin bestanden hätte, Leute zu töten, um sich zu bereichern. Er habe wieder aus dieser Organisation aussteigen wollen, doch man habe es nicht zugelassen. Bei der Abschiedsfeier sei ein Mann gestorben und zwei weitere seien sehr krank geworden. Er sei verdächtigt worden daran schuld zu sein und als die Polizei ihn habe verhaften wollen, sei er geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer polizeilichen Ladung aus XXXX vom XXXX vor und erklärte, dass sich das Original bei einem Bekannten in Norwegen befände.

Am 22.10.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben zu haben. Er habe im Jahr XXXX Österreich verlassen und sei über Frankreich nach Kamerun zurückgekehrt. Von Juni XXXX bis Mai XXXX sei er im Herkunftsstaat verblieben. Er sei zurückgekehrt, weil er informiert worden sei, dass seine Mutter eingesperrt worden sei und er sie retten habe wollen. Er gehöre der baptistischen Glaubensgemeinschaft an. Befragt zu seinen Ausreisegründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits in der Erstbefragung alles dargelegt und nichts hinzuzufügen. Er habe ausreichend Zeit gehabt, alles zu erzählen. Er wolle sich die Originalladung aus Norwegen schicken lassen.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat an, seine Familie bestehe nur mehr aus seiner Frau und seinen zwei Kindern. Seine Frau sei 24 oder 25 Jahre alt und sie seien nicht amtlich verheiratet. Seine Tochter sei XXXX geboren und sein Sohn am XXXX. In Norwegen habe er mit der Schwester seiner Frau telefoniert und erfahren, dass sich seine Frau mit den Kindern in Kamerun in Polizeigewahrsam befunden hätte. Später habe er von einem Landsmann erfahren, dass sie mit den Kindern nach Nigeria geflohen sei. Er habe seine Frau am XXXX zuletzt gesehen. Er habe zuletzt in XXXX mit seiner Frau, seinen Kindern und seiner Mutter gelebt und sei dort bis zum XXXX aufhältig gewesen. Am XXXX habe er ein Papier von der Polizei erhalten. Er hätte sich am XXXX bei der Polizei melden sollen. Das Original habe er von seiner Schwägerin am XXXX erhalten und es sei bei der Schwägerin zurückgeblieben als er geflüchtet sei. Die Ladung habe er erhalten, weil es bei ihm zu Hause eine Party gegeben habe, bei der eine Person gestorben und zwei weitere kollabiert seien. Danach hätten ihn die Gäste zusammenschlagen wollen, doch er sei geflüchtet. Die Party sei am XXXX gewesen.

Das erste Mal sei er aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, da er den Platz seines Vaters als Dorfoberhaupt einnehmen hätte sollen. Sein Vater sei im März XXXX verstorben und das Dorfoberhaupt von XXXX, seinem Heimatdorf gewesen. Etwa ein Jahr später habe er sieben Tage lang in einen Wald gehen müssen und danach sei von ihm verlangt worden, dass er den Urin von vier Frauen trinke, was er jedoch verweigert habe. Daraufhin hätte er mit drei Frauen schlafen sollen, was er ebenso abgelehnt habe und sei geflüchtet, da man ihn habe töten wollen. Auf die Nachfrage, warum er erst im Jahr XXXX aus seinem Herkunftsstaat geflohen sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Probleme hätten im Jahr XXXX begonnen und bis zum Jahr XXXX angedauert. Er sei wieder freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, da die Dorfbewohner seine Mutter mitgenommen und misshandelt hätten, weil sie ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Auch seine Frau und seine Kinder seien entführt worden. Nach seiner Rückkehr hätten sie versucht ihm zu schaden, doch sie hätten ihn nicht erwischt. Er sei von den Leuten der "XXXX bedroht worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er von diesen Leuten getötet zu werden und auch die Polizei sei hinter ihm her, da eine Person auf seiner Party zu Tode gekommen sei. Die Leute der XXXX hätten mitgefeiert und er habe das Essen von diesen Leuten bekommen. Bei der Geburt seines Sohnes im XXXX sei er noch im Kamerun gewesen. Befragt, ob er Geschwister habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Schwester und seinen Bruder nicht erwähnt, da er deren Aufenthaltsort nicht kenne.

Nach erfolgter Rückübersetzung und Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben gab der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfragen an, dass ihm die Krone bereits aufgesetzt worden sei, er aber noch nicht König gewesen sei. Er wisse nicht, wann seine Frau und die Kinder entführt worden seien, aber sie seien in sein Heimatdorf XXXX gebracht worden. Er sei in sein Heimatdorf XXXX zurückgekehrt und habe von den Dorfbewohnern die Freilassung der Familie verlangt. Er habe seine Familie mitgenommen und sei nach XXXX zurückgekehrt, wo sie wieder bis zu seiner Flucht XXXX zusammenlebten. Er könne sich nicht erinnern, wann er den ersten Kontakt mit XXXX gehabt habe. Auch seine Frau und die Kinder hätten das Land verlassen müssen, weil sie von den Angehörigen des verstorbenen Gastes bedroht worden seien.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2008, zugestellt am 22.04.2008, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Stellen oder von Privatpersonen verfolgt worden wäre. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen konkrete, übereinstimmende und detaillierte Angaben über sein Erlebnisse zu tätigen. Er habe sich etwa dahingehend widersprochen, ob er bereits zum "König gekrönt" worden sei oder ob die Krönung erst bevor gestanden habe. Zudem seien die Angaben zu der vorgelegten Ladung widersprüchlich und werde dieses Schriftstück als Gefälligkeitsdokument gesehen, zumal es sich auch lediglich um eine Kopie handle. Weiters habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Angaben zu seinen familiären Verhältnissen widersprochen. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche am 28.04.2008 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es in seinem Herkunftsstaat eine Geheimgesellschaft gebe und die Polizei nach ihm suche. Er werde beschuldigt, dass er jemanden umgebracht habe, weshalb sie ihn hätten töten wollen. Seine Mutter sei getötet worden und es gebe keine Möglichkeit, seine Frau und Kinder zu finden. Zudem gebe es in seinem Herkunftsstaat ein politisches Problem. Der Beschwerdeführer legte gleichzeitig eine Kopie seines kamerunischen Personalausweises vor.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 05.05.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2008 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt und beantrage zum Beweis für das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers die Einholung von Stellungnahmen von Amnesty International und des UNHCR sowie die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen. Die Identitätskarte sei ihm aus Norwegen geschickt worden und das Original befinde sich beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei außerdem krank und werde ärztliche Bescheinigungen vorlegen.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2008 legte der Beschwerdeführer verschiedene Laborbefunde aus den Jahren 2007 und 2008 vor, mit denen eine behandelte Syphilis diagnostiziert wurde.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2010 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vor, wonach er sich seit XXXX wegen einem depressiven Zustandsbild, Angstzuständen, Schlafstörungen, Refluxösophagitis [Anmerkung: Sodbrennen] und Gastritis in ärztlicher Behandlung bei einem Allgemeinmediziner befinde.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters stattgegeben und ihm die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich bereits gut in Österreich integriert habe, bereits gut deutsch spreche und auch über einen österreichischen Freundeskreis verfüge. Zudem wurde ein Sprachzertifikat Deutsch der Niveaustufe A2 vom 02.04.2013 vorgelegt.

Mit 28.07.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Schreiben vom 10.09.2015 wurden der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Kamerun geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.09.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Urkundenvorlage vom 16.09.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung seit März XXXX sowie eine (datumslose) Bestätigung des Roten Kreuzes über seine Tätigkeit als freiwilliger Mitarbeiter und die Teilnahmebestätigung an einem Trommelworkshop im August XXXX vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.10.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser standen vor allem Fragen zur Integration des Beschwerdeführers, der sich seit acht Jahren in Österreich aufhält, im Vordergrund. Die Zeugin XXXX wurde ebenfalls zur Integration des Beschwerdeführers einvernommen.

Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:

  • Einstellungszusage der Tischlerei XXXX

  • Einstellungszusage der XXXX

  • Kopie des österreichischen Führerscheins

  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vom 17.07.2009

  • Bestätigung vom Roten Kreuz über die freiwillige Arbeit als "Botschafter" im Rahmen des Projektes "XXXX

  • Zeitungsartikel vom 23.09.2015 über die freiwillige Hilfe im Flüchtlingsnotquartier

  • Unterstützungsschreiben von XXXX vom 16.10.2015

  • Stellungnahme der Pfarrerin der evangelischen Pfarrgemeinde in Klagenfurt vom 11.10.2015

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin und ausführlicher Beratung mit seiner Rechtsvertretung aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Unter dem im Spruch genannten Namen ist er während seines Verfahrens vor den österreichischen Behörden in Erscheinung getreten.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Asylantragstellung am XXXX - also seit acht Jahren - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Er lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin (W221 2112276-1) in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat seine Lebensgefährtin im Jahr XXXX in Kamerun traditionell geheiratet.

Der Beschwerdeführer hat in Kamerun keine Familie mehr. Seine Eltern sind verstorben, seine Schwester ist Staatsbürgerin von Norwegen und sein Bruder ist unbekannten Aufenthaltes. Der Aufenthalt seiner volljährigen Tochter, die er aus einer früheren Beziehung hat, ist ihm nicht bekannt. Sein minderjähriger Sohn dürfte sich noch in Nigeria befinden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs A2 abgeschlossen und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist bestrebt seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er hat versucht, Arbeit zu bekommen und verfügt über zwei Einstellungszusagen.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines achtjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als sozial integriert anzusehen.

Der Beschwerdeführer verkauft die Straßenzeitung XXXX, womit er im Monat ca. € 300,- verdient.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits vom Bundesasylamt in seinem Bescheid festgestellt und beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass der Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Kurszeugnis und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer bemüht war, Fragen auch auf Deutsch zu beantworten.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Dokumenten und der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Rechtslage war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2008 zugestellt. Die Beschwerde (damals noch Berufung an den UBAS) ging am 28.04.2008, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 18.04.2008 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.)

Zu A)

Zu 1.)

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich bis auf seine Lebensgefährtin (W221 2112276-1) keine in Österreich lebenden Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführers nicht vorliegt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme kann daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von acht Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen ist:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der aufgrund der Zuständigkeit der Slowakei rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge aus Österreich aus und im Jahr XXXX wieder ein, wo er am XXXX abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der inhaltlich behandelt wurde. Er ist seit dieser Antragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt. Er verfügt über ein Zeugnis über das Niveau A2, besucht aber bereits den Kurs zu B1.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie aus dem vorgelegten Unterstützungsschreiben und der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung hervorgeht. Der Beschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz, in der Flüchtlingshilfe und in der evangelischen Kirche. Er spielt Trommeln und tritt in Schulen vor Kindern auf.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er gewillt war zu versuchen, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Für den Fall, dass er in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, hat er zwei Einstellungszusagen, was auch sein Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.

Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer über die XXXX als Zeitungsverkäufer der Straßenzeitung XXXX, womit er in manchen Monaten ca. € 300,- verdient. Auch durch diese Tätigkeit knüpft er Kontakt mit Österreichern und hat auch Freundschaften geschlossen, wie das Unterstützungsschreiben und die Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung zeigen.

Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich auch der Aufenthalt lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).

Jedoch stützt der bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer seine gesamte achtjährige Aufenthaltsdauer in Österreich auf ein einziges Asylverfahren, wobei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von den Beschwerdeführer durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.

Zum Kriterium der Bindungen zum Heimatstaat des Fremden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Kamerun über keine Familie verfügt.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu 2.)

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V. Es ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet, weshalb diese entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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