W197 2104817-1•BVwG W197 2104817-1
W197 2104817-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2015
Frist, Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens,<br/>Rechtsberater, Wiedereinsetzung
W197 2104817-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015, ZI. 1027178504-14845175, beschlossen:
A)
Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 21.04.2015 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Wiedereinsetzungswerber, Staatsangehöriger Afghanistans, hat am 01.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber nachweislich durch eigenhändige Übergabe am 10.03.2015 rechtswirksam zugestellt.
Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes erhob der Wiedereinsetzungswerber, unterstützt durch die Rechtsberatung, eine Beschwerde, welche mit 16.03.2015 datiert und am 25.03.2015 beim Bundesamt eingelangt ist.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2015 wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Verspätungsvorhalt zugestellt. Es wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 21.04.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.06.2015, wurde Stellung genommen zum Verspätungsvorhalt, ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und Beschwerde erhoben. Es wurde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, die von staatlicher Seite zugewiesene Rechtsberatung des Wiedereinsetzungswerbers ist. Im Zuge des Beratungsgesprächs am 16.03.2015 habe der Wiedereinsetzungswerber der zuständigen Rechtsberaterin mitgeteilt, dass ihm der Bescheid am 10.03.2015 zugestellt worden sei. Aus einem ihm nicht ersichtlichen Grund habe die Rechtsberaterin jedoch angenommen, dass ihm der Bescheid am 11.03.2015 zugestellt worden sei. Vermutlich handle es sich um einen Fehler bei der Übersetzung. Die nicht rechtzeitige Einbringung der Beschwerde beruhe ganz allein auf der Fahrlässigkeit der Rechtsberaterin. Die Rechtsberaterin habe dem Wiedereinsetzungswerber gesagt, sie werde die Beschwerde auf Deutsch verfassen und per Fax dem Bundesamt rechtzeitig übermitteln. Der Wiedereinsetzungswerber habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gehabt, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht werde. Er habe sich auf die Auskunft verlassen. Die Diakonie sei eine bekannte und verlässliche Organisation, die AsylwerberInnen genau in diesen Belangen helfe. Über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden sowie solche mit Bescheidzustellungen und Berufungsfristen habe er nicht erworben. An seine Person sei daher ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen, es treffe ihn kein Verschulden und es liege auch kein Auswahlverschulden vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015, ZI. 1027178504-14845175, wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 10.03.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt (vgl. AS 181).
Die Beschwerde wurde am 25.03.2015 beim BFA eingebracht.
Die Beschwerdevorlage langte mit 31.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verspätungsvorhalt vom 09.04.2015 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber wurde in Wahrung des Parteiengehörs aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2015 eingelangten Schriftsätzen wurden der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und unter einem Beschwerde erhoben.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
A) Stattgeben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich am 10.03.2015. Die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist endete demnach mit Ablauf des 24.03.2015.
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. dt. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Die Beschwerde wurden jedoch erst am 25.03.2015 eingebracht und somit die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt.
Der Wiedereinsetzungswerber brachte nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Dieser richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerden. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, dass dieser überzeugt gewesen sei, dass die Rechtsberaterin die Beschwerde rechtzeitig einbringe, da zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel daran bestanden habe. Die Rechtsberaterin habe mit ihm die Beschwerde besprochen und ihm versichert, dass sie die Beschwerde rechtzeitig eingebracht werde. Der Wiedereinsetzungwerber habe der Rechtsberaterin in der Sprache Farsi mitgeteilt, dass ihm der Bescheid am 10.03.2015 zugestellt worden sei, jedoch habe die Rechtsberaterin aus einem ihm nicht ersichtlichen Grund angenommen, der Bescheid sei am 11.03.2015 zugestellt worden. Vermutlich handle es sich um einen Fehler bei der Übersetzung. Die nicht rechtzeitige Einbringung der Beschwerde beruhe ganz allein auf der Fahrlässigkeit der Rechtsberaterin. Er habe sich auf die Auskunft verlassen. Die Diakonie sei eine bekannte und verlässliche Organisation, die AsylwerberInnen genau in diesen Belangen helfe. Über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden sowie solche mit Bescheidzustellungen und Berufungsfristen habe er nicht erworben. An seine Person sei daher ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen, es treffe ihn kein Verschulden und es liege auch kein Auswahlverschulden vor. Die Rechtsberaterin habe in ihrer Funktion nicht als Vertreterin fungiert, da ihr keine Vollmacht erteilt worden sei. Ein allfälliges Verschulden, das sie zu verantworten habe, sei ihm daher nicht zuzurechnen. Es sei auch keine mündlich erteilte, konkludente Vollmacht zustande gekommen. Der Wiedereinsetzungswerber habe die Beschwerde auf der ersten Seite unterschrieben, die Beschwerde sei in seinem Namen eingebracht worden. Die Rechtsberaterin habe ihm lediglich bei der Formulierung der Beschwerde in deutscher Sprache geholfen sowie die Übermittlung per Fax an das Bundesamt zugesichert.
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wurde beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingebracht und hierzu ist Folgendes anzumerken:
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG Rechtsberater Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG unterstützen und beraten. Lediglich auf Ersuchen haben Rechtsberater Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auch zu vertreten. Ein solches Ersuchen um Vertretung, eine entsprechende Bevollmächtigung, ist gegenständlich nicht erfolgt. Weder die Rechtsberatungsorganisation noch deren Mitarbeiter verfügten in casu über eine Vertretungsvollmacht. Ein (allfälliges) Verschulden der Rechtsberaterin ist daher - anders als bei einem gewillkürten Vertreter - dem Wiedereinsetzungswerber nicht zuzurechnen (vgl auch VwGH 21.5.1998, Zl 97/20/0693; VwGH 22.7.2004, Zl 2004/20/0122; VwGH 21.04.2005, Zl 2005/20/0080). Ob der Rechtsberaterin ein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten ist und ob ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin den minderen Grad des Versehens übersteigt, kann nach dem Gesagten dahinstehen.
Die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber amtswegig zur Seite gestellt; an deren Auswahl trifft den Wiedereinsetzungswerber daher jedenfalls kein Verschulden. Auch an der Verlässlichkeit der Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation mussten keine Zweifel bestehen. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber durfte davon ausgehen, dass diese Mitarbeiterin die Beschwerden lege artis verfassen und die Beschwerde auch rechtzeitig zur Post bringen werde. Gegenteilige Anhaltspunkte lagen nicht vor. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat den vereinbarten Beratungstermin eingehalten. Eine (auffallende) Soglosigkeit im Umgang mit Fristen und im Umgang mit Behörden ist dem Wiedereinsetzungswerber somit jedenfalls nicht vorzuwerfen. Kein, jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, trifft den Wiedereinsetzungswerber, wenn er sich nicht im Nachhinein davon zu überzeugen versuchte, ob die Beschwerde von der Rechtsberaterin, wie von dieser zugesagt, rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Dies käme einer Überspannung der "Überwachungspflicht" gleich (vgl auch VwGH 7.5.1998, 97/20/0693). Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber nicht um einen sprach- und rechtskundigen Asylwerber handelt, kann diesem nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der Fristversäumnis das zumutbare Maß der Aufmerksamkeit so unterschritten zu haben, dass dies als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren wäre.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: zwei Wochen) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Der Wiedereinsetzungswerber brachte vor, dass die Rechtsberaterin sich hinsichtlich des Zustellungsdatums des abweisenden Bescheides geirrt haben muss, und fälschlich angenommen haben muss, dass der Bescheid am 11.03.2015 zugestellt worden wäre. Sie sei somit in irriger Weise davon ausgegangen, dass der letzte Tag der Frist zur Einbringung der Beschwerde der 25.06.2015 gewesen wäre.
Bei dem Irrtum über den konkreten Tag der Bescheidzustellung handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG. Es kommt hierbei auf die objektiven Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht verhindert werden kann. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Das Ereignis, das im vorliegenden Fall zur Fristversäumnis geführt hat, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Das "Ereignis" hätte verhindert werden können, indem der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber der Rechtsberaterin anlässlich des Beratungsgespräches auch den Zustellschein ausgehändigt hätte bzw. die Rechtsberaterin es nicht unterlassen hätte, sich bei der Behörde über das tatsächliche Zustelldatum zu informieren.
In weiterer Folge ist daher zu klären, ob der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde das maßgebliche Ereignis vom Wiedereinsetzungswerber jedoch tatsächlich nicht einberechnet und im Hinblick seines Verhaltens, welches zur Fristversäumung geführt hat, ist ihm auch bloß ein minderer Grad des Versehens vorzuhalten.
Beim Wiedereinsetzungswerber handelt es sich um einen Asylwerber, der sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befindet. Er ist rechtsunkundig, mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren und dem Umgang mit Behörden nicht vertraut und der deutschen Sprache nicht mächtig. Der Wiedereinsetzungswerber hat binnen offener Rechtsmittelfrist die Unterstützung der ihm zugewiesenen Rechtsberatung in Anspruch genommen und eine Beschwerdeerhebung vereinbart. Das Fehlverhalten der Rechtsberatung, die sich nicht über das tatsächliche Zustelldatum informierte, kann mangels Auswahlverschulden nicht dem Wiedereinsetzungswerber zugerechnet werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Überträgt man die vom VwGH ausgesprochenen Grundsätze auf den konkreten Fall, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass den Wiedereinsetzungswerber bloß ein minderer Grad des Versehens trifft.
Aus diesem Grund war der Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen nicht vor.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 5ty2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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